Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 07.02.2007 – 9 W (pat) 410/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 05 103
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 9. Februar 1999 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 26. Januar 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zur hitzeresistenten und rauchdicht abdichtenden
Einfassung von Rohr- und/oder Leitungssträngen“
Einspruch eingelegt. Sie nennt zum Stand der Technik u. a. die Druckschriften
DE 298 04 351 U1 (D1) und die
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-19.15-1195, Deutsches
Institut
für Bautechnik, 22. April 1998, Antragsteller: Grünau
Illertissen GmbH (D3).
Zur Begründung ihres Einspruchs führt sie aus, dass demgegenüber der mit dem
Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der demnach geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):
Vorrichtung zur hitzeresistenten und rauchdicht abdichtenden Einfassung von Rohr- und/oder Leitungssträngen in einer Mauer-
und/oder Decken- bzw. Bodenöffnung eines Gebäudes, bestehend aus
einer den Rohr- und/oder Leitungsstrang ummantelnden Manschette, die als Rohrschale aus Mineralfasern ausgebildet, in Radialrichtung flexibel und bei Brandeinwirkung hitzeresistent und
rauchdicht ist, und
aus einem an der Mantelfläche der Manschette rauchdicht anschließenden Schott, das die Mauer- und/oder Decken- bzw. Bodenöffnung ausfüllt,
dadurch gekennzeichnet, dass
die auch in Achsrichtung flexible Rohrschale anpassungsfähig an
den Rohr- bzw. Leitungsstrang und an die Durchtrittsstelle im
Schott ist und
dass das Schott aus zumindest einer einlagigen Mineralwolleplatte
besteht, die zumindest einseitig mit einem Dämmschichtbildner
beschichtet ist.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich 19 zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an.
Nach Meinung der Patentinhaberin ist die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung patentfähig.
II.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg, da die beanspruchte Vorrichtung mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
1. Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes werden im öffentlichen
und Wirtschaftsbau häufig die elektrischen Versorgungsleitungen und die Ver- und
Entsorgungsrohrleitungen hinter abgehängten Decken oder in Doppelfußböden
verlegt. Die elektrischen Versorgungsleitungen, wie Lichtwellen-, Stromversorgungs- und Telekommunikationskabel würden aus Platzmangel häufig auf der
Baustelle in Kombination mit Ver- und Entsorgungsrohrleitungen durch einen
Wanddurchbruch bzw. Deckendurchbruch von Brandwänden oder Branddecken
mit der Feuerwiderstandsklasse F90 geführt. Derartige Durchbrüche müssten abgeschottet werden, damit im Brandfall weder Feuer noch Rauch in andere Brandabschnitte übertragen wird. Bekannte Vorrichtungen zur Rohrabschottung seien
nur sehr arbeitsintensiv herstellbar.
Die Patentinhaberin hat sich daher beim Streitpatent das Problem gestellt, eine
Vorrichtung zu schaffen, die zumindest die Feuerwiderstandsklasse F90 erreicht
und gleichzeitig konstruktiv einfach aufgebaut und somit kostengünstig herstell-
sowie einbaubar ist (Sp. 2, Z. 45 bis 50 der Streitpatentschrift).
Nach dem Patentanspruch 1 weist die beanspruchte Vorrichtung folgende Merkmale auf:
1) Vorrichtung zur hitzeresistenten und rauchdicht abdichtenden
Einfassung von Rohr- und/oder Leitungssträngen in einer
Mauer- und/oder Decken- bzw. Bodenöffnung eines Gebäudes,
2) bestehend aus einer den Rohr- und/oder Leitungsstrang ummantelnden Manschette, wobei die Manschette
2.1) als Rohrschale aus Mineralfasern ausgebildet und
2.2) die Manschette in Radialrichtung flexibel sowie
2.3) bei Brandeinwirkung hitzeresistent und rauchdicht ist,
3) und ferner bestehend aus einem an der Mantelfläche der Manschette rauchdicht anschließenden Schott, das die Mauer-
und/oder Decken- bzw. Bodenöffnung ausfüllt,
4) die Rohrschale ist auch in Achsrichtung flexibel,
5) die Rohrschale ist anpassungsfähig an den Rohr- bzw. Leitungsstrang und an die Durchtrittstelle im Schott,
6) das Schott besteht aus zumindest einer einlagigen Mineralwolleplatte,
7) die Mineralwolleplatte
ist zumindest einseitig mit einem
Dämmschichtbildner beschichtet.
2. Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung ist unbestritten neu
und gewerblich anwendbar. Ihre Ausgestaltung wird dem zuständigen Fachmann
jedoch durch den angeführten Stand der Technik nahegelegt. Zuständiger Fachmann ist ein Bauingenieur, der sich mit der Entwicklung und Konstruktion von
Brandschutz-Schotts beschäftigt; dies entspricht auch der übereinstimmenden Ansicht der Verfahrensbeteiligten.
Aus der DE 298 04 351 U1 (D1) ist unstreitig eine Vorrichtung zur hitzeresistenten
und rauchdicht abdichtenden Einfassung von Rohr- und/oder Leitungssträngen in
einer Mauer- und/oder Decken- bzw. Bodenöffnung eines Gebäudes mit den
Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 (Merkmale 1 bis 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung) bekannt.
Die bekannte Rohrabschottung entspricht der Brandschutzverordnung Klasse F90,
so dass sie hitzeresistent und rauchdicht abgedichtet ausgebildet ist (Seite 2, Absatz 5 der D1) – Merkmal 1. Sie weist eine das Rohr 6 ummantelnde Manschette
(Schale 8) auf, die als Rohrschale aus Mineralfasern gebildet und damit bei Brandeinwirkung hitzeresistent und rauchdicht ist (Seite 3, Absatz 3 und S. 4, letzter Absatz) – Merkmale 2, 2.1 und 2.3. Die Rohrschale 8 ist in Radialrichtung flexibel, so
dass sie um das bereits montierte Rohr gelegt werden kann (Seite 3, Absatz 4 der
D1) – Merkmal 2.2.
Die aus D1 bekannte Rohrschale ist auch in Achsrichtung flexibel ausgebildet.
Wegen dieser Flexibilität ist sie anpassungsfähig an das Rohr 6 und an das
Schott 12 – Merkmale 4 und 5. Denn die Rohrschale ist „als insgesamt flexible
Manschette ausgebildet“. Diese Flexibilität ermöglicht zum Einen, dass die Rohrschale an einer Trennstelle aufklappbar und um das Rohr legbar ist oder auf den
entsprechenden Rohrabschnitt geschoben werden kann (Seite 6, Absatz 3 der
D1). Zum Anderen ist die Flexibilität so groß, dass bei einem Innendurchmesser
der Rohrschale 8, der geringfügig kleiner als der Rohraußendurchmesser 16 ist,
durch Klemmwirkung eine Fixierung auf dem Rohr 6 gewährleistet ist (Seite 7, Absatz 1 der D1). Diese Anpassungsfähigkeit der Rohrschale besteht nicht nur auf
ihrer Innenseite hinsichtlich des Rohres, sondern auch auf ihrer Außenseite hinsichtlich des Schotts, da die Rohrschale „insgesamt flexibel ausgebildet“ ist und
somit auf ihrer Außenseite eine zur Innenseite vergleichbare Anpassungsfähigkeit
aufweist.
Bei der D1 besteht das Schott aus einem Brandschutzmörtel 12 (Seite 5, Absatz 1
und Figur 3 der D1). Zu einer Abschottung mittels Brandschutzmörtel ist eine Abschottung mittels einer Mineralwolleplatte für den Fachmann eine fachnotorisch
austauschbare Art der Abschottung. Denn beide Arten sind ihm auf Grund seines
Fachwissens allgemein bekannt. Beispielsweise wird auf die „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ (D3) hingewiesen, die Mineralfaserplatten zur Abschottung
zeigt (vgl. z. B. Anlage 4 der D3). Der Einsatz dieser Mineralfaserplatte ist dort in
Verbindung mit einer Rohrschale (Rohrummantelung) aus Mineralfasern gezeigt,
so dass es in Ermessen des Fachmanns liegt, bei Bedarf auch bei der aus der D1
bekannten Rohrabschottung statt des Brandschutzmörtels eine Mineralfaserplatte
zur Ausfüllung des Schotts zu verwenden, zumal Mineralfaserplatten im Baubereich zur Dämmung üblich sind und es zum Grundlagenwissen des zuständigen
Fachmanns gehört, dass Mineralfaserplatten im Allgemeinen den nichtbrennbaren
Baustoffen der Klasse A zuzuordnen sind und sie sich somit für diesen Einsatzzweck anbieten. Somit ergibt sich Merkmal 6 für den Fachmann aus seinem an
Hand der D3 exemplarisch dargelegten Fachwissens.
Entsprechendes trifft auch auf Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes zu, da dem Fachmann Beschichtungen von Mineralfaserplatten mit einem
Dämmschichtbildner (in D3 „Grünau KBS Foamcoat“) nicht nur aus der D3, sondern ebenfalls an Hand seines Fachwissens allgemein bekannt sind.
Die Patentinhaberin führt zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit aus, dass
unter dem Begriff „flexibel“ beim Streitpatent etwas vollkommen anderes zu verstehen sei als bei der D1. Denn der Fachmann entnehme dem Streitpatent, dass
erst die Flexibilität der Rohrschale in Achsrichtung ihre Kompression durch eine
Druckbelastung parallel zur Ausrichtung der Rohrschale ermögliche. Bei einer derartigen Belastung werde Fasermaterial in Radialrichtung der Rohrschale verdrängt, so dass die Mineralfasern zum Einen nach innen in Richtung des Rohres
und zum Anderen nach außen in Richtung auf das Schott verdrängt würden. Somit
ergebe sich unmittelbar eine verbesserte Abdichtung in diesen Bereichen. Zwar
werde in den Patentansprüchen 19 und 20 auf die Verwendung eines Dämmstoffbildners zwischen Rohrschale und Rohr sowie eines anpassungsfähigen Brandschutzmörtels zwischen Rohrschale und Schott hingewiesen. Dieses sei jedoch lediglich als zusätzliche Maßnahme zu verstehen, die zur weiteren Verbesserung
der Abdichtung diene. Außerdem ermögliche die Flexibilität, die gleichbedeutend
sei mit einer bestimmten Kompressibilität, eine Anpassung der Rohrschale an
Rohr- und/oder Leitungsstränge unterschiedlicher Durchmesser.
Dieser Begründung stimmt der Senat nicht zu. Abgesehen davon, dass der Patentanspruch 1 des Streitpatentes kein Merkmal enthält, dass eine derartige Definition der Flexibilität stützen könnte, ist auch an keiner Stelle des Streitpatentes
eine derartige Definition der Flexibilität offenbart. Somit handelt es sich bei der Argumentation der Patentinhaberin um einen Versuch, nachträglich den Offenbarungsgehalt des Streitpatentes zu verändern. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist jedoch allein davon auszugehen, wie der zuständige Fachmann
die technischen Begriffe am Anmeldetag des Streitpatentes unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung der ursprünglichen Anmeldung bzw. des Streitpatentes versteht. Nachträglich vorgenommene Änderungen der Bedeutung verwendeter Begriffe können nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.
Die Rohrschale soll nach der Beschreibung des Streitpatentes in radialer und axialer Richtung so flexibel ein, dass sie anpassungsfähig an den Rohr- bzw. Leitungsstrang und an die Durchtrittsstelle im Schott ist. „Anpassungsfähig“ ist ein sehr allgemeiner Ausdruck. Er kann z. B. bedeuten, dass die Rohrschale leicht an unterschiedliche Querschnittsformen des Rohrstranges angepasst werden kann. Oder
er kann bedeuten, dass die Rohrschale bei Unterdimensionierung des Innenbereiches sich an den größeren Durchmesser des Rohrstranges anlegen kann oder
sich trotz etwas zu geringen Innendurchmessers des Schotts an dieses anpassen
kann. Eine nach der Montage vorgenommene axiale Belastung der Rohrschale
zur zusätzlichen Abdichtung zwischen Rohrschale und Rohrstrang sowie zwischen
Rohrschale und Schott folgt daraus jedoch nicht. Denn der Begriff „Anpassungsfähigkeit“ bezieht sich für den Fachmann auf die Montage selbst und nicht auf später
vorzunehmende Abdichtmaßnahmen.
Dieses Verständnis des Begriffes „Flexibilität“ wird gestützt durch eine Vielzahl
von Offenbarungsstellen des Streitpatentes, das insoweit mit den Unterlagen des
ursprünglichen Anmeldung übereinstimmt. Daher wird nachfolgend auf das Streitpatent Bezug genommen.
In der Beschreibung des Streitpatentes ist angegeben, dass die Rohrschale mit einer Dichte zwischen 20 und 600, vorzugsweise zwischen 20 und 200 kg/m3 hergestellt wird, um eine ausreichende Flexibilität verbunden mit einer entsprechenden
Stabilität der Rohrschale zu erzielen (Spalte 3, Zeilen 27 bis 31 der PS). Diese
Dichten liegen in den allgemein bekannten und üblichen Bereichen für Rohrschalen aus Mineralfasern (vgl. z. B. Seite 3, Absatz 3 der D1), so dass der Fachmann
hieraus keinen Hinweis auf eine besondere Flexibilität in Richtung einer Kompressibilität ableitet, sondern im Gegenteil folgert, dass es sich Streitpatent um eine allgemein übliche Mineralfaserzusammensetzung handelt.
Gegen das Verständnis der Flexibilität in Richtung einer Kompressibilität spricht
weiter, dass auf der Außenfläche der Rohrschale eine Kaschierung aus Aluminium
aufgebracht sein kann. Denn eine Aluminiumkaschierung würde bei einer Kompression der Rohrschale und der damit verbundenen Vergrößerung ihres Außendurchmessers reißen und somit den eigentlichen Zweck, einen Feuchtigkeitsschutz sicherzustellen, nicht mehr erfüllen. Außerdem ist in Spalte 4, Zeilen 7 bis
16 der Streitpatentschrift angegeben, dass die Länge der Rohrschale zumindest
der Wandstärke im Bereich der Mauer- und/oder der Decken- bzw. Bodenöffnung
entspricht. Es bestehe aber auch die Möglichkeit, die Rohrschale länger auszubilden, so dass sie nach Einbau des Schotts bündig im Bereich der Oberfläche des
Schotts abgeschnitten werden könne. Diese Abfolge der Montage ist in Spalte 5,
Zeilen 61 bis 67 der Streitpatentschrift näher beschrieben. Danach wird zunächst
der Rohr- bzw. Leitungsstrang montiert. Dann wird die mit einer achsparallel verlaufenden Trennstelle versehene Rohrschale aufgeklappt und über die bereits
montierte Rohrleitung gestülpt. Anschließend wird die Trennstelle der Rohrschale
in geeigneter Weise z. B. durch Klebemittel, Klebeband, Wickeldraht oder dergleichen wieder verschlossen. Das Schott wird dann offensichtlich als letztes eingebaut. Denn die Montage und das Verkleben der Rohrschale könnte aus Platzgründen nicht durchgeführt werden, wenn das Schott bereits vor Montage der Rohrschale eingebaut worden wäre.
Aus diesen Textstellen entnimmt der Fachmann, dass zum Einen zunächst die
Rohrschale montiert und verklebt und erst anschließend das Schott eingebaut
wird, und dass zum zweiten die Rohrschale lediglich bündig zur Oberfläche des
Schotts abgeschnitten wird. Für eine Kompression der Rohrschale, die bei dieser
Montage erfolgen müsste, ergibt sich kein Hinweis.
Eine nachträgliche Verpressung der Rohrschale ist bei den Ausführungsbeispielen
auch aus technischen Gründen nicht erforderlich. Denn bei beiden Ausführungsbeispielen wird Brandschutzkitt verwendet, um Hohlräume einerseits zwischen der
Rohrschale und dem Rohrstrang und andererseits zwischen der Rohrschale und
dem Schott zu verfüllen. Dieser Brandschutzkitt 6 ist nämlich auf beiden Seiten
der Rohrschale vorgesehen (Spalte 5, Zeilen 48 bis 53 und Spalte 6, Zeilen 12 bis
25 und Figur 3 der Streitpatentschrift). Auf diese Weise wird eine vollständige
Dichtheit der Kabelabschottung erreicht, so dass eine Verpressung der Rohrschale keinen Sinn machen würde. Da diese Maßnahme nach den Ausführungsbeispielen als Normalfall vorgesehen ist, liegt für den Fachmann jede Überlegung
fern, ob beim Streitpatent eine Dichtigkeit zwischen Rohrschale und Schott möglicherweise auf andere Weise erzeugt werden soll. Auch aus diesem Grund offenbart die Streitpatentschrift keine Flexibilität, die von den aus der D1 bekannten Anforderungen an die Flexibilität einer Rohrschale abweicht.
3. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Patentansprüche 2 bis 20, da nach
ständiger Rechtsprechung einem Antrag nur insgesamt stattgegeben werden kann
oder dieser insgesamt zurückzuweisen ist.
gez.
Unterschriften