Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.02.2007 – 14 W (pat) 347/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 44 774
… 08.05
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 199 44 774 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2007,
Beschreibung Seiten 2 bis 4 und
7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7 jeweils gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 199 44 774 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Verschließen von als Wurststrang hergestellten
Würsten“
ist am 5. August 2004 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 28. September 2004 Einspruch erhoben worden. Der
Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Streitpatents
nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Dazu verweist die Einsprechende insbesondere auf die Druckschrift
D9: DE 92 12 976 U1
sowie auf eine vor dem für den Zeitrang des Patents maßgeblichen Zeitpunkt liegende offenkundige Vorbenutzung. Sie trägt außerdem vor, dass der nunmehr
geltende Anspruch 1 gegenüber den der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen unzulässig erweitert sei.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den aus dem Tenor
ersichtlichen Unterlagen.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und macht
im Wesentlichen geltend, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand
gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik, insbesondere der dem
Streitpatent am nächsten kommenden Druckschrift D9, sowie der behaupteten
offenkundigen Vorbenutzung, als Stand der Technik unterstellt, neu sei und auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Vorrichtung zum Verschließen von als Wurststrang mit Darm hergestellten Würsten (1’) durch Verschweißen bzw. Koagulieren des
verwendeten Darms unter Hitzeeinwirkung,
mit wenigstens einem mehrteiligen Werkzeug (9, 9a), welches aus
mindestens zwei Werkzeugelementen (10, 10a, 11, 11a) besteht,
die für ein Öffnen und Schließen des Werkzeugs relativ zueinander bewegbar sind und von denen wenigstens eines für das Verschweißen bzw. Koagulieren beheizbar ist,
wobei die Werkzeugelemente (10, 10a, 11, 11a) bei geschlossenem Werkzeug (9, 9a) zwischen sich wenigstens zwei Schweißbereiche (13) bilden, die jeweils von wenigstens zwei benachbarten
Werkzeugflächen (10’, 11’) gebildet sind und durch die der Wurststrang (1) mit dem zu verschweißenden Bereich (4) derart hindurchgeführt ist, dass das Verschließen des Darmes (2) an zwei in
Längsrichtung des Wurststranges aufeinander folgenden Abschnitten (4’, 4’’) erfolgt,
dadurch gekennzeichnet,
dass ein erstes Werkzeugelement (10, 10a) im Wesentlichen
keilförmig mit zwei ersten Keilflächen (10’) und einer von den ersten Keilflächen (10’) gebildeten Werkzeugkante (10’’) ausgebildet
ist,
dass ein mit dem ersten Werkzeugelement (10, 10a) zusammenwirkendes zweites Werkzeugelement (11) am Ende eine Vertiefung (12) aufweist, in die bei geschlossenem Werkzeug das erste
Werkzeugelement (10, 10a) mit seiner Werkzeugkante (10’’) hineinreicht, wobei die Vertiefung (12) zwei zweite Keilflächen (12’)
bildet,
dass jeweils zwischen einer der ersten Keilflächen (10’) des ersten
Werkzeugelementes (10, 10a) und einer der zweiten Keilflächen
(12’) des zweiten Werkzeugelementes (11) ein Arbeitsspalt gebildet ist, wobei die Schweißbereiche (13) von den Arbeitsspalten
gebildet sind und jeweils in einer Richtung weg von der Werkzeugkante (10’’) des ersten Werkzeugelementes (10, 10a) zusammen mit den von den Keilflächen (10’, 12’) gebildeten Arbeitsspalten enden, und
dass an wenigstens einem Werkzeugelement zwischen den
Schweißbereichen (13) Mittel gebildet sind, um den Darm (2) zu
trennen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 11
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2. Die Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig. Der Anspruch 1 geht aus den
erteilten Ansprüchen 1, 2, 8 und 9 und den Absätzen [0019] und [0020] hervor, die
den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 8 und 9 und S. 7 Abs. 3 bis S. 8 Abs. 2 entsprechen. Das Merkmal im Anspruch 1, dass die Schweißbereiche (13) jeweils in
einer Richtung weg von der Werkzeugkante (10´´) des ersten Werkzeugelements
(10,10a) zusammen mit den von den Keilflächen (10´,12´) gebildeten Arbeitsspalten enden, lässt sich aus den Figuren 5 und 6 i. V. m. den Absätzen [0023], [0026]
und [0029] der erteilten Unterlagen sinngemäß ableiten, die den Figuren 5 und 6
i. V. m. S. 9 Abs. 2, S. 9 Abs. 5 bis S. 10 Abs. 1 und S. 10 Abs. 4 der Erstunterlagen entsprechen. Die Ansprüche 2 bis 11 basieren auf den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5, 7 und 9 bis 13 sowie Abs. [0020] der Patentschrift bzw.
S. 8 Abs. 2 der Erstunterlagen. Die geltende Anspruchsfassung ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für das von der Einsprechenden gerügte Merkmal im geltenden Anspruch 1, dass die „Vertiefung (12) zwei zweite Keilflächen (12´) bildet“.
Denn aus dem erteilten Anspruch 9 mit der Angabe, dass „die Vertiefung (12) zwei
Keilflächen (12´) aufweist“ i. V. m. Anspruch 8 lässt sich dieses Merkmal auch
ohne obligatorische Bodenfläche ohne weiteres entnehmen.
3. Die Neuheit der Vorrichtung zum Verschließen von als Wurststrang mit Darm
hergestellten Würsten nach dem geltenden Anspruch 1 ist von der Einsprechenden nunmehr unbestritten gegeben, da aus dem Stand der Technik, insbesondere
auch aus der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommenden
Druckschrift D9, keine gattungsgemäße Vorrichtung bekannt ist, bei der ausschließlich zwischen gegenüberliegenden Keilflächen Arbeitsspalten für das
Schweißen gebildet werden und die Schweißbereiche jeweils in einer Richtung
weg von der Werkzeugkante des ersten Werkzeugelementes zusammen mit den
von den Keilflächen gebildeten Arbeitsspalten enden.
4. Die Vorrichtung zum Verschließen von als Wurststrang mit Darm hergestellten
Würsten nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung aufzuzeigen, die in besonders einfacher und rationeller Weise das Verschließen von als Wurststrang
hergestellten Würsten durch thermisches Verschließen ermöglicht (geltende Unterlagen Abs. [0005]). Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtung nach Anspruch 1
gelöst, die ein erstes Werkzeugelement mit zwei Keilflächen und einer von diesen
gebildeten Werkzeugkante, und ein mit diesem ersten Werkzeugelement zusammenwirkendes zweites Werkzeugelement mit einer Vertiefung aufweist, die bei
geschlossenem Werkzeug in das erste Werkzeugelement hineinreicht und zwei
zweite Keilflächen bildet. Dabei werden zwischen den gegenüberliegenden Keilflächen des ersten und des zweiten Werkzeugelements Arbeitsspalten gebildet,
von denen die Schweißbereiche gebildet werden, die jeweils in einer Richtung
weg von der Werkzeugkante des ersten Werkzeugelementes zusammen mit den
von den Keilflächen gebildeten Arbeitsspalten enden. Die Lösung der Aufgabe ergibt sich für den Fachmann, einen Lebensmittelingenieur oder –Techniker mit dem
Spezialgebiet Fleischverarbeitung, nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand
der Technik. Die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende
Druckschrift D9 liefert kein Vorbild für die patentgemäß gefundene Lösung. Denn
die aus D9 bekannte Vorrichtung weist zwar zwischen zwei gegenüberliegenden
Siegelbacken eine Trenneinrichtung in Form eines spitzkeilförmigen Vorsprungs
auf einer Siegelbacke und eine der Kontur des Vorsprungs auf der anderen Siegelbacke folgenden Ausnehmung auf. Dabei sind aber die beheizbaren Werkzeugelemente gerade Siegelbacken in Form eines Balkens bzw. Rings oder Teilrings, die während des Schweißens den entsprechenden Darmbereich umgeben
(vgl. Fig. 2 und 4 i. V. m. S 5 Abs. 2 und 3, S. 8 Abs. 3 und S. 12 Abs. 1). Aus D9
erhält aber der Fachmann keinen Hinweis, die Schweißwerkzeuge in Form von
Balken, Ringen oder Teilringen mit geraden parallelen die Schweißbereiche bildenden Arbeitsspalten durch keil- und nutförmige Schweißwerkzeuge zu ersetzen,
bei denen ausschließlich die Arbeitsspalten zwischen den Keilflächen die
Schweißbereiche bilden. Der Einwand der Einsprechenden, dass keilförmige und
gerade horizontale Schweißbereiche gleichwirkend seien und der Gegenstand des
Anspruchs 1 deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, kann nicht
durchgreifen. Denn mit einem keilförmigen Schweißwerkzeug sind die Vorteile einer schlankeren Bauweise, besseren Lokalisierung und Vorspannung der zu verschweißenden Abdrehstelle des Darms verbunden. Darüber hinaus werden auch
im weiteren dem Senat vorliegenden Stand der Technik immer Schweißwerkzeuge mit geraden parallelen Schweißbereichen für das Verschweißen von
Wurstdärmen für erforderlich gehalten, ohne dass eine mögliche Keilform für
Schweißwerkzeuge in Betracht gezogen wird.
Auf die in der Einspruchsbegründung behauptete offenkundige Vorbenutzung ist
die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen. Die
von der Einsprechenden vorgelegten Dokumente zur Vorbenutzung führen jedenfalls zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
5. Nach alledem weist der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents alle
Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher rechtsbeständig, mit
ihm haben die besondere Ausführungsformen der Vorrichtung betreffenden Unteransprüche 2 bis 11 Bestand.
gez.
Unterschriften