Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 15.02.2007 – 21 W (pat) 333/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 15. Februar 2007 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 12. August 2002 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist
das nachgesuchte Patent 102 37 396 mit der Bezeichnung „Gurtstraffer für einen
Sicherheitsgurt eines Kraftfahrzeuges“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der
Erteilung ist am 29. April 2004 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die Entgegenhaltungen
D1: DE 202 00 741 U1
D2: US 2002/0105181 A1
D3: WO 96/13409 A1 und
D4: DE 85 29 017 U1.
Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den aus der D1 oder der D3 bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe.
Allenfalls müsse noch die D2 oder die D4 in Betracht gezogen werden. Die Gegenstände sämtlicher Unteransprüche seien durch den Stand der Technik bzw.
das allgemeine Fachwissen bekannt oder zumindest nahegelegt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent beschränkt
mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5 aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der im Verfahren befindliche
Stand der Technik dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegen stehe. Entsprechendes gelte für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag.
Der erteilte, nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 lautet:
M1 Gurtstraffer für einen Sicherheitsgurt eines Kraftfahrzeuges
M2 mit einem aus einem Zylinderrohr, einem in dem Zylinderrohr
geführten Kolben
M3 und einer mit dem Kolben verbundenen Kolbenstange,
M4 welche an ihrem von dem Kolben abgewandten Ende ein
Verbindungsteil aufweist,
M5 an dem das Ende eines Sicherheitsgurtes befestigt ist
M6 und ein Halteteil (19) vorgesehen ist, welches einen Befestigungsansatz (5) für das Zylinderrohr (2) und eine Führungseinrichtung (6) für den Sicherheitsgurt (3) aufweist,
M7 wobei die Führungseinrichtung (6) und der Befestigungsansatz (5) einen wenigstens der Länge der Straffbewegung
entsprechenden Abstand aufweisen,
M8 und das Halteteil und das Zylinderrohr axial hintereinander
angeordnet sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist zweiteilig abgefasst und enthält in
seinem Oberbegriff die Merkmale M1 bis M8 des erteilten Patentanspruchs 1, an
welche sich im kennzeichnenden Teil folgende Merkmale aus den erteilten Unteransprüchen 2 und 3 anschließen:
M9 dass die Führungseinrichtung (6) als Umlenkeinrichtung ausgebildet ist
M10 und der Sicherheitsgurt (3) in der Umlenkeinrichtung mittels
eines Befestigungselements (14) festlegbar ist,
M11 welches durch die Straffbewegung des Sicherheitsgurtes (3)
lösbar ist.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem
1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten
Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das „Gesetz zur
Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten
Zeitraum zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der fortwirkenden Zuständigkeit „perpetuatio fori“ zuständig bleibt (vgl.
hierzu BPatG Beschluss vom 19. Oktober 2006 23 W (pat) 327/04 ).
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände
sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so
dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende
Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne
eigene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
1) Der Senat hat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag, denn deren Merkmal M8, wonach das
Halteteil und das Zylinderrohr axial hintereinander angeordnet sind, kann allenfalls
der Zeichnung (Figur 1), nicht jedoch den ursprünglichen Patentansprüchen und
der ursprünglichen Beschreibung entnommen werden.
2) Es kann jedoch dahinstehen, ob die Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und
Hilfsantrag durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind, denn nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruhen die - zweifelsohne gewerblich anwendbaren - Gegenstände dieser Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung von
Kraftfahrzeug-Rückhaltesystemen befasster, berufserfahrener Diplom-Physiker
oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu definieren ist.
3) Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Gurtstraffer der eingangs
genannten Art derart zu verbessern, dass es für verschiedene Gurtzulaufrichtungen verwendet und im Aufbau entsprechend kleiner dimensioniert werden kann
(Absatz [0007]).
a) Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wird dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt.
Aus der Entgegenhaltung D1 (vgl. den Schutzanspruch 1, die Figuren 3 und 4 sowie die Beschreibung Seite 6, letzter Absatz bis Seite 8, 1. Absatz) ist eine Vorrichtung bekannt, von der sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
allenfalls durch das Merkmal M3 unterscheidet. Denn auch die Entgegenhaltung D1 offenbart bereits einen Gurtstraffer für einen Sicherheitsgurt eines Kraftfahrzeuges (Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem mit Sicherheitsgurt und Gurtstraffer) [Merkmal M1], mit einem in einem (nicht bezeichneten) Zylinderrohr geführten Kolben ( pyrotechnisch betriebener Linearstraffer 20) [Merkmal M2] und
einem mit dem Kolben verbundenen Angriffsmittel (30). An dem dem Kolben abgewandten Ende des Angriffsmittels (30) ist ein Verbindungsteil (Gurtschloss 16,
Beschlag 18) vorgesehen [Merkmal M4], an dem das Ende eines Sicherheitsgurtes (Gurtband 14) befestigt ist [Merkmal M5]. Außerdem ist ein Halteteil (Befestigungselement 22) vorhanden mit einem (nicht bezeichneten ) Befestigungsansatz
für das Zylinderrohr und mit einer Führungseinrichtung (Umlenkung 36) für den
Sicherheitsgurt (14) [Merkmal M6]. Die Führungseinrichtung (36) und der Befestigungsansatz müssen auch beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 (vgl.
Figur 3) mindestens einen der Länge der Straffbewegung entsprechenden Abstand aufweisen [Merkmal M7], damit der für die Gurtstraffung benötigte Hub erzielt werden kann. Schließlich sind das Halteteil (22) und das Zylinderrohr auch
beim Stand der Technik axial hintereinander angeordnet [Merkmal M8].
Was nun das noch verbleibende Merkmal M3 anbelangt, so lehrt die D1 (vgl. die
Figur 2 i. V. m. Seite 2, vorletzter Absatz), das Angriffsmittel (30) vorzugsweise
flexibel auszubilden, damit es um die Umlenkung (34) geführt werden kann. Der
weiteren, in der Figur 3 der D1 gezeigten Ausführungsform entnimmt der Fachmann jedoch, dass es dort eines flexiblen Angriffsmittels nicht bedarf, weil dieses
lediglich eine geradlinige Bewegung zum Kolben hin durchführen muss. Es liegt
von daher im Ermessen des Fachmanns, das Angriffsmittel (30) in diesem Fall als
(starre) Kolbenstange auszubilden, wie dies insoweit vom Merkmal M3 des erteilten Patentanspruchs 1 gelehrt wird, zumal dem Fachmann aus der einschlägigen
Druckschrift D4 (vgl. die in den Figuren 1 und 2 gezeigten, alternativen Ausführungsbeispiele sowie die zugehörige Beschreibung Seite 7, letzter Absatz bis
Seite 8, 1. Absatz) schon bekannt ist, dass bei Gurtstraffern das Verbindungselement zwischen Kolben und Gurt bzw. Kolben und Gurtschloss sowohl als
(starre) Kolbenstange als auch in Form eines (flexiblen) Drahtseiles ausgebildet
sein kann, je nach dem, ob das Verbindungselement lediglich eine geradlinige
Bewegung ausführen soll (Figur 1) oder aber zum Straffen des Gurtes umgelenkt
werden muss (Figur 2).
Sonach bedurfte es für den zuständigen Fachmann keiner erfinderische Tätigkeit,
um ausgehend von der aus der D1 bekannten Vorrichtung zu Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 zu gelangen.
b) Auch der durch die Merkmale M9 bis M11 weitergebildete Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird dem Fachmann durch den Stand der
Technik nahegelegt.
Denn aus der Druckschrift D1 (Figuren 3 und 4 sowie die Beschreibung Seite 8,
1. Absatz bis Seite 9, 1. Absatz) ist bereits bekannt, die Führungseinrichtung als
Umlenkeinrichtung (Umlenkung 36) auszugestalten [Merkmal M9]. Ferner ist bei
diesem Stand der Technik (vgl. Figur 14 und die Beschreibung Seite 11, letzter
Absatz bis Seite 12, 1. Absatz) ein Befestigungselement (Rastelement 112) vorgesehen, welches das Verbindungselement (44g) zwischen dem Beschlag (18)
und dem Angriffsmittel (30) am Halteteil (22)
fixiert. Das Befestigungselement (112) weist eine Sollbruchstelle (114) auf, infolge derer das Befestigungselement (112) durch die Straffbewegung des Sicherheitsgurtes (14) gelöst wird
[Merkmal M11]. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen
Auffassung der Patentinhaberin wird auch beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 der Sicherheitsgurt (14) durch das Befestigungselement (112) in der
Umlenkeinrichtung (36) festgelegt [Merkmal M10]. Denn die in der D1 beschriebene Art der Fixierung dient nicht nur - wie die Patentinhaberin geltend macht -
der Verhinderung eines Klappergeräusches, sondern ausdrücklich auch als Verdrehsicherung (vgl. Seite 11, Zeilen 3 und 4), deren Zweck es also mit anderen
Worten ist, den Sicherheitsgurt (14) in der Umlenkeinrichtung (36) festzulegen, wie
dies insoweit durch das Merkmal M10 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
gelehrt wird.
Nach alledem können die zusätzlichen Merkmale M9 bis M11 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag die Patentfähigkeit seines Gegenstandes nicht begründen.
3) Mit dem erteilten Patentanspruch 1 fallen die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 7. Entsprechendes gilt für die verbleibenden vier, auf den
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche.
4) Das Patent war demnach zu widerrufen.
gez.
Unterschriften