Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 22.02.2007 – 8 W (pat) 16/07

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Februar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 46 061

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der

Patentabteilung 43 des Patentamts vom 25. April 2003 aufgehoben und das Patent 195 46 061 gemäß 2. Hilfsantrag mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie

Beschreibung, Spalten 1 bis 4, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. Dezember 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist das Patent 195 46 061 mit der Bezeichnung „Verfahren

zur Abluftreinigung“ erteilt und die Erteilung am 5. Januar 2000 veröffentlicht worden.

Auf

einen

Einspruch

der

A… GmbH,

deren Rechtsnachfolgerin

die

B… GmbH

ist,

hat

die

Patentabteilung 43

des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom

25. April 2003 widerrufen, weil der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik zwar neu sei, jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und die weiteren Ansprüche das

Schicksal des Anspruchs 5 teilten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Mit der

Beschwerdebegründung hat er zu dem japanischen Abstract E2 noch eine englische Computerübersetzung der

japanischen Patentschrift JP 06205930 A

- erhalten über die Homepage des Japanischen Patentamts - eingereicht, um mit

Hilfe der darin offenbarten Merkmale die Unterschiede der E2 zum Patentgegenstand darzulegen.

1. Hauptantrag

In der mündlichen Verhandlung verteidigt er das Patent in beschränktem Umfang

mit einem neuen Verfahrensanspruch 1 und einem neuen nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 5 gemäß Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur Reinigung von gasförmige Kohlenwasserstoff-

Emissionen enthaltender Abluft in einem Abluftleitkanal, wobei der

Abluftleitkanal mehrere in Strömungsrichtung aufeinander folgende Abschnitte aufweist,

wobei die Abluft in einem ersten Abschnitt des Luftleitkanals einer

UV-Strahlung mit einer Wellenlänge von vorzugsweise 254 nm zur

Anregung der Kohlenwasserstoffe auf höhere energetische Niveaus und einer Wellenlänge von vorzugsweise 185 nm zur Bildung von Ozon, von molekularem Sauerstoff und Radikalen aus

dem Ozon und zur teilweisen Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle in der Gasphase ausgesetzt wird,

und wobei in einem sich anschließenden zweiten Abschnitt eine

katalytische Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle an der aktiven Oberfläche eines Katalysators durchgeführt wird, wobei die

Kohlenwasserstoffmoleküle adsorbiert, dann auf der aktiven Oberfläche durch das zusätzlich gebildete Ozon oxidiert und von der

Oberfläche des Katalysators in Form von H2O und CO2 als Reaktionsprodukte entfernt werden.“

Der Patentanspruch 5 lautet:

„Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1,

wobei der erste Abschnitt des Abluftleitkanals im Bereich der UV-

Strahlung reflektierende Oberflächen aufweist und wobei eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, die in Abhängigkeit der Messwerte

von im Abluftleitkanal angeordneten Sensoren, die die Schadstoffkonzentration erfassen, die Intensität der UV-Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators steuert.“

Der Gegenstand des neuen Verfahrensanspruchs 1 sei sowohl gegenüber der E2

als auch gegenüber den übrigen im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften neu und erfinderisch. Ein wesentlicher Unterschied des in der E2 beschriebenen Verfahrens gegenüber dem Streitpatentgegenstand sei, dass diese nur die

Reinigung von mit Zigarettenrauch belasteter Raumluft betreffe, wie aus dem

Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1 und Absatz [0027] in der Computer-Übersetzung hervorgehe, aber nicht die Reinigung von mit vorwiegend gasförmigen Kohlenwasserstoffen belasteter Luft. Aufgrund dieses Unterschieds werde der Fachmann diese Druckschrift nicht in Betracht ziehen. Weiter führt er aus, dass insbesondere die kombinatorische Wirkung einer Bestrahlung der Abluft mit UV-Licht

bestimmter Wellenlängen in einem ersten Abschnitt kombiniert mit einer katalytischen Oxidation der Kohlenwasserstoffe mittels Katalysator in einem zweiten Abschnitt nicht vorhersehbar gewesen sei, um Kohlenwasserstoffe effektiv aus der

Abluft zu entfernen. Auch der Chemiker als Fachmann hätte nicht gewusst, dass

der Abbau von Kohlenwasserstoffen bei dieser in Anspruch 1 genannten Kombination so einfach abläuft.

Der Gegenstand des neu vorgelegten Vorrichtungsanspruchs 5 sei ebenfalls neu

und erfinderisch, da das dort eingefügte Merkmal einer Regeleinrichtung, die in

Abhängigkeit von der Schadstoffkonzentration in der Abluft die Intensität der

UV-Strahlung steuert, nicht aus E2 und auch nicht aus dem weiteren vorliegenden

Stand der Technik bekannt sei.

Zum Wortlaut der dem Anspruch 1 untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 und dem

Anspruch 5 untergeordneten Ansprüche 6 bis 8 nach Hauptantrag wird auf die

Akte verwiesen.

2. Erster Hilfsantrag

Hilfsweise verteidigt der Patentinhaber das Patent nach einem ersten Hilfsantrag

mit folgenden Ansprüchen:

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur Reinigung von gasförmige Kohlenwasserstoff-

Emissionen enthaltender Abluft in einem Abluftleitkanal, wobei der

Abluftleitkanal mehrere in Strömungsrichtung aufeinander folgende Abschnitte aufweist,

wobei die Abluft in einem ersten Abschnitt des Luftleitkanals einer

UV-Strahlung mit einer Wellenlänge von vorzugsweise 254 nm zur

Anregung der Kohlenwasserstoffe auf höhere energetische Niveaus und einer Wellenlänge von vorzugsweise 185 nm zur Bildung von Ozon, von molekularem Sauerstoff und Radikalen aus

dem Ozon und zur teilweisen Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle in der Gasphase ausgesetzt wird,

wobei in einem sich anschließenden zweiten Abschnitt eine katalytische Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle an der aktiven

Oberfläche eines Katalysators durchgeführt wird, wobei die Kohlenwasserstoffmoleküle adsorbiert, dann auf der aktiven Oberfläche durch das zusätzlich gebildete Ozon oxidiert und von der

Oberfläche des Katalysators in Form von H2O und CO2 als Reaktionsprodukte entfernt werden,

und wobei eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, die in Abhängigkeit der Messwerte von im Abluftleitkanal angeordneten Sensoren,

die die Schadstoffkonzentration erfassen, die Intensität der UV-

Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators steuert.“

Der Patentanspruch 5 lautet:

„Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1,

wobei der erste Abschnitt des Abluftleitkanals im Bereich der UV-

Strahlung reflektierende Oberflächen aufweist und wobei eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, die in Abhängigkeit der Messwerte

von im Abluftleitkanal angeordneten Sensoren, die die Schadstoffkonzentration erfassen, die Intensität der UV-Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators steuert.“

Der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 als auch des Vorrichtungsanspruchs 5 sei insbesondere durch die Anordnung einer Regeleinrichtung zur Einstellung der Strahlung neu und erfinderisch, da diese im vorliegenden Stand der

Technik nicht vorgesehen sei.

Zum Wortlaut der dem Anspruch 1 untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 und der

dem Anspruch 5 untergeordneten Ansprüche 6 bis 8 nach erstem Hilfsantrag wird

auf die Akte verwiesen.

3. Zweiter Hilfsantrag

Weiter hilfsweise verteidigt der Patentinhaber das Patent nach einem zweiten

Hilfsantrag mit einem Verfahrensanspruch 1 und einem Vorrichtungsanspruch 4.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur Reinigung von gasförmige Kohlenwasserstoff-

Emissionen enthaltender Abluft in einem Abluftleitkanal, wobei der

Abluftleitkanal mehrere in Strömungsrichtung aufeinander folgende Abschnitte aufweist,

wobei die Abluft in einem ersten Abschnitt des Luftleitkanals einer

UV-Strahlung mit einer Wellenlänge von vorzugsweise 254 nm zur

Anregung der Kohlenwasserstoffe auf höhere energetische Niveaus und einer Wellenlänge von vorzugsweise 185 nm zur Bildung von Ozon, von molekularem Sauerstoff und Radikalen aus

dem Ozon und zur teilweisen Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle in der Gasphase ausgesetzt wird,

wobei in einem sich anschließenden zweiten Abschnitt eine katalytische Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle an der aktiven

Oberfläche eines Katalysators durchgeführt wird, wobei die Kohlenwasserstoffmoleküle adsorbiert, dann auf der aktiven Oberfläche durch das zusätzlich gebildete Ozon oxidiert und von der

Oberfläche des Katalysators in Form von H2O und CO2 als Reaktionsprodukte entfernt werden,

wobei eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, die in Abhängigkeit

der Messwerte von im Abluftleitkanal angeordneten Sensoren, die

die Schadstoffkonzentration erfassen, die Intensität der UV-

Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators steuert

und

wobei in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt eine Ionisation

der Abluft erfolgt.“

Der Patentanspruch 4 lautet:

„Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1,

wobei der erste Abschnitt des Abluftleitkanals im Bereich der UV-

Strahlung reflektierende Oberflächen aufweist, wobei eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, die in Abhängigkeit der Messwerte

von im Abluftleitkanal angeordneten Sensoren, die die Schadstoffkonzentration erfassen, die Intensität der UV-Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators steuert und

wobei in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt eine Ionisation

der Abluft erfolgt.“

Diese Ansprüche weisen als zusätzliches Merkmal noch eine Ionisation der Abluft

in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt auf. Mit einer solchen Kombination,

die im vorliegenden Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt sei, könne

mit Kohlenwasserstoffen belastete Abluft soweit gereinigt werden, dass sie wieder

als Raumluft zugeführt werden könne.

Zum Wortlaut der dem Anspruch 1 untergeordneten Ansprüche 2 und 3 sowie der

dem Anspruch 4 untergeordneten Ansprüche 5 bis 7 nach zweitem Hilfsantrag

wird auf die Akte verwiesen.

Der Beschwerdeführer und Patentinhaber stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 43 des Patentamts vom

25. April 2003 aufzuheben und das Patent 195 46 061 gemäß

Hauptantrag, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise

gemäß Hilfsantrag 2 sowie Beschreibung,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, aufrecht zu erhalten.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält im Hinblick auf E2 den Gegenstand des neu vorgelegten Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag für

nicht neu und denjenigen nach erstem und zweiten Hilfsantrag für nicht erfinderisch, da schon überall UV-Lampen zum Schadstoffabbau eingesetzt sind, die Regeleinrichtung nach erstem Hilfsantrag eine technische Selbstverständlichkeit sei

und die Anordnung einer Ionisationsstufe in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt nach zweitem Hilfsantrag nur eine Aggregation einer bekannten Maßnahme zur Raumluftverbesserung sei.

4.

Im Zuge des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens sind zum Stand der Technik die Druckschriften

E1 DE 43 17 199 A1

E2 JP 06205930 A + Patent Abstract + englische Computerübersetzung des Jap. Patentamts;

E3

„Photooxidation von organischen Abluftinhaltsstoffen mit

kurzwelliger UV-Strahlung“,

in Chemie-Ingenieur-Technik

Band 61 (1989) Nr. 7, S. 548 - 551;

E4 US 5 230 220

E5

„Radikale gegen Schadstoffe“, VDI Nachrichten 12.4.1991;

E6

„Vergleich UV-Oxidation und katalytische Oxidation in der

Gasphase - mögliche Verfahrensstufen der Abluftreinigung

bei Sanierungen“, Altlastenspektrum, April 1995, S. 199, 200;

E7

„UV-Oxidation in der Gasphase“ Texte und Berichte aus Altlastenbearbeitung, Hrsg.: Landesanstalt für Umweltschutz

Baden-Württemberg, November 1994;

E8 DE 44 23 397 A1

E9 JP 06091137 A (Abstract)

in Betracht gezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist insofern auch erfolgreich, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents führt.

1. Hauptantrag

1.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist sowohl in der

Patentschrift als auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung

gehörend offenbart und geht nicht darüber hinaus. Die Streichung des fakultativen

Merkmals „insbesondere“ vor „gasförmige Kohlenwasserstoff-Emissionen“ beschränkt den Einsatzbereich des Verfahrens. Die übrigen Änderungen dienen der

besseren Übersicht und verändern das patentierte Verfahren nicht.

Die fakultativen Angaben der Wellenlängen von „vorzugsweise 254 nm“ und „vorzugsweise 185 nm“ resultieren aus der Aufnahme dieser Merkmale aus dem ursprünglichen Anspruch 4 in den patentierten Anspruch 1 und sind zulässig.

1.2 Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist ein Verfahren zur

Reinigung von gasförmige Kohlenwasserstoff-Emissionen enthaltender Abluft in

einem Abluftleitkanal mit den folgenden Merkmalen:

-

der Abluftleitkanal weist mehrere in Strömungsrichtung aufeinander folgende Abschnitte auf,

- wobei die Abluft in einem ersten Abschnitt des Luftleitkanals

einer UV-Strahlung

- mit einer Wellenlänge von vorzugsweise 254 nm zur Anregung der Kohlenwasserstoffe auf höhere energetische Niveaus und

- einer Wellenlänge von vorzugsweise 185 nm zur Bildung

von Ozon, von molekularem Sauerstoff und Radikalen aus

dem Ozon und zur teilweisen Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle in der Gasphase ausgesetzt wird,

-

und wobei in einem sich anschließenden zweiten Abschnitt

eine katalytische Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle an

der aktiven Oberfläche eines Katalysators durchgeführt wird,

- wobei die Kohlenwasserstoffmoleküle adsorbiert,

- dann auf der aktiven Oberfläche durch das zusätzlich gebildete Ozon oxidiert und

- von der Oberfläche des Katalysators in Form von H2O und

CO2 als Reaktionsprodukte entfernt werden.

Das patentgemäße Verfahren bezieht sich auf die Reinigung von gasförmige

Kohlenwasserstoff-Emissionen enthaltender Abluft. Abluft von Industrieanlagen

weist oft einen sehr hohen Anteil an gasförmigen Kohlenwasserstoffen auf, die für

die Umwelt meist sehr schädlich sind. Damit die so belastete Abluft in die Umgebungsluft entlassen oder wiederverwendet werden kann, müssen diese Schadstoffe möglichst effektiv, aber ohne hohen apparativen Aufwand aus der Abluft

entfernt werden.

Es liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Abluftreinigung zu schaffen, die sich durch einen einfachen Aufbau auszeichnen und

einen geringen Energieeinsatz erfordern (vgl. Patentschrift Sp. 1 Z. 60 - 63).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird die Abluft mit den gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem ersten Abschnitt mit UV-Licht bestrahlt und in einem anschließenden zweiten Abschnitt einer katalytischen Oxidation unterzogen. Der Abbau der

Kohlenwasserstoffe zu Wasser und Kohlendioxid erfolgt dabei durch Oxidation

und Aufspaltung in immer kleinere Kohlenwasserstoff-Moleküle.

1.3 Das im Anspruch 1 nach Hauptantrag angegebene Verfahren ist nicht neu,

da durch den im Einspruchsverfahren genannten Stand der Technik nach der

JP 06205930 A (E2) bereits alle Merkmale dieses Anspruchs 1 vorweggenommen

sind.

Die E2 zeigt bereits ein Verfahren zur Reinigung von gasförmige Kohlenwasserstoff-Emissionen enthaltender Abluft in einem Abluftleitkanal,

- wobei der Abluftleitkanal mehrere

in Strömungsrichtung

aufeinander folgende Abschnitte 6 aufweist (vgl. E2 Abstract,

Figur),

- wobei die Abluft in einem ersten Abschnitt des Luftleitkanals

einer UV-Strahlung 11 (vgl. E2 Abstract, Abs. 2, Z. 1 - 3, Fig.),

- mit einer Wellenlänge von vorzugsweise 254 nm zur Anregung der Kohlenwasserstoffe auf höhere energetische Niveaus (vgl. E2 Jap. Patentschrift, Sp. 4, Z. 4 i. V. m. engl.

Übersetzung S. 4, Abs. [0012], Z. 8) und

- einer Wellenlänge von vorzugsweise 185 nm zur Bildung

von Ozon, von molekularem Sauerstoff und Radikalen aus

dem Ozon und zur teilweisen Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle in der Gasphase ausgesetzt wird (vgl. E2 Jap.

Patentschrift, Sp. 3, Z. 45, 46 i. V. m. engl. Übersetzung

S. 4, Abs. [0012], Z. 1, und Abstract Abs. 2, Z. 3, 4 i. V. m.

engl. Übersetzung S. 4, Abs. [0012], Z. 6 - 11),

-

und wobei in einem sich anschließenden zweiten Abschnitt

eine katalytische Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle an

der aktiven Oberfläche eines Katalysators 12 durchgeführt

wird, - da gemäß Abstract der E2 die Abluft im Anschluss an

die UV-Bestrahlung in Kontakt mit einem Katalysator 12 gebracht wird - (vgl. E2 Abstract, Abs. 2, Z. 4 - 6, Fig.),

- wobei die Schadstoffe adsorbiert,

- dann auf der aktiven Oberfläche durch das (bei der UV-Bestrahlung) zusätzlich gebildete Ozon oxidiert werden (vgl.

E2 Abstract, Abs. 2, Z. 5, 6, Fig.) und

- von der Oberfläche des Katalysators in Form von H2O und

CO2 als Reaktionsprodukte entfernt werden, - da an der

Katalysatoroberfläche so wie im Streitpatent nach Anspruch 7 Oxid-Beschichtungen aus Mn, Ti und Zr vorgesehen sind, so dass dort dieselben katalytischen Reaktionen

ablaufen und dieselben Reaktionsprodukte entstehen können wie im Streitpatent, die bei E2 mittels eines Gebläses

(fan 7) von der Oberfläche des Katalysators entfernt werden

(vgl. E2 engl. Übersetzung S. 4, Abs. [0013], Z. 5, und Abstract).

Bei dem Verfahren nach E2 werden im Gegensatz zu der vom Patentinhaber vertretenen Ansicht auch Kohlenwasserstoff-Emissionen aus der Abluft entfernt. In

der englischen Computer-Übersetzung des Japanischen Patentamts zu E2 sind

nämlich auch Kohlenwasserstoffe genannt, die - dort als „Hydrocarbon (H.C)“ bezeichnet - als eine gasförmige Schadstoff-Komponente beschrieben sind (a gaslike contamination, harmful-gas component)

(vgl. E2, engl. Übersetzung

Abs. [0005], Z. 1, 2); in Abs. [0005] ist hervorgehoben, dass die Entfernung von

„H.C“ sehr wichtig bei der Reinigung von Luft für Reinräume z. B. in der Halbleiterproduktion ist, da dort schon geringste Konzentrationen an Kohlenwasserstoffen (H.C) z. B. aus Automobilabgasen das Halbleitermaterial schädigen (vgl. engl.

Übersetzung Abs. [0046], Z. 8, 11, 12). Gemäß einem weiteren Ausführungsbeispiel wird auch mit Tabakrauch belastete Luft gereinigt, in dem die im Tabakrauch

enthaltenen Geruchs- und Schadstoffe abgebaut werden, die ebenfalls zumeist

aus Kohlenwasserstoffverbindungen bestehen, wie z. B. die Geruchskomponente

CH3 CHO (vgl. E2 engl. Übersetzung S. 4, Abs. [0012] Z. 12 u. S. 7, Abs. [0031],

Z. 7 - 9, Fig. 1 u. 2).

Aus diesen Gründen muss das in E2 aufgezeigte Verfahren wie im Streitpatent

auch als „ein Verfahren zur Reinigung von gasförmige Kohlenwasserstoff-Emissionen enthaltender Abluft“ bezeichnet werden. Der Auffassung des Patentinhabers, wonach die Entfernung von Tabakrauch ein großer Unterschied sei, kann

daher nicht gefolgt werden.

Demnach ist in den zur E2 gehörenden Dokumenten ein Verfahren zur Reinigung

von gasförmige Kohlenwasserstoff-Emissionen enthaltender Abluft beschrieben,

das bereits alle im Anspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Verfahrensschritte

enthält.

Das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag hat somit keinen Bestand.

Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 sowie der nebengeordnete

Anspruch 5, der auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtet ist, fallen im Rahmen der Antragstellung mit dem Anspruch 1.

2. Erster Hilfsantrag

2.1 Der Verfahrensanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag unterscheidet sich von

dem Verfahrensanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das folgende zusätzliche

Merkmal:

… „und wobei eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, die in Abhängigkeit der Messwerte von im Abluftleitkanal angeordneten

Sensoren, die die Schadstoffkonzentration erfassen, die Intensität

der UV-Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators

steuert.“

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag ist

sowohl in der Patentschrift als auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als

zur Erfindung gehörend offenbart und geht nicht darüber hinaus.

Das zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag angefügte Merkmal einer Regeleinrichtung geht in der Patentschrift auf die Beschreibung Sp. 3, Z. 28 bis 32,

und auf den ursprünglichen Anspruch 15 zurück. Bezüglich der Offenbarung der

sonstigen mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden

Merkmale wird auf Absatz 1.1 verwiesen.

2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach erstem Hilfsantrag betrifft ein Verfahren zur Reinigung von gasförmige Kohlenwasserstoff-Emissionen enthaltender

Abluft in einem Abluftleitkanal, wobei der Abluftleitkanal mehrere in Strömungsrichtung aufeinander folgende Abschnitte aufweist, wobei die Abluft in einem ersten Abschnitt des Luftleitkanals einer UV-Strahlung ausgesetzt und in einem sich

anschließenden zweiten Abschnitt eine katalytische Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle an der aktiven Oberfläche eines Katalysators durchgeführt wird, und

wobei eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, die in Abhängigkeit der Messwerte

von im Abluftleitkanal angeordneten Sensoren, die die Schadstoffkonzentration

erfassen, die Intensität der UV-Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators steuert.

2.4 Das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag ist zwar

neu, weil keine der zum Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen alle

seine Merkmale beschreibt, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da

er sich aus dem Stand der Technik nach E2 und E1 in naheliegender Weise ergibt.

Da der Anspruch 1 nach erstem Hilfsantrag bis auf das die Regeleinrichtung

betreffende Merkmal mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

übereinstimmt, gelten die vorstehend in Absatz 1.2 genannten Gründe zur fehlenden Neuheit soweit auch für Anspruch 1 nach erstem Hilfsantrag. Denn die zum

Hauptantrag genannte E2 mit den dazu gehörenden Dokumenten stellt auch zu

dieser Anspruchsfassung den nächstkommenden Stand der Technik dar. Die zusätzlich angefügte Regeleinrichtung zur Steuerung der Intensität der UV-Strahlung

ist jedoch aus E2 nicht bekannt. Dort ist zwar in der dazu überreichten englischen

Computerübersetzung auf S. 4, [Abs. 0012], S. 6 und 7, angegeben, dass die

Ausbeute (yield) erhöht werden kann, wenn die Anzahl oder der Ausstoß der

Lampen erhöht wird, aber einen Hinweis auf eine Regeleinrichtung, die in Abhängigkeit von einer gemessenen Schadstoffkonzentration die

Intensität der

UV-Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators steuert, ist dadurch

noch nicht gegeben.

Einen Hinweis auf eine Regeleinrichtung gibt jedoch die E1 (DE 43 17 199 A1).

Aus dieser Entgegenhaltung ist ein einschlägiges Verfahren zur Reinigung von

Abluft mittels UV-Katalyse bekannt, bei dem die Bestrahlung mit UV-Licht und die

katalytische Oxidation der Schadstoffe wie Kohlenwasserstoffe gleichzeitig in einem einzigen Behälter erfolgt. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Verfahren gemäß Beschreibung Sp. 1, Z. 55 - 60 die Wellenlänge der Strahlung, die

Homogenität des Strahlungsfeldes und die Durchsatzgeschwindigkeit des Mediums, was dort mit entsprechender Verfahrenstechnik geregelt wird. Diese aus

E1 bekannte Regeleinrichtung gibt - im Gegensatz zur Auffassung des Patentinhabers - einem Fachmann, einem in der Entwicklung und Konstruktion von Luft-

und Abgasreinigungsanlagen erfahrenen Diplom-Ingenieur der Verfahrenstechnik

mit mindestens Fachhochschulabschluss, die entscheidenden Anregungen. Da er

aufgrund seines technischen Verständnisses ohne weiteres erkennt, dass die

richtige Einstellung der UV-Strahlung ein wesentlicher Faktor für eine wirksame

Abluftreinigung ist - und zudem ein zu viel an Strahlung unnötigen Energieverbrauch und eine Verkürzung der Lampenlebensdauer bedeutet -, wird er diese

Anregungen aufgreifen und bei dem aus E2 bekannten Verfahren eine Regeleinrichtung vorsehen, mit der die Intensität der UV-Strahlung gesteuert werden kann.

Daraus ergibt sich die Optimierung der Standzeit des Katalysators automatisch,

denn die vorausgehende UV-Behandlung wird der Schadstoffbelastung angepasst, was den Katalysator entlastet.

Da der Fachmann weiß, dass die benötigte Strahlungsintensität von der Schadstoffbelastung abhängt, bieten sich Sensoren, mit denen die Schadstoffkonzentration im Abluftleitkanal erfasst und in Abhängigkeit von deren Messwerten die

Strahlungsintensität der UV-Lampen gesteuert werden können, als geeignete

Mittel an. Denn die Einflussnahme auf Verfahrensparamter wie die Intensität der

UV-Strahlung in Abhängigkeit von der Schadstoffkonzentration bedarf zwingend

einer Sensorik für die Ermittlung der aktuellen Schadstoffkonzentration.

Dies liegt im Rahmen des fachüblichen Vorgehens und bedarf keines erfinderischen Zutuns.

Das im ersten Hilfsantrag beanspruchte Verfahren nach Anspruch 1 erschließt

sich mithin dem Fachmann aus der Zusammenschau von E2 und E1 in Verbindung mit naheliegenden fachlichen Überlegungen.

Der Anspruch 1 nach erstem Hilfsantrag hat somit keinen Bestand.

Der Nebenanspruch 5 und die untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8

gemäß erstem Hilfsantrag fallen im Rahmen der Antragsstellung mit dem Anspruch 1.

3. Zweiter Hilfsantrag

3.1 Der Verfahrensanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag unterscheidet sich

von dem Verfahrensanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag durch das folgende zusätzliche Merkmal:

„und wobei in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt eine Ionisation der Abluft erfolgt.“

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem zweiten Hilfsantrag ist

sowohl in der Patentschrift als auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als

zur Erfindung gehörend offenbart und geht nicht darüber hinaus.

Das zusätzlich zum Anspruch 1 nach erstem Hilfsantrag angefügte Merkmal einer

Ionisation der Abluft in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt stammt aus dem

erteilten Anspruch 4 und dem ursprünglichen Anspruch 5. Zur Offenbarung des im

erstem Hilfsantrag angefügten Merkmals einer Regeleinrichtung wird auf Absatz 2.1 und zur Offenbarung der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen

zum Hauptantrag unter Absatz 1.1 verwiesen.

Die dem Hauptanspruch 1 nach zweitem Hilfsantrag untergeordneten Ansprüche 2

und 3 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 und 3 und den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 12.

Der nebengeordnete Anspruch 4 bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 und geht auf den patentierten Vorrichtungsanspruch 5 und den ursprünglichen Anspruch 10 zurück. Zusätzlich dazu

enthält er noch die Regeleinrichtung und den dritten Ionisationsabschnitt, also die

Merkmale, die bereits in den Verfahrensanspruch 1 aufgenommen wurden.

Die dem Anspruch 4 untergeordneten Ansprüche 5 bis 7 entsprechen den erteilten

Ansprüchen 6 bis 8 und den ursprünglichen Ansprüchen 11, 13 und 14.

Damit sind die Ansprüche nach Hilfsantrag 2 zulässig.

3.3 Verfahrensanspruch 1

3.3.1 Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach zweitem Hilfsantrag ist ein

Verfahren zur Reinigung von gasförmige Kohlenwasserstoff-Emissionen enthaltender Abluft in einem Abluftleitkanal mit den folgenden Merkmalen:

-

der Abluftleitkanal weist mehrere in Strömungsrichtung aufeinander folgende Abschnitte auf,

- wobei die Abluft in einem ersten Abschnitt des Luftleitkanals

einer UV-Strahlung

- mit einer Wellenlänge von vorzugsweise 254 nm zur Anregung der Kohlenwasserstoffe auf höhere energetische Niveaus und

- einer Wellenlänge von vorzugsweise 185 nm zur Bildung

von Ozon, von molekularem Sauerstoff und Radikalen aus

dem Ozon und zur teilweisen Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle in der Gasphase ausgesetzt wird,

-

und wobei in einem sich anschließenden zweiten Abschnitt

eine katalytische Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle an

der aktiven Oberfläche eines Katalysators durchgeführt wird,

- wobei die Kohlenwasserstoffmoleküle adsorbiert,

- dann auf der aktiven Oberfläche durch das zusätzlich gebildete Ozon oxidiert und

- von der Oberfläche des Katalysators in Form von H2O und

CO2 als Reaktionsprodukte entfernt werden,

- wobei eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, die in Abhängigkeit der Messwerte von im Abluftleitkanal angeordneten Sensoren, die die Schadstoffkonzentration erfassen, die Intensität

der UV-Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators steuert und

- wobei in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt eine Ionisation der Abluft erfolgt.

Bei diesem Verfahren gemäß zweiten Hilfsantrag ist neben der im Anspruch 1

nach Hauptantrag beanspruchten UV-Strahlung in einem ersten Abschnitt des

Luftleitkanals und der katalytischen Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle an

der aktiven Oberfläche eines Katalysators in einem zweiten Abschnitt und neben

der im Anspruch 1 nach erstem Hilfsantrag beanspruchten Regeleinrichtung noch

zusätzlich eine Ionisation der Abluft in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt

des Luftleitkanals vorgesehen. Wie in der Streitpatentschrift angegeben ist, kann

durch die zusätzliche Ionisation gereinigte Abluft als Zuluft Innenräumen zugeführt

werden. Die abschließende Ionisation bewirkt nämlich eine Anreicherung mit Sauerstoffionen und daraus resultierend einen nochmaligen Abbau restlicher Schadstoffmoleküle in der Zuluft sowie in den Innenräumen (vgl. Sp. 4, Z. 19 - 24).

3.3.2 Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag ist neu, da

keine der entgegengehaltenen Druckschriften ein Verfahren zur Reinigung von

gasförmige Kohlenwasserstoff-Emissionen enthaltender Abluft mit allen im Anspruch 1 im Einzelnen genannten Merkmalen vorbeschreibt.

Das aus E2 (JP 06205930 A) bekannte Verfahren zur Reinigung von gasförmige

Kohlenwasserstoff-Emissionen enthaltender Abluft in einem Abluftleitkanal zeigt

zwar eine UV-Bestrahlung der Abluft in einem ersten Abschnitt eines Abluftleitkanals und einer katalytischen Oxidation der Kohlenwasserstoffe in einem zweiten

Abschnitt auf (vgl. E2, Abstract), aber im Unterschied zum Patentgegenstand

keine Regeleineinrichtung zur Steuerung der Intensität der UV-Strahlung und

keine Ionisation der Abluft in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt.

Aus der Druckschrift E1 (DE 43 17 199 A1) ist ein Verfahren zur Reinigung von

Abluft mittels UV-Strahlung und Katalyse bekannt, bei dem der Katalysator im

Unterschied zum streitpatentgemäßen Verfahren nicht nach dem UV-Strahlungsabschnitt, sondern im UV-Strahlungsabschnitt selbst angeordnet ist, so dass dort

die Verfahrensschritte UV-Bestrahlung und katalytische Oxidation gleichzeitig

ablaufen (vgl. E1, Abstract 1. Abs., Sp. 2, Z. 1, 2, Anspruch 1). Eine nachgeschaltete Ionisation der Abluft ist auch dort nicht vorgesehen.

Bei den aus den Druckschriften E4 (US 5 230 220) und E9 (JP 06091137 A) bekannten Verfahren mit einer UV-Strahlung und einer katalytischen Oxidation sind

weder eine Steuerung der Intensität der Strahlung noch eine Ionisation der Abluft

in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt vorgesehen.

Diese den Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 1 (zweiter Hilfsantrag) begründenden Maßnahmen sind auch in den im Einspruchsverfahren genannten

Aufsätzen über die Reinigung von kontaminierter Abluft mittels UV-Oxidation nach

E3, E5, E6 und E7 nicht angesprochen worden.

Das in der Druckschrift E8 (DE 44 23 397 A1) angegebene Verfahren zur Abgasreinigung von Verbrennungsmotoren liegt vom Patentgegenstand nach Anspruch 1 (zweiter Hilfsantrag) weiter ab, da dieses aus einer Kombination von

elektrischer Gasentladung und Katalysator ohne UV-Strahlung besteht (vgl. Anspruch 1).

3.3.3 Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach Anspruch 1 (zweiter

Hilfsantrag) beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Nächstkommender Stand der Technik ist das aus E2 bekannte Verfahren zur Reinigung von gasförmige Kohlenwasserstoff-Emissionen enthaltender Abluft. Bei

diesem gattungsgemäßen Verfahren weist der Abluftleitkanal mehrere Abschnitte

auf, wobei ein Abschnitt zum Abbau der Schadstoffe (decomposition section 6),

mit den folgenden zwei Abschnitten vorgesehen ist:

Im ersten Abschnitt wird die Abluft einer UV-Strahlung 11 mit einer

Wellenlänge von vorzugsweise 254 nm und vorzugsweise 185 nm

(vgl. Japan. Patentschrift zu E2, Sp. 3, Z. 45, 46; Sp. 4, Z. 4

i. V. m. englischer Computer-Übersetzung S. 4, Abs. [0012], Z. 1

und 8) zur Anregung der Kohlenwasserstoffe auf höhere energetische Niveaus und zur Bildung von Ozon, von molekularem Sauerstoff und Radikalen aus dem Ozon und zur teilweisen Oxidation

der Kohlenwasserstoffmoleküle in der Gasphase ausgesetzt, wie

aus dem Abstract zu E2, Abs. 2, Z. 3, 4 und der englischen Computer-Übersetzung zu E2, S. 4, Abs. [0012], Z. 6 - 11 hervorgeht.

Zusätzlich können bei diesem Verfahren in Gegenwart der UV-

Strahlen „Photoelektronen“ erzeugt werden, um bei Bedarf auch

Partikel aus der Abluft zu entfernen (vgl. E2, Abstract, Constitution

Z. 6 - 11).

Im sich anschließenden zweiten Abschnitt wird eine katalytische

Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle an der aktiven Oberfläche eines Katalysators 12 durchgeführt, bei der die Kohlenwasserstoffmoleküle adsorbiert werden, dann auf der aktiven Oberfläche durch das zusätzlich gebildete Ozon oxidiert und von der

Oberfläche des Katalysators in Form von H2O und CO2 mittels eines Ventilators (fan 7) entfernt werden (vgl. E2, Abstract, Figur,

Constitution Z. 4, 5; engl. Computer-Übersetzung, S. 6,

Abs. [0027], Fig. 1).

Das Verfahren nach Anspruch 1 (zweiter Hilfsantrag) unterscheidet sich von diesem Stand der Technik im Wesentlichen dadurch, dass

-

eine Regeleineinrichtung vorgesehen ist, die in Abhängigkeit

der Messwerte von im Abluftleitkanal angeordneten Sensoren,

die die Schadstoffkonzentration erfassen, die Intensität der

UV-Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators

steuert und

-

in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt eine Ionisation

der Abluft erfolgt.

Hinweise auf diese unterschiedlichen Maßnahmen sind in E2 nicht enthalten. Mit

dem in E2 aufgezeigten Abluftreinigungsverfahren wird allein durch die in den zwei

Abschnitten vorgesehene UV-Strahlung und katalytische Oxidation (- mittels eines

„multiple oxide systems“ -) eine für Innenräume z. B. eines Hauses, Büros, Krankenhauses, Hotels oder Reinraums ausreichende Luftqualität erzielt (vgl. E2,

Computer-Übersetzung, Abs. [0001] und [0013], Z. 1 - 5). Daher kann die E2 auch

dem Fachmann, einem in der Entwicklung und Konstruktion von Luft- und Abgasreinigungsanlagen erfahrenen Diplom-Ingenieur der Verfahrenstechnik mit mindestens Fachhochschulabschluss, keine Anregungen geben, die Intensität der

UV-Strahlung mittels einer Regeleinrichtung zu steuern und/oder eine Ionisation

der Abluft nach der katalytischen Oxidation durchzuführen, da hier keine Veranlassung besteht, nach weiteren anderen Maßnahmen zur Luftverbesserung zu

suchen.

Durch die in der Streitpatentschrift als Stand der Technik genannte Druckschrift E1

ist ein Verfahren zur Abluftreinigung mit UV-Strahlung und gleichzeitiger katalytischer Oxidation bekannt, bei dem eine Regelung der Wellenlänge der Strahlung,

der Homogenität des Strahlungsfeldes und der Durchsatzgeschwindigkeit des

Mediums mittels geeigneter Verfahrenstechnik erfolgt (vgl. E1, Sp. 1, Z. 55 - 60)

und bei dem die Abluft zur Erzielung eines höheren Reinheitsgrads unmittelbar

nach dem UV-Reaktor einer katalytischen Nachbehandlung zugeführt wird (vgl.

E1, Sp. 1, Z. 45 - 49). Diese Druckschrift gibt dem Fachmann zwar schon den

Hinweis, die Intensität der Strahlung mittels einer Regeleinrichtung zu steuern,

aber die dort vorgesehene katalytische Nachbehandlung gibt ihm weder eine Anregung, stattdessen an dieser Stelle des Abluftleitkanals eine Ionisation der Abluft

durchzuführen, noch eine Ionisationsstufe als dritten Abschnitt hinzuzufügen.

Auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt dem Fachmann

weder Hinweise noch Anregungen, bei dem aus E2 bekannten Verfahren in einem

nachgeschalteten dritten Abschnitt eine Ionisation der Abluft vorzusehen.

In der Druckschrift E4 ist ein Gerät zur Sterilisation und Deodorisation von Luft in

einem Kühlschrank beschrieben, bei dem zur Entfernung von Bakterien und Fehlgerüchen die Luft durch einen Abschnitt 20 mit einer UV-Lampe 21 und einen

nachfolgenden Abschnitt 30 mit einem Katalysator geleitet wird (vgl. Fig. 3, Sp. 2,

Z. 59 - 65, Sp. 3, Z. 17 - 21), jedoch ohne eine Ionisierung der Abluft. Dort ist lediglich noch ein Geruchssensor (odor sensor 60) vorhanden, der, wenn Fehlgerüche im Kühlschrank einen vorbestimmten Grenzwert überschreiten, einem Operationsschalter (operating switch 55) ein Signal gibt, worauf dieser das Gerät - ein

Gebläse (fan blade 41) zur Umwälzung der Luft und die UV-Lampe 21 - anschaltet

(vgl. Sp. 4, Z. 33 - Sp. 5, Z. 4).

Für den zusätzlichen Ionisationsschritt in einem dritten Abschnitt nach der katalytischen Oxidation vermittelt auch der aufgezeigte Stand der Technik nach E8 dem

Fachmann keine Anregung. Das in E8 beschriebene Verfahren betrifft die Abgasreinigung von Verbrennungsmotoren mit einer Kombination aus Katalysator und

Gasentladung, um eine intensive reaktive Umsetzung der Schadstoffe im Motorabgas zu erzielen (vgl. Sp. 2, Z. 36 - 41, Z. 47 - 52). Durch das Zusammenwirken

von Gasentladung, z. B. mittels Koronaentladung, und katalytischer Umsetzung

wird die Umsetzung im Plasma und die Reaktionskinetik am Katalysator vereint

(vgl. E8, Sp. 3, Z. 24 - 30). Die Gasentladung kann in einer oder mehreren Zonen

unterschiedlicher Anregungszustände erfolgen und die katalytische Beschichtung

ist jeweils der gewählten Gasentladungsart angepasst (vgl. Sp. 4, Z. 37 - 60). Die

Ionisation findet hier somit nicht getrennt von der katalytischen Oxidation, sondern

zusammen mit dieser statt. Dies führt in eine andere Richtung und vom Patentgegenstand weg. Der Fachmann entnimmt aus dieser in sich geschlossenen Lösung

zur Reinigung von Motorabgasen keine Anregungen, einen als solchen gesonderten Ionisationsabschnitt als dritten Reinigungsabschnitt nach einer vorangegangenen UV-Bestrahlung und einer Katalysatorstrecke vorzusehen.

Daher führt auch eine Kombination der Lehren nach E2, E1, E4 und E8 im Einzelnen oder mehrfach untereinander den Fachmann nicht zum Verfahren nach Anspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag.

Auch der weitere im Verfahren genannte Stand der Technik nach E3, E5 bis E7

und E9 vermag dem Fachmann keine Anregung in Richtung Ionisation in einem

nachgeschalteten dritten Abschnitt zu geben, da in diesen Druckschriften weder

Ionisierung noch eine Art elektrischer Aufladung des Abluftstroms gezeigt oder

beschrieben ist. Der E9 sind nur in einem Abluftleitkanal angeordnete Abschnitte 4

und 5 mit jeweils UV-Lampen und drei wabenförmige Katalysatorabschnitte 2A,

2B, 2C für den Abbau von Kohlenwasserstoffen (hydrocarbon decomposition) in

Abluft entnehmbar (vgl. Figur und Abstract) und in den Druckschriften E3, E5, E6

und E7 sind lediglich die Reaktionsmechanismen des Abbaus von Kohlenwasserstoffverbindungen in Luft unter Einwirkung von UV-Strahlung erläutert.

Auch fachliche Überlegungen führen im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden noch nicht zu der in dem Anspruch 1 (zweiter Hilfsantrag) angegebenen

Lösung. Zwar ist eine Ionisation zur Behandlung von Abluft in der Fachwelt bekannt, aber dies allein veranlasst den Fachmann noch nicht, bei dem Verfahren

nach E2 einen zusätzlichen Ionisationsschritt in einem weiteren dritten Abschnitt

anzuordnen. Die dortige Lösung mit UV-Bestrahlung und Katalytischer Oxidation

ist in sich geschlossen und dient dem wirksamen Abbau von Kohlenwasserstoffen,

wie z. B. Zigarettenrauch, und es gibt keinen Anlass, davon abzuweichen und

weitere Schritte vorzusehen.

Demnach kann der entgegengehaltene Stand der Technik weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet einem Fachmann das Verfahren

nach Anspruch 1 (zweiter Hilfsantrag) nahe legen.

Der Patentanspruch 1 hat somit in seiner beschränkten Fassung gemäß zweitem

Hilfsantrag Bestand.

3.4 Vorrichtungsanspruch 4

3.4.1 Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 4 nach zweitem

Hilfsantrag ist eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1

mit den folgenden Merkmalen:

-

der erste Abschnitt des Abluftleitkanals weist im Bereich der UV-

Strahlung reflektierende Oberflächen auf,

-

es ist eine Regeleinrichtung vorgesehen, die in Abhängigkeit

der Messwerte von im Abluftleitkanal angeordneten Sensoren,

die die Schadstoffkonzentration erfassen, die Intensität der

UV-Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators

steuert und

-

in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt erfolgt eine

Ionisation der Abluft.

Die Vorrichtung nach Anspruch 4 enthält auch die folgenden gegenständlichen

Merkmale des Verfahrensanspruchs 1:

-

-

einen Abluftleitkanal,

der mehrere in Strömungsrichtung aufeinander folgende Abschnitte aufweist,

- wobei in einem ersten Abschnitt des Luftleitkanals eine

UV-Strahlung mit einer Wellenlänge von vorzugsweise 254 nm

und einer Wellenlänge von vorzugsweise 185 nm vorgesehen

ist

-

und wobei in einem sich anschließenden zweiten Abschnitt zur

katalytischen Oxidation der Kohlenwasserstoffmoleküle ein

Katalysator mit einer aktiven Oberfläche angeordnet ist.

Mit dieser Vorrichtung, einem Abluftleitkanal, in dem eine UV-Strahlung, ein Katalysator und eine Ionisation in drei verschiedenen Abschnitten hintereinander angeordnet sind, kann mit Kohlenwasserstoffen belastete Abluft so weit gereinigt

werden, dass sie Innenräumen als Zuluft zugeführt werden kann.

Zusätzlich zu den Merkmalen des Verfahrensanspruchs weist gemäß Anspruch 4

der erste Abschnitt des Abluftleitkanals im Bereich der UV-Strahlung reflektierende

Oberflächen auf, um die UV-Strahlung durch Reflexion möglichst gleichmäßig im

Raum zu verteilen und die Strahlungsausbeute zu erhöhen, damit alle Kohlenwasserstoffe von der UV-Strahlung erfasst werden (vgl. Sp. 4, Z. 20 - 24).

3.4.2 Die Vorrichtung nach Anspruch 4 (zweiter Hilfsantrag) ist neu, da in keiner

der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Vorrichtung zur Reinigung von

gasförmige Kohlenwasserstoff-Emissionen enthaltender Abluft mit allen Merkmalen des Anspruchs 4 angegeben ist.

Aus E2 ist eine Vorrichtung zur Reinigung von gasförmige Kohlenwasserstoff-

Emissionen enthaltender Abluft mit einem Abluftleitkanal bekannt geworden, der in

einem ersten Abschnitt eine UV-Strahlung und in einem zweiten Abschnitt einen

Katalysator aufweist (vgl. E2, Abstract, Figur und Constitution, Z. 1 - 6). Dort ist

jedoch im Unterschied zur Vorrichtung nach Anspruch 4 keine Regeleineinrichtung

zur Steuerung der Intensität der UV-Strahlung und kein dritter Ionisationsabschnitt

angeordnet.

Das in E1 beschriebene Verfahren zur Reinigung von Abluft sieht zwar einen

UV-Katalysator vor, an dessen Innenwand ein katalytisch aktivierter Reflektor angebracht ist, der die von der UV-Strahlungsquelle emittierte Strahlung reflektiert

(vgl. Sp. 2, Z. 6 - 9), aber dort sind im Unterschied zur Vorrichtung nach Anspruch 4 UV-Strahlung und Katalysator zusammen in einer Kammer angeordnet

(vgl. Sp. 1, Z. 32 - 35) und kein dritter Ionisationsabschnitt vorgesehen.

Bei den in E4 und E9 aufgezeigten Abluft-Deodorisierungsvorrichtungen mit

UV-Strahlung und Katalysator sind weder eine Regeleinrichtung zur Steuerung der

Intensität der Strahlung noch ein dritter Ionisationsabschnitt angegeben.

Diese Unterschiedsmerkmale sind auch in den in E3, E5, E6 und E7 genannten

Aufsätzen über die UV-Oxidation von Kohlenwasserstoffen in Abluft nicht erwähnt.

Die in E8 angegebene Vorrichtung zur Abgasreinigung von Verbrennungsmotoren

liegt vom Patentgegenstand weiter ab, da dort eine Gasentladungsvorrichtung und

ein Katalysator mit einer beschichteten Oberfläche kombiniert ist, jedoch ohne den

Einsatz von UV-Strahlung (vgl. Sp. 4, Z. 49 - 53).

3.4.3 Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Patentanspruch 4

(zweiter Hilfsantrag) beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Nächstkommender Stand der Technik zu der Vorrichtung nach Anspruch 4 ist wie

bei dem Verfahren nach Anspruch 1 (zweiter Hilfsantrag) die E2, aus der eine

gattungsgemäße Vorrichtung zur Reinigung von Abluft bekannt ist, die einen Abluftleitkanal mit mehreren Abschnitten aufweist, wobei ein Abschnitt zum Abbau

der Schadstoffe (decomposition section 6) vorgesehen ist, in dem

in einem ersten Abschnitt eine UV-Strahlung 11 mit einer Wellenlänge von vorzugsweise 254 nm und vorzugsweise 185 nm (vgl.

E2, Abstract, Figur; Japan. Patentschrift zu E2, Sp. 3, Z. 45, 46;

Sp. 4, Z. 4 i. V. m. mit englischer Computer-Übersetzung S. 4,

Abs. [0012], Z. 1 und 8) und

in einem sich anschließenden zweiten Abschnitt ein Katalysator

mit einer aktiven Oberfläche angeordnet ist (vgl. E2, Abstract, Figur, Constitution Z. 1 - 6, Figur).

Die Vorrichtung nach Anspruch 4 (zweiter Hilfsantrag) unterscheidet sich von diesem Stand der Technik im Wesentlichen dadurch, dass

-

der erste Abschnitt des Abluftleitkanals im Bereich der

UV-Strahlung reflektierende Oberflächen aufweist,

-

dass eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, die in Abhängigkeit der Messwerte von im Abluftleitkanal angeordneten Sensoren, die die Schadstoffkonzentration erfassen, die Intensität

der UV-Strahlung zur Optimierung der Standzeit des Katalysators steuert und

-

dass in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt eine Ionisation der Abluft erfolgt.

Diese Merkmale sind in E2 weder aufgezeigt noch nahegelegt.

Dort können zwar im ersten UV-Strahlungsabschnitt zur Abscheidung von Partikeln aus der Abluft „Photoelektronen“ erzeugende Wände angeordnet sein, die

jedoch nicht der Reflexion der UV-Strahlung dienen (vgl. E2, Abstract, Constitution

Z. 6 - 11). Eine Regeleinrichtung zur Steuerung der Intensität der Strahlung ist

nicht vorgesehen und auch keine Sensoren zur Erfassung der Schadstoffkonzentration in der Abluft. Auch ein dritter Ionisationsabschnitt zur Bildung von Ozon

zum weiteren Abbau von noch vorhandenen Kohlenwasserstoffverbindungen ist in

E2 nicht in Betracht gezogen worden.

Die in E2 gezeigte Vorrichtung besteht aus einem Abluftleitkanal mit einem Abschnitt zum Abbau der Schadstoffe (decomposition section 6), in dem ein

UV-Bestrahlungs-Abschnitt und ein nachfolgender Katalysator-Abschnitt zur katalytischen Oxidation der Kohlenwasserstoffe angeordnet ist. Mit dieser Lösung wird

bei E2 schon ein zufriedenstellender Luft-Reinheitsgrad erzielt, um die Abluft für

Innenräume wieder verwendbar zu machen (vgl. E2, Computer-Übersetzung,

Abs. [0001] und [0013], Z. 1 - 5). Der Fachmann hat daher angesichts dieser fertigen Lösung keine Veranlassung, dort weitere Maßnahmen zur Reduzierung von

Kohlenwasserstoffen vorzusehen oder zu suchen.

Durch die Druckschrift E1 ist bereits eine Vorrichtung zur UV-Bestrahlung und

gleichzeitigen katalytischen Oxidation in einer Reaktorkammer bekannt, an dessen

Innenwand ein katalytisch aktivierter Reflektor angebracht ist, der von der Strahlungsquelle emittierte Energie reflektiert, wobei der konkave Charakter des Reflektors sowie dessen Anzahl so gewählt ist, dass ein homogenes Strahlungsfeld

gewährleistet ist (vgl. E1, Sp. 2, Z. 6 - 11). Bei dieser Vorrichtung erfolgt auch

schon eine Regelung der Homogenität des Strahlungsfeldes und der Durchsatzgeschwindigkeit des Mediums mit entsprechender Verfahrenstechnik (vgl. E1,

Sp. 1, Z. 55 - 60). Die E1 gibt dem Fachmann daher schon die Anregung, reflektierende Oberflächen im ersten Abschnitt des Luftleitkanals und eine Regeleinrichtung zur Steuerung der Intensität der UV-Strahlung anzuordnen.

Allerdings gibt diese Entgegenhaltung keinen Hinweis darauf, dem Katalysator

einen dritten Abschnitt mit Ionisation nachzuschalten. Vielmehr ist bei dieser entgegengehaltenen Abluftreinigungsvorrichtung zur notwendigen Nachreaktion unmittelbar am Ausgang des UV-Reaktors eine zusätzliche Katalysatorkammer angeflanscht (vgl. E1, Sp. 2, Z. 18 - 22), damit eine notwendige Nachreaktion stattfindet, um gereinigte Abluft der Umwelt zuleiten zu können. Dieser nachgeschaltete Katalysator ist nicht mit einem nachgeschalteten Ionisierungsschritt vergleichbar und kann dem Fachmann keine Anregung geben, anstelle des Katalysators

einen Ionisierungsschritt nachzuschalten.

Auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt dem Fachmann

weder Hinweise noch Anregungen, bei der aus E2 bekannten Vorrichtung in einem nachgeschalteten dritten Abschnitt eine Ionisation der Abluft vorzusehen.

Auch das in der Druckschrift E4 beschriebene Gerät zur Sterilisation und Deodorisation von Luft in einem Kühlschrank mit einer UV-Lampe 21 in einem ersten Abschnitt 20 und einem Katalysator in einem nachfolgenden Abschnitt 30 (vgl. Fig. 3,

Sp. 2, Z. 59 - 65, Sp. 3, Z. 17 - 21) weist weder eine Ionisation noch einen zusätzlichen Ionisationsschritt auf.

Der Stand der Technik nach E8 vermittelt dem Fachmann ebenfalls keine Anregung, einen weiteren zusätzlichen dritten Ionisationsabschnitt nachzuordnen.

Diese Vorrichtung zur Abgasreinigung von Verbrennungsmotoren besteht aus einer Kombination von Katalysator und elektrischer Gasentladung zur intensiveren

reaktiven Umsetzung der Schadstoffe im Motorabgas (vgl. Sp. 2, Z. 36 - 41,

Z. 47 -52). Die Gasentladung kann in nur einer Zone oder in mehreren Gasentladungszonen mit unterschiedlicher Anregungsenergie, Anregungsspannung und

Anregungsfrequenz erfolgen, wobei der Katalysator der jeweils gewählten Gasentladungsart angepasst ist (vgl. Sp. 4, Z. 37 - 60). Hier enthält die Gasentladungsvorrichtung auch den Katalysator, so dass, wie schon zum Verfahrensanspruch 1 ausgeführt ist, die Ionisation hier nicht getrennt von der katalytischen

Oxidation, sondern zusammen mit dieser stattfindet. Dies führt in eine andere

Richtung und vom Patentgegenstand nach Anspruch 4 weg. Der Fachmann

entnimmt aus dieser in sich geschlossenen Lösung zur Reinigung von Motorabgasen keine Anregungen, einen gesonderten Ionisationsabschnitt als dritte Reinigungsstufe vorzusehen.

Daher führt auch eine Kombination der Lehren nach E2, E1, E4 und E8 den

Fachmann nicht zur Vorrichtung nach Anspruch 4.

Auch der weitere im Verfahren genannte Stand der Technik nach E3, E5 bis E7

und E9 vermag dem Fachmann keinerlei Anregung in Richtung Ionisation in einem

nachgeschalteten dritten Abschnitt zu geben, da in diesen Druckschriften weder

eine Steuerung der UV-Strahlung noch eine Ionisierung oder elektrische Aufladung des Abluftstroms gezeigt oder angesprochen ist.

Ebenso wie beim Verfahrensanspruch führen auch fachliche Überlegungen noch

nicht zu der in dem Anspruch 4 (zweiter Hilfsantrag) angegebenen Lösung. Zwar

ist eine Ionisation zur Behandlung von Abluft in der Fachwelt bekannt, aber dies

allein veranlasst den Fachmann noch nicht, bei der Vorrichtung nach E2 noch einen zusätzlichen Ionisationsanschnitt anzuordnen.

Demnach kann der entgegengehaltene Stand der Technik weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, einem Fachmann die Vorrichtung

nach Anspruch 4 nahe legen.

In einer Hintereinanderschaltung von UV-Bestrahlung, katalytischer Oxidation und

anschließender Ionisation in drei einzelnen Abschnitten liegt die kombinatorische

Wirkung der vorliegenden Erfindung, die ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitstellt, die zum einen einfach im Aufbau sind und einen geringen Energieeinsatz

erfordern, und zum anderen Kohlenwasserstoffe soweit aus der Abluft entfernen,

dass sie auch als Raumluft wieder verwendbar ist.

Der Patentanspruch 4 hat somit in seiner beschränkten Fassung gemäß zweitem

Hilfsantrag ebenfalls Bestand.

3.5 Unteransprüche

Sowohl die Unteransprüche 2 und 3, die zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffen als auch die Unteransprüche 5 bis 7, die

zweckmäßige Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 4 betreffen,

enthalten über Selbstverständlichkeiten hinausreichende Maßnahmen. Sie haben

daher ebenfalls Bestand.

Bei dieser Sachlage ist das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

gez.

Unterschriften