Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 26.02.2007 – 20 W (pat) 316/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 35 633
…
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit dem in der
mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag.
Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 7 nach Hauptantrag lautet (Nummerierung hinzugefügt):
„Verfahren zum Abfühlen eines Fahrzeugaufprallzustands, das
folgende Schritte aufweist:
a) Abfühlen der Fahrzeugbeschleunigung;
b) Bestimmen eines Aufprallgeschwindigkeitswerts durch Integrieren der abgefühlten Beschleunigung;
c) Bestimmen eines Aufprallversetzungswerts durch Integrieren
des bestimmten Aufprallgeschwindigkeitswerts;
d) Bestimmen eines Geschwindigkeitsschwellenwerts ansprechend auf den bestimmten Aufprallversetzungswert;
e) Vergleichen des bestimmten Aufprallgeschwindigkeitswerts
mit dem bestimmten Geschwindigkeitsschwellenwert; und
f) Vorsehen eines Betätigungssignals, wenn der Schritt des Vergleichens anzeigt, daß der bestimmte Aufprallgeschwindigkeitswert größer ist als der bestimmte Geschwindigkeitsschwellenwert.“
Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 6 nach Hilfsantrag lautet (Nummerierung hinzugefügt):
„Verfahren zum Abfühlen eines Fahrzeugaufprallzustands, das
folgende Schritte aufweist:
a) Abfühlen der Fahrzeugbeschleunigung;
b) Bestimmen eines Aufprallgeschwindigkeitswerts durch Integrieren der abgefühlten Beschleunigung;
c) Bestimmen eines Aufprallversetzungswerts durch Integrieren
des bestimmten Aufprallgeschwindigkeitswerts;
d) Bestimmen eines Geschwindigkeitsschwellenwerts ansprechend auf den bestimmten Aufprallversetzungswert, wobei der
Geschwindigkeitsschwellenwert bestimmt wird durch eine erste parabolische Funktion des Aufprallversetzungswerts, wenn
der Aufprallversetzungswert kleiner ist als ein vorbestimmter
Versetzungsbezugswert, und durch eine zweite parabolische
Funktion, wenn der Aufprallversetzungswert größer ist als der
vorbestimmte Versetzungsbezugswert;
e) Vergleichen des bestimmten Aufprallgeschwindigkeitswerts
mit dem bestimmten Geschwindigkeitsschwellenwert; und
f) Vorsehen eines Betätigungssignals, wenn der Schritt des Vergleichens anzeigt, daß der bestimmte Aufprallgeschwindigkeitswert größer ist als der bestimmte Geschwindigkeitsschwellenwert.“
In der mündlichen Verhandlung wurden u. a. folgende Druckschriften erörtert:
(D1) DE 41 16 336 C1 und die
(D2) DE 39 24 507 A1.
Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag beruhten zumindest
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag seien patentfähig. Für
die Wahl eines von einem Aufprallversetzungswert abhängigen Geschwindigkeitsschwellenwerts, insbesondere mit den konkreten funktionalen Merkmalen gemäß
Hilfsantrag gebe der Stand der Technik keinen Hinweis.
In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG (in der bis zum 30. Juni 2006
gültigen Fassung) nicht mehr aufrechterhalten.
II.
Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik oder Elektrotechnik anzusehen, der über langjährige Erfahrung in der Entwicklung von Auslösesystemen für Rückhaltemittel verfügt.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
Zum Hilfsantrag
Der Gegenstand des Patentanspruches 6 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Aus Druckschrift D1 (S. 4 Z. 60 bis S. 5 Z. 12) entnimmt der Fachmann ein Verfahren zum Abfühlen eines Fahrzeugaufprallzustands, das folgende Schritte aufweist:
-
-
-
Abfühlen der Fahrzeugbeschleunigung (Merkmal a));
Bestimmen eines Aufprallgeschwindigkeitswerts v durch Integrieren der abgefühlten Beschleunigung (Merkmal b));
Bestimmen eines Aufprallversetzungswerts s durch Integrieren des bestimmten Aufprallgeschwindigkeitswerts v (Merkmal c));
Das Geschwindigkeitsintegral bzw. die Aufprallgeschwindigkeit v wird beim Gegenstand der D1 mit einer Summe, die sich aus einer Konstanten und einem bewerteten Wegintegral s (Aufprallversetzungswert) zusammensetzt, verglichen.
Beim Überschreiten dieser Summe wird das Auslösesignal bzw. das Betätigungssignal gebildet (S. 5 Z. 16-18). Damit bildet der Aufprallversetzungswert (Wegintegral) zusammen mit einer nicht näher definierten Konstanten einen Schwellenwert für die Aufprallgeschwindigkeit v, d. h. einen Geschwindigkeitsschwellenwert,
der vom Aufprallversetzungswert abhängt. Die D1 offenbart dem Fachmann somit
auch das
-
Bestimmen eines Geschwindigkeitsschwellenwerts ansprechend auf den
bestimmten Aufprallversetzungswert (Konstante plus bewertetes Wegintegral) (Merkmal dteilweise));
-
-
Vergleichen des bestimmten Aufprallgeschwindigkeitswerts mit dem bestimmten Geschwindigkeitsschwellenwert (Merkmal e)); und
Vorsehen eines Betätigungssignals, wenn der Schritt des Vergleichens anzeigt, dass der bestimmte Aufprallgeschwindigkeitswert größer ist als der
bestimmte Geschwindigkeitsschwellenwert (Merkmal f)).
Auch die weiteren Merkmale der Merkmalsgruppe d) des Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag können eine erfinderische Leistung nicht begründen. So überlässt
es die D1 dem Fachmann, wie er das Wegintegral zu bewerten hat, um daraus die
Auslöseschwelle bzw. den Geschwindigkeitsschwellenwert erzielen. Die D1 offenbart dazu lediglich, die Auslöseschwelle (den Geschwindigkeitsschwellenwert) aus
einer Konstanten und einer Variablen zusammenzusetzen (Anspruch 2). Der
Fachmann ist daher veranlasst, such u. a. über die optimale Wahl der Variablen
Gedanken zu machen.
Aus der Druckschrift D2 kennt der Fachmann die Bildung von Geschwindigkeitsschwellenwerten (DV-Schwelle; Sp. 2 Z. 65-68) als Auslösekriterium für Rückhaltemittel, die vom Beschleunigungssignal selbst oder von daraus abgeleiteten Signalen („z. B. die Fahrzeuggeschwindigkeit“) abhängig sind (Anspruch 5 i. V. m.
Anspruch 1). Neben der Fahrzeuggeschwindigkeit ist dem Fachmann aus D1 der
Aufprallversetzungswert als ein weiteres, aus der Beschleunigung ableitbares Signal geläufig (D1: S. 4 Z. 60 bis S. 5 Z. 7). Wählt der Fachmann gemäß Anspruch 5
in D2 als Aternative zur Fahrzeuggeschwindigkeit den Aufprallversetzungswert als
DV-Schwelle, so ist gemäß Anspruch 22 der D2 der Aufprallversetzungswert zur
Bildung eines Geschwindigkeitsschwellenwerts (Auslöseschwelle, Auslösekriterium) nach einer quadratischen Funktion der Zeit abzusenken oder anzuheben.
Als einfachste quadratische Funktion drängt sich dabei dem Fachmann eine parabolische Funktion auf.
Die D2 legt dem Fachmann somit die Bestimmung eines Geschwindigkeitsschwellenwerts ansprechend auf einen bestimmten Aufprallversetzungswert nahe, wobei
der Geschwindigkeitsschwellenwert bestimmt wird durch eine parabolische Funktion des Aufprallversetzungswerts.
Die Anwendung unterschiedlicher parabolischer Funktionen in Abhängigkeit von
Bezugswerten ist beispielsweise in den Figuren 3-9 der D2 gezeigt. Die Anwendung unterschiedlicher parabolischer Funktionen in Abhängigkeit von Versetzungsbezugswerten liegt daher im Griffbereich des Fachmanns (Merkmal dRest).
Mehr verlangt der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag nicht.
gez.
Unterschriften