Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 28.02.2007 – 32 W (pat) 53/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 303 29 424
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 12. Juni 2003 angemeldete Wortmarke
LUCKY RINGS
wurde am 11. September 2003 für folgende Waren in das Markenregister des
Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen:
„für die menschliche Ernährung zubereitete Getreidepräparate,
insbesondere Müslis, Cerealien, Haferflocken und andere Getreideflocken“.
Widerspruch erhoben ist aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 1 095 421
(angemeldet am 5. März 1999)
welche u. a. für
RINGO
„Getreidepräparate“
Schutz genießt.
Die Markenstelle für Klasse 30 hat in einem ersten Beschluss vom 28. Juli 2004
den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Auch
unter Berücksichtigung der teilweisen Warenidentität bzw. hohen Warenähnlichkeit sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
werde der zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr erforderliche deutliche Abstand der Marken gewahrt. In der jüngeren Marke stünden die Bestandteile
„LUCKY“ und „RINGS“ gleichberechtigt nebeneinander. Mithin werde diese Marke
nicht durch „RINGS“ geprägt; der Verkehr habe auch keinen Anlass zu einer
Verkürzung auf diesen zweiten Bestandteil. In der Gesamtheit sei keine klangliche
und schriftbildliche Ähnlichkeit vorhanden. Die Vergleichsmarken stimmten auch
im Sinngehalt nicht überein; bei „LUCKY RINGS“ handele es sich um eine aus
zwei Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildete Marke mit der Bedeutung „glückliche Ringe“, während „RINGO“ ein männlicher Vorname sei.
Die Erinnerung der Widersprechenden ist durch Beschluss einer Regierungsangestellten im höheren Dienst derselben Markenstelle vom 16. März 2005 zurückgewiesen worden.
Die durch den in der angegriffenen Marke enthaltenen Wortbestandteil „LUCKY“,
welcher im Widerspruchszeichen keine Entsprechung finde, bewirkte Abweichung
betreffe die Hälfte der sich gegenüberstehenden Marken und sei weder überhörbar, noch übersehbar. In der jüngeren Marke sei „RINGS“ nicht selbständig
kollisionsbegründend. Dieses Wort verbinde sich mit dem voranstehenden Adjektiv „LUCKY“ zu einem einheitlichen Ausdruck („glückliche Ringe/Glücksringe“).
Dass „LUCKY“ wegen zahlreicher benutzter Drittmarken verbraucht sei - wie die
Widersprechende vorgetragen habe -, sei weder offenkundig, noch amtsbekannt.
Zudem wohne „RINGS“ ein beschreibender Anklang (als Hinweis auf die mögliche
Form von Getreidepräparaten) inne. Die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-
Bringens sei gleichfalls nicht gegeben; ein übereinstimmender oder wesensgleicher Stammbestandteil sei nicht vorhanden. Die Verwendung weiterer für die
Widersprechende geschützter Marken mit dem Bestandteil „RINGO“ sei nicht
liquide.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie hat schriftsätzlich beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 vom 28. Juli 2004
und vom 16. März 2005 aufzuheben.
Ihrer Ansicht nach kommen sich die Vergleichsmarken in einer eine Verwechslungsgefahr begründenden Weise nahe. In der angegriffenen Marke sei „RINGS“
selbständig kennzeichnend, während „LUCKY“ keine besondere Bedeutung zukomme. „RINGO“ und „RINGS“ stimmten in den ersten vier Buchstaben identisch
überein. Die jeweils letzten Buchstaben „O“ und „S“ seien sich äußerlich ähnlich
und könnten leicht füreinander gelesen werden. Die Wortfolge „LUCKY RINGS“
ergebe keinen sinnvollen Gesamtbegriff. Ringe, welcher Art auch immer, könnten
als solche nicht glücklich sein. Dagegen könne nicht ausgeschlossen werden,
dass der Verkehr „LUCKY RINGO“ anstatt „LUCKY RINGS“ lese. Beim Erwerb
preiswerter Verbrauchsgüter sei von eher geringer Aufmerksamkeit gegenüber
Warenkennzeichnungen auszugehen. Die Unterstellung der Markenstelle, das
Wort „RING“ vermittle einen Hinweis auf die Form der Getreidepräparate, sei eine
irrelevante Vermutung.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die angegriffene Marke „LUCKY RINGS“ bestehe aus zwei gleichwertig nebeneinander stehenden Begriffen in gleicher Schriftart und -größe. Der Verkehr habe
keinen Anlass, die Gesamtbezeichnung aufzuspalten. Diese werde auch nicht
allein durch „RINGS“ geprägt, zumal sich der verständliche Begriff „glückliche
Ringe“ ergebe. Zulässig sei nur ein Vergleich der Zweiwortmarke „LUCKY RINGS“
und der Einwortmarke „RINGO“, die auch aus der Erinnerung heraus keiner Verwechslungsgefahr unterlägen.
An der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende - gemäß vorheriger Ankündigung - nicht teilgenommen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. Diese war gemäß § 66
Abs. 1 Satz 2 MarkenG am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
beteiligt. Aus den dem Senat vorliegenden, seitens des HABM nur auszugsweise
übersandten Akten ist nicht ersichtlich, dass (und ggf. wann) die Widerspruchsmarke auf ein anderes Unternehmen (A… S. p. A.) übertragen
worden ist. Die Widersprechende hat den Eintritt jenes Unternehmens in das laufende Verfahren auch nicht angezeigt.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die sich gegenüberstehenden
Marken - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - keiner Gefahr
einer Verwechslung im Verkehr (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b
Nr. 1 MarkenG) unterliegen.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in
Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren, der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des beteiligten Verkehrs und
dessen zu erwartende Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen (st.
Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd/Loints; 2000, 899 - Marca/Adidas; BGH GRUR 2005, 513 - Ella May/MEY).
Im vorliegenden Fall besteht trotz Warenidentität und von Hause aus durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - für eine Steigerung
des Schutzumfangs infolge umfangreicher Benutzung fehlt es an Anhaltspunkten -
keine (unmittelbare oder assoziative) Verwechslungsgefahr, weil die sich gegenüberstehenden Marken in der Gesamtheit einander nicht so nahe kommen, dass
sie nicht auseinandergehalten werden könnten oder gedanklich in Verbindung gebracht würden.
a) Einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr steht die unterschiedliche Länge
beider Zeichen (zwei Wörter gegen ein Wort) entgegen. Der erste Wortbestandteil
„LUCKY“ der jüngeren Marke ist weder zu übersehen, noch zu überhören. Der
Verkehr hat auch keinen Anlass, ihn bei der Benennung und Wiedergabe wegzulassen. Schon äußerlich tritt dieses Wort in gleicher Schriftart und -größe wie
das nachfolgende „RINGS“ in Erscheinung. Für die, mutmaßlich nicht unbeträchtlichen, Teile des inländischen Verkehrs, welche über (Grund-)Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, ergibt sich die Gesamtaussage „glückliche Ringe“.
Einen solchen Begriff zu verkürzen besteht auch dann keine Veranlassung, wenn
letztlich unklar bleibt, was - im Blick auf die Waren - glückliche Ringe (bzw.
Glücksringe) auszeichnet oder diese bewirken sollen. Für diejenigen Teile des
Verkehrs, die über keine Englischkenntnisse verfügen oder für die sich kein (sinnvoller) Gesamtbegriff ergibt, besteht erst recht kein Grund, das an erster Stelle
stehende Wortelement „LUCKY“ zu vernachlässigen.
Innerhalb der jüngeren Marke hat „RINGS“ keine selbständig kennzeichnende
Stellung im Sinne der neueren Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042
- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz). Auf die - von den
Beteiligten kontrovers gesehene sog. Prägetheorie einzugehen, besteht kein Anlass. Selbst wenn das Wort „LUCKY“ auf dem vorliegenden Warensektor häufig in
benutzten Drittzeichen in Erscheinung treten würde - was nicht ausreichend belegt
ist -, wäre es innerhalb der hier maßgeblichen Wortfolge „LUCKY RINGS“, unabhängig von dem aufgezeigten gesamtbegrifflichen Charakter, nicht der schwächere Bestandteil, weil „RINGS“ (= Ringe) auf dem Lebensmittelsektor ein von Hause
aus beschreibender und somit allenfalls schwach kennzeichnender Ausdruck ist;
es dürfte zudem nicht ausgeschlossen sein, dass auch Getreidepräparate im Einzelfall ringförmig gestaltet sein können.
Da somit auf Seiten der angegriffenen jüngeren Marke die Gesamtbezeichnung in
der registrierten Form der Kollisionsprüfung zugrunde zu legen ist, stellt sich nicht
die - seitens der Widersprechenden aufgeworfene - Frage, ob die Wörter „RINGS“
und „RINGO“ schriftbildlich wegen der jeweils runden Form der Endbuchstaben
„S“ und „O“ einander ähnlich sind. Denn selbst wenn dem so wäre, bewirkt das nur
in der jüngeren Marke vorhandene Element „LUCKY“ einen in jeder Hinsicht verwechslungsausschließenden Abstand, und zwar auch bei angemessener Berücksichtigung des Umstands, dass Massengüter des täglichen Verbrauchs, um die es
hier geht, nicht stets mit besonderer Aufmerksamkeit erworben werden. Andererseits darf auf Seiten der Widerspruchsmarke nicht etwa das dort gar nicht vorhandene Wort „LUCKY“ hinzugedacht werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl., § 9 Rdn. 93, 312). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist
von daher nicht relevant, ob „LUCKY RINGS“ mit „LUCKY RINGO“ verwechselbar
wäre.
b) Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Altern. 2
MarkenG. Diese Art von Verwechslungsgefahr hat zur Vorraussetzung, dass der
Verkehr die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, jedoch aufgrund von
Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung oder in dominanten Einzelteilen Anlass
hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche bzw. organisatorische Verbindungen
zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung, zu schließen.
Abgesehen von der - oben aufgezeigten - gesamtbegrifflichen Bedeutung von
„LUCKY RINGS“ liegt hier kein beiden Marken gemeinsamer kennzeichnungskräftiger (Stamm-)Bestandteil einer Zeichenserie vor. Gemeinsam haben beide Zeichen nur die Buchstabenfolge „RING“, die aber - in deutscher wie in englischer
Sprache - äußerst kennzeichnungsschwach ist und der deshalb auf dem vorliegenden Warengebiet die Eignung fehlt, verwechslungsbegründende gedankliche
Assoziationen auszulösen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 326, 327). Von
daher ist auch nicht maßgeblich, ob die Widersprechende über eine Zeichenserie
mit dem Wort „RINGO“ verfügt. Im Übrigen werden halbwegs aufmerksame Verbraucher, auf die bei der assoziativen Verwechslungsgefahr - auch bei geringwertigen Waren - abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss GRUR 2006, 868, 871
- go seven), angesichts des schriftbildlichen und begrifflichen Unterschieds zwischen „RINGS“ und „RINGO“ - letzterer ist seit Jahrzehnten als männlicher Vorname aus dem angelsächsischen Sprachbereich bekannt - die Vergleichsmarken
nicht irrtümlich derselben betrieblichen Herkunftsstätte bzw. verbundenen Unternehmen zuordnen.
3. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
gez.
Unterschriften