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BPatG Beschluss vom 01.03.2007 – 8 W (pat) 45/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. März 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 39 16 009

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 23 des Patentamts vom

15. Mai 2003 wird aufgehoben und das Patent 39 16 009 wird beschränkt aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass in den Patentansprüchen 11 und 16 das Wort „insbesondere“ gestrichen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 23 des Patentamts das unter der Bezeichnung „Schneidkopf für ein Pflanzenschneidgerät“ erteilte Patent

39 16 009 (Anmeldetag: 17. Mai 1989) mit Beschluss vom 15. Mai 2003 in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Zum Stand der Technik waren im Erteilungs- und Einspruchsverfahren vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

DE 35 03 237 A1 bzw. offenbarungsgleiche US 4 651 421

DE 28 55 990 A1

US 4 607 431.

Die Einsprechende hatte ferner mangelnde Ausführbarkeit bzw. Nacharbeitbarkeit

des Patentgegenstandes geltend gemacht.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Sie hält im schriftlichen Vorverfahren wie auch in der mündlichen Verhandlung den

Vorhalt der mangelnden Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre aufrecht, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie der Arretierhebel aus seiner nicht arretierten

Stellung gemäß Fig. 2 der Streitpatentschrift wieder in seine Arretierstellung gemäß Fig. 3 zurückkehren soll und verweist darauf, dass die Beschreibung Sp. 3,

Z. 65 ff. nur statische Wirkungen berücksichtige und die entsprechenden dynamischen Komponenten dieser Funktion völlig außer Acht lasse. Wesentliche Parameter hierzu wie Trägheitsmoment des Arretierhebels, Ausgestaltung der Schaltnocken usw. seien nicht angegeben, weswegen die Nacharbeitung dieser Funktion dem Fachmann derart unzumutbar hohe Anforderungen auferlege, dass diese

weit über den Umfang fachüblicher Versuche hinausreichten.

Nach Auffassung der Einsprechenden sei das Streitpatent zudem durch eine Hinzufügung gemäß Sp. 3, Z. 45 bis 64, die in den ursprünglichen Unterlagen (vgl.

Offenlegungsschrift DE 39 16 009 A1) nicht enthalten war, unzulässig erweitert.

Zum Vergleich mit dem Stand der Technik vertritt die Einsprechende weiterhin die

Auffassung, dass der Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach

der DE 35 03 237 A1 bzw. der insoweit offenbarungsgleichen US 4 651 421 nicht

mehr neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Insbesondere macht sie geltend, dass die Achszapfen nach der DE 35 03 237 A1

(bzw. US 4 651 421) - dort Fig. 2 - leicht innerhalb der gedachten Kreislinie der

Schaltnocken positioniert seien, was dem Fachmann zumindest Wege aufzeige,

die zur patentgemäßen Lösung hinführten.

Außerdem sei durch die Patentunterlagen der Ringraum nicht klar definiert und

lediglich in der Zeichnung mit „R“ über einem Doppelpfeil angegeben, wie in Fig. 2

und 3 der Streitpatentschrift ersichtlich sei. Auch beim entgegengehaltenen Stand

der Technik seien die entsprechenden Bauteile nach Auffassung der Einsprechenden in diesem Ringraum positioniert.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

39 16 009 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und verteidigt das angegriffene Patent insoweit beschränkt, als sie in den erteilten Ansprüchen 11 und 16 jeweils die Streichung des Ausdrucks „insbesondere“ vornimmt,

um diesen Ansprüchen eindeutig untergeordneten Charakter zu verleihen. Sie ist

der Auffassung, dass die Funktion des Wiederfindens der Sperrstellung, also der

Übergang von der in Fig. 2 dargestellten zu der in Fig. 3 dargestellten Lage des

Arretierhebels, in der Streitpatentschrift ausführlich beschrieben und aus den

Zeichnungsteilen nach Fig. 2 und 3 auch bereits ersichtlich sei.

Die hinzugenommene Beschreibungsstelle sei lediglich Ersatz für die nunmehr

weggebliebene Würdigung des Inhalts der DE 28 55 990 A1, wie sie in den ursprünglichen Unterlagen enthalten war, und könne schon deshalb keine erweiternde Wirkung entfalten.

Zum Stand der Technik führt die Pateninhaberin aus, dass die räumliche Zuordnung der maßgeblichen Bauteile im Stand der Technik anders vorgenommen sei.

Die patentgemäße Anordnung von Achszapfen und Arretierhebel zwischen Nabe

und Schaltnocken - wie aus dem entsprechenden Merkmal des Hauptanspruchs

ersichtlich - lasse bereits aus sich selbst heraus erkennen, dass der Arretierhebel

und die Schaltnocken dort - anders als im Stand der Technik nach der DE

35 03 237 A1 (bzw. US 4 651 421) - in einer (gemeinsamen) Ebene liegen und

nicht verschiedenen Ebenen angehören.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 23 vom 15. Mai 2003 aufzuheben und das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit der Maßgabe, dass in Patentanspruch 11 und 16 das Wort „insbesondere“

gestrichen wird; im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Streitpatentschrift (erteilte Fassung) lautet:

„Schneidkopf (1) für ein Pflanzenschneidgerät, der um eine Drehachse (2) rotierend antreibbar ist, mit einem Gehäuse (3), einer

um eine Nabe (4) des Gehäuses (3) drehbar gelagerten, einen flexiblen Schneidfaden (10) aufnehmenden Spule (8) mit Schaltnocken (21) und mit mindestens einem gehäusefesten, parallel zur

Rotationsachse (2) des Gehäuses (3) angeordneten Achszapfen (16) für einen um ihn schwenkbaren, vom Schneidfaden unbeaufschlagten Arretierhebel (17), der eine Drehbewegung der

Spule (8) gegenüber dem Gehäuse (3) in einer Arretierstellung

blockiert und in Abhängigkeit von der Fliehkraft die Drehung der

Spule (8) und damit den Schneidfaden (10) abschnittsweise zur

Abspulung freigibt, dadurch gekennzeichnet, dass der Achszapfen (16) und der Arretierhebel (17) in einem konzentrisch zur

Drehachse (2) liegenden Ringraum (R) zwischen der Nabe (4) und

den Schaltnocken (21) angeordnet ist, die ihrerseits im radial

äußeren Bereich der Spule (8) vorgesehen sind“.

Zu den auf diesen rückbezogenen geltenden Unteransprüchen 2 bis 18 sowie den

weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache

nur insoweit begründet, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des

Streitpatents führt.

Der Patentgegenstand nach Anspruch 1 stellt eine patentgemäße Erfindung

i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar. Die patentgemäße Lehre ist auch ursprünglich offenbart und nacharbeitbar.

1. Gegenstand des Streitpatents ist nach dessen Patentanspruch 1 ein Schneidkopf für ein Pflanzenschneidgerät mit folgenden Merkmalen:

1.

Der Schneidkopf ist um eine Drehachse rotierend antreibbar.

2.

Der Schneidkopf hat ein Gehäuse.

3.

Der Schneidkopf hat eine um eine Nabe des Gehäuses

drehbar gelagerte, einen flexiblen Schneidfaden aufnehmende Spule mit Schaltnocken.

4.

Der Schneidkopf hat mindestens einen gehäusefesten,

parallel zur Rotationsachse des Gehäuses angeordneten

Achszapfen für einen um ihn schwenkbaren, vom Schneidfaden unbeaufschlagten Arretierhebel.

4.1. Der Arretierhebel blockiert eine Drehbewegung der Spule

gegenüber dem Gehäuse in einer Arretierstellung.

4.2. Der Arretierhebel gibt in Abhängigkeit von der Fliehkraft die

Drehung der Spule und damit den Schneidfaden abschnittsweise zur Abspulung frei.

4.3. Der Achszapfen und der Arretierhebel sind in einem

konzentrisch zur Drehachse liegenden Ringraum zwischen

der Nabe und den Schaltnocken angeordnet.

4.3.1. Die Schaltnocken ihrerseits sind im radial äußeren Berech

der Spule vorgesehen.

Während in den Merkmalen 1 bis 4 wesentliche Bauteile eines derartigen

Schneidkopfes angegeben werden, wird in den Merkmalen 4.1 und 4.2 im Wesentlichen die technische Funktion des Arretierhebels beim Festhalten bzw.

schrittweisen Freigeben bestimmter Fadenlängen beschrieben, wie dies ähnlich

auch bei anderen derartigen Schneidköpfen aus dem Stand der Technik der Fall

ist.

Die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1, also die Merkmale 4.3 und

4.3.1 indes beschreiben keine weiteren strukturellen oder funktionellen Zusammenhänge mehr, sondern sind lediglich auf die räumliche Anordnung von Achszapfen und Arretierhebel in Bezug auf Nabe und Schaltnocken gerichtet (Merkmal

4.3). Die Lage der Schaltnocken in Bezug auf die Spule wird dabei als im radial

äußeren Bereich der Spule gelegen, definiert (Merkmal 4.3.1). Somit besteht die

Lehre des Patentanspruchs 1 im Kern darin, Achszapfen und Arretierhebel in einer

bestimmten Weise relativ zu Nabe und Schaltnocken anzuordnen, nämlich in einem Ringraum zwischen der radial innen liegenden Nabe der Spule und den (radial) außen liegenden Schaltnocken an der Spule. Dabei kennzeichnet der z. B. in

Fig. 2 der Streitpatentschrift zweifach vorgesehene Doppelpfleil „R“ lediglich die

radiale Erstreckung jenes Ringraums, indem er sich zwischen dessen tatsächlicher (Außenfläche der Nabe (4)) bzw. gedachter Begrenzung (radial innere Oberseite der Schaltnocken (21) und die Fortsetzung dieser Fläche als gedachte Kreislinie) erstreckt. Nach Auffassung des Senats ist das Merkmal 4.3, wonach Achszapfen und Arretierhebel in einem konzentrisch zur Drehachse liegenden Ringraum zwischen Nabe und Schaltnocken angeordnet sind, bereits durch die gegebene Formulierung im Anspruch 1 so zu verstehen, dass zumindest die Schaltnocken und der Arretierhebel derart in einer gemeinsamen Ebene liegen, dass

diese beiden Bauteile in Sperrstellung direkt miteinander in Eingriff kommen und

bei Verschwenken des Arretierhebels in eine Freigabestellung nebeneinander,

aber eben weiterhin in einer gemeinsamen Ebene zu liegen kommen. Ein Blick in

die Zeichnung, hier insbesondere die Ausführungsbeispiele nach Fig. 1 bis 4 - die

Zeichnung ist im Zweifel zur Deutung patentgemäßer Merkmale heranzuziehen -

bestätigt diesen Sachverhalt. Gegenteiliges lässt auch die Beschreibung gemäß

Streitpatent Sp. 3, Z. 1 bis 9 nicht erkennen, wonach der Arretierhebel (17) in seinem vorderen Abschnitt eine radial nach innen gerichtete Anschlagfläche (17a)

aufweist, die mit Schaltnocken (21) der Spule (8) zusammenwirkt und zwar derart,

dass diese Anschlagfläche (17a) mit einer korrespondierenden Gegenfläche (21a)

der am äußeren Umfang der Spule (8) vorgesehenen Schaltnocken (21) bei

Sperrstellung in Anlage gelangt. Dieser Text findet sich mit lediglich geringfügigen

redaktionellen Änderungen auch bereits in den ursprünglichen Unterlagen, wie

aus Sp. 3, Z. 37 bis 47 der entsprechenden Offenlegungsschrift DE 39 16 009 A1

ersichtlich ist.

Aufgabengemäß soll die durch diesen Anspruch gekennzeichnete Vorrichtung bei

günstigen Massenverhältnissen klein bauen, und es sollen nur geringe Schaltkräfte beim automatischen Umschalten der Fadenspule aus ihrer arretierten Stellung in die Freigabestellung auftreten (Sp. 1, Z. 34 bis 39 der Streitpatentschrift).

2. Der Patentgegenstand nach Anspruch 1 ist nacharbeitbar.

Nachdem - wie in der auslegenden Erläuterung der Anspruchsmerkmale in

Punkt II.1 der Beschlussbegründung bereits gezeigt - die Merkmale des Anspruchs 1 neben Auflistung und Angabe allgemeiner Wirkungen von bekannten

Bauteilen eines Schneidkopfes (Merkmale 1. bis 4.2) zusätzlich nur noch deren

räumliche Anordnung zueinander angeben (Merkmale 4.3 und 4.3.1), hat der Senat keinen Zweifel an der Nacharbeitbarkeit der anspruchsgemäßen Lehre. So

bestanden für einen Fachmann, einen Diplomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion landwirtschaftlich und gartenbaulich nutzbarer Pflanzenschneidgeräte,

keine Schwierigkeiten, die Bauteile Arretierhebel mit Achszapfen, Schaltnocken

und Nabe in der im Anspruch 1 angegebenen räumlichen Anordnung zueinander

zu positionieren. Damit allein ist aber die eigentliche patentgemäße Lehre schon

nachgearbeitet. Die Ausgestaltung des Arretierhebels hinsichtlich seiner Raumform zum Zwecke der Herbeiführung einer fliehkraftabhängigen Verschwenkung in

Sperr- bzw. Freigabestellung ist dem einschlägigen Fachmann aus zahlreichen

Beschreibungen von Lösungsansätzen im Stand der Technik bekannt (vgl. DE

35 03 237 A1 bzw. US 4 651 421, US 4 607 431, DE 28 55 990 A1). Diese ist jedoch nicht Gegenstand der patentgemäßen Lehre nach Anspruch 1, so dass es

auf die Nacharbeitbarkeit der Ausführungsbeispiele nach Fig. 2 und 3 hinsichtlich

des Übergangs des Schaltzustandes des Arretierhebels nach Fig. 2 (Freigabestellung) in die Position nach Fig. 3 (Sperrstellung) in rein funktionaler Hinsicht,

also der Ausgestaltung des Arretierhebels im Einzelnen nicht ankommt, sondern

nur auf die auch in diesen Zeichnungsfiguren gezeigte räumliche Anordnung der

einzelnen Bauteile zueinander.

3. Die erteilte Fassung des Streitpatents ist gegenüber den ursprünglichen

Unterlagen nicht unzulässig erweitert.

Die Ansprüche 1 bis 18 in der erteilten Fassung beruhen auf den ursprünglichen

Ansprüchen 1 bis 18, wie aus der entsprechenden Offenlegungsschrift DE

39 16 009 A1 ersichtlich. Dies wird auch von der Einsprechenden nicht bestritten.

Die Einsprechende sieht jedoch in dem Text der Streitpatentschrift gemäß Sp. 3,

Z. 45 bis 64, welcher in der ursprünglichen Beschreibung gemäß DE 39 16 009 A1

nicht vorhanden war, eine nachträglich eingebrachte Funktionsbeschreibung mit

erweiternder Wirkung.

Die maßgebliche Textstelle in der Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 45 bis 64 erläutert

lediglich die funktionalen Abläufe bei der Fadennachstellung und zwar hinsichtlich

desjenigen funktionalen Teilbereichs, in dem der Übergang von der Freigabestellung in die Sperrstellung herbeigeführt werden soll. So wird dort beschrieben, wie

ein freigegebener Schaltnocken (21) in den Schwenkbereich des Rückstellarms (17’) des Arretierhebels (17) gelangt und diesen gegen die Wirkung der im

Schwerpunkt (23) des Arretierhebels (17) angreifenden Fliehkraft in die Sperrstellung zurückzustellen sucht. Die diesen Prozess begünstigend begleitende Abnahme der Drehzahl des Schneidkopfes mit der Wirkung, die Fliehkräfte am Hebelschwerpunkt zu vermindern, sowie die gleichermaßen durch zunehmende

Fadenlänge bedingte zunehmende Spulenkraft, welche an der Rückführung des

Hebels in die Sperrstellung mitwirkt, sind ebenfalls Gegenstand dieser Beschreibungspassage.

Diesen Text erachtet der Senat als nachgebrachte Beschreibung einer Wirkung,

die der Fachmann unter Zuhilfenahme seines Fachwissens bereits der zeichnerischen Darstellung gemäß Fig. 2 und 3 entnehmen konnte. Der als Beschreibungsergänzung zu betrachtende Text vermag zwar, anders als die Patentinhaberin vorträgt, nicht den ursprünglichen Text gemäß Offenlegungsschrift Sp. 1, Z. 9

bis 54 zu ersetzen, in dem eine Würdigung des Standes der Technik nach der

DE 28 55 990 A1 vorgenommen worden war, welche in die Streitpatentschrift nicht

mehr übernommen wurde. Gleichwohl kommt es auf alle diese Gesichtspunkte

nicht an, denn die hier in Rede stehende Textpassage beschreibt funktionelle Abläufe und Einzelheiten, die weder der direkten Erklärung noch der ergänzenden

Auslegung dessen dienen, was in den Patentansprüchen 1 bis 18 beansprucht

wird. Bereits aus diesem Grund vermag der Inhalt der strittigen Textpassage Inhalt

und Umfang dessen, was beansprucht ist, nicht zu verändern, mithin auch nicht zu

erweitern. So beschreibt Patentanspruch 1 - wie eingangs bereits dargestellt - lediglich die räumliche Zuordnung bestimmter erfindungswesentlicher Bauteile zueinander. In den Unteransprüchen 2 und 7 bis 10 sind dann weitere Ausgestaltungsmöglichkeiten dieser Bauteile angegeben, während die nachgeordneten

Ansprüche 11 bis 13 und 16 bis 18 Ausgestaltungen mit weiteren Bauteilen wie

Drahtbügel oder zusätzliche Arretierhebel und die Ansprüche 14 und 15 Maßnahmen zur Drehrichtungsänderung des Mähkopfes kennzeichnen.

Im untergeordneten Anspruch 3 indes wird die fliehkraftabhängige Bewegung des

Rückstellarms (17’) des Arretierhebels in eine den Faden freigebende Stellung

beschrieben, wobei die Wegbegrenzung des Rückstellarmes bei dieser Bewegung

durch Mittel wie Innennocken und Außennocken Gegenstand der Ansprüche 4

bis 6 ist. Nachdem der in Rede stehende nachgebrachte Beschreibungsteil jedoch

ausschließlich die Rückkehr des Arretierhebels in die Sperrstellung erläutert, vermag er auch zur Auslegung oder Erklärung der Ansprüche 3 bis 6, welche Abläufe und technische Mittel zum Erreichen der Freigabestellung kennzeichnen,

keinerlei Beitrag zu leisten.

4. Der Patentgegenstand hat als neu zu gelten, da keine der zum Stand der

Technik genannten Druckschriften einen Gegenstand mit allen Merkmalen eines

Schneidkopfes für ein Pflanzenschneidgerät nach Patentanspruch 1 beschreibt

und/oder darstellt.

Von dem in der DE 35 03 237 A1 bzw. US 4 651 421, dargestellten und beschriebenen Schneidkopf, bei dem die Achszapfen für die Arretierhebel und die Schaltnocken im Gehäuse im Wesentlichen auf ein und der selben gedachten Kreislinie

angeordnet sind, unterscheidet sich der Patentgegenstand nach Anspruch 1 durch

seine kennzeichnenden Merkmale, nämlich der Anordnung von Achszapfen und

Arretierhebel in einem Ringraum zwischen Nabe und Schaltnocken (Merkmal 4.3)

sowie durch die Positionierung seiner Schaltnocken im radial äußeren Bereich der

Spule (Merkmal 4.3.1).

Bei den Schneidköpfen nach der US 4 607 431 sowie der DE 28 55 990 A1 sind

die Drehachsen bzw. Lagerzapfen der Arretierhebel anders als beim Patentgegenstand radial außerhalb der die Schaltnocken tragenden Spulenflanken angeordnet. Dadurch ergibt sich eine völlig andere räumliche Zuordnung dieser Bauteile zueinander als beim Patentgegenstand nach Anspruch 1.

5. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach Patentanspruch 1

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nächstkommende Stand der Technik wird durch den die Oberbegriffsmerkmale enthaltenden Schneidkopf gemäß DE 35 03 237 A1 bzw. der zu dieser Patentfamilie gehörenden offenbarungsgleichen US 4 651 421 gebildet.

In diesen Entgegenhaltungen werden Arretierhebel (18, 18’) gezeigt (Fig. 2, 3),

deren Achszapfen (17, 17’) im Wesentlichen auf derjenigen Umfangskreislinie liegen, auf der auch die Schaltnocken (33) angeordnet sind. Die Arretierhebel ihrerseits gehen in jeder Schaltstellung über diejenige gedachte Kreislinie hinaus, auf

der die Schaltnocken liegen (Fig. 2, 3). Die Schaltnocken sind dabei auch nicht im

radial äußeren Bereich der Spule angeordnet, sondern sie liegen in Höhe der

Achszapfen (vgl. hierzu Fig. 2, 3), wobei sich die Spule (8) in ihrer radialen Ausdehnung noch weit über den Bereich der Achszapfen hinaus fortsetzt (vgl. hierzu

Schnittdarstellung gem. Fig. 1). Nach alledem vermag der Stand der Technik nach

der DE 35 03 237 A1 bzw. US 4 651 421 einem eingangs näher bezeichneten

Fachmann keinerlei Anregungen zu vermitteln, Achszapfen und Arretierhebel in

einem konzentrisch zur Drehachse liegenden Ringraum zwischen Nabe und

Schaltnocken anzuordnen (Merkmal 4.3) sowie die Schaltnocken ihrerseits im radial äußeren Bereich der Spule vorzusehen (Merkmal 4.3.1).

Auch der Einwand der Einsprechenden, wonach der Schneidkopf nach der

DE 35 03 237 A1 bzw. US 4 651 421 einem Fachmann die radiale Verlagerung

der Achszapfen - bezogen auf die Position der Schaltnocken - nach innen bereits

nahe lege, indem Fig. 2 und 3 dieser Entgegenhaltungen in Draufsicht gegenüber

den Schaltnocken (33) geringfügig nach (radial) innen versetzte Achszapfen (17,

17’) erkennen lasse, kann nicht durchgreifen. Zum einen ist der radiale Versatz

der beiden Bauteile derart gering, dass sich ihre in Draufsicht im Querschnitt erkennbaren Konturen (bei überdeckender Verschiebung) größtenteils noch überdecken, wie aus Fig. 2 (rechte Bildhälfte) bzw. Fig. 3 (linke Bildhälfte) unschwer

erkennbar ist, so dass sich allein hieraus nicht schon eine positive Lehre hinsichtlich der Verlagerung der Achszapfen gegenüber den Schaltnocken in radialer

Richtung nach innen ableiten lässt. Zum zweiten ist der entgegengehaltene

Schneidkopf insoweit prinzipiell anders aufgebaut, als bei der entgegengehaltenen

Vorrichtung ein „Hindurchfahren“ der Schaltnocken (33) unterhalb der Achszapfen (17, 17’) und der Arretierhebel (18, 18’) möglich

ist. Am Ende des

Schwenkarms (19, 19’) des Arretierhebels (18, 18’) ist nämlich ein axial nach unten abstehendes Anschlagteil (32) vorgesehen, welches seinerseits ausschließlich

mit den Schaltnocken (33) zusammenwirken kann, während alle übrigen Bauteile

(Achszapfen mit Arretierhebel, Schaltnocken) in unterschiedlichen Ebenen liegen

und sich im Betrieb der Vorrichtung nicht berühren können (vgl. Schnittdarstellung

gemäß Fig. 1). Aufgrund dieser anderen Bauart, bei der Achszapfen mit

Arretierhebeln einerseits und Schaltnocken andererseits

in verschiedenen

„Etagen“ angeordnet sind, erwächst nicht die Notwendigkeit, die maßgeblichen

Bauteile so anzuordnen, dass sie, also Arretierhebel mit ihren Achszapfen

einerseits und Schaltnocken andererseits, nebeneinander in einer gemeinsamen

Ebene liegend wie beim Patentgegenstand Platz finden.

So ist auch die von der Einsprechenden noch angeführte weitere Sichtweise auf

die Offenbarung des Standes der Technik nach der DE 35 03 237 A1 bzw. US

4 651 421 nicht geeignet, einem Fachmann die patentgemäße Anordnung von

Achszapfen und Arretierhebeln in einem Ringraum zwischen Nabe und Schaltnocken (Merkmal 4.3) bei gleichzeitiger Verlagerung der Schaltnocken in den radial äußeren Bereich der Spule (Merkmal 4.3.1) nahe zu legen.

Auch der verbleibende im Verfahren befindliche Stand der Technik beschreitet

andere konstruktive Wege als der Patentgegenstand und kann daher einem

Fachmann weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau mit den vorher abgehandelten Entgegenhaltungen Anregungen geben, die patentgemäße

Anordnung der Bauteile zueinander vorzunehmen.

So ist durch den Stand der Technik nach der US 4 607 431 ein Fadendosierungs-

Mechanismus bekannt geworden, bei dem ein bügelförmiger Arretierhebel (16, 26,

36), anders als beim Streitpatent, vom Schneidfaden (7) beaufschlagt ist. Der dem

Achszapfen vergleichbare Drehpunkt (18, 28, 39, 48) des Arretierhebels befindet

sich bei allen Ausführungsbeispielen der Entgegenhaltung außerhalb der radialen

Erstreckung der Spule (vgl. Fig. 2, 6, 8, 10). In diesem Raum radial außerhalb der

Spulenflanke befindet sich auch der Arretierhebel selbst, zumindest überwiegend,

so dass auch diese Entgegenhaltung nicht die patentgemäße Anordnung von

Achszapfen (bzw. Drehachse oder Drehpunkt des Hebels) und Arretierhebel zwischen Schaltnocken und Nabe nahe legen kann, sondern von der patentgemäßen

Anordnung sogar wegführt. Eine Verlagerung der Drehachse der Arretierhebel in

den radial inneren Bereich würde im Übrigen bei der entgegengehaltenen Vorrichtung dazu führen, dass im Falle einer im Gehäuse durchgängig gelagerten geraden Drehachse (18, 38, 48) nach den Ausführungsbeispielen gemäß Fig. 2, 8

und 10 eine Behinderung der Spulendrehung durch die Drehachse selbst auftreten

würde. Im Falle eines gekröpften Bügels (26) als Arretierhebel gemäß Fig. 5 und 6

würde eine Verlagerung der Bügel-Drehpunkte (28) zumindest zu kinematisch ungünstigen Verhältnissen führen.

Ähnliche konstruktive Verhältnisse liegen auch bei dem Schneidkopf nach der DE

28 55 990 A1 vor, bei dem ebenfalls die Drehachse des Hebels (23), also der Lagerzapfen (42) außerhalb der radialen Erstreckung der Spule (10) liegt (Fig. 1, 2).

Auch hier würde eine Verlagerung des Lagerzapfens in radialer Richtung nach

innen - eine solche ist durch die Entgegenhaltung selbst nicht veranlasst - zu einer

Behinderung der Spulendrehbarkeit führen.

Nach alledem können die zum Stand der Technik aufgezeigten Entgegenhaltungen einem eingangs näher bezeichneten Fachmann die patentgemäße Bauteilanordnung weder einzeln für sich betrachtet noch in einer Zusammenschau gesehen

nahe legen.

Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

Nachdem der Patentanspruch 1 bestandsfähig ist, haben auch die auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 Bestand, nachdem der

Status ausschließlich rückbezogener Ansprüche durch die antragsgemäße Streichung des Ausdrucks „insbesondere“ in den Ansprüchen 11 und 16 nunmehr auch

bei diesen hergestellt ist.

gez.

Unterschriften