Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 06.03.2007 – 23 W (pat) 38/05
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 103 54 994.3-31
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 25. November 2003 unter der Bezeichnung „Leuchtenanordnung im Kraftfahrzeugbereich“ eingereichte Patentanmeldung ist durch Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
20. Januar 2005 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Merkmale
des damals geltenden Patentanspruches 1 alle bereits durch den nachgewiesenen
Stand der Technik gemäß der
- DE 198 52 310 A1 (Druckschrift 1)
vorweggenommen seien.
Im Prüfungsverfahren ist zum Stand der Technik weiterhin u. a. die Druckschrift
- DE 1 753 457 U (Druckschrift 4)
in Betracht gezogen worden.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die am 25. Februar 2004 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2007 stellte die Anmelderin den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2005 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4,
Beschreibung, Seiten 1 bis 9,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2007,
ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 und 2.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Leuchtenanordnung (1) im Kraftfahrzeugbereich mit:
zwei Leuchteinrichtungen (2, 3) bestehend aus einer
ersten Leuchteinrichtung (2) in Form einer Nebelschlussleuchte
zum Aussenden von Licht (8, 8´) für eine Beleuchtung eines
Sichtbereiches vor dem Kraftfahrzeug oder für eine Anzeige einer
Fahrtrichtung und einer zweiten Leuchteinrichtung (3) zum Reflektieren von auftreffendem Licht für eine Sichtbarmachung des
Kraftfahrzeuges;
einem Reflektor (6) zum Bündeln des ausgesendeten Lichts (8, 8´)
der ersten Leuchteinrichtung (2); und
einer
im Strahlengang des vom Reflektor (6)
reflektierten
Lichts (8, 8´) angeordneten Lichtscheibe (4) zum Schutz der ersten Leuchteinrichtung (2) und des Reflektors (6) vor mechanischen äußeren Einwirkungen;
wobei die Lichtscheibe (4) einen ersten Abschnitt (5) aufweist,
durch den das vom Reflektor (6) reflektierte Licht (8, 8´) hindurch
tritt, und einen ohne Trennwand direkt benachbarten zweiten Abschnitt in Form eines Reflexbereichs (3) aufweist;
wobei die zweite Leuchteinrichtung als aus dem zweiten Abschnitt
der Lichtscheibe (4) gebildete Reflexionsleuchte (3) ausgebildet
ist; und wobei der Reflektor (6) derart positioniert und dimensioniert und die Krümmung derart ausgebildet ist,
dass ein äußerster Lichtstrahl (8´) bei einer Reflexion von Licht der
Nebelschlussleuchte (2) an der Reflexionsfläche des Reflektors (6) auf den zu der Reflexionsleuchte direkt benachbarten
ersten Abschnitt (5) auftrifft; und
dass der andere äußerste Lichtstrahl (8) auf das andere äußere
Ende des ersten Abschnitts (5) trifft.“
Wegen der geltenden Patentansprüche 2 bis 4, der geltenden Beschreibung mit
Figuren 1 und 2 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zwar zulässig, jedoch nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung vom 6. März 2007 erweist sich die Leuchtenanordnung
im Kraftfahrzeugbereich gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 als nicht patentfähig.
1.) Nach den Angaben in der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft die
vorliegende Anmeldung eine Leuchtenanordnung im Kraftfahrzeugbereich mit einer Nebelschlussleuchte und einer Reflexionsleuchte. Solche Leuchtenanordnungen zeichnen sich dadurch aus, dass brillante transparente Abdeckscheiben Verwendung finden, die einen verspiegelten Reflektor abdecken. Aufgrund dieser
transparenten Abdeckscheiben ist ein sehr guter Einblick in die Scheinwerfer von
außen möglich. Dabei ist es wünschenswert, aus optischen Gründen die Reflektoren hinter der Abdeckscheibe derart auszugestalten, dass sie den gesamten von
außen möglichen Sichtbereich hinter der Abdeckscheibe einheitlich abdecken.
Dies wird durch Reflektoren mit großen Durchmessern und mit großen räumlichen
Abmessungen realisiert, vgl. S. 2, Zn. 7 bis 16 der geltenden Beschreibung.
Nachteilig dabei wird gesehen, dass beim Einbau von derartigen Reflektoren beim
Bündeln des Lichts mindestens einer der Leuchteinrichtungen das umgelenkte
Licht auf einen Abschnitt einer zweiten in der Leuchtenanordnung vorgesehenen
Leuchteinrichtung (Reflexionsleuchte) fällt und die Funktionsweise dieser zweiten
Leuchteinrichtung negativ beeinflusst, vgl. S. 2, 2. Absatz der geltenden Beschreibung. Ausweislich den weiteren Angaben in der geltenden Beschreibungseinleitung sind gemäß dem Stand der Technik zur Behebung dieses Nachteils Trennwände bekannt, welche zwischen den beiden Leuchteinrichtungen einer Leuchteinrichtung eingebaut werden und ein Auftreffen des reflektierten Strahlengangs
der einen Leuchteinrichtung auf einen Abschnitt der anderen Leuchteinrichtung
verhindern, vgl. S. 2, 3. Absatz der geltenden Beschreibungseinleitung. Diese Ansätze mit Trennwand weisen jedoch wiederum den Nachteil auf, dass der Designer bei seiner Ausgestaltung der Leuchtenanordnung eingeschränkt wird und zusätzliche Kosten und Arbeitsaufwand entstehen, vgl. S. 3, 3. Absatz der geltenden
Beschreibung.
Daher liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine
Leuchtenanordnung zu schaffen, welche auf einfache Weise und bei kompaktem
Aufbau ein Auftreffen einer ausgesendeten Strahlung einer ersten Leuchteinrichtung auf eine zweite Leuchteinrichtung in derselben Leuchtenanordnung verhindert, vgl. S. 3. 4. Absatz der geltenden Beschreibung.
Dieses Problem wird mittels der Leuchtenanordnung gemäß Patentanspruch 1 gelöst. Dabei kommt es wesentlich darauf an, dass bei der Leuchtenanordnung mit
einer ersten Leuchteinrichtung in Form einer Nebelschlussleuchte, welche einen
Reflektor zum Bündeln des ausgesendeten Lichts aufweist, der Reflektor derart
positioniert und dimensioniert und die Krümmung derart ausgebildet ist, dass der
äußerste reflektierte Strahlengang auf einen Bereich außerhalb der anderen
Leuchteinrichtung (Reflexionsleuchte) fällt, der benachbart zu dem Bereich der
ersten Leuchteinrichtung angeordnet ist, wobei die Notwendigkeit einer Trennwand nicht weiter besteht, vgl. den die Seiten 3 und 4 verbindenden Absatz der
geltenden Beschreibung.
2.) Die Frage der ursprünglichen Offenbarung bzw. der Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 kann dabei dahinstehen, weil - wie es sich im Folgenden
ergibt - die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
des zuständigen Fachmanns beruht (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp.
Abs. 3 - „Elastische Bandage“).
3.) Die Leuchtenanordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zwar neu,
sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie ergibt sich für
den zuständigen Durchschnittsfachmann auf der Grundlage des Standes der
Technik gemäß den Druckschriften 1) und 4).
Als zuständiger Durchschnittsfachmann ist hierbei ein mit dem Entwurf und der
Konstruktion von Kraftfahrzeugbeleuchtungsanordnungen befasster berufserfahrener Entwicklungsingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulausbildung anzusehen.
Die Druckschrift 1) , vgl. die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Figurenbeschreibung
mit Bezugszeichen, offenbart mit einer Fahrzeug-Rückleuchteneinheit unbestritten
eine
Leuchtenanordnung im Kraftfahrzeugbereich,
die folgende Merkmale des geltenden Patentanspruches 1 aufweist:
-
zwei Leuchteinrichtungen, bestehend aus einer ersten Leuchteinrichtung in Form einer Nebelschlussleuchte (Nebelrücklicht mit zugehörigem Reflektor mit Bezugszeichen 4 in den Figuren 1 und 2) zum Aussenden von Licht für eine Beleuchtung eines Sichtbereichs vor dem
Kraftfahrzeug und einer zweiten Leuchteinrichtung (Lichtscheibenzeile 12 mit Rückstrahlertripeln 11) zum Reflektieren von auftreffendem Licht für eine Sichtbarmachung des Kraftfahrzeuges;
-
einem Reflektor (4) zum Bündeln des ausgesendeten Lichts der ersten
Leuchteinrichtung; und
-
einer im Strahlengang des vom Reflektor (4) reflektierten Lichts
angeordneten Lichtscheibe (9, 10, 11, 12) zum Schutz der ersten
Leuchteinrichtung und des Reflektors (4) vor mechanischen äußeren
Einwirkungen;
- wobei die Lichtscheibe einen ersten Abschnitt (10) aufweist, durch den
das vom Reflektor (4) reflektierte Licht hindurch tritt, und einen (hinter
einer Trennwand (6)) benachbarten zweiten Abschnitt in Form eines
Reflexbereichs (11) aufweist;
- wobei die zweite Leuchteinrichtung als aus dem zweiten Abschnitt der
Lichtscheibe (11, 12) gebildete Reflexionsleuchte ausgebildet ist.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruches 1 unterscheidet sich von dieser
bekannten Leuchtenanordnung im Kraftfahrzeugbereich somit nur noch dadurch,
dass die Trennwand zwischen den beiden benachbarten Abschnitten der Lichtscheibe, die den beiden Leuchteinrichtungen zugeordnet sind, weggelassen ist
und der Reflektor der ersten Leuchteinrichtung in Form einer Nebelschlussleuchte
derart positioniert und dimensioniert und die Krümmung derart ausgebildet ist,
dass ein äußerster Lichtstrahl bei einer Reflexion von Licht der Nebelschlussleuchte an der Reflexionsfläche des Reflektors auf den zu der Reflexionsleuchte
direkt benachbarten ersten Abschnitt auftrifft; und dass der andere äußerste Lichtstrahl auf das andere äußere Ende des ersten Abschnitts trifft.
Dieser Unterschied - mit dem die Reflektoren auch ohne Trennwand hinter der Abdeckscheibe derart ausgestaltet sind, dass sie den gesamten Sichtbereich hinter
der Abdeckscheibe einheitlich abdecken ohne dass beim Bündeln des Lichts einer
der beiden Leuchteinrichtungen das umgelenkte Licht auf einen Abschnitt der
zweiten Leuchteinrichtung fällt, vgl. S. 2, Zeilen 10 bis 14 der geltenden Beschreibung sowie den 2. Absatz auf S. 2 - kann die Patentfähigkeit des Gegenstandes
des geltenden Patentanspruches 1 jedoch nicht begründen.
Denn aus der Druckschrift 4) vgl. dort die Abbildungen 1 und 2, ist eine Leuchtenanordnung im Kraftfahrzeugbereich bekannt, die ersichtlich ohne Trennwand zwischen direkt benachbarten Abschnitten der Lichtscheibe auskommt und bei der
der Reflektor der ersten Leuchteinrichtung (Bezugszeichen 3 in den Abb.) offenbar
derart positioniert und dimensioniert und die Krümmung derart ausgebildet ist,
dass ein äußerster Lichtstrahl bei einer Reflexion von Licht an der Reflexionsfläche des Reflektors auf den zu der anderen Leuchteinrichtung direkt benachbarten
ersten Abschnitt auftrifft, wobei der andere äußerste Lichtstrahl auf das andere
äußere Ende des ersten Abschnitts der Lichtscheibe trifft.
Um sich die in der Druckschrift 4) genannten Vorteile einer entsprechenden Ausgestaltung des Reflektors zunutze zu machen - nämlich einen geschlossenen Eindruck einer solchen Leuchtenanordnung zu erzielen, vgl. S. 1, Zeilen 10 und 11,
wobei ersichtlich ein Auftreffen der ausgesendeten Strahlung der ersten Leuchteinrichtung auf die zweite Leuchteneinrichtung in der selben Leuchtenanordnung
ohne Verwendung einer Trennwand verhindert ist - liegt es für den Fachmann auf
der Hand, auch bei einer aus der Druckschrift 1) bekannten Leuchtenanordnung
im Kraftfahrzeugbereich den Reflektor der ersten Leuchteinrichtung entsprechend
der Lehre der einen Kraftfahrzeugscheinwerfer betreffenden - und daher einschlägigen - Druckschrift 4) zu gestalten.
Ausgehend von der Druckschrift 1) gelangt somit der Fachmann unter Einbeziehung der Druckschrift 4) ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des geltenden Patentanspruches 1.
Wenn die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2007 geltend
macht, beim Gegenstand des geltenden Patentanspruches 1 handle es sich um
einen Massenartikel, mit dem ein besonderer wirtschaftlicher Erfolg zu erzielen
sei, so mag das zwar zutreffen, jedoch vermag auch diese Tatsache die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen (BGH GRUR 1982, 406, 409, l. Sp. - „Verteilergehäuse“).
Die Leuchtenanordnung für Kraftfahrzeuge gemäß Patentanspruch 1 ist daher
nicht patentfähig.
Mit dem Patentanspruch 1
fallen
- aufgrund der Antragsbindung
(BGH
GRUR 1997, 120 LS - „Elektrisches Speicherheizgerät“) - notwendigerweise auch
die auf diesen zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 4.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften