Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 07.03.2007 – 7 W (pat) 361/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 361/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 30 100

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent 100 30 100 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patents 100 30 100 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Walzen mit eingearbeiteten Kalibern und oxidationsoptimierter Matrix

zur Minderung von Warmverschleiß für die thermomechanische Umformung von

metallischen Werkstoffen“

ist am 8. Juli 2004 veröffentlicht worden. Am

8. Oktober 2004 ist gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents

nicht patentfähig sei.

Als Stand der Technik hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung

geltend gemacht und dazu folgende Unterlagen vorgelegt:

- Chargenprotokoll für eine Charge 3920, Qualität HDW 4,

Schmelzdatum 3. Februar 1999 (Anl. A2),

- Rechnung

Nr. 594104

der

Einsprechenden

vom

23. Februar 1999, Bestelldatum 3. Februar 1999, für einen

Schmelzblock „HDW 4“, Charge 3920, (Anl. A3),

- Schmelz- und Analysenvorschrift 1.2985.00 HDW 4, vom

8. Februar 1999 (Anl. A4).

Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat sinngemäß beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und vertritt insbesondere

die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents eine patentfähige Erfindung

darstelle.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur Herstellung von Walzen mit eingearbeiteten Kalibern und oxidationsoptimierter Matrix zur Minderung von Warmverschleiß für die thermomechanische Umformung von metallischen Werkstoffen als ledeburitische Eisenlegierung schmelzmetallurgischer Basis mit hauptsächlichen Anteilen von Wolfram,

Molybdän, Vanadium, Niob/Tantal, Titan und Bor als Primär- und

Sekundärbildner sowie Kobaltgehalten ab 11,50 Masseprozent

und nichtkarbidbildenden Zusatzelementen bis zu einer Gesamtmasse von 1,85 %,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Kohlenstoffgehalt der Walzenlegierung nur für diese

Karbidbildner ohne den im Einsatz vorgesehenen Chromgehalt

berechnet und so zunächst chargiert wird, wobei erst folgend im

Chargiervorgang beim Schmelzen zuletzt kohlenstofffreies Chrom

in elementarer Form oder als Vorlegierung so eingesetzt wird,

dass in Masseprozent die Differenz vom Kobalt- zum Chromgehalt

im Bereich der Werte von + 4,02 bis + 5,20 eingehalten wird und

dadurch vermehrt metallisches Chrom zur oberflächlichen Deckschichtbildung im Matrixbereich der Legierung zur Verfügung steht

und sich so ein stets erneuernder warmverschleißmindernder

Oxidationsprozess mit der Bildung von Chrom- oder Chrommischoxiden wie auch Cr2O3 beim Betrieb der Walzen in Berührung mit

dem umzuformenden Material ergibt.“

Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zu entwickeln,

mit dem Walzen mit minimiertem Warmverschleiss herzustellen sind (Patentschrift

Abs. 0027).

Die Patentansprüche 2 bis 8 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Verfahren nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der

Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,

geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004

dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben. In der Sache bleibt er jedoch

erfolglos, da der aufgezeigte Stand der Technik gemäß der geltend gemachten

Vorbenutzung der Patentfähigkeit des Gegenstands des angefochtenen Patents

nicht entgegensteht.

In der Schmelz- und Analysenvorschrift (Anl. A4) ist ein Kobaltgehalt von 8,5 bis

9 % und ein Chromgehalt von 4,5 bis 5 % angegeben. Demgegenüber liegt der

Mindestkobaltgehalt bei dem patentgemäßen Verfahren bei mindestens 11,5 %.

Aus der Schmelz- und Analysenvorschrift lässt sich zwar eine Differenz zwischen

dem Kobalt- und dem Chromgehalt von 3,5 bis 4,5 % errechnen, mit dem sich die

im Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents angegebene Differenz der beiden Legierungsbestandteile teilweise überschneidet. Aus den zur geltend gemachten Vorbenutzung vorgelegten Unterlagen und auch aus dem Vortrag der Einsprechenden ergibt sich jedoch nicht, dass es auf diese Differenz ankäme und dass

sie auch bei höheren Kobaltgehalten einzuhalten sei. Das patentgemäße Verfahren, das einen Mindestkobaltgehalt von 11,5 % und einen dazu in Beziehung

gesetzten und nicht etwa absolut festgelegten Chromgehalt vorsieht, ergibt sich

für den Fachmann somit nicht in naheliegender Weise aus dem als vorbekannt

geltend gemachten Stand der Technik.

Die Patentansprüche 2 bis 8 sind auf Merkmale zur weiteren Ausgestaltung des

Verfahrens nach Patentanspruch 1 gerichtet. Das Patent hat daher insgesamt Bestand.

gez.

Unterschriften