Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 08.03.2007 – 34 W (pat) 336/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 52 866
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. März 2007 durch …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 29. April 2004 veröffentlichte Patent 102 52 866 mit der Bezeichnung „Paneel und Verfahren zur Herstellung eines Paneels“ haben die Einsprechenden I und II am 29. Juli 2004 Einspruch eingelegt.
Die Einsprechenden begründen ihre Einsprüche damit, dass die Gegenstände der
erteilten nebengeordneten Ansprüche gegenüber dem Stand der Technik nicht
neu seien, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie
verteidigt das Patent in der erteilten Fassung, hilfsweise mit Patentansprüchen
gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3.
Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1, 10, 11 und 15 lauten:
1. Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, mit einer Trägerplatte (1) aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial auf der
jeweils auf einer Oberseite (15) und einer Unterseite (5) eine Abschlussschicht (10) aufgebracht ist und die Abschlussschicht (10)
der Oberseite (15) eine strukturierte Oberfläche aufweist, dadurch
gekennzeichnet, dass die Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die Dichte der Trägerplatte (1) an der
Unterseite (5) ist.
10. Trägerplatte (1) nach einem der voranstehenden Ansprüchen.
11. Verfahren zur Herstellung eines Paneels, insbesondere Fußbodenpaneels, bei dem eine Trägerplatte (1) durch Verdichten und
Erwärmen beleimter Holzwerkstoffe hergestellt wird und Trägerplatte (1) auf einer Oberseite (15) mit einer strukturierten Oberfläche versehen und eine Abschlussschicht (10) auf die mit der Prägung versehenen Trägerplatte (1) aufgebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) eingestellt wird.
15. Verfahren zur Herstellung einer Trägerplatte (1) aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial aus einem Holzwerkstoff für
ein Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, bei der die Dichte an
der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die Dichte der
Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist, bei dem das Fasermaterial unter Zufuhr von Druck und Wärme verdichtet wird, dadurch
gekennzeichnet, dass an der Unterseite (5) einseitig Wasser auf
das Fasermaterial aufgebracht wird und nach dem Aufbringen von
Wasser auf der Unterseite (5) das Fasermaterial erwärmt und verdichtet wird, so dass die Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 sowie 12 bis 14 wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 hat folgenden Wortlaut:
Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, mit einer Trägerplatte (1)
aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial auf der jeweils auf
einer Oberseite (15) und einer Unterseite (5) eine Abschlussschicht (10) aufgebracht ist und die Abschlussschicht (10) der
Oberseite (15) eine strukturierte Oberfläche aufweist, wobei die
Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die
Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerplatte Deckschichten (7, 17) aufweist und die Deckschicht (17) an der Oberseite (15) eine verringerte Dichte im Verhältnis zu der Unterseite (5) aufweist und die
Trägerplatte (1) einstückig ausgebildet ist.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 lautet wie folgt:
Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, mit einer Trägerplatte (1)
aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial auf der jeweils auf
einer Oberseite (15) und einer Unterseite (5) eine Abschlussschicht (10) aufgebracht ist und die Abschlussschicht (10) der
Oberseite (15) eine strukturierte Oberfläche aufweist, wobei die
Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die
Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerplatte (1) ein ungleichmäßige
Dichteverteilung über den Querschnitt von der Oberseite (15) zur
Unterseite aufweist und dass an der Unterseite (5) der Trägerplatte (1) eine Dichte von 1000 kg/m3 vorhanden ist, während in der Mitte der Trägerplatte (1) eine Dichte von 400 kg/m3 bis 600 kg/m3 vorhanden ist.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 lautet schließlich:
Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, mit einer Trägerplatte (1)
aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial auf der jeweils auf
einer Oberseite (15) und einer Unterseite (5) eine Abschlussschicht (10) aufgebracht ist und die Abschlussschicht (10) der
Oberseite (15) eine strukturierte Oberfläche aufweist, wobei die
Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die
Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abschlussschicht (10) aus einer
melamingetränkten Dekor- oder Gegenzugschicht besteht.
Die Patentinhaberin sieht die Neuheit und erfinderische Qualität der Gegenstände
der nebengeordneten Ansprüche als gegeben an. Sie beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 15, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 7 und 10 bis 15 der Patentschrift als neue Patentansprüche 8 bis 13, sonst wie Hilfsantrag 1,
weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag 1.
Die Einsprechenden stellen den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Einsprechende I hat, entsprechend ihrem Schreiben vom 5. März 2007, an der
mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
Von den im Verfahren befindlichen Druckschriften sind die folgenden von Bedeutung:
D1 JP 11-291203 A und deren Übersetzung gemäß Anlage D1a
D2 Boehme, Christian: Die Bedeutung des Rohdichteprofils für
MDF, Mobil Holzwerkstoff Symposium, 7. Juni 1991,
Bad Griesbach.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässigen Einsprüche haben Erfolg.
Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass.
A)
Zum Verständnis des Anspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen
Beansprucht wird ein Paneel, insbesondere Fussbodenpaneel, mit einer Trägerplatte aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial, auf der jeweils auf einer
Oberseite und einer Unterseite eine Abschlussschicht aufgebracht ist. Der für die
Bestimmung des Gegenstands des Patents zunächst maßgebliche Patentanspruch 1 geht dabei im Sinne einer Verallgemeinerung über den Inhalt der Beschreibung des Ausführungsbeispiels hinaus. Er bezieht sich insbesondere nicht
ausschließlich auf ein Fussbodenpaneel, sondern umfasst allgemein ein Paneel
und damit eine Holzwerkstofftafel, beispielsweise auch für Wand- und Deckenverkleidungen, welche eine Trägerplatte aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial aufweist. Die Bezeichnung „Trägerplatte“ stellt keine Beschränkung auf eine
im physikalischen Sinne tragende Platte des Paneels mit bspw. mehrschichtigem
Aufbau dar. Die Patentinhaberin räumte in der mündlichen Verhandlung auf
Nachfrage ein, jede übliche MDF-Platte würde zu einer Trägerplatte, sobald sie
bspw. mit einer Dekorschicht versehen werde. Auch sind die Abschlussschichten
auf der Oberseite und der Unterseite der Trägerplatte, die als Schutzschichten,
Dekorschichten oder zur Vergrößerung der mechanischen Stabilität ausgebildet
sein können (siehe Seite 3, rechte Spalte, Abs. 0023 der DE 102 52 866 B3), nicht
auf die in der Zeichnung Fig. 1 der Patentschrift dargestellten dünnen Schichten 10 beschränkt, wie von der Patentinhaberin vorgetragen. Der Patentanspruch 1 lässt sich ohne Weiteres auch auf Ausführungen mit Abschlussschichten
jeglicher Art und Dicke lesen. Ihm ist keine Einschränkung zu entnehmen, dass
diese nicht unter das Patent fallen sollen.
Dass sich das Ausführungsbeispiel ausschließlich auf ein Fussbodenpaneel bezieht, schränkt den Sinngehalt des Patentanspruchs 1 nicht ein. Eine Auslegung
unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der
Patentansprüche ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung wie hier eine Schutzrechtsbeschränkung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02
- Schussfädentransport).
B)
Zum Hauptantrag
1)
Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
1.
Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel,
1.1 mit einer Trägerplatte (1) aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial,
1.2
auf der jeweils auf einer Oberseite (15) und einer Unterseite (5) eine
Abschlussschicht (10) aufgebracht ist
1.3
und die Abschlussschicht (10) der Oberseite (15) eine strukturierte
Oberfläche aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
1.4
dass die Dichte an der Oberseite (15) der Trägerplatte (1) geringer als die
Dichte der Trägerplatte (1) an der Unterseite (5) ist.
2)
Das Paneel gemäß dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.
Der Senat sieht die JP 11-291203 A D1 als den nächstkommenden Stand der
Technik an. Dort ist eine dekorative Platte beschrieben und dargestellt, die als
Baumaterial,
insbesondere Fußbodenplatte, verwendbar
ist
(vgl. Seite 4,
Abs. 0001 der zugehörigen Übersetzung D1a), und damit ein Paneel entsprechend Merkmal 1. Das Paneel nach der JP 11-291203 A weist neben einem holzigen Substrat (1) eine mitteldichte Faserplatte (2) als auf (vgl. Seite 12, Abs. 0018
der D1a). Der Fachmann, ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus der Fachrichtung
Verfahrenstechnik oder ein Dipl.-Holzwirt mit langjähriger Erfahrung in der Herstellung von Paneelen, weiß, dass solche MDF-Platten aus beleimtem und verdichtetem Fasermaterial hergestellt werden. Die Faserplatte (2) ist mit einer Dekorschicht (3) versehen und stellt daher eine Trägerplatte dar. Die Dicke der Faserplatte (2) kann dabei die Dicke des holzigen Substrats, das die Patentinhaberin
als das tragende Bauteil des bekannten Paneels ansieht, übersteigen (vgl. Seite 7,
Abs. 0009 der D1a). Insofern ist die Faserplatte (2) auch bei Auslegung des Anspruchs 1 im Sinne der Patentinhaberin als Trägerplatte anzusehen. Merkmal 1.1
ist daher verwirklicht. Auf die Oberseite der Trägerplatte (Faserplatte 2) ist eine
Abschlussschicht (dort dekoratives Papier 3) und auf der Unterseite eine Abschlussschicht (holziges Substrat 1) aufgebracht, entsprechend Merkmal 1.2. Ferner weist die Abschlussschicht der Oberseite (dekoratives Papier 3) eine durch
Prägen hergestellte strukturierte Oberfläche entsprechend Merkmal 1.3 auf (vgl.
Seite 9, Abs. 0012 der D1a). Gemäß Ausführungsbeispiel
(vgl. Seite 12,
Abs. 0018 der D1a) weist die Faserplatte 2 im Ausgangszustand an der Ober- und Unterseite eine Dichte von umgerechnet ca. 1000 kg/m3 auf. Durch einseitiges
spanabhebendes Bearbeiten der Oberseite der Faserplatte wird dort deren Dichte auf umgerechnet 700 kg/m3 verringert. Auch Merkmal 1.4 ist daher der JP 11-
291203 A zu entnehmen. Sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 sind somit aus der JP 11-291203 A bekannt. Anspruch 1 hat daher keinen Bestand.
C)
Zum Hilfsantrag 1
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beinhaltet im Oberbegriff die Merkmale des erteilten Anspruchs 1, von dem er sich dadurch unterscheidet, dass gemäß Kennzeichen die Trägerplatte Deckschichten (7, 17) aufweist und die Deckschicht (17)
an der Oberseite (15) eine verringerte Dichte im Verhältnis zu der Unterseite (5)
aufweist und die Trägerplatte (1) einstückig ausgebildet ist.
Unter dem Begriff „Deckschichten“ versteht das angegriffene Patent dabei jene
Schichten, die den äußeren Abschluss der patentgemäßen Trägerplatte bilden
und auf die die Abschlussschichten (Dekorschicht etc.) aufgebracht sind (siehe
Seite 3, rechte Spalte, Abs. 0023 in DE 102 52 866 B3).
Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 kann dahinstehen, denn
sein Gegenstand ist nicht patentfähig.
Die aus der D1 bekannte Trägerplatte (Faserplatte 2) verfügt - wie zum Hauptantrag dargelegt - über sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des
Hilfsantrags 1. Die Faserplatte 2 weist eine vorderseitige Schicht 2a mit niedriger
Dichte und eine rückseitige Schicht 2b höherer Dichte auf. Diese Schichten bilden
den äußeren Abschluss der Faserplatte 2 und auf diese Schichten werden vorderseitig eine Dekorschicht 3 und rückseitig ein holziges Substrat 1 aufgebracht
(siehe Abs. 0010 und 0011 in D1a i. V. m. der Zeichnung in D1). Diese Schichten 2a, 2b stellen damit Deckschichten i. S. des angegriffenen Patents dar. Die
bekannte Trägerplatte (Faserplatte 2) ist unzweifelhaft einstückig ausgebildet.
Damit sind auch sämtliche kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 bei dem aus D1 bekannten Paneel verwirklicht und der Gegenstand
des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht neu.
D)
Zum Hilfsantrag 2
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1
durch die kennzeichnenden Merkmale, dass die Trägerplatte (1) eine ungleichmäßige Dichteverteilung über den Querschnitt von der Oberseite (15) zur Unterseite
aufweist und dass an der Unterseite (5) der Trägerplatte (1) eine Dichte von 1000 kg/m3 vorhanden ist, während in der Mitte der Trägerplatte (1) eine Dichte von 400 kg/m3 bis 600 kg/m3 vorhanden ist.
Die Zulässigkeit der Fassung auch dieses Anspruchs 1 kann dahinstehen, weil
sein Gegenstand nicht patentfähig ist.
Die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 sind - wie vorstehend schon ausgeführt - beim Stand der Technik nach der Druckschrift D1
verwirklicht. Auch eine ungleichmäßige Dichteverteilung über den Querschnitt von
der Oberseite zur Unterseite der Trägerplatte ist bei dem Paneel nach der D1 gegeben. Denn die dort vorhandene Trägerplatte (Faserplatte 2) wird aus einer gängigen MDF-Platte mit üblicherweise im Mittenbereich herstellungsbedingt annähernd parabelförmigem Dichteprofil hergestellt, vgl. D1 Bild 1, 2. Sie verfügt über
eine Hochdichteschicht 2b auf der Rückseite (=Unterseite), eine in der Mitte der
Platte liegende innere Schicht niedrigerer Dichte und eine bspw. durch Abschaben
der vorderseitigen Hochdichteschicht erzeugte Schicht 2a an der Vorderseite
(=Oberseite) mit gegenüber der rückseitigen Hochdichteschicht niedrigerer Dichte
(siehe Abs. 0010 in D1a). Die Hochdichteschicht an der Rückseite (Unterseite) der Trägerplatte weist eine übliche Dichte von umgerechnet 1000 bis 1100 kg/m3 auf
(siehe Abs. 0005 in D1a), während nach der Lehre des Anspruchs 3 der D1 die Dichte der vorderseitigen Niedrigdichteschicht umgerechnet 500 bis 750 kg/m3
betragen soll. Je nach Verlauf des Dichteprofils über den Querschnitt der verwendeten MDF-Platte ergeben sich für die so hergestellte Trägerplatte in deren Mitte
Dichtewerte, die kleiner bis maximal gleich groß wie die Werte für die vorderseitige Niedrigdichteschicht von 500 bis 750 kg/m3 sind. Dadurch ist dem Fachmann
durch den Stand der Technik nach D1 der im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beanspruchte Bereich von 400 bis 600 kg/m3 nahe gelegt. Der Teilbereich von 500 bis 600 kg/m3 ist von diesem Stand der Technik sogar umfasst.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht daher zumindest nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
E)
Zum Hilfsantrag 3
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass die Abschlussschicht (10) aus einer melamingetränkten Dekor- oder
Gegenzugschicht besteht.
In der Beschreibung (vgl. Abs. 0012 der Patentschrift) ist zwar eine melaningetränkte (Melanine = braune bis schwarze Pigmente) Dekorschicht offenbart. Der
Fachmann erkennt jedoch ohne Weiteres, dass hier eine melamingetränkte Dekorschicht gemeint ist, da Melaminharze häufig zur Beschichtung von Holzwerkstoffen und zur Verleimung von Spanplatten verwendet werden. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist insofern zulässig.
Da dem Fachmann der Einsatz von Melaminharzen zur Beschichtung von Holzwerkstoffen hinlänglich bekannt ist, kann eine melamingetränkte Dekorschicht eine
erfinderische Tätigkeit keinesfalls begründen, zumal auch die JP 11-291203 A bereits eine Dekorschicht in Form eines Kunstharzblattes vorsieht, das auf die Faserplatte (2) geklebt ist (vgl. Abs. 0012 der D1a). Die im Anspruch genannte Gegenzugschicht ist lediglich alternativ genannt und für die Beurteilung der Patentfähigkeit daher ohne Belang.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 hat deshalb ebenfalls keinen Bestand.
F)
Mit den verteidigten Patentansprüchen 1 fallen auch die nebengeordneten
Patentansprüche sowie alle rückbezogenen Ansprüche, da diese zusammen mit
dem jeweiligen Patentanspruch 1 Gegenstand desselben jeweiligen Antrags auf
Aufrechterhaltung des Patents sind und über einen Antrag auf Aufrecherhaltung
des Patents wegen der Antragsbindung im Einspruchsverfahren nur als Ganzes
entschieden werden kann (BGH in GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. Bl. f.
PMZ 1989. 32 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen).
Das Patent war daher zu widerrufen.
gez.
Unterschriften