Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 16.03.2007 – 2 Ni 63/04 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
An Verkündungs Statt zugestellt am 16. März 2007 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 63/04 (EU) hinzuverbunden: 2 Ni 65/04 (EU) 2 Ni 12/06 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
…
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 durch …
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent EP 0 101 552 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 24 und 29 teilweise für nichtig erklärt. Die weitergehende Klage der Klägerinnen zu 1) und 2)
wird abgewiesen.
II. a) Im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 1) und 2) tragen die
Beklagte von den Gerichtskosten 2/3 und die Klägerinnen
zu 1) und 2) 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) und 2) sowie ihrer Nebenintervenientin trägt die
Beklagte 2/3. Die Klägerinnen zu 1) und 2) tragen 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die
Klägerinnen zu 1) und 2), die Nebenintervenientin sowie die
Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
b) Im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 3) und 4) trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der insoweit
entstandenen Kosten der jeweiligen Nebenintervenientinnen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Englisch erteilten
europäischen Patents 0 101 552 (Streitpatent), das am 5. Juli 1983 unter Inanspruchnahme der Priorität von sieben japanischen Patentanmeldungen aus dem
Zeitraum vom 21. August 1982 bis zum 31. Mai 1983 angemeldet worden ist. Das
Streitpatent mit der Bezeichnung: „Magnetische Materialien, permanente Magnete
und Verfahren zu deren Herstellung“ wird beim Deutschen Patent- und Markenamt
unter der Nr. 33 80 376 geführt. Mit Beschluss der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 14. November 2001 ist das Patent beschränkt aufrecht
erhalten worden. Die beschränkt aufrecht erhaltene Fassung des Streitpatents ist
am 11. Dezember 2002 unter EP 0101 552 B2 veröffentlicht worden. Das Streitpatent ist am 5. Juli 2003 durch Zeitablauf erloschen.
Das Streitpatent betrifft gesinterte Permanentmagnete, deren Herstellung und Materialien und umfasst die Patentansprüche 1 bis 29.
Die Ansprüche 1, 2, 11, 19, 25, 26 und 29 sind nebengeordnet, die Ansprüche 3
bis 10 sind unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen auf die Ansprüche 1 oder 2,
die Ansprüche 12 bis 18 sind unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen auf Anspruch 11, die Ansprüche 20 bis 24 sind unmittelbar oder mittelbar rückbezogen
auf Anspruch 19 und die Ansprüche 27 und 28 sind unmittelbar oder mittelbar
rückbezogen auf die Ansprüche 25 oder 26.
In der deutschen Übersetzung haben die nebengeordneten Ansprüche 1, 2, 11,
19, 25, 26 und 29 folgenden Wortlaut:
„1. Legierung, welche magnetisiert werden kann, um bei Raumtemperatur und darüber ein Permanentmagnet zu werden,
welche 2-28 Atom- % B, 8-30 Atom- % R, wobei R für mindestens ein Seltenerdeelement einschließlich Yttrium steht, umfasst, und der Rest Fe ist, wobei die Legierung wenigstens
eine stabile Verbindung des ternären Typs Fe-B-R enthält, die
eine tetragonale Struktur aufweist, wobei deren c0-Achse etwa
1,2 nm (12 Å) beträgt und deren a0-Achse etwa 0,8 nm beträgt
und wobei die Legierung eine mittlere Kristall-Korngröße von
1 - 80 µm aufweist.
2. Legierung, welche magnetisiert werden kann, um bei Raumtemperatur und darüber ein Permanentmagnet zu werden,
welche 2-28 Atom- % B, 8-30 Atom- % R, wobei R für mindestens ein Seltenerdeelement einschließlich Yttrium steht, umfasst, und die außerdem wenigstens ein zusätzliches Element M gemäß der nachfolgenden Liste erhält, wobei die
Mengen dieser Elemente jeweils nicht mehr als die nachstehenden Werte in Atomprozent betragen,
4,5 % Ti,
9,5 % V,
8,5 % Cr
8,0 % Mn,
7,0 % Ge,
5,5 % Hf,
8,0 % Ni,
5,0 % Bi,
12,5 % Nb,
10,5 % Ta,
9,5 % Mo,
9,5 % AI,
3,5 % Sn,
9,5 % W,
2,5 % Sb,
5,5 % Zr und
wobei beim Einsatz von zwei oder mehr der Elemente M deren Gesamtmenge M auf den höchsten Wert eines der einzelnen zugegebenen Metalle M begrenzt ist, und der Rest Fe ist,
wobei die Legierung wenigstens eine stabile intermetallische
Verbindung des Typs Fe-B-R-M enthält, welche eine tetragonale Struktur aufweist, deren c0-Achse ungefähr 1,2 nm (12 Å)
beträgt und deren a0-Achse ungefähr 0,8 nm (8 Å beträgt, aufweist, und welche eine mittlere Kristall-Korngröße von 1 -
90 µm aufweist.
11. Gesinterter, anisotroper Permanentmagnet, welcher im Wesentlichen aus 8-30 Atom- % R, 2-28 Atom- % B besteht und
wobei der Rest Fe ist, und welcher wenigstens 50 Vol- % einer
Phase umfasst, welche aus wenigstens einer Verbindung des
Typs Fe-B-R, welche bei Raumtemperatur und darüber stabil
ist und eine tetragonale Struktur aufweist, besteht, wobei deren c0-Achse etwa 1,2 nm (12 Å) beträgt und deren a0-Achse
etwa 0,8 nm (8 Å) beträgt, wobei R für wenigstens ein Seltenerdeelement einschließlich Yttrium steht, und welcher weiterhin nicht-magnetische Phasen und eine mittlere-Kristall-Korngröße von 1 - 80 µm aufweist.
19. Gesinterter, anisotroper Permanentmagnet, welcher im Wesentlichen aus 8-30 Atom- % R besteht, wobei R für wenigstens ein Seltenerdeelement einschließlich Yttrium steht, 2-28
Atom- % B, und wenigstens einem
zusätzlichen Element M, welches aus der nachfolgenden Liste
ausgewählt ist und dessen Mengen nicht mehr als die nachstehenden Werte betragen,
4,5% Ti,
9,5 % V,
8,5 % Cr
8,0 % Mn,
7,0 % Ge,
5,5 % Hf,
8,0% Ni,
5,0% Bi,
12,5 % Nb,
10,5 % Ta,
9,5 % Mo,
9,5 % AI,
3,5 % Sn,
9,5 % W,
2,5 % Sb,
5,5 % Zr und
wobei beim Einsatz von zwei oder mehr der Elemente M deren Gesamtmenge M auf den höchsten Wert eines der einzelnen zugegebenen Metalle M begrenzt ist, und der Rest ist Fe,
und welcher wenigstens 50 Vol- % einer Phase umfasst, welche aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R-M besteht, welche bei Raumtemperatur und darüber stabil ist und
eine tetragonale Struktur, deren c0-Achse ungefähr 1,2 nm
(12 Å) beträgt und deren a0-Achse ungefähr 0,8 nm (8 Å) beträgt, aufweist, wobei der Magnet weiterhin nicht-magnetische
Phasen und eine mittlere Kristall-Korngröße von 1 - 90 µm
aufweist.
25. Verfahren zur Fertigung eines gesinterten, anisotropen Permanentmagneten durch Bereitstellen einer Schmelze, welche
im Wesentlichen aus 8-30 Atom- % R, wobei R ein oder
mehrere Seltenerdeelemente einschließlich Yttrium ist, 2-28
Atom- % B und dem Rest aus Fe besteht, und Abkühlen der
Schmelze zum Kristallisieren, Erzeugen eines Pulvers durch
Zermahlen und Pulverisieren der gegossenen Legierung, Orientieren des erhaltenen Pulvers in einem Magnetfeld und Verdichten des Pulvers unter Druck, und Sintern des resultierenden, verdichteten Körpers bei 1000 - 1200°C, um einen gesinterten Körper mit einer mittleren Kristall-Korngröße von
1 - 80 µm zu erhalten, gefolgt durch Abkühlen des Körpers
und Magnetisierung.
26. Verfahren zur Fertigung eines gesinterten, anisotropen Permanentmagneten durch Bereitstellen einer Schmelze, welche
im Wesentlichen aus 8-30 Atom- % R, wobei R ein oder mehrere Seltenerdeelemente einschließlich Yttrium
ist, 2-28
Atom- % B und dem Rest aus Fe und M besteht, wobei M wenigstens ein zusätzliches Element M ist, welches aus der unten angegebenen Gruppe ausgewählt ist und dessen Mengen
nicht mehr als die nachstehenden Werte betragen,
4,5 % Ti,
9,5 % V,
8,5 % Cr
8,0 % Mn,
7,0 % Ge,
5,5 % Hf,
8,0 % Ni,
12,5% Nb,
9,5 % Mo,
9,5 % AI,
3,5 % Sn,
5,0 % Bi,
10,5 % Ta,
9,5 % W,
2,5 % Sb,
5,5 % Zr und
wobei beim Einsatz von zwei oder mehr der Elemente M deren Gesamtmenge M auf den höchsten Wert eines der einzelnen zugegebenen Metalle M begrenzt ist, und Abkühlen der
Schmelze zum Kristallisieren, Erzeugen eines Pulvers durch
Zermahlen und Pulverisieren der gegossenen Legierung, Orientieren des erhaltenen Pulvers in einem Magnetfeld und Verdichten des Pulvers unter Druck, und Sintern des resultierenden, verdichteten Körpers bei 1000 -1200°C, um einen gesinterten Körper mit einer mittleren Kristall-Korngröße von
1 - 90 µm zu erhalten, gefolgt durch Abkühlen des Körpers
und Magnetisierung.
29. Gesintertes, magnetisches Material, welches aus einem Pulver magnetischen Materials besteht, welches aus 8-30
Atom % R, wobei R ein oder mehrere der Seltenerdeelemente
einschließlich Y ist, 2-28 Atom- % B und dem Rest aus Fe besteht, wobei das Material eine ternäre Verbindung des Typs
Fe-B-R einer tetragonalen Struktur umfasst, welche gesintert
wurde und wobei das Material eine mittlere Kristall-Korngröße
von 1 - 80 µm aufweist, und wobei das gesinterte, magnetische Material weiterhin nicht-magnetische Phasen umfasst.“
Wegen der rückbezogenen Ansprüche wird auf die Patentschrift EP 0 101 552 B2
Bezug genommen. Hinsichtlich der Fassung der Patentansprüche 1 bis 24 nach
Hilfsantrag wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
15. November 2006 verwiesen.
Mit Beschluss vom 9. November 2006 sind die Verfahren 2 Ni 63/04 (EU),
2 Ni 65/04 (EU) und 2 Ni 12/06 (EU) verbunden worden und werden unter dem
Az. 2 Ni 63/04 weiter geführt.
Die Klägerinnen zu 1) und 2) machen geltend, der Gegenstand des Streitpatents
sei gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Ziff. 1 IntPatÜG, Art. 138, Abs. 1 lit a EPÜ mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Zur Begründung berufen sie sich auf die folgenden Druckschriften:
K2 M. McCaig „Permanent Magnets in Theory and Practice“, Pentech Press,
London, Plymouth, 1977, Seiten 46 bis 59, Seite 122 bis 147 und Seiten 348 bis 369,
K3 E. Kneller, „Ferromagnetismus“, Springer-Verlag,
Berlin/Göttingen/Heidelberg, 1962, Seiten 149, 343, 344, 348, 498 bis 519,
K4 A.E. Berkowitz und E. Kneller „Magnetism and Metallurgy“, Volume 1,
Academic Press New York and London, 1969, Seiten 365 bis 410,
K5 N. F. Chaban et al „Ternary (Nd, Sm, Gd) - Fe - B Systems“, Dopov. Akad.
Nauk USSR, Ser. A: Fiz.-Mat. Techn. Nauki (10), 1979, Seiten 875
und 876,
K6 J. F. Herbst et al., „Relationships between crystal structure and magnetic
properties in Nd2Fe14 B“, Physical Review B, Volume 29, 1984, Seiten 4176 bis 4178,
K7 H. H. Stadelmaier et al „A Chronic of the Development of Iron Based Rare
Earth High-Performance Magnets”, Zeitschrift für Metallkunde, Bd. 82,
1991, Seiten 163 bis 168,
K8 Entscheidung des Technischen Beschwerdesenats des Europäischen Patentamts T 0 779/96 -3.4.1 vom 14. November 2001,
K9
„Neuere magnetische Werkstoffe und Anwendung magnetischer Methoden“, Frühjahrstagung Bad Nauheim 19. bis 21. April 1982, Verlag
Stahleisen mbH, Düsseldorf 1983, Seiten 1 bis 16, 61 bis 86, 82 bis 102,
141 bis 148,
K10 N.C. Koon und B.N. Das „Magnetic Properties of amorphous and crystallized
(Fe0.82BB0.18)0.9Tb0.05La0.05“, Appl. Phys. Lett. 39 (10), 15. November 1981,
Seiten 840 bis 842,
K11 R. C. Taylor, „Charged Walls
in Amorphous Magnetic Films”,
IEEE
Transactions on Magnetics, Vol. MAG-16, No. 5 1980, Seiten 902 - 904,
K12 G. Hadjipanaysis et al., „Electronic and Magnetic Properties of Rare-Earth-
Transition-Metal Glasses”, Journal of Magnetism and Magnetic Materials 21, 1980, Seiten 101 bis 107,
K13 Hadjipanayis und D.J. Sellmyer,
„Rare-earth-rich metallic glasses.
II. Magnetic viscosity”, G. Physical Review B, Volume 23, No. 7, 1981, Seiten 3355 bis 3359,
K14 DE 31 03 706 A1,
K15 Sachverständigengutachten von Hr. Prof. Dr. Wilfried Andrä mit Anhang
zum wissenschaftlichen Werdegang
K16 Erklärung von Fr. Prof. Dr. lovka Dragieva.
K20 JP 52-050598 A
Die Klägerin zu 3) wendet sich gegen die Patentansprüche 11 bis 18 und hält diese für nicht patentfähig, da sie weder neu seien noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten; außerdem macht sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend
und benennt hierfür die Zeugen Prof. Dr. A…, Prof. Dr. B…,
Prof. Dr. C…, Prof. Dr. D…, Dr. E…,
Dr. F…, Dr. G…
Zur Begründung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin zu 3) auf folgende
Druckschriften:
D1 (= K5) Čaban, N. F. et al.: Troinyje Sistemy (Nd, Sm, Gd} - Fe - B [Ternäre
Systeme {Nd, Sm, Gd} - Fe - B].- Doklady Akademii Nauk Ukrainskoj
SSR. Serija A, Kiev, 1979, Seiten 875 bis 877 sowie eine (vom Unterzeichner angefertigte) deutsche Übersetzung dieses russischen Artikels,
D2 Bilonižko, N. S; Kuzma, J. B.: Sistema Ce-Fe-B [Das System Ce-Fe-B].-
Izvestija Akademii Nauk SSSR. Neorganičeskije Materialy. Band VII, Nr. 1,
1972, Seiten 183/184 sowie eine (vom Unterzeichner angefertigte) deutsche
Übersetzung dieses russischen Artikels.
D3. Stepančikova, G. F.; Kuzma, J. B.: Sistema Ittrij - Zeleso - Bor [Das System
Yttrium -Eisen - Bor].- Poroschkovaja Metallurgija 10 (1980) 44 bis 47 sowie
eine (vom Unterzeichner angefertigte) deutsche Übersetzung dieses russischen Artikels.
D4 Stepaničkova, G. F.; Kuzma, J. B.: Novyje Boridy. Redkosemelnych
Metallov So Strukturoj Tipa YCrB4 [Neue Boride der Seltenerdemetalle mit
einer Struktur vom Typ YCrB4J.- Vestnik Lvovskovo Universiteta. Serija
Chimiceskaja. Vypusk 19. Lvov 1977, Seiten 37 bis 40 sowie eine (vom Unterzeichner angefertigte) deutsche Übersetzung dieses russischen Artikels.
D5 Stepaničkova, G. F.; Kuzma, J. B; Cernjak, B. L: Novi Boridi iz Strukturuju
Tipu CeAl2Ga2 [Neue Boride des Strukturtyps CeAlGa].- Dopovidi Akademii Nauk Ukrainskoi RSR, Nr. 10, September 1978, Seiten 950 bis 952
sowie eine (vom Unterzeichner angefertigte) deutsche Übersetzung dieses
ukrainischen Artikels.
D6 Stadelmaier, H. H.; Park, H. K.: The System Iron-Gadolinium-Carbon and
its Ternary Carbides.- Z. Metallkde. 72 (1981) Seiten 417 bis 422.
D7 Hadjipanayis, G. C.; Hazelton, R. C.; Lawless, K. R.: New iron-rare-earth
based permanent magnet materials.- Appl. Phys. Lett. 43 (1983) Seiten 797
bis 799.
D8 Oesterreicher, H.: „Giant Intrinsic Magnetic Hardness in Mixed Lanthanide-
Transition Metal Compound Series”.- In: Proceedings of the Sixth International Workshop on Rare Earth - Cobalt Permanent Magnets and their Applications and Third International Symposium on Magnetic Anisotropy and
Coercivity in Rare Earth - Transition Metal Alloys.- Baden, 31. August bis
3. September 1982.- Seiten 655 bis 666.
D9 Samsonow et al.: Tukoplavkije Borizy i Silizidy, Akademija Naukova
Ukrainskoje SSR Schwerschmelzbare Boride und Silizide, Verlag Naukova
Dumka, Kiew, 1977, Seiten 2 bis 7, 72
D10 Kopie eines englischsprachigen Schreibens von Donald E. Polk an
Prof. Dr. Hans H. Stadelmaier vom 14. März 1983 samt beglaubigter deutscher Übersetzung dieses Schreibens,
Aus der Literatur werden weiterhin folgende Druckschriften genannt:
A1 Schüler, K.; Große-Nobis (Hrsg.): Magnetische Werkstoffe und Bauelemente in der Nachrichten- und Datentechnik.- VDE-Verlag GmbH, Berlin 1980,
Seiten 289 und 323.
A2
(= K12) Hadjipanayis, G. et al.: Electronic and Magnetic Properties of Rare-
Earth
- Transition-Metal Glasses.-
In: Journal of Magnetism and
Magnetic 21 (1980) Seiten 101 bis 107.
A3 Journal of the Less-Common Metals 82 (1981), Seiten 349, 361 und 362.
A4
(= K2) McCaig, M.: Permanent Magnets in Theory and Practice.- Pentech
Press, London / Plymouth 1977, Seiten 123 bis 137.
A5
(= K3) Kneller, E.: Ferromagnetismus.- Springer-Verlag, Berlin / Göttingen /
Heidelberg 1962, Seiten 149, 498 bis 502, 518, 519.
A6 Vonsovskii, S.V.: Magnetism. Volume Two.- John Wiley & Sons, New York
Tororonto 1974, Seiten 969 bis 974.
A7 Bozorth, R. M.: Ferromagnetism.- D. van Nostrand Company, Inc.,
Princeton 1968, Seiten 46, 47, 828 und 829.
A8 Schüler, K.; Brinkmann, K.: Dauermagnete. Werkstoffe und Anwendungen.-
Springer Verlag, Berlin / Heidelberg / New York 1970, Seiten 58 bis 61.
A9 Berkowitz, A. E.; Kneller, E.: Magnetism and Metallurgy. Volume 1.
Academic Press, New York / London 1969, Seiten 368 bis 370 und Seiten 387 bis 393
A10 Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. Wilfried Andrä (Jena) samt
Anhang zum Wissenschaftlichen Werdegang des
Herrn Prof. Dr. Wilfried Andrä.
A11 Erklärung von Frau Prof. Dr. lovka Dragieva (Sofia).
A12 Erklärung von Herrn Dr. Stanley Trout
A13 Privatgutachten von Herrn Prof. em. Dr. Hans Stadelmaier (Department of
Materials Science and Engineering, Box 7907, NC State University,
Raleigh, NC 27695-7907, USA), welches Herr Prof. Dr. Stadelmaier zum
Zwecke der Verwendung im vorliegenden Verfahren angefertigt hat, einschließlich wissenschaftlicher Werdegang von Prof. Stadelmaier.
A14 El-Masry, N. A.: Magnetic Properties of Borides in the Ternary System
Cobalt-Samarium-Boron.- Dissertation Abstract, Raleigh 1980.
A15 Goldschmidt, H. J.: Interstitial Alloys.- Butterworth & Co. Ltd..-
London 1967.- Seiten 88, 96, 98, 262 und 264.
A16 Stadelmaier, H. H.; Gregg, R. A.: Die ternäre Phase Fe23C3BB3 im Dreistoffsystem Eisen-Kohlenstoff-Bor.- In: Metall 17(1963) Seiten 412 bis 414.
A17 Affidavit von Normann Carroll Koon vom 19. Februar 1993
A18 Erklärung von Herrn John Du Plessis einschließlich dt. Übersetzung. A19 Sagawa, M.: „20 Years of NdFeB”.- In: Proceedings of the 18th International
Work-shop on High Performance Magnets and their Applications.- Annecy,
29. August bis 2. September 2004.- Seite 7 ff.
A20 Gutachten von Herrn Dr. Hartmut Nagel zur Vorlage in diesem Nichtigkeitsverfahren.
A21 von Herrn Dr. Hartmut Nagel verfasste separate „Bemerkungen zu Widerspruch gegen Nichtigkeitsklage T-Mobile/Neomax vom 12. August 2005.
A22 Anmerkungen von Herrn Du Plessis vom 7. November 2005.
A23 „Erklärung zur Zeitgeschichte der Hochleistungs-Permanentmagnete auf
Nd-Fe-B-Basis“ von Prof. Dr. Stadelmaier vom 12. November 2005
A24 Erklärung von Prof. Dr. Stadelmaier vom 12. November 2005 mit Anmerkungen insbesondere zur Widerspruchsbegründung der Beklagten vom
12. August 2005.
A25 Zeitungsartikel „Strongest Magnet Unveiled“ („Stärkster Magnet vorgestellt“)
aus: Mainichi Daily News vom 4. Juni 1983,
A26 Kopie eines handschriftlichen Briefes von Prof. Dr. George Hadjipanayis an
Prof. Dr. Hans Stadelmaier vom 11. April 1983,
A27 Technical Proposal, „Development of Cobalt Free New Permanenet Magnetic Materials” to Office of Naval Research, Crucible Materials Research
Center vom 9. Juni 1981, Seiten 1 bis 18,“
A28 Lindner „Grundriss der Festkörperphysik“ VEB Fachbuchverlag
Leipzig 1978, Seite 164
A29 Gutachten Prof. Stadelmayer vom 31. August 2006,
A30 Becker J. J., „Rare-Earth-Compound Permanent Magnets”
Journal of Applied Physics. V41, 1970, H3, Seiten 1055 bis 1064,
A32 Buschow, K.H.J.: Magnetism and Processing of Permanent
Magnet Materials Elsevier Science B.V. 1977, Seite 528, 529.
H3 - H9 Übersetzungen der Prioritätsanmeldungen
Auch die Klägerin zu 4) wendet sich gegen die Patentansprüche 11 bis 18 und hält
diese für nicht patentfähig, weil sie ihres Erachtens weder neu noch erfinderisch
seien. Außerdem macht sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend und benennt
hierfür die Zeugen Dr. H…, Prof. Dr. C…,
Dr. G…
Zur Begründung ihres Vorbringens beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
V1 (= K12) Hadjipanayis et al. „Electronic and Magnetic Properties of Rare-
Earth-Transistion-Metal Glasses”, Journal of Magnetism and
Magnetic Materials 21, 1980, Seiten 101 bis 107;
V2 (= K5) Chaban et al. „Ternary (Nd, Sm, Gd)-Fe-B Systems”, Dopov. Akad.
Nauk USSR, Ser. A: Fiz.-Mat. Techn. Nauki (10), 1979, Seiten 875
und 876, nebst deutscher Übersetzung;
V3 Kirchmayr et al. „Magnetic Properties of Intermetal/ic Compounds of Rare
Earth Metals”, Handbook on the Physics and Chemistry of Rare Earths,
edited by K. A. Gschneidner, Jr. and L Eyring, North-Holland Publishing
Company, 1979, Seiten 206-219,
V4 (= K2) McCaig „Permanent Magnets in Theory and Practice”,
Pentech Press, London 1977, Seiten 46-59, Seiten 122 bis 137
V5 Gutachten von Dr. Rainer Gussone vom 14. März 1994 und GfE-Laborbericht vom 22. März 1994;
V6 Gutachterliche Stellungnahme von Professor Dr. Rogl vom 10. März 1994
V7 (= K6) Herbst et al. „Relationships between crystal structure and magnetic
properties in Nd2Fe14B”, Physical Review B, Vol. 29, 1984, Seiten 4176 bis 4178
V8 (= K7) Stadelmaier et al. „A Chronic Development of Iron Based Rare Earth
High Performance Magnets”, Zeitschrift für Metallkunde, Bd. 82,
1991, Seiten 163 bis 168
Die Klägerinnen zu 1) und 2) beantragen,
das europäische Patent EP 0 101 552 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang
für nichtig zu erklären.
Die Nebenintervenientin schließt sich den Anträgen der Klägerinnen 1) und 2) an.
Die Klägerin zu 3) beantragt,
das europäische Patent 0 101 552 im Umfang seiner Patentansprüche 11 bis 18 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Nebenintervenientinnen a) und c) schließen sich den Anträgen der Klägerin
zu 3) an.
Die Klägerin zu 4) beantragt,
das europäische Patent 0 101 552 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentansprüche 11 bis 18 für nichtig zu erklären.
Die Nebenintervenientinnen a) und b) schließen sich den Anträgen der Klägerin
zu 4) an.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtigkeitsklagen abzuweisen,
hilfsweise, dem Streitpatent die Patentansprüche 1 bis 24 gemäß
Hilfsantrag zugrundezulegen und im Übrigen die Nichtigkeitsklagen abzuweisen, wobei der Hilfsantrag nur gelten soll, wenn das
Streitpatent in der erteilten Fassung vollständig für nichtig erklärt
werden würde.
Sie ist dem jeweiligen Vorbringen mit ausführlichen Stellungnahmen entgegengetreten und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung für patentfähig. Im Übrigen
ist sie der Meinung, dass kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Klagen bestehe, die die Ansprüche 1 bis 10, 19 bis 29 betreffen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klagen sind zulässig. Die Klage der Klägerinnen zu 1) und zu 2) ist nur zum
Teil begründet, so dass die weitergehende Klage abzuweisen war. Im Fall der Klägerinnen zu 3) und 4) sind die Klagen in vollem Umfang begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß
Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Art. 54, 65 EPÜ
führt zur Nichtigerklärung der Patentansprüche 1 bis 24 und 29 mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die weitergehende Klage der
Klägerinnen zu 1) und zu 2), der sich ihre Nebenintervenientin angeschlossen hat,
war dagegen abzuweisen, weil die Patentansprüche 25, 26, 27 und 28 Bestand
haben.
Die Nebenintervention der jeweiligen Nebenintervenientinnen der Klägerinnen zu
1) bis 4) war jeweils zulässig (§§ 66 ff. ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG). Alle Nebenintervenientinnen haben das erforderliche rechtliche Interesse am Beitritt auf
Klägerseite dargetan. Dieses ist von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen
worden.
I.
Das Streitpatent betrifft magnetische Materialien, permanente Magnete und Verfahren zu deren Herstellung.
Die Beschreibung gibt an, dass nach dem Stand der Technik typische Permanentmagnetwerkstoffe hartmagnetischer Ferrit, Alnico®, und Seltenerden-Kobaltmagnete seien. Cobalt sei sehr teuer, weshalb schon länger nach Möglichkeiten gesucht werde, Seltenerdenmagnete ohne Kobalt als Hauptbestandteil zu entwickeln. Diese Magnete seien aber entweder hinsichtlich des entwickelten Magnetfeldes, der Temperaturstabilität oder der Handhabung nicht befriedigend.
Es sei Aufgabe der Erfindung, neuartige magnetische Werkstoffe bereitzustellen,
bei denen diese Nachteile nicht auftreten.
Hierzu beschreibt Anspruch 11 einen
1)
gesinterten, anisotropen Permanentmagnet,
2) welcher im Wesentlichen aus
2a) 8-30 Atom- % R,
2b) 2-28 Atom- % B besteht
2c) und wobei der Rest Fe ist,
3)
und welcher wenigstens 50 Vol- % einer Phase umfasst,
4) welche aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R,
4a) welche bei Raumtemperatur und darüber stabil ist
4b) und eine tetragonale Struktur aufweist,
besteht,
5a) wobei deren c0-Achse etwa 1,2 nm (12 Å) beträgt
5b) und deren a0-Achse etwa 0,8 nm (8 Å) beträgt,
2aa) wobei R für wenigstens ein Seltenerdeelement einschließlich
Yttrium steht,
6)
7)
und welcher weiterhin nicht-magnetische Phasen
und eine mittlere Kristall-Korngröße von 1 - 80 µm aufweist.
Der dem Anspruch 11 nebengeordnete Anspruch 1 beschreibt eine Legierung mit
folgenden, dem Anspruch 11 weitgehend entsprechenden Merkmalen (in der Reihenfolge des Anspruchs 1, und der Nummerierung entsprechend dem Anspruch 11):
1)
Legierung, welche magnetisiert werden kann, um bei Raumtemperatur und darüber ein Permanentmagnet zu werden,
2b) welche 2-28 Atom- % B,
2a) 8-30 Atom- % R,
2aa) wobei R für mindestens ein Seltenerdeelement einschließlich
Yttrium steht, umfasst,
2c) und der Rest Fe ist,
4) wobei die Legierung wenigstens eine
4a) stabile
4) Verbindung des ternären Typs Fe-B-R enthält,
4b) die eine tetragonale Struktur aufweist,
5a) wobei deren c0-Achse etwa 1,2 nm (12 Å) beträgt
5b) und deren a0-Achse etwa 0,8 nm beträgt
7)
und wobei die Legierung eine mittlere Kristall-Korngröße von
1 - 80 µm aufweist.
Der nebengeordnete Anspruch 25 ist auf ein Verfahren zur Fertigung eines Permanentmagneten gerichtet und lautet (Verfahrensschritte V1 bis V7, im Übrigen
Nummerierung entsprechend Anspruch 11):
Verfahren zur Fertigung eines
1a) gesinterten,
1b) anisotropen
1c) Permanentmagneten
V1) durch Bereitstellen einer Schmelze,
2) welche im Wesentlichen aus
2a) 8-30 Atom- % R,
2aa) wobei R ein oder mehrere Seltenerdeelemente einschließlich
Yttrium ist,
2b) 2-28 Atom- % B
2c) und dem- Rest aus Fe besteht,
V2) und Abkühlen der Schmelze zum Kristallisieren,
V3) Erzeugen eines Pulvers durch Zermahlen und Pulverisieren
der gegossenen Legierung,
V4) Orientieren des erhaltenen Pulvers in einem Magnetfeld und
V5) Verdichten des Pulvers unter Druck, und
V6) Sintern des resultierenden, verdichteten Körpers bei 1000 -
1200°C,
7)
um einen gesinterten Körper mit einer mittleren Kristall-Korngröße von 1 - 80 µm zu erhalten,
V7) gefolgt durch Abkühlen des Körpers und Magnetisierung.
Die nebengeordneten Ansprüche 2, 19 und 26 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1, 11 und 25 durch einen etwas größeren mittleren Korngrößenbereich
von 1 - 90 µm und wenigstens ein Zusatzelement M, das wahlweise mit Prozentzahlen bis zu einer angegebenen Obergrenze den in Anspruch 1, 11 und 25 angegebenen Zusammensetzungen zugegeben werden kann.
Der Anspruch 29 betrifft ein gesintertes, magnetisches Material, welches aus einem Pulver magnetischen Materials besteht und im Übrigen weitgehend dem Gegenstand des Anspruchs 11 entspricht.
Nach Hilfsantrag wurden die Merkmale des Anspruchs 6 in den Anspruch 1 und 2,
die Merkmale des Anspruchs 17 in den Anspruch 11 und 19 aufgenommen, die
Ansprüche 5, 6, 16 und 17 gestrichen und die verbleibenden Ansprüche, soweit
erforderlich, umnummeriert.
1. Rechtsschutzinteresse bezüglich der Patentansprüche 1 bis 10 und 19
bis 29
Wie oben aufgezeigt, sind die Gegenstände aller nebengeordneten Patentansprüche hinsichtlich der Legierungszusammensetzung identisch, so dass ihre Gegenstände im Ergebnis sehr ähnlich sind und teilweise sich gegenseitig umfassen. Im
Übrigen ist ein Rückgriff auf diese Patentansprüche durch die Beklagte im Verletzungsverfahren gegen die Klägerinnen 1 und 2 nicht ausgeschlossen. Dies zeigt
auch die Weigerung der Beklagten, eine entsprechende Erklärung abzugeben, die
Klägerinnen zu 1 und 2 nicht aus diesen Patentansprüchen in Anspruch zu nehmen.
2. Fachmann:
Der Senat sieht als Fachmann einen Diplomphysiker der Fachrichtung Festkörper-
bzw. Metallphysik oder einen Diplomingenieur mit Universitätsausbildung der
Fachrichtung Werkstoffkunde. Er arbeitet entweder an der Universität (im Rahmen
seiner Doktorarbeit) oder in einem Industrielabor an der Entwicklung neuer Magnetwerkstoffe. Er kennt demnach die verschiedenen Herstellverfahren für Magnetwerkstoffe (Gießen oder rasch Abschrecken aus der Schmelze, Sintern, Dünnschichttechniken [Sputtern, Aufdampfen, etc.]), die Methoden zur Wärmebehandlung (Tempern mit oder ohne angelegtes Magnetfeld) der hergestellten Werkstoffe
und die einschlägigen Analysemethoden, um die hergestellten Werkstoffe zu charakterisieren (Kristallstruktur [Einkristall- und Pulvermethoden], Gefüge, magnetische Eigenschaften). Er informiert sich regelmäßig in der Fachliteratur sowie auf
Tagungen oder sonstigen Meetings über den Stand und die Entwicklungstendenzen auf seinem Fachgebiet.
3. Verständnis und Lehre der Patentansprüche
Der Patentanspruch 1 ist auf eine Legierung und damit auf einen Stoff gerichtet.
Der Patentanspruch 11 ist auf einen gesinterten, anisotropen Permanentmagneten
gerichtet. Die Beklagte versteht das als einen Erzeugnisanspruch (vgl. Schulte
„Patentgesetz“, 7. Aufl., § 1 Rdn. 221), d. h. einen Sachanspruch (Rdn. 222). Die
von der Beklagten angeführten Merkmale 4 und 5 sind nicht geeignet, eine Gestalt
zu definieren. Sie finden sich genauso im Patentanspruch 1. Auch die Eigenschaften „gesintert“ und „anisotrop“ sieht der Senat als Werkstoffeigenschaften. Prägend ist auch bei Patentanspruch 11 die Werkstoffzusammensetzung. Der Senat
geht somit davon aus, dass mit Patentanspruch 11 der den Permanentmagnet bildende Werkstoff unter Schutz gestellt wird. Gemeinsam ist beiden Werkstoffen
(Patentanspruch 1 und 11) die qualitative und quantitative Stoff- bzw. Elementzusammensetzung und die Existenz der gleichen (intermetallischen) Verbindung. Als
Unterschied ergeben sich für den Fachmann die Herstellungsmethoden: Der
Werkstoff nach Patentanspruch 1 ist hergestellt durch Abkühlen aus der Schmelze, der Werkstoff nach Patentanspruch 11 durch Sintern.
Im Patentanspruch 1 wird eine „stabile Verbindung des ternären Typs Fe-B-R“ beansprucht, im Anspruch 11 eine „Verbindung des ternären Typs Fe-B-R, welche
bei Raumtemperatur und darüber stabil ist“. Nachdem es keine bei beliebig hohen
Temperaturen stabile Verbindungen gibt, versteht der Fachmann darunter eine im
Bereich der Raumtemperatur stabile Verbindung. Da „R“ ein oder mehrere Seltenerdmetalle einschließlich Yttrium bedeuten kann, bleiben die anspruchsgemäßen
Legierungszusammensetzungen für den Fachmann „ternär“, auch wenn sie aus
mehr als 3 Elementen bestehen.
„Verbindung“ kennzeichnet eine intermetallische Verbindung, die im festen Zustand durch eine Strukturformel (hier: Typ Fe-B-R; z. B. Nd2-Fe14-B) beschrieben
werden kann, und der eine definierte Kristallgitterstruktur mit entsprechender Symmetrie und Gitterkonstanten zugeordnet ist. Die Strukturformel darf nicht mit der
Legierungszusammensetzung (Merkmal 2a-2c) verwechselt werden. Denn bei einer Legierungszusammensetzung, die nicht der Zusammensetzung der intermetallischen Verbindung entspricht, treten im kristallinen Werkstoff unterschiedliche
Phasen z. T. als intermetallische Verbindungen auf, die sich durch ihre Zusammensetzung und Kristallstruktur unterscheiden.
„Wenigstens… eine…Verbindung des ternären Typs“ lässt weitere binäre, ternäre
und andere Verbindungen zu und gibt nicht an, in welchem Prozentsatz die beanspruchte Verbindung vom Typ Fe-B-R mindestens im Werkstoff enthalten sein
muss. Das gilt für die Patentansprüche 1 und 11. Die anderen nebengeordneten
Patentansprüche geben bei gleicher Stoffzusammensetzung keine speziellen intermetallischen Verbindungen an.
Beim Gegenstand des Patentanspruchs 11 bleibt offen, welches Sinterverfahren
angewandt worden ist: nämlich Sintern von Ausgangselementen (Fe, B, R), um
den Werkstoff mit der gewünschten Legierungszusammensetzung erst herzustellen, oder Sintern eines Werkstoffpulvers, das bereits die gewünschte Legierungszusammensetzung aufweist, mit dem Ziel, einen kompakten Körper herzustellen
(vgl. Verfahren des Patentanspruchs 25). Bei letzterem Verfahren wird häufig noch
eine weitere Legierung dem Pulver vor dem Sintern beigemischt, die während des
Sinterns schmilzt, um als sogenannte Bindephase den Zusammenhalt des Sinterkörpers sicherzustellen. Eine derartige Bindephase kann auch im Sinterkörper des
Patentanspruchs 11 enthalten sein, denn er besteht „im Wesentlichen aus 8-
30 Atom % R, 2-28 Atom % B und Rest Fe“ und „umfasst wenigstens 50 % einer
Phase, …,und welcher weiterhin nicht-magnetische Phasen…. aufweist.“
Weiterhin gibt der Patentanspruch 11 zwar eine Untergrenze von 50 Vol- % für eine „Phase“ an, aber nicht deren qualitative und quantitative Zusammensetzung.
Außerdem kann diese „Phase“ mit einer Untergrenze von 50 Vol- % mehrere Verbindungen, und damit weitere Phasen enthalten, wobei „wenigstens eine Verbindung des Typs Fe-B-R“ dabei ist. In wie weit diese Phasen magnetisch sind, bleibt
offen. Diese „Phase“ mit wenigstens 50 Vol- % kann demnach magnetische und
nicht magnetische Phasen enthalten. Die anspruchsgemäß angegebene Untergrenze von 50 Vol- % ist somit völlig unbestimmt, da nicht ersichtlich ist, welche
der nicht magnetischen Phasen zu den wenigstens 50 Vol- % gehören und welche
nicht.
Da keine Untergrenze für das Magnetfeld (die Koerzitivfeldstärke) angegeben ist,
das der Permanentmagnet des Patentanspruchs 11 erzeugen soll, erfüllt für den
Fachmann jeder noch so schwache ferromagnetische Sinterwerkstoff mit spontaner Magnetisierung, der die anspruchsgemäße Stoffzusammensetzung erfüllt, automatisch diese Anforderung. Die Anisotropie ist herbei Ergebnis der spontanen
Magnetisierung.
Unter „Kristallkorngröße“ versteht der Fachmann die Größe der einzelnen Kristallite, die die Legierung (Patentanspruch 1) bzw. der Sinterwerkstoff nach der Herstellung und u. U. nach entsprechenden Nachbearbeitungsmaßnahmen, z. B.
Wärmebehandlung und/oder Walzen, aufweist. Es handelt sich hierbei also um eine Gefügemerkmal des Werkstoffs, das Ergebnis des Herstellungsverfahrens und
der Nachbearbeitungsmaßnahmen ist. Die „Mittlere Kristallkorngröße“ ergibt sich
für den Fachmann als Mittelwert einer nach oben und unten offenen Größenverteilung. Durch die Angabe der Grenzen 1 bis 80 µm ist also nur der Bereich von Mittelwerten, nicht die Korngröße selbst begrenzt.
Im Patentanspruch 29 versteht der Fachmann unter „gesintertes, magnetisches
Material, welches aus einem Pulver magnetischen Materials besteht“, dass das
gesinterte „Material“, „aus einem Pulver magnetischen Materials“ hergestellt
wurde.
4.1. Die Legierung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.
Die Veröffentlichung „Ternary (Nd, Sm, Gd)-Fe-B Systems“, N.F. Chaban et al.,
Dopov. Akad. Nauk USSR, Ser. A: Fiz.-Mat. Techn. Nauki (10), 1979, Seiten 875
und 876 - im weiteren „Chaban“ genannt - die von allen Beteiligten, auch in englischer und deutscher Übersetzung, vorgelegt wurde, befasst sich mit der Untersuchung von ternären Seltenerden-Eisen-Bor-Legierungen (R-Fe-B).
Proben wurden gewonnen, indem Eisen- und Borpulver vermischt, zu Briketts verpresst und zusammen mit dem SE-Metall im Lichtbogenofen unter gereinigter Ar-
Atmosphäre geschmolzen wurde. Die Proben wurden anschließend in evakuierten Quarzampullen bei 8000, 6000 und 4000C wärmebehandelt. Dass die Schmelze
vor der Wärmebehandlung erst abkühlen und erstarren musste, ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber nach Überzeugung des Senats für den Fachmann selbstverständlich. Andernfalls würde „Chaban“ nicht von einer Wärmebehandlung, sondern von einem verzögerten Abkühlprozess sprechen.
Mit den hergestellten Proben wurden Gleichgewichtsphasendiagramme für die Legierungen Nd-Fe-B, Sm- Fe-B und Gd-Fe-B zusammengestellt und in der Veröffentlichung vorgestellt. Dazu wurden für das System Nd-Fe-B 70 Proben mit einem Legierungsanteil von 33-100 Atom % Nd („Neodym-Ecke“) und 0-33 Atom %
Nd („Eisen- und Bor-Ecke“) hergestellt (Phasendiagramm a). Weitere Angaben zu
den Elementanteilen in der Legierung fehlen. Der Senat geht aber davon aus,
dass die Proben besonders im Bereich der angegebenen intermetallischen Verbindungen - entsprechend den Punkten 1 bis 4 in den Phasendiagrammen a bis c -
hergestellt wurden. Zumindest die Proben in der Nähe des jeweiligen Punkts 1 der
drei Phasendiagramme entsprechen der im Merkmal 2 angegebenen Legierungszusammensetzung mit ungefähr 5 Atom % B, 15 Atom % R (Nd,Sm,Gd) und
85 Atom % Fe.
Zur Bestimmung der Gleichgewichtsphasendiagramme dienten Röntgen- und Mikrostrukturanalysen. Es konnten bekannte binäre Verbindungen bestätigt werden,
und es wurden neue ternäre intermetallische Verbindungen, insbesondere vom
Typ Fe-B-R gefunden. Die Kristallstruktur einiger ternärer Verbindungen konnte
aufgeklärt werden. Auch wenn bei „Chaban“ die gefundene intermetallische Verbindung mit der Strukturformel R3Fe16B - entsprechend Punkt 1 im Gleichgewichtsphasendiagramm a - angegeben ist, die später korrekt als Nd2Fe14B erkannt
wurde, kann das nicht die Neuheit der anspruchsgemäßen Legierung begründen,
wie die Beklagte meint. Denn einerseits ist diese Strukturformel nicht in den Patentansprüchen angegeben, und andererseits entstehen nach Überzeugung des
Senats bei übereinstimmender Legierungszusammensetzung und vergleichbarer
Herstellungsmethode immer Phasen mit identischer Kristallstruktur. Die spätere
Bestimmung einer dieser Kristallstrukturen vom Typ Fe-B-R als tetragonal mit den
Achsen c0 etwa 1,2 nm (12 Å) und a0 etwa 0,8 nm (8 Å) ändert daran nichts (vgl.
die Identifizierung der Kristallstruktur in: „Relationships between crystal structure
and magnetic properties in Nd2Fe14B“, J.F. Herbst et al., Physical Review B, Volume 29, 1984, Seiten 4176 bis 4178“, Druckschrift Nr. K6, V7 [nachveröffentlicht]). Im Übrigen geht die Beklagte in ihren Patentansprüchen auch davon aus,
dass die Kristallstruktur ein Ergebnis der Legierungszusammensetzung ist, denn
in den nebengeordneten Patentansprüchen 25, 26 und 29 verzichtet sie auf diese
Strukturangaben.
Nachdem bei „Chaban“ noch weitere binäre und ternäre Verbindungen gefunden
wurden, weisen die bekannten Proben also unterschiedlichste Phasen auf, die je
nach Zusammensetzung der einzelnen Phasen (z. B. Fe und Fe-reiche Phasen)
magnetisch und unmagnetisch sein müssen, wie der Fachmann - nach Überzeugung des Senats - ohne weiteres erkennt, so dass von „Chaban“ hergestellte Legierungen mit einer anspruchsgemäßen Stoffzusammensetzung auch magnetisierbar waren. In Abhängigkeit von der Legierungszusammensetzung ergibt sich
der Vol- % Anteil jeder der Phasen von selbst.
Dem Fachmann ist bekannt, dass bei gleichen oder ähnlichem Herstellverfahren
Korngrößen im gleichen Größenbereich entstehen. Die Beschreibung der Streitpatentschrift macht zum Gießverfahren keine näheren Angaben, d. h. es ist beim patentgemäßen Herstellverfahren vom üblichen Verfahren der Legierungsherstellung
mit normalem Abkühlen aus der Schmelze auszugehen. Dieses übliche Verfahren
entnimmt der Fachmann auch aus „Chaban“. Es ist somit zu erwarten, dass die
von „Chaban“ im anspruchsgemäßen Zusammensetzungsbereich hergestellten
Legierungen vergleichbare Korngrößen wie im Patentanspruch 1 angegeben, aufgewiesen haben, also mit einem Mittelwert von 1 bis 80 µm, zumal dieser anspruchsgemäße Bereich recht großzügig bemessen ist. Im Übrigen ist die Legierung des Patentanspruchs 1 nicht auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren begrenzt.
Damit ist in Übereinstimmung mit Anspruch 1 bekannt eine:
Legierung, welche magnetisiert werden kann, um bei Raumtemperatur und darüber ein Permanentmagnet zu werden,
2b) welche ca. 5 Atom- % B,
2a ca. 15 Atom- % R,
2aa) wobei R für das Seltenerdeelement Neodym steht, umfasst,
2c) und der Rest - ca. 85 Atom % - Fe ist,
4) wobei die Legierung wenigstens eine stabile Verbindung des
ternären Typs Fe-B-R enthält,
4b) die eine tetragonale Struktur aufweist,
5a) wobei deren c0-Achse etwa 1,2 nm (12 Å) beträgt
5b) und deren a0-Achse etwa 0,8 nm beträgt
7)
und wobei die Legierung eine mittlere Kristall-Korngröße von
1 - 80 µm aufweist.
Die Legierung des Patentanspruchs 1 ist demnach nicht mehr neu.
4.2. Die Legierung des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag ist nicht neu.
Im Patentanspruch 2 fehlt für die Zusatzelemente M eine Angabe der prozentualen Untergrenze, d. h. es handelt sich um sogenannte Wahlkomponenten. Damit
entspricht die anspruchsgemäße Zusammensetzung (Merkmale 2a-c) der des Patentanspruchs 1, wenn alle Zusatzstoffe M den zulässigen Wert von 0 % aufweisen. Für den Patentanspruch 2 gilt somit die Beurteilung des Patentanspruchs 1.
4.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 nach Hauptantrag beruht auf
keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
In Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 11 ist über die Merkmale des Anspruchs 1 hinaus (vgl. 4.1.) aus „Chaban“ bekannt, dass die Legierung
1)
ein anistroper Permanentmagnet ist,
3) wenigstens 50 Vol- % einer Phase umfasst,
4) welche aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R…
besteht,
4a welche bei Raumtemperatur und darüber stabil ist
6)
und weiterhin nicht-magnetische Phasen aufweist
Die bekannte Legierung enthält einen dem Patent entsprechenden Anteil der intermetallischen Verbindung nach den Merkmalen 4 und 5. Eine gewisse spontane
(durch eine magnetische Phase hervorgerufene) Magnetisierung muss dabei vorausgesetzt werden. Damit ist der Werkstoff auch in diesem Umfang permanentmagnetisch und anisotrop (vgl. die Ausführungen zu 3 und 4.1).
Im Unterschied zum Merkmal 1 ist der Werkstoff von „Chaban“ nicht gesintert.
Demnach ist auch das Merkmal 7 (Korngröße) des Sinterwerkstoffs nicht bekannt.
Dieser Unterschied kann jedoch nicht die Patentfähigkeit begründen.
Denn dem Fachmann ist das Sintern von Legierungen als Standardverfahren bekannt, insbesondere um spröde Werkstoffe, die kaum zur Nachbearbeitung geeignet sind, oder einem Pulver aus diesem Werkstoff eine definierte und kompakte
Form zu geben, zumal auch schon bei „Chaban“ die bekannte Legierung zur
Strukturuntersuchung in Pulverform vorlag (S. 3, Z. 10 der englischen Übersetzung bzw. S. 1 letzter Absatz der deutschen Übersetzung). Bei Bedarf, z. B. wenn
der Fachmann einen kompakten Körper mit definierter Geometrie für die Messung
von physikalischen Eigenschaften benötigt, wird er das bekannte Pulver entsprechend sintern. Die Korngröße ergibt sich dann als Ergebnis des Sinterverfahrens
entsprechend den Bedürfnissen des Fachmanns.
4.4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 19 nach Hauptantrag beruht auf
keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Wie zum Patentanspruch 2 bereits ausgeführt, fehlt auch beim Sinterkörper des
Patentanspruchs 19 für die Zusatzelemente M eine Angabe der prozentualen Untergrenze, d. h. es handelt sich um sogenannte Wahlkomponenten. Damit entspricht die anspruchsgemäße Zusammensetzung (Merkmale 2a bis c) der des Patentanspruchs 11, wenn alle Zusatzstoffe M den zulässigen Wert von 0 % aufweisen. Für den Patentanspruch 19 gilt somit die Beurteilung des Patentanspruchs 11.
4.5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 29 nach Hauptantrag beruht auf
keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 29 unterscheidet sich vom dem des Patentanspruchs 11 nur durch das für Sintermagnetwerkstoffe regelmäßig notwendige
Pulver als Ausgangsstoff sowie durch das Fehlen der Merkmale 5a und 5b (Daten
zur Kristallstruktur). Für ihn gilt somit die Beurteilung zum Gegenstand des Patentanspruchs 11.
4.6. Die Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 9 und 12 bis 24 des Hauptantrags sind nicht patentfähig.
Zu den direkt oder indirekt auf die Patentansprüche 1 und 2 rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 10, auf den Patentanspruch 11 rückbezogenen Patentansprüche 12 bis 18 und auf den Patentanspruch 19 rückbezogenen Patentansprüche 20
bis 24 hat die Beklagte nichts vorgetragen. Deren Gegenstände sind entweder
nicht neu oder lassen für den Senat nichts Erfinderisches erkennen.
Insbesondere der Gegenstand von Patentanspruch 6, der für die Seltenerden-
Komponente R Nd und/oder Pr mit nicht weniger als 50 Atom % festlegt, der nach
Hilfsantrag die Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 2 stützen soll, ist in seinem direkten Rückbezug auf Patentanspruch 1 bzw. 2 nicht neu, da auch bei
„Chaban“ für die Komponente R gerade das Element Nd zu mehr als 50 % verwendet wird. Das gleiche gilt für den Anspruch 17 in Rückbezug auf den Anspruch 11.
5.1. Das Verfahren des Patentanspruchs 25 nach Hauptantrag ist neu.
Im Gegensatz zu den oben abgehandelten Sachansprüchen handelt es sich hier
um ein Herstellungsverfahren, bei dem aus näher beschriebenen Ausgangsstoffen
mit Hilfe spezieller Verfahrensmaßnahmen ein Enderzeugnis mit neuen und wertvollen Eigenschaften gewonnen wird. Durch das Verfahren ist auch das unmittelbar hergestellte Erzeugnis geschützt.
Aus den obigen Ausführung ergibt sich, dass aus „Chaban“ in Übereinstimmung
mit Patentanspruch 25 ein Verfahren bekannt ist zur Fertigung eines:
1b) anisotropen
1c) Permanentmagneten
V1) durch Bereitstellen einer Schmelze,
2a) welche aus ca. 15 Atom- % R,
2aa wobei R für das Seltenerdelement Neodym steht,
2b) ca. 5 Atom- % B
2c) und ca. 85 Atom % Fe als Rest besteht,
V2) und Abkühlen der Schmelze zum Kristallisieren,
V3) Erzeugen eines Pulvers durch Zermahlen und Pulverisieren
der gegossenen Legierung,
In der Zeit vor dem Prioritätstag haben sich mehrere Forschergruppen mit der Entwicklung von Magnetwerkstoffen auf der Basis einer Seltenerden-Eisen-Bor-Legierung beschäftigt, wie die folgenden Veröffentlichungen zeigen:
N.C. Koon und B.N. Das, „Magnetic Properties of amorphous and crystallized
(Fe0.82 BB0.18)0.9Tb0.05 La0.05”, Appl. Phys. Lett. 39, 1981, Seiten 840-842, (Druckschrift Nr. K10)
R. C. Taylor, „Charged Walls in Amorphous Magnetic Films”, IEEE Transactions
on Magnetics, Vol. MAG-16, 1980, Seiten 902-904 (Druckschrift Nr. K11),
G. Hadjipanaysis et al., „Electronic and Magnetic Properties of Rare-Earth-Transition-Metal Glasses”, Journal of Magnetism and Magnetic Materials 21, 1980, Seiten 101 - 107 (Druckschrift Nr. V1, K12),
G. Hadjipanayis und D.U. Sellmyer, „Rare-earth-rich metalic glasses. II. Magnetic
viscosity“, Physical Review B, Volume 23, 1981, Seiten 3355-3359, (Druckschrift
Nr. K13).
Alle diese Entwicklungen betreffen amorphe bzw. glasartige Werkstoffe („magnetic
glasses“), die durch Abschrecken einer Schmelze gewonnen wurden. Die Schmelze wird hierbei entweder auf einer sehr schnell rotierenden, gekühlten Walze
(„melt spinning“, K10) oder in einer Klatschkokille („splat cooling“ V1) abgeschreckt (Abkühlgeschwindigkeiten von größer 106 K/s). Das Ergebnis ist ein
weichmagnetischer Werkstoff, der keine Kristallstruktur aufweist, also amorph ist.
Durch Wärmebehandlung kann dieser Werkstoff kristallisiert werden, der dann
hartmagnetische, das heißt permanentmagnetische Eigenschaften bekommen
kann. Die erste Druckschrift (Koon, K10) nennt die Legierungszusammensetzung
(Fe0.82 BB0.18)Tb0.05 La0.05, die in dem vom Patentanspruch 25 beanspruchten Bereich liegt.
Die angegebenen Legierungszusammensetzungen in den weiteren Druckschriften
liegen außerhalb des beanspruchten, anspruchsgemäßen Bereichs. Ternäre
und/oder tetragonale Verbindungen wurden nirgends gefunden bzw. sind nicht genannt. Die mittleren Korngrößen nach der Kristallisation aus der amorphen Phase
liegen, soweit angegeben, unterhalb von 1 µm.
Die weiteren vorveröffentlichten Druckschriften befassen sich nicht mit kobaltfreien
Seltenerden-Eisen-Bor-Legierungen.
Vor dem Anmeldetag war das Herstellen von Permanentmagneten durch Sintern
mit den Verfahrensschritten V1 bis V7 des Patentanspruchs 25 für verschiedene
Werkstoffzusammensetzungen, insbesondere Seltenerden-Kobalt-Magnete, als
Standardverfahren bekannt, siehe zum Beispiel:
K2=A4: M. McCaig „Permanent Magnets in Theory and Practice”, Pentech Press,
London 1977, Seiten 355,356;
K3: E. Kneller, „Ferromagnetismus“, Springer-Verlag, Berlin/Göttingen/Heidelberg,
1962, Seite 126, 344;
V3: Kirchmayr et al. „Magnetic Properties of Intermetallic Compounds of Rare
Earth Metals”, Handbook on the Physics and Chemistry of Rare Earths, edited by
K. A. Gschneidner, Jr. and L Eyring, North-Holland Publishing Company, 1979,
Seiten 206-219.
N3 = A14: EI-Masry „Magnetic Properties of Borides in the Ternary System Cobalt-Samarium-Boron”.North Carolina State University, Raleigh/USA 1980
Bei den anspruchsgemäßen kobaltfreien Seltenerden-Eisen-Bor-Legierungen
(Merkmale 2a bis c) wurde dieses Verfahren vor dem Prioritätstag nicht angewandt.
Die weiteren von den Klägerinnen im Verfahren genannten Druckschriften gehen
über diesen abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus.
5.2. Das Verfahren nach Patentanspruchs 25 nach Hauptantrag ist erfinderisch.
Ausgehend von „Chaban“ ist für den Fachmann zwar das Sintern des bekannten
Pulvers zur Herstellung eines kompakten Körpers als solches nahegelegt. Vor die
Aufgabe gestellt, Co-freie Permanentmagnete herzustellen, war es jedoch für den
Fachmann nicht naheliegend, durch eine geeignete Wahl von Verfahrensmaßnahmen (Merkmale V1 bis V7) in einem ausgewählten Seltenerden-Eisen-Bor-Legierungsbereich (Merkmal 2) gezielt gesinterte Permanentmagnete herzustellen, wie
es im Einzelnen im Patentanspruch 25 angegeben ist.
Lange vor dem Anmeldetag war das Herstellen von Permanentmagneten durch
Sintern für verschiedene Werkstoffzusammensetzungen, insbesondere Seltenerden-Kobalt, Standard.
Auf der Suche nach kobaltfreien Magnetwerkstoffen waren dem Fachmann auch
Seltenerden-Eisen-Bor-Legierungen bekannt; jedoch in Abkehr von der bisher üblichen Sintertechnik wurden diese ausschließlich als rasch abgeschreckte, amorphe bzw. glasartige Legierungen hergestellt, die ggf. wärmebehandelt wurden, um
so eine kristalline Legierung zu erhalten.
Der Senat sieht die Herstellung amorpher bzw. glasartiger Legierungen (Koon
u. a.) mit anschließender Kristallisation im festen Zustand als Parallelentwicklung
zum Fertigungsverfahren gesinterter Seltenerden-Eisen-Bor-Legierungen des Patentanspruchs 25, wobei beide Entwicklungen auch nach dem Prioritätstag des
Streitpatents noch ohne größere Berührungspunkte parallel weitergeführt wurden.
Der Fachmann musste am Prioritätstag des Streitpatents das Abschrecken zu
amorphem Material als den erfolgversprechenderen Weg ansehen. Diese Produktionsart hat bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents konkrete Ergebnisse
gebracht. Sie hat den Vorteil, dass auch an sich unverträgliche Elemente in beliebigem Mischungsverhältnis im Festkörper homogen gemischt hergestellt werden
können, während bei gegossenen Legierungen Entmischungsphänomene Probleme bereiten können (A4=K2, Mc. Caig, S. 126, letzter Absatz, S. 128, Absatz 1,2).
Der mit der Entwicklung neuer Magnetwerkstoffe beschäftigte Fachmann wird die
Veröffentlichung „Chaban“ (K5) zwar beachten, weil es dort ebenfalls um Seltenerden-Eisen-Bor-Legierungen geht. Nach Überzeugung des Senats verfolgt der
Fachmann die Erforschung von interessanten Werkstoffen auch dann, wenn sie
ganz allgemein in Werkstoffforschungsinstituten hergestellt und untersucht werden. Das zeigt zum Beispiel die Literaturliste in der Dissertation EI-Masry „Magnetic Properties of Borides in the Ternary System Cobalt-Samarium-Boron“,
North Carolina State University, Raleigh/USA 1980 (Druckschrift Nr. Nokia N3 =
A14), in deren Literaturverzeichnis unter den Nummern 18 bis 21 Forschungsarbeiten der Forschergruppe Chaban/Kuzma aufgeführt sind.
Die Forschungsergebnisse von „Chaban“ und der anderen Arbeitsgruppen geben
dem Fachmann aber keinen Anlass, zur gezielten Herstellung von Permanentmagneten bei Seltenerden-Eisen-Bor-Legierungen von der Herstellung amorpher
bzw. glasartiger Legierungen abzugehen.
„Chaban“ gibt für eine Reihe von Seltenerden-Eisen-Bor-Legierungen Ergebnisse
von Strukturuntersuchungen und ternäre Verbindungen an, denen Punkte im Phasen-Gleichgewichtsdiagramm entsprechen. Für die besondere Eignung als Magnetwerkstoff lässt sich daraus kein günstiger Legierungsbereich ablesen (es wurde
jeweils von Chaban der ganze Legierungsbereich untersucht).
Der Fachmann musste erkennen, dass sich im Hinblick auf die tetragonale Struktur der magnetischen intermetallischen Verbindung vom Typ Nd-Fe-B (Nd2Fe14B)
bei einem geeigneten Herstellungsverfahren besondere Permanentmagnete herstellen lassen; hierzu musste er quantitativ einen geeigneten Legierungsbereich
festlegen und die so ausgewählten Legierungen wie „Chaban“ in Pulverform herstellen; das Legierungspulver durfte er nicht tempern (wie „Chaban“), sondern
musste es in einem Magnetfeld orientieren; nach der Verdichtung des Pulvers unter Druck musste er den resultierenden Körper bei 1000 bis 1200 oC solange sintern, bis er einen gesinterten Körper mit einer mittleren Kristall-Korngröße von
1 bis 80 µm erhalten hat. Aus dem Zusammenwirken dieser jeweils anspruchsgemäß eingestellten Parameter ergibt sich ein bestimmtes Gefüge, das für die besonderen magnetischen Eigenschaften des Sinterkörpers verantwortlich ist.
Dieses Gefüge kann also nicht allein durch seine räumlich körperlichen Merkmale
(Korngröße) charakterisiert werden (vgl. auch Patentansprüche 11, 19 und 29),
sondern mittelbar erst durch die Angabe des Herstellungsweges, wie hier im Patentanspruch 25.
Um zum Verfahren des Patentanspruchs 25 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen durch den Fachmann.
5.3. Mit dem Patentanspruch 25 sind auch der Anspruch 26, der die Merkmale des
Anspruchs 25 enthält, und die von ihnen abhängigen Patentansprüche 27 und 28
patentfähig.
6. Die offenkundige Vorbenutzung, die von der Klägerin zu 3) genannt wurde, wurde von ihr nur in Verbindung mit den Patentansprüchen 11 bis 18 geltend gemacht. Der Senat sah keine Veranlassung, ihr in Verbindung mit den Patentansprüchen 25 bis 28 nachzugehen, so dass die Ladung und Vernehmung der von
ihr benannten Zeugen entbehrlich war.
7. Da die Patentansprüche 25 bis 28 nach Hauptantrag Bestand haben, kam entsprechend dem Antrag der Beklagten ihr Hilfsantrag nicht zum Tragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Sie
entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien, wobei zulasten
der Klägerinnen zu 1) und zu 2) zu berücksichtigen war, dass ihre weitergehenden
Klagen keinen Erfolg hatten. Die durch die Nebeninterventionen entstandenen
Kosten waren der Beklagten insoweit aufzuerlegen, als sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. Keukenschrijver in: Busse, Patentgesetz, 6. Auflage,
2003, § 84 Rdnr. 29).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
gez.
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