Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.03.2007 – 9 W (pat) 307/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 61 572
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am
21. Dezember 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
„Anzeigevorrichtung“
erteilt. Dagegen richtet sich der Einspruch, dessen Begründung sich unter anderem auf folgenden Stand der Technik bezieht:
E 10 DE 37 35 124 A1
E 7
E 8
US 4 831 366
US 5 394 203
Die Einsprechende meint, die streitpatentgemäße Anzeigevorrichtung werde dem
Durchschnittsfachmann insbesondere durch eine Kombination der E 10 mit der
E 7 nahegelegt. Die im Patentanspruch 1 des Hilfsantrages zusätzlich enthaltenen
Merkmale bezüglich einer Spiegelabdeckung und deren motorische Betätigung
seien durch die E 8 nahegelegt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung Seite 2, jeweils mit
Schriftsatz
vom
16. Februar 2007
eingegangen
am
21. Februar 2007,
im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
wobei die vorgenannte Seite 2 den Text der Beschreibung Sp. 1,
Z. 52 ab „bilderzeugende Einheit….“, bis Sp. 2, Z. 16, ersetzt.
Die Patentinhaberin tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Sie
verteidigt das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in einer beschränkten
Fassung. Die jeweilige Anzeigevorrichtung ist nach ihrer Meinung neu und durch
den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Anzeigevorrichtung in einem Kraftfahrzeug mit einer bilderzeugenden Einheit und mit einem zweiten asphärischen Spiegel, wobei
der zweite asphärische Spiegel in einem Bereich einer Instrumententafel des Fahrzeugs angeordnet ist und wobei Licht von dem
zweiten asphärischen Spiegel auf die Windschutzscheibe projizierbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
• dass die bilderzeugende Einheit (2) in einem Bereich eines
Fahrzeugdachs (3) oder in einem oberen Bereich der Windschutzscheibe (1) des Fahrzeugs angeordnet ist,
• dass von der bilderzeugenden Einheit (2) ausgestrahltes Licht
auf einen ersten asphärischen Spiegel (8) gebbar ist,
• dass der erste asphärische Spiegel (8) in einem Bereich des
Fahrzeugdaches (3, 7) angeordnet ist,
• dass das Licht von dem ersten asphärischen Spiegel (8) auf
den zweiten asphärischen Spiegel (11, 50) projizierbar ist und
• dass ein virtuelles Bild auf der Windschutzscheibe (1) erzeugbar ist.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 12 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (zusätzliche Merkmale fett gedruckt, weggelassene Worte durchgestrichen):
Anzeigevorrichtung in einem Kraftfahrzeug mit einer bilderzeugenden Einheit und mit einem zweiten asphärischen Spiegel, wobei der zweite asphärische Spiegel in einem Bereich einer Instrumententafel des Fahrzeugs angeordnet ist und wobei Licht von
dem zweiten asphärischen Spiegel auf die Windschutzscheibe
projizierbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
• dass die bilderzeugende Einheit (2) in einem Bereich eines
Fahrzeugdachs (3) oder in einem oberen Bereich der Windschutzscheibe (1) des Fahrzeugs angeordnet ist,
• dass von der bilderzeugenden Einheit (2) ausgestrahltes Licht
auf einen ersten asphärischen Spiegel (8) gebbar ist,
• dass der erste asphärische Spiegel (8) in einem Bereich des
Fahrzeugdaches (3, 7) angeordnet ist,
• dass das Licht von dem ersten asphärischen Spiegel (8) auf
den zweiten asphärischen Spiegel (11, 50) projizierbar ist, und
• dass ein virtuelles Bild auf der Windschutzscheibe (1)
erzeugbar ist,
• dass eine Abdeckplatte (17) zur Abdeckung des zweiten
asphärischen Spiegels (11, 50) in einem ersten Zustand
und zur Freigabe des zweiten asphärischen Spiegels (11,
50) in einem zweiten Zustand neben dem zweiten asphärischen Spiegel (11, 50) an der Instrumententafel angeordnet ist und
• dass ein Motor (18) zum Schieben oder Klappen der
Abdeckklappe (17) über den zweiten asphärischen Spiegel (11, 50) vorgesehen ist.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 11 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 a. F.
begründet. Der Einspruch ist zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.
Die Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag sowie die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag sind unbestritten zulässig, denn sie ergeben
sich ohne weiteres ersichtlich aus dem Streitpatent bzw. den Ursprungsunterlagen.
Als Durchschnittsfachmann legt der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten
seiner folgenden Bewertung einen Physiker und/oder einen Ingenieur der Feinwerktechnik zugrunde. Dieser ist bei einem Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Anzeigevorrichtungen, so genannten head-up-displays,
befasst und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung. Zu
seinen besonderen optischen Fachkenntnissen zählt das Wissen um die Möglichkeiten, Darstellungsfehler eines Bildes durch Verwendung einer hochwertigen asphärischen Optik bzw. asphärischer Spiegel auszugleichen. Ähnlich wie aus der
Kameratechnik allgemein bekannt, treten auch bei head-up-displays derartige Darstellungsfehler vornehmlich im Randbereich eines Bildes auf. Grund dafür sind die
optischen Eigenschaften von Spiegel- oder Linsenanordnungen oder die Krümmung der Windschutzscheibe, auf welche das Licht projiziert wird.
Die streitgegenständlichen Anzeigevorrichtungen gemäß den Patentansprüchen 1
nach Haupt- und Hilfsantrag sind unbestritten neu und gewerblich anwendbar. Mit
den am Anmeldetag des Streitpatents verfügbaren Kenntnissen waren sie für den
Durchschnittsfachmann allerdings ohne erfinderische Tätigkeit zu erreichen.
A) Zum Hauptantrag
Bei der Anzeigevorrichtung gemäß E 10 DE 37 35 124 A1 ist eine mehrteilige,
bilderzeugende Einheit am oberen Rand der Windschutzscheibe 1 eines Kraftfahrzeuges angeordnet. Im Bereich der Oberfläche des Armaturenbretts 2 befindet
sich ein Spiegel 11, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. der nachstehenden einzigen Figur.
Das von der bilderzeugenden Einheit ausgestrahlte Licht wird von dem Spiegel 11
auf die Windschutzscheibe 1 projiziert, wodurch für das Auge 12 des Kraftfahrzeugbenutzers dort eine virtuelles Bild erzeugbar ist, vgl. insb. Anspruch 1. Diese
Anordnung ist gewählt worden, weil damit eine Anzeigevorrichtung „.... auf konstruktiv einfache Weise mit geringstmöglichem Platzbedarf im Bereich des Armaturenbretts innerhalb des Kraftfahrzeugs unterzubringen ist.“, vgl. insb. Sp. 1 Z. 19
bis 23. Insoweit stellt diese Anordnung bereits eine grundsätzliche Lösung der in
der Streitpatentschrift angegebenen Aufgabe dar, den Platzbedarf einer derartigen
Anzeigevorrichtung zu verringern.
Der eingangs definierte Durchschnittsfachmann muss bei der vorbekannten Anzeigevorrichtung allerdings feststellen, dass die vertikale Ausrichtung der Bauteile
der bilderzeugenden Einheit im oberen Bereich der Windschutzscheibe bzw. im
Dachbereich ein Mindestbauvolumen erforderlich macht. Dieses Mindestbauvolumen schränkt den Sichtbereich des Kraftfahrzeugbenutzers von oben her deutlich
ein, vgl. insb. Figur. Wenn entsprechend dem Vorschlag der E 10 im dortigen Anspruch 6 bzw. in Sp. 2 Z. 14 bis 20 dazu noch eine Einstellmöglichkeit des
virtuellen Bildes hinsichtlich seiner Größe und Entfernung durch Abstandsvariation
der Linsen 7/8 vorgesehen ist, reicht die bilderzeugende Einheit sogar noch weiter
in den Sichtbereich des Kraftfahrzeugbenutzers hinein. Eine derartige Beschränkung des Sichtbereiches wird sicher als nachteilig empfunden. Deshalb wird der
Durchschnittsfachmann im einschlägigen Stand der Technik nach einer Lösung
suchen, mit der die bilderzeugende Einheit weniger sichtbeschränkend untergebracht werden kann.
Bei dieser Suche kann er die E 7 US 4 831 366 nicht übersehen, denn diese
Druckschrift befasst sich ebenfalls mit einem head-up-display für Kraftfahrzeuge.
Dabei ist eine bilderzeugende Einheit im Dachbereich angeordnet und im Sichtbereich des Kraftfahrzeugbenutzers wird ein virtuelles Bild erzeugt, vgl. insb. abstract. Im Ausführungsbeispiel der nachstehend abgebildeten Fig. 9 ist dabei insb.
eine im Dachbereich besonders flach bauende Anordnung eines bilderzeugenden
Projektors 9 vorgeschlagen. Die flache Bauweise wird erreicht, indem der bilderzeugende Projektor 9 horizontal ausgerichtet ist und das von ihm ausgestrahlte
Licht durch einen ebenfalls im Dachbereich angeordneten Spiegel 30 umgelenkt
wird. Durch diese Anordnung wird der Sichtbereich des Kraftfahrzeugbenutzers
deutlich weniger eingeschränkt als bei einer eher vertikalen Projektoranordnung,
wie sie bei der Vorrichtung gemäß der E 10 vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere
für den Fall, dass eine Abstandsvariation der Linsen zur Anpassung des virtuellen
Bildes verwendet wird, denn die wirkt sich ausschließlich in der Richtung des
Strahlenganges aus, also gemäß obiger Fig. 9 in horizontaler Richtung und damit
prinzipiell nicht zusätzlich sichtbeschränkend. Diese insoweit vorteilhafte Anordnung der bilderzeugenden Einheit mit einem ersten Umlenkspiegel im Dachbereich gemäß der E 7 wird der Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise auf
die Anzeigevorrichtung gemäß der E 10 anwenden. Auf diese Weise erhält er eine
Anzeigevorrichtung, von der sich die streitpatentgemäße lediglich noch durch die
Verwendung von Spiegeln mit asphärischer Ausgestaltung unterscheidet.
Im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin begründet die Verwendung von
Spiegeln mit asphärischer Ausgestaltung eine erfinderische Tätigkeit nicht. Denn
wie bereits bei der Definition des Durchschnittsfachmannes festgestellt worden ist,
zählen asphärische Spiegel zu den einschlägig geläufigen Mitteln, mit denen Bildfehler bzw. -verzerrungen ausgeglichen werden. Aufgrund ihres erhöhten Herstellungsaufwandes werden sie vornehmlich bei hochwertigen Vorrichtungen verwendet, bei denen es auf ein brillantes, verzerrungsfreies Bild ankommt. Bei der
naheliegenden Übertragung der Anordnung der bilderzeugenden Einheit gemäß
der E 7 auf die Vorrichtung gemäß der E 10 wird der Durchschnittsfachmann die
Bildqualität ohnehin kritisch prüfen, weil dabei ein zusätzlicher Spiegel (im Dachbereich) zur Anwendung kommt. Sollte die Bildqualität durch diesen zusätzlichen
Spiegel nicht mehr zufriedenstellend sein, liegt es im Bereich seiner handwerklichen Möglichkeiten, sie beispielsweise durch Verwendung asphärischer Spiegel
zu verbessern.
Die in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin vertretene Auffassung, die Verwendung eines asphärischen ersten Spiegels erspare ein Linsensystem in der bilderzeugenden Einheit, hat den Senat nicht davon überzeugen können, dass eine patentfähige Erfindung vorliegt. Denn eine derartige Beschränkung
findet keinen Rückhalt im Wortlaut des Patentanspruchs 1, worauf die Einsprechende zutreffend hingewiesen hat. Im Patentanspruch 1 ist lediglich eine „bilderzeugende Einheit“ dreimal genannt. Diese Wortwahl schließt bilderzeugende Einheiten jeglicher Bauart ein, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit oder ohne Linsensystem ausgestattet sind. Insoweit steht dem Streitpatent auch eine bilderzeugende Einheit mit einem Linsensystem entgegen, wie sie aus der vorgenannten
E 10 bekannt ist.
Mithin ist der Patentanspruch 1 nicht bestandsfähig.
Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12.
B) Zum Hilfsantrag
Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag inhaltsgleichen Merkmale der verteidigten Anzeigevorrichtung gelten die im vorstehenden Abschnitt A
gemachten Ausführungen gleichermaßen.
Die zusätzlichen Merkmale, wonach eine Abdeckplatte zur bedarfsweisen Abdeckung des zweiten asphärischen Spiegels neben ihm an der Instrumententafel
angeordnet ist und ein Motor zum Schieben oder Klappen der Abdeckklappe über
den zweiten asphärischen Spiegel vorgesehen ist, vermögen keine erfinderische
Tätigkeit zu begründen. Denn abgesehen davon, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, etwas Schützenswertes, wie beispielsweise eine Kameraoptik, abzudecken, gibt es dafür bereits im einschlägigen Stand der Technik ein
Vorbild. Aus der E 8 (US 5 394 203), deren Figuren 2 bis 3 nachstehend
wiedergegeben sind, geht nämlich hervor, die im Bereich der Oberfläche 22 einer
Instrumententafel 14 eines Kraftfahrzeuges angeordnete Optik eines head-updisplays bei Nichtgebrauch durch eine klappbare Abdeckplatte 32 zu schützen,
vgl. insb. abstract. Die nachstehende Fig. 4 i. V. m. Sp. 3 Z. 8 bis 16 zeigt
außerdem den elektromotorischen Antrieb 42 der Abdeckklappe 32. Der an der
Unterseite der Abdeckklappe 32 befestigte und gemeinsam mit der Abdeckklappe 32 schwenkbare Spiegel 16 kann den Durchschnittsfachmann nicht darüber
hinwegsehen lassen, dass die bewegbare Abdeckklappe 32 auch zum Schutz der
Vorrichtung vor Staub und anderen Fremdmaterialien dient, zumal dies im Text
ausdrücklich erwähnt ist, vgl. insb. Sp. 1 Z. 37 bis 39. Wenn er also mit der Aufgabe konfrontiert ist, den gemäß vorstehender Figur der E 10 unterhalb der Oberfläche eines Armaturenbretts 2 angeordneten Spiegel 11 eines head-up-displays bei
Nichtgebrauch wirksam zu schützen, wird er sich in nächstliegender Weise der
elektromotorisch betätigten Abdeckklappe bedienen, wie sie zu demselben Zweck
aus der E 8 bekannt ist.
Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht patentfähig.
Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11.
gez.
Unterschriften