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BPatG Beschluss vom 20.03.2007 – 9 W (pat) 104/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 104/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 17 885.9-27
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Patent
mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 7,
- Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 1 bis 9,
jeweils mit redaktioneller Änderung von "angeordnet ist und
dass" in "angeordnet ist, und dass" sowohl im Patentanspruch 1,
vorletzte Zeile, als auch in der Beschreibung Seite 2, 3. Zeile von
unten,
- Zeichnung Figuren 1 und 2,
jeweils eingereicht am Anmeldetag.
Die Bezeichnung lautet:
" T i n t e n d r u c k e r m i t e i n e m T i n t e n v e r s o r g u n g s s y s t e m "
Anmeldetag ist der 10. April 2001.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung
ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am
10. April 2001 mit der Bezeichnung
" T i n t e n d r u c k e r m i t e i n e m T i n t e n v e r s o r g u n g s s y s t e m "
eingegangen. Mit Beschluss vom 24. August 2004 hat die Prüfungsstelle für
Klasse B 41 J des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, der Tintenvorratsbehälter nach dem Patentanspruch 1 sei durch den Stand der Technik nach der EP 0 753 411 A2 nahegelegt.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Tintendrucker mit einem Tintenversorgungssystem, bestehend
aus Tintenvorratsbehälter, Zwischentank, Tintendruckkopf, Abfalltintenbehälter, Pumpe und/oder Ventile, die mittels Verbindungsschläuchen miteinander verbunden sind, und mit einem die in der
Tinte befindlichen Pigmente beliebiger Farben reflektierenden,
rechtwinkligen, optisch transparenten Prisma, dem eine einfallende Lichtquelle und ein Detektor zugeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Prisma (1) mit seinen beiden Katheten (3; 4) in einen
Tintenreste aufnehmenden kapillaren Schaumkörper (5) eingedrückt ist, wobei über der Hypotenuse (2) des Prismas (1) eine
Infrarot-LED (6a) als Strahlensender (6) angeordnet ist und dass
im Strahlenverlauf (7) über der Hypotenuse (2) ein Fotoempfänger
(8) angeordnet und mit einer Signalanzeige (9) verbunden ist."
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2
bis 7 an.
Im Prüfungsverfahren war folgender Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
- EP 0 753 411 A2
- Erturk, E. u.a. "Ink Retention in a Color Thermal Inkjet Pen", Hewlett-Packard Journal August 1988, Seiten 41-44
(im Folgenden bezeichnet mit "Fachliteratur")
- EP 0 706 888 A2
- EP 0 997 294 A2
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
2.
Die Patentanmeldung betrifft einen Tintendrucker mit einem Tintenversorgungssystem.
Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der
EP 0 997 294 A2 berücksichtigt. Danach wird das Vorhandensein von Tinte beliebiger Farbe in einem Tintenvorratstank eines Tintendruckers mittels einer einfachen Reflexlichtschranke und einem optischen Prisma nachgewiesen. Dabei wird
der Effekt der Totalreflexion ausgenutzt, die bei Abwesenheit von Tinte zur Umlenkung des Lichtstrahls zu einem Fototransistor führt und bei Vorhandensein von
Tinte aufgehoben wird. Dadurch dringt der Lichtstrahl in die Tinte ein und gelangt
nicht mehr zum Fototransistor.
Die Anmelderin hält diese Ausbildung deshalb für aufwändig, weil die mit der Tinte
in Kontakt tretenden Begrenzungsflächen des Prismas beschichtet sein müssen,
damit Farbstoffe bzw. Pigmente nicht anhaften und somit zu verfälschten Messergebnissen führen können (anmeldungsgemäße Beschreibung Seite 2, 2. Absatz).
Das der Anmeldung zugrunde liegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem sieht die Anmelderin daher darin,
ohne eine besondere Beschichtung des Prismas auszukommen
und trotzdem Tinte beliebiger Farbe feststellen zu können.
Dieses Problem wird durch den im Patentanspruch 1 angegebenen Tintendrucker
gelöst.
3.
Die in der ursprünglichen Fassung vorliegenden Patentansprüche 1 bis 7
sind zulässig.
4.1 Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Tintendrucker nach dem Patentanspruch 1 ist neu. Denn aus keinem der in Betracht gezogenen Dokumente
zum Stand der Technik ist ein Tintendrucker mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt. Insbesondere wird bei keinem der bekannten Tintendrucker pigmenthaltige Tinte beliebiger Farbe und ein in einen mit dieser Tinte
getränkten kapillaren Schaumkörper eingedrücktes optisches Prisma zur Füllstandmessung verwendet.
Mit mangelnder Neuheit war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle auch
nicht begründet.
4.2
Zur Gestaltung des Tintendruckers nach dem Patentanspruch 1 war am
Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Tintenversorgungssystemen für Tintendrucker zugrunde (vgl. Beschluss der Prüfungsstelle vom
24. August 2004, Seite 3, letzter Absatz mit Fortsetzung auf Seite 4).
Aus der EP 0 753 411 A2 ist ein Tintendrucker bekannt, der übliche Komponenten
wie Tintenvorratsbehälter und Zwischentank, Tintendruckkopf, Abfalltintenbehälter
und eine Pumpe aufweist (vgl. Figuren 11, 12, z. B. Pos. IJC, 2110, 2130, 204,
201) mit zugehöriger Beschreibung.
Von der Innenfläche einer Seitenwand
eines Tintentanks springt eine mit ihrer
Spitze 1c
ins Tankinnere 2 weisende
V-förmige Rippe mit dreieckigem Querschnitt mit Schenkeln 1a, 1b (Katheten)
vor. Die Seitenwand bzw. zumindest der
die Rippe aufweisende Bereich 1 und die
Rippe sind transparent. Der Grundseite
(Hypotenuse) der Rippe sind eine einfallende
Infrarot-Lichtquelle 10
(Spalte 9,
Zeilen 21-25) und ein Detektor 11 zugeordnet. Die Rippe bildet auf diese Weise
ein optisch transparentes Prisma für den einfallenden Lichtstrahl der Lichtquelle 10.
Ein von außen durch den die Grundseite des Dreiecks bildenden Bereich der Seitenwand des Tanks auf einen der Schenkel der V-förmigen Rippe auftreffender
Lichtstrahl wird bei Fehlen von Tinte zweimal total reflektiert (Lichtstrahlen 4, 5)
und zurück nach außerhalb des Tanks auf den Detektor 11 gelenkt. Der Detektor
ist mit einer Signalanzeige verbunden, die bei dieser Reflexion eine Meldung ausgibt (Spalte 12, Zeilen 3-5). Ist die Rippe dagegen von Tinte benetzt, wird der eintretende Lichtstrahl ins Tankinnere weitergeleitet (Lichtstrahl 3). Der Tank kann ein
Tinte absorbierendes Element enthalten (Spalte 8, Zeilen 56-58). Ein solches
Element ist üblicherweise als Schaumstoffkörper ausgebildet. Mit einer derartigen
Einrichtung soll sich eine ordnungsgemäße Messung für Tinten beliebiger Farben
durchführen lassen (Spalte 11, Zeilen 3-9).
Der Senat sieht eine erfinderische Tätigkeit des Anmeldungsgegenstandes gegenüber diesem Stand der Technik in dem Kontaktieren durch Eindrücken des Prismas in den Schaumstoffkörper bei Verwendung dieser Anordnung für einen Drucker für pigmenthaltige Tinten.
Zwar kann nach der EP 0 753 411 A2 ebenfalls ein Schaumstoffkörper im Tank
angeordnet sein, es sind aber keinerlei Angaben zur Positionierung dieses
Schaumstoffkörpers relativ zum Prisma gemacht. Der Schaumstoffkörper muss
durchaus nicht zwangsläufig an den Tank-Innenwänden anliegen, vielmehr wird
oftmals bewusst ein Abstand zu den Innenwänden eingehalten (z. B. durch Rippen
an den Wänden). Denn es muss eine ausreichende Entlüftung des Schaumstoffkörpers gewährleistet sein, um durch Lufteinschlüsse verursachtes Herausdrücken
von Tinte an unerwünschten Stellen zu vermeiden. Insofern wird dem Fachmann
durch die EP 0 753 411 A2 nicht die Anregung vermittelt, die Rippe mit dem Material des Schaumstoffkörpers zu umgeben, geschweige denn diese unter Druck in
den Schaumstoffkörper (eingedrückt) einzubringen.
Außerdem bezieht sich die EP 0 753 411 A2 zwar auf Tinten beliebiger Farben,
nicht jedoch auf Tinten beliebiger Arten. Zu beachten ist, dass Tinten für Tintendrucker nicht nur an das Ausstoßverfahren (z. B. Bubble-Jet, Piezo-Jet), sondern
durchaus auch an das jeweilige Gerät als solches angepasst sein können. Dabei
gibt es Tinten mit löslichen Farbmitteln und solche mit unlöslichen Farbmitteln
(pigmentierte Tinten). Die
in der EP 0 753 411 A angegebene Tinten-Zusammensetzung (Spalte 9, Zeilen 29-31) deutet eher auf eine Tinte auf
Wasserbasis mit löslichen Farbmitteln hin. Der anmeldungsgemäße Tintendrucker
verarbeitet dagegen pigmentierte Tinten. Der Fachmann weiß, dass Ausgestaltungen der Tintenversorgungselemente für Tinte mit löslichen nicht ohne Weiteres auf
solche mit unlöslichen Farbstoffen übertragbar sind. Er wird deshalb diesen Stand
der Technik nicht ohne Weiteres mit einem Tintendrucker für pigmenthaltige Tinten in Verbindung bringen.
Pigmentierte Tinten, wie sie von dem anmeldungsgemäßen Tintendrucker verwendet werden, haben den Nachteil, dass sich die Pigmente absetzen können
und so z. B. auf den "Katheten" des Prismas einen Film bilden können, der die
Reflexionsfähigkeit beeinträchtigt oder sogar gänzlich unterbindet. Dieses Problem
hat offenbar auch noch lange nach Veröffentlichung der EP 0 753 411 A2 bestanden.
Die Lösung z. B. gemäß der
EP 0 997 294 A2 ist erst knapp
zwei Jahre später gefunden worden. Danach ist ein Prisma der
geschilderten Art (Pos. 180) nicht
etwa von dem Schaumstoffkörper 320 umgeben, sondern angeordnet in dem nur flüssige Tinte
enthaltenden Bereich 360 des
Tintentanks 7. Zur Vermeidung
der besagten Ablagerungen sind die Katheten dieses Prismas beschichtet
(Seite 3, Zeilen 3-13; Anspruch 4).
Die EP 0 997 294 A2 ist somit Indiz dafür, dass die Entwicklung zur Lösung des
Problems "Ablagerung" im Stand der Technik in eine andere Richtung gegangen
ist als vorliegende Patentanmeldung. Von dieser bekannten Lösung, von der die
anmeldungsgemäße Weiterbildung ausgeht (anmeldungsgemäße Beschreibung
Seite 2, 2. Absatz), musste der Fachmann sich demnach abwenden und nach einer anders gearteten Lösung suchen. Die von ihm aufgefundene Lösung, das
Prisma in den Schaumstoffkörper einzudrücken und somit gerade in dem das
Prisma umgebenden Abschnitt des Schaumstoffkörpers eine erhöhte Kapillarität
und damit Anziehung der Tinte zu erzeugen, hat dabei im in Betracht gezogenen
Stand der Technik kein Vorbild. Diese Lösung konnte er nach Überzeugung des
Senats auch nicht ohne Weiteres aufgrund seines Fachwissens auffinden. Denn
das Fachwissen ist nicht zuletzt durch die Erläuterungen zum Stand der Technik in
der EP 0 997 294 A2 repräsentiert, in denen zum Ausdruck kommt, dass bei aneinander angrenzendem Prisma und Schaumstoffkörper (Seite 2, Zeilen 11-15)
offenbar dennoch kein zufriedenstellendes Messergebnis gewährleistet
ist
(Seite 3, Zeilen 3-6). Dieses Fachwissen lenkt den Fachmann somit von der anmeldungsgemäßen Lösung eher weg.
Hier führt auch "Fachliteratur" nicht weiter, aus der das lokale Zusammenpressen
des Schaumstoffkörpers als solches zwar bekannt ist (Seite 41, linke Spalte, vorletzter Absatz). Denn hieraus kann nur die Lehre entnommen werden, dass Tinte
von dem weniger zu dem mehr zusammengedrückten Bereich des Schaumstoffkörpers bewegt wird und in diesem Bereich also vermehrt ansteht. Für den Fachmann würde das im Hinblick auf eine Kontaktierung des Prismas mit dem zusammengedrückten Bereich in folgerichtiger Konsequenz bedeuten, dass noch mehr
Tinte an den Katheten des Prismas ansteht. Gerade das aber ist ihm als ungünstig
bekannt. Denn gemäß den zuvor genannten, die Kontaktierung zwischen Prisma
und Schaumstoffkörper betreffenden Passagen der EP 0 997 294 A2 (Seite 2,
Zeilen 11-15; Seite 3, Zeilen 3-6) führt solches zu Ablagerungen auf dem Prisma
und somit zu Funktionsstörungen.
Weiter ab als der oben dargelegte Stand der Technik liegt die EP 0 706 888 A2,
bei der die Lichtstrahlen einer optischen Lichtschranke durch einen transparenten
Wandbereich des Tanks einfallen, der völlig eben ist (vgl. Figur 2). Ein Prisma der
anmeldungsgemäßen Art ist nicht vorgesehen.
In Anbetracht dieser Sachlage ist der Senat der Überzeugung, dass der in Betracht gezogene Stand der Technik - auch nicht in Verbindung mit dem typischen
Fachwissen - den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des
anmeldungsgemäßen Patentanspruchs 1 führen konnte.
Patentanspruch 1 ist mithin patentfähig.
Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 7, die zweckmäßige Weiterbildungen des
Tintendruckers nach Patentanspruch 1 und keine Selbstverständlichkeiten betreffen.
gez.
Unterschriften