Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 22.03.2007 – 15 W (pat) 51/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 55 414.5-25
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Hilfsmittel und Verfahren zum Festlegen und
Anzeigen einer Mess-Stelle für die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenkonstruktion
Anmeldetag:
18. November 1999
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalten 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
1 Seite Zeichnungen mit Figur 1 und 2 aus der DE 199 55 414 A1.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 18. November 1999 mit der Bezeichnung
„Hilfsmittel und Verfahren zum Herstellen einer beheizten Fußbodenkonstruktion“
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung ist am
13. Juni 2001 erfolgt.
Die Prüfungsstelle für Klasse E04F hat mit Beschluss vom 20. April 2004 die Anmeldung zurückgewiesen. Dem Beschluss
lagen der mit Schriftsatz vom
10. September 2003 eingereichte Patentanspruch 1 und die mit Schriftsatz vom
4. Januar 2001 vorgelegten Patentansprüche 2 bis 6 zugrunde. Die Ansprüche 1
und 6 hatten folgenden Wortlaut:
„1. Hilfsmittel zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle für
die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenheizung,
mit einem flachen Meßpunkt-Halteteil (1) mit einem langgestreckten Element (2), welches sich im wesentlichen senkrecht von der Hauptfläche des Messpunkt-Halteteils (1) erstreckt und dessen Länge größer als die Dicke des vorgesehenen Estrichs ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Meßpunkt-Halteteil (1) als Halteschiene ausgebildet ist und dass das langgestreckte Element (2) flexibel ist.
6. Verfahren zum Herstellen einer beheizten Fußbodenkonstruktion, wobei man nach dem Verlegen der Heizleitungen
(6) einen Estrich (4) aufbringt und eine Mess-Stelle zum Bestimmen der Feuchte des Estrichs (4) markiert,
dadurch gekennzeichnet,
dass man zum Markieren der Mess-Stelle noch vor dem Aufbringen des Estrichs (4) ein Hilfsmittel (1, 2) nach einem der
vorhergehenden Ansprüche zwischen die Heizleitungen (6)
anordnet.“
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf
(E1)
DE 296 02 909 U1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder verfolgt seine Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren auf der
Grundlage der in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 eingereichten
neuen Unterlagen mit 7 Patentansprüchen weiter.
Die somit geltenden Patentansprüche 1 bis 7 lauten:
„1. Hilfsmittel zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle für
die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenheizung,
mit einem flachen Messpunkt-Halteteil (1) mit einem langgestreckten Element (2), welches sich im wesentlichen senkrecht von der Hauptfläche des Messpunkt-Halteteils (1) erstreckt und dessen Länge größer als die Dicke des vorgesehenen Estrichs ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Messpunkt-Halteteil (1) eine flache Halteschiene
ist, die flache Halteschiene ein Klebeband aufweist,
das langgestreckte Element (2) eine flexible Rundschnur aus
Polyurethan oder aus Gummi ist.
2. Hilfsmittel nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Messpunkt-Halteschiene (1) 5 bis 25 cm, insbesondere bis 23 cm, lang ist.
3. Hilfsmittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Breite der Messpunkt-Halteschiene (1) 1,0 bis
2,5 cm und insbesondere 1,0 bis 1,5 cm beträgt.
4. Hilfsmittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass das langgestreckte flexible Element (2) eine Länge von
5 bis 15 cm und insbesondere von 8 bis 13 cm hat.
5. Hilfsmittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Messpunkt-Halteschiene (1) aus Kunststoff wie
Hart-PVC, Acrylglas oder aus Metall wie Eisen- oder
Aluminiumblech besteht.
6. Hilfsmittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass an dem der Messpunkt-Halteschiene (1) entgegengesetzten Ende des langgestreckten flexiblen Elements (2) ein
Messpunkt-Reiter (7) für ein Karton- oder Schriftstück, insbesondere für eine Geschäftskarte, die Aufheizvorschrift oder
den Tag der Estricheinbringung, angebracht ist.
7. Verfahren zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle für
die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenheizung,
wobei man nach dem Verlegen der Heizleitungen (6) einen
Estrich (4) aufbringt und eine Mess-Stelle zum Bestimmen
der Feuchte des Estrichs (4) markiert,
dadurch gekennzeichnet,
dass man zum Markieren der Mess-Stelle noch vor dem Aufbringen des Estrichs (4) ein Hilfsmittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche zwischen die Heizleitungen (6) anordnet.“
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend gemacht, dass das beanspruchte Hilfsmittel
durch die entgegengehaltene Druckschrift DE 296 02 909 U1 (E1) nicht nahegelegt werde. Auf Befragen durch den Senat erläuterte der Anmelder anhand vorgelegter Muster die Unterschiede zwischen dem erfindungsgemäßen Hilfsmittel und
anderen, von ihm mitgebrachten Hilfsmitteln. Danach zeichne sich das beanspruchte Hilfsmittel vor allem dadurch aus, dass die als flexibles langgestrecktes
Element verwendete Rundschnur aus Polyurethan oder aus Gummi eine solche
Steifigkeit aufweise, um beim Aufbringen des Estrichs die Richtung nach oben
beizubehalten, aber beim Abziehen oder Anschleifen des Estrichs auszuweichen.
Im Gegensatz zum Stand der Technik werde die flache Halteschiene mit einem
(doppelseitigen) Klebeband auf dem Untergrund fixiert.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalten 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
1 Seite Zeichnungen mit Figur 1 und 2 gemäß DE 199 55 414 A1.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Anmeldung erfüllt mit den
nunmehr vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Patents.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patentansprüche 1 bis 7 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind (vgl. zu Anspruch 1 die
Ansprüche 1 und 6 i. V. m. Seite 7, Zeile 21; zu den Ansprüchen 2 bis 6 die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 5 und 7; zu Anspruch 7 den ursprünglichen Anspruch 8 i. V. m. Oberbegriff des Anspruchs 1).
3. Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 ist anzuerkennen,
denn die bekannten Hilfsmitteln zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle
für die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenheizung gemäß DE 296 02
909 U1 (E1) sowie die vorgelegten, bekannten Modellen sind weder mit einer
flexiblen Rundschnur als langgestrecktes Element ausgebildet, noch werden sie
mit einem Klebeband auf dem Untergrund fixiert, wie sich im Einzelnen auch aus
den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, ein Hilfsmittel zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle für die
Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenheizung bereitzustellen, das die
Möglichkeit schafft, dass der Prüfer die vorgeschriebene Mess-Stelle für die Restfeuchtemessung des Estrichs ohne größeren Aufwand und mit hoher Sicherheit
beim fertig aufgebrachten Estrich wiederfindet. Dabei sollen die bekannten Nachteile vermieden werden, beispielsweise dass die bekannten Hilfsmittel, z. B. ein
Kunststoffstäbchen oder ein Draht, leicht unabsichtlich aus der Wärmedämmung
herausgezogen werden können (vgl. Spalte 1, Zeilen 55 bis 62), oder dass der
aus dem Estrich herausragende starre Teil des Drahtes bzw. Stäbchens abgeschliffen wird, so dass die Mess-Stelle nur unter Schwierigkeiten oder überhaupt
nicht mehr zu finden ist. Beim Abziehen eines konventionellen Estrichs stören
außerdem die starren, aus dem Estrich hervorragenden Teile des Drahtes bzw.
Stäbchens (vgl. Spalte 2, Zeilen 4 bis 11).
Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch ein Hilfsmittel mit folgenden Merkmalen:
a)
b)
auf einer flachen Halteschiene
ist ein langgestrecktes Element angeordnet,
c) wobei das langgestreckte Element sich im wesentlichen
senkrecht von der Hauptfläche der Halteschiene erstreckt
d)
und dessen Länge größer als die Dicke des vorgesehenen
Estrichs ist,
e)
das langgestreckte Element eine flexible Rundschnur aus
Polyurethan oder aus Gummi ist,
f)
und die flache Halteschiene ein Klebeband aufweist.
Wie der Anmelder überzeugend dargelegt hat, ermöglicht ein solches Hilfsmittel
eine einfache und sichere Festlegung der Mess-Stelle für die Feuchtemessung eines Estrichs. Dieses Hilfsmittel könne nach der Estrichverlegung nicht aus dem
Estrich gezogen werden und werde beim Abziehen des Estrichs und/oder Anschleifen des Fließestrichs nicht abgeschliffen, sondern weiche aus, so dass die
Lage der Mess-Stelle weiterhin deutlich erkennbar sei (vgl. geltende Beschreibung
Spalte 2, Zeilen 31 bis 44 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 45 bis 48).
Eine derartige Lösung wird durch den erörterten Stand der Technik nicht nahegelegt.
Die DE 296 02 909 U1 (E1) beschreibt nämlich einen Markierungsstift für Heizestriche, mit dem Entnahmestellen festlegbar sind, um Bohrungen gefahrlos für Heizrohre oder andere Arbeiten nach der Aushärtung am Estrich durchführen zu können (vgl. E1, Beschreibung Seite 1, Absatz 1), d. h. die E1 befasst sich im Sinne
der vorliegenden Patentanmeldung mit einem Hilfsmittel zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle für die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenheizung. Dieser Markierungsstift besteht aus einem flachen Halteteil (Merkmal
a) - in Figur 2 als Ring (II) ausgebildet - und einem langgestreckten Element (I)
(Merkmal b), welches sich im wesentlichen senkrecht von der Hauptfläche des
Halteteils erstreckt (Merkmal c) und dessen Länge mindestens so groß wie die Dicke des vorgesehenen Estrichs ist (Merkmal d) (vgl. E1, Beschreibung Seite 2,
Zeilen 4 bis 5 i. V. m. Figur 1, I). Der Haltering dient dazu, dass der Markierungsstift nicht in die Dämmung eingedrückt wird (vgl. E1, Anspruch 3), d. h. eine
Funktion, die auch die Halteschiene des Anmeldungsgegenstandes erfüllt. Der
Grundriss des Halteteils kann gemäß Anspruch 6 der E1 nicht nur ein Kreis,
sondern auch ein Rechteck - und damit wie bei der Erfindung eine Scheine - sein.
Damit ist aus der E1 ein gattungsgemäßes Hilfsmittel mit den Merkmalen a) bis d)
bekannt. Im Hinblick auf Merkmal e) wird zur Auswahl des Materials und der Ausgestaltung des langgestreckten Elements in den Ansprüchen 1 und 2 der E1
empfohlen, gegossenen Kunststoff oder ein feuchtigkeitsbeständiges Gewebe aus
Natur- oder synthetischen Fasern, z. B. in Form eines gerüstartigen Gebildes, wie
einen Dübel, zu verwenden. Durch die Angabe „gegossener Kunststoff“ ist jedoch
ein umfangreicher Bereich von Kunststoffen so undifferenziert beschrieben, dass
ein Fachmann einen bestimmten Kunststoff, wie Polyurethan, der zwar denkgesetzlich unter diesen Begriff fallen kann, nicht in Betracht ziehen würde. Die weitere erfindungsgemäße Auswahl von Gummi ist als Elastomer keinesfalls unter die
Angabe „gegossener Kunststoff“ subsumierbar. Insofern ist das beanspruchte
Material, nämlich Polyurethan oder Gummi, für das langgestreckte Element durch
E1 nicht nahegelegt. Ebenso ergibt sich aus E1 für den Fachmann nicht, dass, um
die Aufgabe zu lösen, darüber hinaus das langgestreckte Element als flexible
Rundschnur ausgebildet werden muss.
Im Hinblick auf Merkmal f) wird zur Fixierung des Hilfsmittels am Untergrund in E1
als Lösung vorgeschlagen, den Markierungsstift mindestens so lang zu wählen,
wie die Dicke des Estrichs ist, zuzüglich 2 cm, mit denen er in der Dämmung verankert wird, wobei der Ring das Eindrücken in die Dämmung verhindert (vgl. E1,
Anspruch 4 i. V. m. Beschreibung, Seite 2, Absatz 2). Eine mögliche Ausführungsform des Markierungsstiftes ist in Figur 1 gezeigt, wonach der untere Teil des
Markierungsstiftes - mit (II) bezeichnet - als Spitze ausgebildet ist, die gemäß dem
vorhergenannten Beschreibungsteil zur Fixierung des Markierungsstiftes bis zu
2 cm in die Dämmung eindringen kann.
Eine Fixierung, die bis in die Dämmung oder in den Rohboden reicht, soll aber gerade erfindungsgemäß vermieden werden (vgl. geltende Beschreibung Spalte 1,
Zeilen 55 bis 65). Somit konnte die E1 den Fachmann nicht dazu anhalten, die
Fixierung des beanspruchten Hilfsmittels mit einem Klebeband zu bewerkstelligen,
um ein Eindringen in die Dämmung oder in den Rohboden zu vermeiden.
Die erfindungsgemäße Lösung, das langgestreckte Element entsprechend den
Merkmalen e) und f) als flexible Rundschnur aus Polyurethan oder aus Gummi
auszubilden und die Halteschiene mit einem Klebeband zu versehen, ist daher
aus E1 nicht nahegelegt. Vielmehr begründet diese spezielle Kombination der
Merkmale e) und f) die erfinderische Tätigkeit.
In Verbindung mit dem Anspruch 1 sind auch die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 gewährbar, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 betreffen.
Das Gleiche gilt auch für den auf die Patentansprüche 1 bis 6 rückbezogenen
Verfahrensanspruch 7.
Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das nachgesuchte Patent
zu erteilen.
gez.
Unterschriften