Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 22.03.2007 – 34 W (pat) 46/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 23 806
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das am 6. Juni 1997 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der deutschen Anmeldungen P 196 38 197.5 vom 19. September 1996 und P 196 42 120.9 vom
12. Oktober 1996 angemeldete und am 11. März 1999 veröffentlichte Patent betrifft einen „Boden eines Palettenbehälters“.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Boden eines Korbes (2) oder Blechbehälters zur Aufnahme eines
Kunststoffbehälters (6) in der Gesamtanordnung eines Palettenbehälters (1) zur Lagerung und/oder zum Transport von Füllgütern
mit schalenförmiger Aufwölbung (7) des Bodens (3) am Rand und
in der Bodenfläche auf vorgegebenen Wegen zur Mitte einer der
kürzeren Seite des rechteckigen Bodens (3) hinführendem Gefälle, dadurch gekennzeichnet, dass die von dem aufgewölbten
Rand (7) eingeschlossene Bodenfläche etwa in Form eines flachen Sattel- oder Zeltdaches ausgebildet ist, dessen Rand von der
Mitte (50) der einen kürzeren Rechteckseite aus nach beiden
Seiten und entlang der beiden längeren Rechteckseiten leicht abfällt und dann in eine an der anderen kurzen Rechteckseite verlaufende Rinne (26) mündet, die sich zur Mitte dieser Rechteckseite hin vertieft.“
Wegen des Wortlauts der zehn Unteransprüche, welche die Ausgestaltungen des
Bodens nach Anspruch 1 kennzeichnen, wird auf die Patentschrift verwiesen.
Gegen das Patent wurde von der A… S.A., Rue B… in
C…, am 7. Juni 1999 Einspruch erhoben. Durch Beschluss vom 12. Februar 2003 hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent-
und Markenamts das Patent widerrufen.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, der
D…, E… in F…
Die ordnungsgemäß geladene, aber zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung - wie von ihr angekündigt - nicht erschienene Beschwerdeführerin verteidigt ihr Patent mit einem neuen Anspruch 1 und einer geänderten Beschreibungseinleitung. Die geltenden Unterlagen umfassen gemäß Anlagen zum
Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2004 den neuen Patentanspruch 1
zum Ersatz des erteilten Patentanspruchs 1, eine neue Beschreibungseinleitung
bestehend aus den Seiten 1 bis 3 zum Ersatz der Beschreibungseinleitung vom
9. Februar 2001 sowie die erteilten Ansprüche 2 bis 11, die übrige Beschreibung
ab Spalte 1, Zeile 56 der Patentschrift und die Figuren 1 bis 8 ebenfalls wie erteilt.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt,
den Beschluss vom 12. Februar 2003 aufzuheben und die Aufrechterhaltung des Patents mit den nunmehr vorliegenden Unterlagen zu verfügen.
Hilfsweise beantragt sie
die Aufrechterhaltung unter Änderung von „Sattel- oder Zeltdaches“ in „Satteldach“ im neuen Anspruch 1 sowie in der neuen
Beschreibungseinleitung auf S. 2, Zeilen 9, 8 v. u.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Verfahren befindet sich u. a. folgende Druckschrift:
D1: WO 96/19397 A1.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Boden eines Korbes (2) oder Blechbehälters zur Aufnahme eines
Kunststoffbehälters (6) in der Gesamtanordnung eines Palettenbehälters (1) zur Lagerung und/oder zum Transport von Füllgütern
mit schalenförmiger Aufwölbung (7) des Bodens (3) am Rand und
Ausbildung der von dem aufgewölbten Rand (7) eingeschlossenen
Bodenfläche etwa in Form eines einen First aufweisenden flachen
Sattel- oder Zeltdaches, dessen Rand unmittelbar gegen die Aufwölbung stößt und von der Mitte (50) der einen kürzeren Rechteckseite aus nach beiden Seiten und entlang der beiden längeren
Rechteckseiten leicht abfällt und dann in eine an der anderen kurzen Rechteckseite verlaufende Rinne (26) mündet, die sich zur
Mitte dieser Rechteckseite hin vertieft.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
Boden eines Korbes (2) oder Blechbehälters zur Aufnahme eines
Kunststoffbehälters (6) in der Gesamtanordnung eines Palettenbehälters (1) zur Lagerung und/oder zum Transport von Füllgütern
mit schalenförmiger Aufwölbung (7) des Bodens (3) am Rand und
Ausbildung der von dem aufgewölbten Rand (7) eingeschlossenen
Bodenfläche etwa in Form eines einen First aufweisenden flachen
Satteldaches, dessen Rand unmittelbar gegen die Aufwölbung
stößt und von der Mitte (50) der einen kürzeren Rechteckseite aus
nach beiden Seiten und entlang der beiden längeren Rechteckseiten leicht abfällt und dann in eine an der anderen kurzen
Rechteckseite verlaufende Rinne (26) mündet, die sich zur Mitte
dieser Rechteckseite hin vertieft.
Wegen des Wortlauts der geltenden Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift
und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der Einspruch war zulässig.
Ob die von der Beschwerdeführerin in den Ansprüchen und der Beschreibung
vorgenommenen Änderungen zulässig sind, kann dahingestellt bleiben, denn die
Gegenstände sowohl des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag als auch
des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sind nicht patentwürdig.
A.
Das Patent betrifft einen Boden eines Palettenbehälters zur Aufnahme eines Kunststoffbehälters in der Gesamtanordnung eines Palettenbehälters zur Lagerung und/oder zum Transport von Füllgütern.
Die zugrundeliegende Aufgabe besteht darin, eine in statischer Hinsicht bessere
Bodenkonstruktion zu schaffen (vgl. neue Beschreibungseinleitung, Bl. 15 GA).
Gelöst wird die Aufgabe durch den Boden eines Korbes oder Blechbehälters mit
den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung wie
folgt:
a) Boden eines Korbes (2) oder Blechbehälters
b)
c)
zur Aufnahme eines Kunststoffbehälters (6)
in der Gesamtanordnung eines Palettenbehälters (1) zur
Lagerung und/oder zum Transport von Füllgütern
d) mit schalenförmiger Aufwölbung (7) des Bodens (3) am Rand
e)
und Ausbildung der von dem aufgewölbten Rand (7) eingeschlossenen Bodenfläche etwa in Form eines einen First
aufweisenden flachen Sattel- oder Zeltdaches,
dessen Rand unmittelbar gegen die Aufwölbung stößt
und von der Mitte (50) der einen kürzeren Rechteckseite aus
nach beiden Seiten
und entlang der beiden längeren Rechteckseiten leicht abfällt
und dann in eine an der anderen Rechteckseite verlaufenden
f)
g)
h)
i)
Rinne (26) mündet,
j)
die sich zur Mitte dieser Rechteckseite hin vertieft.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich davon lediglich
hinsichtlich des Merkmals e), wonach die Bodenfläche nicht mehr die Form entweder eines „Sattel- oder Zeltdaches“, sondern ausschließlich die Form eines
„Satteldaches“ aufweist.
B.
Ein nach den geltenden Ansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsantrag
ausgestalteter Boden eines Korbes oder Blechbehälters ist zwar unbestritten neu
und auch gewerblich anwendbar, beide Gegenstände beruhen jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus, der sich mit der
Konstruktion von Palettenbehältern befasst.
In der Druckschrift D1, WO 96/19397 A1, ist der nächstkommende Stand der
Technik offenbart, dem die Aufgabe zu Grunde liegt, einen Boden für einen Palettenbehälter zu schaffen, der einfach hergestellt werden kann und für dessen
Herstellung wenig Material benötigt wird, um so die Kosten zu reduzieren („… to
provide a baseplate, which can be produced simply, a smaller amount of material
being needed, …to reduce the costs of the pallet container“), siehe S. 2, Z. 9 bis
12. Im Kern entspricht dieses Problem der Aufgabe, auf der auch das angefochtene Patent basiert, denn um bei der Herstellung eines gattungsgemäßen Palettenbehälters Material einsparen zu können, muss dessen Bodenkonstruktion hinsichtlich der Statik verbessert werden.
Die Druckschrift D1 zeigt und beschreibt eine Grundplatte 4 für einen Palettenbehälter 1 („base plate for a pallet container“) und offenbart insbesondere den Boden
eines korbähnlichen Rahmens. Der Boden ist Teil einer Gesamtanordnung bestehend aus einem Grund- oder Bodenabschnitt 2 („foot section“) und einem Behälterabschnitt 3 („container section“) zum Transport von fließfähigen Produkten
(„fluids“). In einem Rahmen 7 („frame“) befindet sich ein blasgeformter Kunststoffbehälter („blown molded plastic container“), siehe S. 4, Z. 17 bis 23 i. V. m. Fig. 1.
Damit sind die Merkmale a) bis c) gemäß der gegliederten Fassung des Anspruchs 1 offenbart.
Die Bodenfläche der Grundplatte 4 weist eine schalenförmige, als Umfangsrinne
oder Umfangsablauf 8 („gutter“) bezeichnete Aufwölbung auf und ist von einem
Umfangsrand 9 („peripheral edge“) umgeben, siehe Ansprüche 1 und 2 auf S. 7,
Z. 11 bis 17 i. V. m. den Fig. 2, 4 und 5 Merkmal d) ist demnach ebenfalls realisiert.
Die Trag- bzw. Auflagefläche 12
(„bearing surface“) der Grundplatte 4
(„baseplate“) ist so aufgebaut, dass diese von der Mitte zum äußeren Umfang
schräg abfällt, wo sich Ablaufmittel befinden („the bearing surface (12) of the base
plate is constructed such that it slopes downwards from the middle to the outer
periphery and has gutter means (8) around the periphery“), siehe Anspruch 1 auf
S. 7, Z. 11 bis 14 i. V. m. den Figuren 2, 3 und 5. Die Grundplatte 4 ist ferner so
konstruiert, dass das Zentrum deren höchster Punkt ist („…constructing it such
that the center is the highest point…“), siehe S. 2, Z. 18 bis 20. Für einen Fachmann ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschreibung und den Darstellungen in den Figuren ohne Weiteres, dass die vom Rand eingeschlossene Bodenfläche etwa die Form eines einen First aufweisenden flachen Zeltdaches hat und
somit eine der vom Merkmal e) im geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
umfassten Ausgestaltungsvarianten.
Zum Merkmal f) des Anspruchs 1, wonach der Rand des Sattel- oder Zeltdaches
unmittelbar gegen die Aufwölbung stößt, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, bei dem Boden der D1 stoße der Rand der geneigten Flächen nicht unmittelbar gegen die Aufwölbung. Dazwischen sei vielmehr eine ausgeprägte rinnenförmige Vertiefung 13 ausgebildet, siehe Schriftsatz vom 7. Juni 2004, S. 2,
erster Absatz.
Die Ausgestaltung des Palettenbehälterbodens mit Rippen oder Vertiefungen 13
bis 15 („rib“, „depression“) ist bei dem Stand der Technik jedoch lediglich dann
vorgesehen, wenn eine weitere Verstärkung des Bodens erforderlich sein sollte
- beispielsweise für den Eingriff der Arme eines Gabelstaplers („….provided for
further reinforcement and for engagement by, for example, the tines of a fork-lift
truck.“), siehe S. 5, Z. 14 und 15. Die Rippen oder Vertiefungen 13 betreffen somit
eine spezielle Ausgestaltung für den Fall einer besonders hohen Belastung. Nach
Überzeugung des Senats geht der Offenbarungsumfang der Druckschrift D1 darüber hinaus, denn dem Fachmann wird in D1 auch eine allgemeine Lehre vermittelt, wonach - falls die Grundplatte 4 an dem Umfang fixiert ist - der Widerstand
gegen eine Durchbiegung zunimmt („If the baseplate is fixed at the periphery, the
resistance to sagging will be increased…“), siehe S. 2, Z. 22 bis 24. Daraus und
aus den Ansprüchen 1 und 2 in der D1, wonach die Trag- bzw. Auflagefläche 12
der Grundplatte so konstruiert ist, dass diese von der Mitte zum äußeren Umfang
schräg abfällt und ein Ablaufmittel 8 um den Umfang herum aufweist („that the
bearing surface (12) of the baseplate is constructed such that it slopes downwards
from the middle to the outer periphery and has gutter means (8) around the
periphery“), siehe S. 7, Z. 11 bis 14, und wonach der Umfangsrand 9 mit einer ansteigenden Neigung konstruiert ist, um das Ablaufmittel 8 zu begrenzen („wherein
the peripheral edge (9) is constructed with an upward slope to delimit the gutter
means (8)“), siehe S. 7, Z. 15 bis 17, erschließt sich ohne Weiteres die mit dem
Merkmal f) übereinstimmende Ausführungsform der Grundplatte, die den unmittelbaren Anschluss der Bodenfläche an die Umfangsrinne vorsieht.
Um das Ablaufen von Flüssigkeiten vom hinteren Teil der Bodenfläche in Richtung
auf die Vertiefung zu garantieren, fällt der umlaufende Rand der Grundplatte
selbstverständlich auch bei der aus der Druckschrift D1 bekannten Vorrichtung
entlang der beiden längeren Recheckseiten schräg ab, wobei diese in eine der
beiden kurzen Rechteckseiten münden, die in der Mitte eine Vertiefung 5 aufweist
(„in order … to guarantee run-off of fluids … towards recess 5 … a peripheral
gutter 8 is provided. Of course, this peripheral gutter slopes downwards …, so that
fluid flows from the rear of the baseplate or container section to recess 5…“), siehe
S. 4, Z. 30 bis 37 i. V. m. Fig. 3, 4 und 5. Eine zur Vertiefung führende Rinne wird
der Fachmann zusätzlich vorsehen, wenn er das Abfließen in die Vertiefung hinein
beschleunigen will. Die Merkmale h), i) und j) sind demnach offensichtlich ebenfalls bereits durch den Stand der Technik vorweggenommen bzw. aus dem handwerklichen Wissen und Können heraus angeregt.
Unterschiede zwischen dem in der Druckschrift D1 gezeigten gegenüber dem als
patentwürdig beanspruchten Boden sieht der Senat allenfalls darin, dass
- erstens - im Stand der Technik der Rand der Grundplatte nicht von der Mitte der
anderen kürzeren Rechteckseite, die der Rechteckseite mit der Vertiefung
gegenüberliegt, nach beiden Seiten leicht abfällt, sondern in diesem hinten gelegenen Bereich des Bodens offenbar durchgängig horizontal verläuft, und dass
- zweitens – im Stand der Technik die Bodenfläche nicht – wie es das alternative
Teilmerkmal e) im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. das entsprechende im
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag der Beschwerdeführerin verbliebene Merkmal e)
vorsieht - die Form eines einen First aufweisenden flachen Satteldaches hat, sondern einen zentral angeordneten höchsten Punkt aufweisen soll.
Beide Unterschiede erachtet der Senat jedoch als derart geringfügig, dass sie aus
der Sicht des Fachmanns zur Begründung des Vorliegens einer erfinderischen
Tätigkeit nicht ausreichen.
Zum Ersten weiß nicht nur der zuständige Fachmann aus der Praxis, das zum ungestörten Ablaufen einer Flüssigkeit über einen Boden ein gleichmäßig auf einen
tiefsten Punkt zulaufendes Gefälle erforderlich ist und dass ein horizontal ausgerichteter Bereich dabei hinderlich sein kann. Daher liegt es nahe, alle Abschnitte
des Bodens über die ein Fluid abgeführt werden soll, mit einem Gefälle zu versehen. Um eine gleichmäßige Verteilung der aufliegenden Last beizubehalten, ist
zudem eine symmetrische Ausgestaltung des Bodens erforderlich. Ein von der
Mitte der kurzen Rechteckseite nach beiden Seiten abfallender Rand ist dann das
zwangsläufig sich ergebende Resultat einer einfachen konstruktiven Überlegung.
Zum Zweiten nimmt die Druckschrift D1 bereits den Grundgedanken des angefochtenen Patents vorweg, wonach sich verbesserte statische Eigenschaften ergeben, wenn die aufliegenden Kräfte durch eine konvexe Konstruktion des Bodens in dessen Randbereich abgeleitet werden („By making the baseplate of
convex construction sloping downward towards the outside…a force directed to
the outside will act when the baseplate is placed under load.“), siehe S. 2, Z. 18
bis 22. Konkret offenbart ist in D1 zwar nur eine Bodenfläche, die etwa die Form
eines flachen Zeltdaches aufweist. Der Fachmann erkennt jedoch ohne Weiteres,
dass andere gebräuchliche Dachformen, wenn sie nur in Richtung auf den Rand
des Bodens hin geneigt sind, die angestrebte Krafteinleitungsrichtung genauso
bewirken werden - demnach auch ein flaches Satteldach, das zudem auf Grund
seines im Allgemeinen geraden Firsts und der Rechteckform der Dachflächen
einfacher zu gestalten ist und nicht mehr Material als ein Zeltdach erfordert.
Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag sieht die Beschwerdeführerin somit lediglich den Ausschluss eines von zwei im Griffbereich des Fachmanns liegenden,
prinzipiell gleich wirkenden Mitteln vor, wobei sie selbst keinen Unterschied zwischen den beiden von ihr beanspruchten Dachformen macht. Vielmehr sieht sie
weiterhin eine bevorzugte Ausgestaltung des Satteldaches nach dem geltenden
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag vor, die dadurch gekennzeichnet ist, „dass die Bodenfläche im Wesentlichen mit zwischen den Mitten der kürzeren Rechteckseiten
sich erstreckendem First (22) ausgebildet ist und der First (22) und die Dachflächen nur eine im Vergleich dazu geringfügige Knickung (23, 24) zu einem Zeltdach aufweisen.“, siehe Anspruch 2 in der Patentschrift. Diese Form entspricht
letztlich wiederum dem bereits aus dem Stand der Technik bekannten Boden, der
etwa eine Zeltdachform aufweist.
Sowohl der mit dem Hauptantrag als auch der mit dem Hilfsantrag verteidigte Anspruch 1 haben daher keinen Bestand.
Die unmittelbar oder mittelbar darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 können
folglich ebenfalls nicht bestehen bleiben, zumal die Beschwerdeführerin einen
selbständig patentfähigen Gegenstand daraus nicht geltend gemacht hat.
gez.
Unterschriften