Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 27.03.2007 – 14 W (pat) 308/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. März 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 52 960

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 100 52 960 wird unter der Bezeichnung „Bleifreie

Chemisch-Nickellegierung“ mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 5,

5 Seiten Beschreibung,

jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 27. März 2007.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patents 100 52 960 mit der Bezeichnung

„Bleifreie Chemisch-Nickellegierung und Verfahren zu ihrer Herstellung“

ist am 18. November 2004 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent sind am 18. Februar 2005 drei Einsprüche erhoben worden,

mit denen von allen Einsprechenden der Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit und von einer Einsprechenden zusätzlich unzulässige Erweiterung und

mangelnde Ausführbarkeit geltend gemacht worden ist. Zur Stützung ihres Vorbringens verweisen die Einsprechenden in den Einspruchsschriftsätzen auf die

Dokumente

E1 WO 90/09467 A1

E2 FR 2 560 609 A1 (siehe auch DE 34 21 646 C2)

E3 US 2 884 344 (identisch zu GB 845 648)

E4 US 5 578 187 A

E5 GB 999 497

E6 JP 05-302179 A

E7 JP 08-158060 A

E8 US 5 437 887 A

E9 US 5 300 330 A

E10 JP 06-131659 A

E11 US 5 846 598 A

E12 DE 11 23 174 A

E13 DE 20 27 404 C3

E14 Galvanotechnik (1988), Nr. 3, Seiten 736-742

E15 „Funktionelle Chemische Vernickelung“, 1989, Seite 24

E16 WO 02/34964 A1 (eigene PCT-Nachanmeldung der Patentinhaberin)

E17 US 5 491 036 A

E18 „Products Finishing“, Oktober 1998, Seiten 54-64

E19 Versuchsbericht der A… GmbH vom

16. Februar 2005.

Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren im eingeschränkten Umfang auf

der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 5, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

„Auf einer metallischen Substratoberfläche befindliche, bleifreie

Nickellegierung, enthaltend

• Nickel,

• Phosphor,

• Bismut mit einem Anteil zwischen 0,01 Gew-% und

0,4 Gew.-%, und

• Antimon mit einem Anteil zwischen 1 Gew.-% und

4 Gew.-%,

bezogen auf alle Bestandteile der Nickellegierung“.

Zum Wortlaut der auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gegenüber diesem beschränkten Patentbegehren machen die Einsprechenden

weiterhin mangelnde Ausführbarkeit und fehlende erfinderische Tätigkeit geltend

und führen zusätzlich die Versuchsberichte

E20

der A… GmbH vom 22. Januar 2007

und

E21

im Schriftsatz der Dr.-Ing. B… GmbH & Co.

KG vom 20. März 2007

sowie ferner die Dokumente

E22

eigenes Rechenbeispiel der Einsprechenden 2 zum

Ausführungsbeispiel des Streitpatents und

E23

DIN EN ISO 4527

in das Verfahren ein. Hieraus ergebe sich in Verbindung mit den bereits vorgelegten Dokumenten, dass die anspruchsgemäßen Bismut- und Antimonanteile gegenüber dem Stand der Technik lediglich als rein willkürliche Festlegung von Bereichen zu bewerten seien, die in keinem Zusammenhang mit einer verbesserten

Korrosionsbeständigkeit der beanspruchten Nickellegierung stünden.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 5 und der angepassten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Einsprüche sind frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Sie sind somit zulässig und führen zu dem aus dem Tenor ersichtlichen

Ergebnis.

2. Die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 5 ist gegeben und nicht

bestritten worden. Anspruch 1 geht inhaltlich auf die erteilten Patentansprüche 1, 3 und 4 in Verbindung mit Absatz [0005] der Streitpatentschrift bzw. auf

die ursprünglichen Ansprüche 1, 3 und 4 in Verbindung mit Seite 2 Absatz 5

der ursprünglichen Beschreibung zurück.

Die geltenden Aussprüche 2 bis 5 basieren auf den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5.

3. Die beanspruchte Nickellegierung ist so vollständig und deutlich offenbart,

dass ein Fachmann sie ausführen kann.

In der Streitpatentschrift ist ein (bereits in den ursprünglich eingereichten Unterlagen angeführtes) Ausführungsbeispiel angegeben, mit dem nach den Angaben der Patentinhaberin im Schriftsatz vom 18. März 2002 (insbesondere

Tabelle im Versuchsbericht) eine Nickellegierung mit sämtlichen Merkmalen

des geltenden Anspruchs 1 - u. a. 0,1 Gew.-% Bismut und 1,3 Gew.-% Antimon - erhalten wird. Die Richtigkeit dieser Ergebnisse wird von den Einsprechenden unter Hinweis auf E20, eigene Versuche der Einsprechenden 2 sowie E22 bezweifelt. Nach diesen Erkenntnissen werde ein Antimongehalt von

mindestens 1 Gew.-% in der abgeschiedenen Nickellegierung nicht erreicht

und der angeblich in der erzeugten Nickellegierung festgestellte Bismutgehalt

übersteige die im Bad überhaupt verfügbare Bismutmenge um mehr als das

Doppelte (, wobei die Dichte der abgeschiedenen Schicht nach der gutachterlich zu wertenden E23 zu Grunde gelegt wurde).

Nach Auffassung des Senats wird aber mit den von den Einsprechenden erzielten Versuchsergebnissen die Ausführbarkeit des in Rede stehenden Beispiels der Patentinhaberin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist bei dem von ihr

angegebenen Ausführungsbeispiel die Konzentration der Badbestandteile

während der Vernickelung durch Nachführung verbrauchter Anteile beibehalten worden. Damit wird verständlich, dass auf Grund der Nachführung die im

Bad vorgelegte Bismutmenge nicht durch Auszehrung erschöpft wird und beim

Antimonangebot aus dem Vernickelungsbad keine Verarmung eintritt, die ein

Erreichen des 1 %-Gehaltes in der Schicht verhindert. Hingegen sind die Versuche der Einsprechenden ohne Ergänzung abgeschiedener Bismut- oder

Antimonanteile durchgeführt worden, wie die mündliche Verhandlung ergab

bzw. aus der Angabe in E20, dass der pH-Wert konstant gehalten wurde

(während über die anderen Konzentrationen keine Aussagen getroffen werden), zu schließen ist. Mit einer derartigen Versuchsdurchführung ist daher die

Ausführbarkeit des in der Streitpatentschrift angegebenen Ausführungsbeispiels nicht zu widerlegen.

Die Einsprechenden berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass im

Ausführungsbeispiel von einer Nachführung verbrauchter Elektrolytanteile

nicht die Rede ist. Dies trifft zu, stellt aber für den Fachmann keine ernsthafte

Hürde dar, bei der Nacharbeitung des Beispiels mit einer durch Zufuhr stabilisierten Elektrolytkonzentration zu verfahren. Denn aus der Beschreibung

erhält der Fachmann den Hinweis, die gewünschten Konzentrationen im Bad

beizubehalten ([0033]) und bevorzugt eine Schicht homogener Zusammensetzung zu erzeugen (Anspruch 5 und [0023]) woraus er ebenfalls ohne

besondere Überlegungen auf eine konstante Zusammensetzung (und sonstige

Abscheidebedingungen) des Vernicklungsbades schließt. Selbst wenn der

Fachmann also zunächst - wie die Einsprechenden - das im Labormaßstab erfolgende Ausführungsbeispiel ohne Beibehaltung der gewünschten Konzentrationen in der Elektrolytlösung durchführt, wird ihn der sich damit einstellende

Misserfolg dazu veranlassen, in weiteren Versuchen die fachmännische Einhaltung konstanter Konzentrationen zu beachten.

4. Die Nickellegierung nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu. Da die Neuheit in

der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten worden ist und die Überprüfung seitens des Senats kein anderes Ergebnis zeitigt, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu.

5. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem beschränkten Patentbegehren liegt die Aufgabe zugrunde, eine Chemisch-Nickel-Schicht bereitzustellen, die kein Blei enthält und gleichzeitig eine

ausreichend hohe Korrosionsbeständigkeit aufweist, so dass sie in der Elektronikindustrie bei der Herstellung gedruckter Schaltungen verwendet werden

kann (Abs. ([0011] der geltenden Unterlagen).

Diese Aufgabe wird durch die Nickellegierung mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 gelöst.

Als nächstgelegener Stand der Technik ist die Lehre der E3 anzusehen. Bei

der Nacharbeitung des Beispiels 5 dieser Entgegenhaltung (3,7 mg SbCl3 =

2 ppm Sb; 15,0 mg BiCl3 ≙ 10 ppm Bi) hat die Patentinhaberin einen Bismutgehalt von 0,7 Gew.-% und einen Antimongehalt von < 0,05 Gew.-% in der

abgeschiedenen Nickelschicht ermittelt (Tabelle in dem mit Schriftsatz vom

18. März 2002 vorgelegten Versuchsbericht). Hiervon ausgehend, müsste der

Bismutgehalt deutlich, nämlich fast um die Hälfte, erniedrigt und zugleich der

Antimongehalt dramatisch, nämlich um mindestens den Faktor 20, erhöht werden, um die anspruchsgemäß geforderten Bereiche dieser Elemente einzustellen. Hierzu gibt jedoch der Stand der Technik keine Veranlassung.

Die Einsprechende 2 weist zwar zutreffend darauf hin, dass - immer bezogen

auf die Elektrolytlösung(en) - die Lehre der E3 höhere Antimongehalte umfasse als den im Beispiel 5 gewählten (Anspruch 6) und dass ferner im Beispiel 5 das kleinste Antimon/Bismut-Verhältnis von 1 : 5 (= 0,2) verwirklicht

sei, die E3 jedoch Antimon/Bismut-Verhältnisse bis 1 : 0,5 (= 2,0) offenbar

(Anspruch 2). Eine innerhalb des Offenbarungsbereiches, allerdings deutlich

über dem bevorzugten Bereich der E3 liegende Erhöhung des Antimongehaltes um das 20fache auf 20 ppm, um möglicherweise in der Schicht eine

Konzentration von 1 Gew.-% Antimon zu erzielen, würde aber eine Anhebung

des Bismutgehaltes im Bad auf mindestens 20 ppm bedingen, womit eine

Absenkung des Bismutgehaltes in der abgeschiedenen Nickelschicht gegenüber dem Beispiel 5 (mit 10 ppm Bismut im Bad) ausgeschlossen wäre.

Auch die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften können allenfalls

eine Erhöhung des Antimongehaltes nahelegen (E2 S. 12 Z. 4 bis 8; E4 Sp. 4

Z. 54 bis 60; E5 S. 2 Z. 21 bis 28, betrifft aber kein Ni-P-, sondern ein Ni-B-

Bad; E6 Abstract), jedoch nicht dazu anregen, zugleich den Bismutgehalt

deutlich herabzusetzen, ohne indessen bismutfrei zu arbeiten. Dies gilt insbesondere auch für die in der mündlichen Verhandlung noch diskutierten Entgegenhaltungen E10 und E14. In E10 sind zwar Bismut und Antimon enthaltende Nickelbäder beschrieben ([0018] der Computer-Übersetzung), diese Bäder sind jedoch wegen ihres Bleigehaltes nicht zur Abscheidung bleifreie

Nickellegierungen geeignet und über einzuhaltende Gewichtsbereiche von Antimon und Antimon in der erzeugten Nickellegierung ist nichts ausgesagt. E14

wurde lediglich als Beleg für die vorteilhafte Auswirkung von höheren Phosphorgehalten sowie von Druckspannungen in den Überzügen auf den Korrosionsschutz genannt (S. 737 re. Sp. vorle. u. le. Abs.); über den Einfluss von

Bismut und Antimon auf die Überzüge ist aus E14 nichts abzuleiten.

Der beanspruchten bleifreien Nickellegierung kann die erfinderische Tätigkeit

auch nicht mit dem Argument abgesprochen werden, aus E19 und E21 gehe

hervor, dass Nickelschichten mit den anspruchsgemäßen Bismut- und Antimongehalten kein verbessertes Korrosionsverhalten zeigten und diese Merkmale somit keinen Beitrag zur Lösung der gestellten Aufgabe leisten könnten,

sondern vielmehr als rein willkürliche Festlegungen ohne den behaupteten

technischen Effekt zu bewerten seien.

Wie in Bezug auf die Ausführbarkeit unter II. 3. bereits erörtert, sind die Versuche der Einsprechenden nicht unter solchen Bedingungen, nämlich unter

Nachführung der verbrauchten Elektrolytbestandteile, durchgeführt worden,

die eine Reproduzierung der von der Patentinhaberin ermittelten Ergebnisse

erlauben. Somit werden beim Versuchsbericht E19 - wie später im Versuchsbericht E20 herausgestellt - keine Nickellegierungen mit den Bismut- und

Animongehalten nach dem geltenden Anspruch 1 erhalten (im Bericht E19

selbst sind die Konzentrationen in der abgeschiedenen Schicht nicht analysiert

worden). Der Versuch nach E21 mit einer vorgelegten Menge von 40mg Antimon/l Bad führt zwar zu einem Antimongehalt von 1,6 Gew.-% in der abgeschiedenen Nickellegierung. Da auch dieser Versuch jedoch nicht mit gleichbleibenden Ionenkonzentrationen in der Elektrolytlösung, also unter Nachführung verbrauchter Bestandteile, durchgeführt wurde, entspricht er nicht einer

Nacharbeitung des beschränkten Patentbegehrens unter für den Fachmann

erkennbaren optimalen Bedingungen. Die von der Einsprechenden vorgenommene Abscheidung führt somit nicht zu einem homogenen Schichtaufbau,

sondern auf Grund der Auszehrung des Vernickelungsbades zu einem Gradienten der Bestandteile in der chemisch gebildeten Nickelschicht; damit kann

das so gewonnene Erzeugnis nicht als repräsentativ für die patentgemäß mit

fachmännischem Können erzielbare Schichtqualität gelten.

6. Nach alledem ist der geltende Patentanspruch 1 rechtsbeständig. Mit ihm haben die auf bevorzugte Ausführungsformen der bleifreien Nickellegierung gemäß Hauptanspruch gerichteten Unteransprüche 2 bis 5 Bestand.

gez.

Unterschriften