Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 27.03.2007 – 8 W (pat) 323/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. März 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 05 394

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 198 05 394 wird aufrecht erhalten.

G r ü n d e

I.

Die Patentinhaberin hat das Patent am 11. Februar 1998 mit der ursprünglichen

Bezeichnung „Kühleinrichtung für Werkzeugmaschinen od. dgl.“ beim Patentamt

angemeldet. Die Patenterteilung wurde am 18. Juli 2002 veröffentlicht.

Am 5. Oktober 2002 hat die Firma

A… GmbH & Co. KG in

B…

Einspruch erhoben.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und der Gegenstand des

Patentanspruchs 2 nicht neu sei. Ferner offenbare der Patentanspruch 2 die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Zudem gehe der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der

Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf folgende Druckschriften

1. DD 147518,

2.

Firmendruckschrift: „Rittal Schaltschrank-Klimatisierung SK,

Prima Klima…“ der Fa. Rittal-Werk Rudolf Loh GmbH & Co.

KG, 35726 Herborn,

3.

Firmendruckschrift: „Kühltechnologie in neuen Dimensionen“

der Fa. Schimpke Kühltechnologie in 42781 Haan, Ginsterweg 25 - 27, S. 1 bis 20,

4. Auszug aus der Firmendruckschrift: „Rittal Handbuch 29“ der

Fa. Rittal mit dem Datumsaufdruck 9/97, Seiten 462, 494,

495, 500 und 501

sowie auf eine offenkundige Vorbenutzung der Firma Rittal gestützt, wozu sie mit

den Anlagen 2 bis 9 verschiedene Zeichnungsunterlagen, Auszüge aus Prospektmaterial, Auszüge aus Montage- und Betriebsanleitungen, Fotografien und

diverse Angebotsunterlagen eingereicht sowie Zeugenbeweis angeboten hat.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 hat die Einsprechende vorgetragen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nicht neu sei, zumindest jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. Denn auch bei der offenkundigen Vorbenutzung

sei ein Wärmetauscher derart in einen ein Kühlaggregat enthaltenden Schaltschrank eingebaut, dass sich insgesamt eine kompakte Einheit ergebe. Alleine die

Anordnung des Wärmetauschers im unteren Teil des Schrankes oder Gehäuses

könne eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da dies im Belieben eines

Fachmanns liege. Auch die Merkmale des Patentanspruchs 2 seien durch die offenkundige Vorbenutzung vorweggenommen, da durch den in dem Schaltschrank

angeordneten Wärmetauscher der Bauart SK 3218.100 ein Teil des Inneren des

Schaltschranks abgetrennt werde.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und

hat ausgeführt, dass ein wesentliches Merkmal in der Kombination der Merkmale

zu sehen sei, wonach an der einen Seitenwand des Schranks ein weiterer

Schrank oder Gehäuse angeordnet ist und das Gebläse mit dem Inneren des

weiteren Schrankes in Strömungsverbindung steht. Erst hierdurch ergebe sich

nämlich die Möglichkeit, auch mehrere Seite an Seite stehende Schaltschränke

mit einem einzigen Gebläse zu kühlen, sofern diese keine geschlossenen Seitenwände aufweisen. Dies sei weder bei der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung noch bei den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften angeregt, da

dort jeder Schaltschrank seine eigene Kühleinrichtung aufweise. Weiterhin sei bei

keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften zu erkennen, dass das Gebläse mit dem Kühlaggregat eine kompakte Einheit bilde.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Kühleinrichtung für Werkzeugmaschinen, bestehend aus einem in

einem Schrank oder Gehäuse (10) untergebrachten Kühlaggregat (12), das über einen ersten und ggf. weiteren Wärmetauscher

(20, 18) mit einem ersten und ggf. weiteren Kühlkreislauf verbunden ist, der eine erste und ggf. weitere Einrichtung, wie Tischantriebsmotor (20), Spindel (18), Kühl-Schmiermittel-Behälter, der

Werkzeugmaschine

temperiert, wobei an der einen Seitenwand (56) des Schranks oder des Gehäuses (10) ein weiterer

Schrank oder Gehäuse (14) angeordnet ist, der die Energieversorgungs- und Steuerungseinrichtungen für die Werkzeugmaschine enthält, und wobei in dem das Kühlaggregat (12) enthaltenden Schrank oder Gehäuse (10) ein mit dem Kühlaggregat (12)

verbundenes Gebläse (72) angeordnet ist, welches Gebläse (72)

mit dem Inneren (74) des weiteren Schrankes (14) in Strömungsverbindung (80, 180; 82,182; 84, 85, 86) steht, dadurch gekennzeichnet, dass das mit dem Kühlaggregat verbundene Gebläse mit

einem ebenfalls mit dem Kühlaggregat verbundenen Kältemittel-

Luft-Wärmetauscher (70) eine kompakte Einheit bildet, die im unteren Teil des Schrankes oder Gehäuses untergebracht ist.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 betrifft eine

„Kühleinrichtung für Werkzeugmaschinen, bestehend aus einem in

einem Schrank oder Gehäuse (10) untergebrachten Kühlaggregat (12), das über einen ersten und ggf. weiteren Wärmetauscher

(20, 18) mit einem ersten und ggf. weiteren Kühlkreislauf verbunden ist, der eine erste und ggf. weitere Einrichtung, wie Tischantriebsmotor (20), Spindel (18), Kühl-Schmiermittel-Behälter, der

Werkzeugmaschine

temperiert, wobei an der einen Seitenwand (56) des Schranks oder des Gehäuses (10) ein weiterer

Schrank oder Gehäuse (14) angeordnet ist, der die Energieversorgungs- und Steuerungseinrichtungen für die Werkzeugmaschine enthält, und wobei in dem das Kühlaggregat (12) enthaltenden Schrank oder Gehäuse (10) ein mit dem Kühlaggregat (12)

verbundenes Gebläse (72) angeordnet ist, welches Gebläse (72)

mit dem inneren (74) des weiteren Schrankes (14) in Strömungsverbindung (80, 180; 82, 182; 84, 85, 86) steht, dadurch gekennzeichnet, dass das mit dem Kühlaggregat verbundene Gebläse (72) mit einem ebenfalls mit dem Kühlaggregat (12) verbundenen Kältemittel-Luft-Wärmetauscher (70) eine kompakte Einheit

bildet, und dass in die Strömungsverbindung ein durch eine

Trennwand abgetrennter Teil des Inneren des das Kühlaggregat (12) enthaltenden Schrankes oder Gehäuses (10), wie Leitung

oder Kanal (85) einbezogen ist.“

Die Aufgabe der Erfindung besteht gemäß der Beschreibung Absatz [0004] der

DE 198 05 394 C2 darin, eine bekannte Kühleinrichtung derart weiterzubilden,

dass sie eine (oder mehrere) Werkzeugmaschine(n) und mindestens ein zugehöriges Gehäuse oder Schrank mit einem einzigen Kühlaggregat gleichzeitig kühlen

kann, und die nicht die Nachteile des Standes der Technik, insbesondere Sperrigkeit, mangelnde Wärmeabfuhrkapazität und mangelnde Kühlung von inneren

Werkzeugmaschinenteilen, aufweist.

Hinsichtlich der Patentansprüche 3 bis 13 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die

Akten verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum

30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den

zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, denn die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 sind patentfähig.

3. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.

Der erteilte Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglich eingereichten

Patentansprüche 1, 4 und 5.

Der erteilte Patentanspruch 2 enthält die Merkmale des ursprünglich eingereichten

Patentanspruchs 1 sowie die auf Seite 10, Absatz 4 der ursprünglichen Beschreibung offenbarte Ergänzung. Die Ausführungen der Einsprechenden, dass das

letzte Merkmal des Anspruches 2 in den ursprünglichen Unterlagen keine Grundlage findet, treffen nicht zu. Denn dieses Merkmal ist auf Seite 10, Absatz 4, erster

Satz der ursprünglichen Beschreibung, offenbart. Die Ergänzung „wie Leitung oder

Kanal (85)“ ist im nächsten Satz offenbart und ist eine besondere Ausgestaltung

der allgemeinen Variante, in der eine Trennwand das Innere des Schrankes

abtrennt.

Die erteilten Patentansprüche 3 bis 11 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3, 5 bis 10, 12.

Die Merkmale der erteilten Patentansprüche 12 und 13 sind auf Seite 10, Absatz 4

der ursprünglichen Beschreibung offenbart.

4. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Durchschnittsfachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, mit

Erfahrungen auf dem Gebiet von Schaltschrankkühleinrichtungen, sie ausführen

kann.

Die Einsprechende hat die ursprünglich geäußerte Auffassung, wonach das letzte

Merkmal des Patentanspruchs 2 unklar sei, weil sich mehrere Alternativen ergeben, von denen nur eine, nämlich die Lösung über einen Kanal, so deutlich und

vollständig offenbart sei, dass ein Durchschnittsfachmann sie ausführen könne, in

der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Diese ursprünglich geäußerte Auffassung ist auch nicht zutreffend. Denn schon der Wortlaut des Patentanspruchs 2 für sich gesehen lässt ohne weiteres erkennen, dass die allgemeine Lösung eine Abtrennung des Schaltschrankes durch eine Trennwand vorsieht, um so eine gezielte Luftströmung für das Innere des Schaltschranks zu erreichen, während bei der speziellen Lösung die Trennwand einen Kanal oder eine

Leitung im Sinne einer Luftleiteinrichtung ausbildet.

Auch im Übrigen ist die Erfindung deutlich und vollständig offenbart, wie der Senat

überprüft hat.

5. Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1, der zweifellos gewerblich anwendbar ist, ist gegeben, wie auch schon die Einsprechende in ihrer Eingabe vom 1. März 2007 zugestanden hat.

Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt das Merkmal, wonach die kompakte Einheit, bestehend aus Kühlaggregat, Gebläse und Kältemittel-

Luft-Wärmetauscher, im unteren Teil des Schrankes oder Gehäuses untergebracht ist.

6. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 betrifft eine Kühleinrichtung

für Werkzeugmaschinen, bestehend aus einem in einem Schrank oder Gehäuse

untergebrachten Kühlaggregat, das über einen ersten und ggf. weiteren Wärmetauscher mit einem ersten und ggf. weiteren Kühlkreislauf verbunden ist, der eine

erste und ggf. weitere Einrichtung, wie Tischantriebsmotor, Spindel, Kühl-

Schmiermittel-Behälter, der Werkzeugmaschine temperiert. An der einen Seitenwand des Schranks oder des Gehäuses ist ein weiterer Schrank oder Gehäuse

angeordnet, der die Energieversorgungs- und Steuerungseinrichtungen für die

Werkzeugmaschine enthält. In dem das Kühlaggregat enthaltenden Schrank oder

Gehäuse ist ein mit dem Kühlaggregat verbundenes Gebläse angeordnet, das mit

dem Inneren des weiteren Schrankes in Strömungsverbindung steht. Um aufgabengemäß eine (oder mehrere) Werkzeugmaschinen und mindestens ein zugehöriges Gehäuse oder Schrank mit einem einzigen Kühlaggregat gleichzeitig kühlen

zu können, ist es erfindungsgemäß vorgesehen, dass das mit dem Kühlaggregat

verbundene Gebläse mit einem ebenfalls mit dem Kühlaggregat verbundenen

Kältemittel-Luft-Wärmetauscher eine kompakte Einheit bildet, die im unteren Teil

des Schrankes oder Gehäuses untergebracht ist.

Nach den Ausführungen in Absatz [0007] in Verbindung mit der zeichnerischen

Darstellung in Figur 4 des Streitpatents ist unter dem Merkmal, wonach das mit

dem Kühlaggregat verbundene Gebläse mit einem ebenfalls mit dem Kühlaggregat verbundenen Kältemittel-Luft-Wärmetauscher eine kompakte Einheit bildet,

nicht nur ein strömungstechnisches oder funktionstechnisches Verbinden zu verstehen. Vielmehr wird durch den Verweis auf die Kompaktheit der verbundenen

Baugruppen deutlich, dass die Bildung einer einzigen, gemeinsamen Baugruppe,

bestehend aus Kühlaggregat, Wärmetauscher und Gebläse, im Vordergrund steht.

Weiterhin ergibt sich durch die Merkmalskombination, wonach an der einen Seitenwand des Schranks ein weiterer Schrank angeordnet ist und das Gebläse mit

dem Inneren des weiteren Schrankes in Strömungsverbindung steht, die Möglichkeit auch mehrere Seite an Seite stehende Schaltschränke mit einem einzigen

Gebläse zu kühlen, sofern diese keine geschlossenen Seitenwände aufweisen.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann keine Anregungen.

In der Firmendruckschrift Katalog „Rittal Schaltschrank-Klimatisierung SK“ der

Fa. Rittal-Werk Rudolf Loh GmbH & Go. KG, 35726 Herborn, wird auf den Seiten 49 bis 52 unter der Überschrift „Großkühlgeräte SK“ eine Anordnung beschrieben, bei der eine Mehrzahl von Schaltschränken mit ihren Seitenwänden zusammengefügt ist. Auf Seite 49 ist ein geöffneter Schaltschrank gezeigt und es sind

die verschiedenen Baugruppen bezeichnet, beispielsweise „Kombinierbare Maschinen- und Schaltschrankkühlung“ und „Geschlossener oder offener Verbraucherkreislauf“, „Kältemittel R134 a, FCKW-frei“ und „Verbraucher: Luft/Wasser-

Wärmetauscher oder Maschine“.

Nach den Ausführungen auf Seite 50 unter „Technische Merkmale“ in Verbindung

mit den Bildern 1 bis 3 auf Seite 51 sowie dem Bild auf Seite 52 gibt es luftgekühlte Rückkühlanlagen (Bild 1 und 2), die auch zur Kühlung von Schaltschränken

eingesetzt werden können. Die Kühlung der Schaltschrankinnenluft erfolgt nach

den Ausführungen auf Seite 52 unter der Überschrift „Funktion“ dadurch, dass

Kühlflüssigkeit von einem vorhandenen Kühlwasserkreislauf oder von dem Großkühlgerät, das sich in oder auf dem ersten Schaltschrank befindet, zu den einzelnen zu kühlenden Schaltschränken geführt wird. Dort erfolgt über einen Luft-Wasserwärmetauscher, der sich entweder auf dem zu kühlenden Schaltschrank oder

auf der Fronttür des zu kühlenden Schaltschrankes befindet, der Wärmeaustausch.

Somit sind dieser Firmendruckschrift die beiden im kennzeichnenden Teil des

Patentanspruchs 1 aufgeführten Merkmale, wonach das mit dem Kühlaggregat

verbundene Gebläse mit einem ebenfalls mit dem Kühlaggregat verbundenen

Kältemittel-Luft-Wärmetauscher eine kompakte Einheit bildet, die im unteren Teil

des Schrankes oder Gehäuses untergebracht ist nicht entnehmbar. Weiterhin ist

auch die Merkmalskombination, wonach an der einen Seitenwand des Schranks

ein weiterer Schrank angeordnet ist und das Gebläse mit dem Inneren des weiteren Schrankes in Strömungsverbindung steht, bei der in dieser Firmendruckschrift

gezeigten Anordnung nicht verwirklicht.

Für diese Maßnahmen gibt es auch keine Anregungen. Vielmehr weist diese Firmendruckschrift mit der Anordnung von mehreren Kältemittel-Luft-Wärmetauschern auf oder außen an jedem einzelnen Schaltschrank diametral in die entgegen gesetzte Richtung zum Streitpatentgegenstand, bei dem ein einziger Kältemittel-Luft-Wärmetauscher im unteren Teil des Schaltschrankes an der Seitenwand angeordnet ist, um auf diese Weise auch weitere Schaltschränke kühlen zu

können.

Das „Rittal Handbuch 29“, das weitgehend dieselben oder ähnliche Abbildungen

aufweist wie die Firmendruckschrift „Rittal Schaltschrank-Klimatisierung SK“, zeigt

zwar auf Seite 501 unten rechts einen Kältemittel-Luft-Wärmetauscher, der auf

einer Seitenwand eines Schaltschrankes montiert ist. Jedoch handelt es sich auch

hier um den aus der Firmendruckschrift „Rittal Schaltschrank-Klimatisierung SK“

bekannten Kältemittel-Luft-Wärmetauscher, der anders als beim Streitpatentgegenstand außen auf der Seitenwand des Schaltschranks angeordnet ist und ausschließlich zur Kühlung dieses einzigen Schaltschrankes vorgesehen ist, weil der

daran anschließende Schaltschrank wiederum einen eigenen Wärmetauscher

aufweist. Somit geht diese Druckschrift nicht darüber hinaus, was bereits aus der

Firmendruckschrift „Rittal Schaltschrank-Klimatisierung SK" bekannt ist. Auf entsprechende Ausführungen wird verwiesen.

Auch die behauptete offenkundige Vorbenutzung geht nicht wesentlich über das

hinaus, was bereits aus vorstehend beschriebenen Firmendruckschriften hervorgeht. Denn wie aus den von der Einsprechenden vorgelegten Zeichnungs- und

Beschreibungsunterlagen ersichtlich ist, werden auch bei der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung im Wesentlichen die aus den oben beschriebenen Druckschriften bekannten Bauelemente verwendet. Aus der Anlage 2, der Übersichtszeichnung „Schaltschrankkombination 2000 mm hoch“ sowie aus den Blättern 4/7,

5/7 und 6/7 ist eine Kühleinrichtung für Werkzeugmaschine ersichtlich, bei der

auch die Kühlung von Schaltschränken möglich ist. Hierbei sind sowohl die für das

Kühlaggregat erforderlichen Bauteile (Groupe de Refroidissement) als auch zwei

Kältemittel-Luft-Wärmetauscher der (bekannten) Bauart SK 3218 in einem Schaltschrank untergebracht. Jedoch bilden, entgegen der Auffassung der Einsprechenden, bei der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung Gebläse, Kühlaggregat

und Kältemittel-Luft-Wärmetauscher keine kompakte Einheit, selbst wenn sie gemeinsam in einem Schaltschrank untergebracht sind. Denn das Kühlaggregat, das

mit dem Kältemittel-Luft-Wärmetauscher über Rohre und Leitungen verbunden ist,

ist - wie aus der Figur 5/7 aufgrund der erkennbaren Außenkonturen hervorgeht -

demgegenüber räumlich durch einen mehrere Zentimeter breiten Spalt getrennt

von dem Kältemittel-Luft-Wärmetauscher angeordnet. Somit bildet gemäß der

zeichnerischen Darstellung auf Seite 5/7 allenfalls der Kältemittel-Luft-Wärmetauscher mit dem in seinem Gehäuse angeordneten Gebläse für sich eine kompakte

Einheit, nicht jedoch das Kühlaggregat, der Kältemittel-Luft-Wärmetauscher und

das Gebläse.

Weiterhin sind die Kältemittel-Luft-Wärmetauscher - anders als beim Streitpatentgegenstand - auch nicht im unteren Bereich des Schaltschrankes angeordnet,

sondern an der Rückwand und im oberen Bereich des Schaltschranks. Entgegen

der Auffassung der Einsprechenden ist diese Maßnahme auch nicht nahe liegend

oder im Belieben des Durchschnittsfachmanns liegend anzusehen. Denn die im

vorliegenden Fall von der Einsprechenden verwendeten Wärmetauscher mit der

Bezeichnung SK 3217 oder SK 3218 sind ganz offensichtlich Standardbaueinheiten mit festen Abmaßen was sich aus den auf Seite 500 des Rittal Handbuchs 29

ganz ohne Zweifel ergibt. Eine Anordnung dieser Wärmetauscher im unteren Bereich des Schaltschrankes wird ein Durchschnittsfachmann schon deshalb nicht in

Betracht ziehen, weil es dann aufgrund der vorgegebenen Bauhöhe dieser Standardbaueinheiten mit den an einem bestimmten Ort angeordneten Lufteinlässen

und Luftauslässen zwangsläufig zu einem Wärmestau im oberen Bereich des

Schaltschrankes kommen würde.

Deshalb kann der Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung den

Streitpatentgegenstand mit den im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen

nicht nahe legen.

Die in der Beschreibungseinleitung genannte DD 147518 erlaubt bereits die

gleichzeitige Kühlung eines Gehäuses und einer darin angeordneten Werkzeugmaschine sowie deren Schaltschrank. Jedoch arbeitet die bekannte Kühleinrichtung ohne Kältemittel-Kühlaggregat und ohne Kältemittel-Luft-Wärmetauscher. Die

von einem großen, begehbaren Gehäuse umschlossene Werkzeugmaschine wird

nur durch Zufuhr von Umgebungsluft von außen gekühlt. Daher kann die

DD 147518 keine Anregungen geben, eine Kühleinrichtung mit Kältemittel-Kühlaggregat und mit Kältemittel-Luft-Wärmetauscher entsprechend dem Streitpatentgegenstand auszugestalten.

Die aus der Firmendruckschrift der Firma Schimpke bekannten Kühleinrichtungen,

die als anschlussfertige Baueinheiten ausgebildet sind, werden gemäß Seite 4 für

Ölkühlungen, Emulsionskühlungen Wasser-Sole-Kühlungen und Luftkühlungen

(z. B. für Schaltschränke) eingesetzt. Dabei werden die zur Kühlung von Schaltschränken verwendeten Luftkühlgeräte gemäß Seite 16 (Serienluftkühlgerät

LKA 10), als steckerfertige Kompletteinheit auf dem Schaltschrank montiert. Sie

enthalten eigene Kühlaggregate wie Verdichter, Kompressor etc. und können deshalb nicht dazu anregen, eine Kühleinrichtung im Schaltschrank anzuordnen und

entsprechend dem Streitpatentgegenstand auszugestalten.

Auch eine Kombination der oben genannten Druckschriften untereinander oder mit

dem Inhalt der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen führt nicht zum Streitpatentgegenstand. Denn aus den dort jeweils getrennten Anordnungen der Aggregate im oberen Bereich der Schaltschränke erhält der Fachmann keine Hinweise oder Anregungen in Richtung auf die patentgemäße Lösung, wonach das

mit dem Kühlaggregat verbundene Gebläse mit einem ebenfalls mit dem Kühlaggregat verbundenen Kältemittel-Luft-Wärmetauscher eine kompakte Einheit bildet,

die im unteren Teil des Schrankes oder Gehäuses derart angeordnet ist, dass das

Gebläse über die Seitenwand des Schaltschrankes in Strömungsverbindung mit

mindestens einem weiteren Schaltschrank steht.

Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen

noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Durchschnittsfachmann den Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 nahe legen.

Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist ebenfalls neu, da keine Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nur durch das

letzte kennzeichnende Merkmal, bei dem anstelle des Merkmals, wonach die

kompakte Einheit im unteren Teil des Schrankes oder Gehäuses angeordnet ist,

nun beansprucht ist, dass in die Strömungsverbindung ein durch eine Trennwand

abgetrennter Teil des Inneren des das Kühlaggregat enthaltenden Schrankes oder

Gehäuses, wie Leitung oder Kanal, einbezogen ist.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes

nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine

Kühleinrichtungen für Werkzeugmaschinen beschrieben oder nahe gelegt, bei denen das mit dem Kühlaggregat verbundene Gebläse mit dem ebenfalls mit dem

Kühlaggregat verbundenen Kältemittel-Luft-Wärmetauscher eine kompakte Einheit

bildet, wobei das Gebläse über die Seitenwand des Schaltschrankes in Strömungsverbindung mit mindestens einem weiteren Schaltschrank steht. Daher

kann zur Neuheit und dem Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit bezüglich dieser

Merkmale auf die entsprechenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 verwiesen werden.

Doch auch das letzte kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 2 ist entgegen der Auffassung der Einsprechenden nicht aus der behaupteten offenkundigen

Vorbenutzung bekannt oder nahe gelegt.

Denn die Bedeutung dieses Merkmals im Sinne des Streitpatents ergibt sich aus

den Absätzen [0049], insbesondere erster Satz, sowie [0050] der Beschreibung

des Streitpatents. Dort ist beschrieben, dass ein Teil des das Kühlaggregat enthaltenden Schrankes durch eine Trennwand abgetrennt werden soll, um auch das

Innere dieses Schrankes mit in den Kreislauf der Luftströmung einzubeziehen,

wodurch entsprechend den Ausführungen in Absatz [0050], erster Satz, auch

Schaltungsbereiche dieses das Kühlaggregat enthaltenden Schaltschrankes gekühlt werden können.

Bei der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung wird anders als beim Streitpatentgegenstand kein durch eine Trennwand abgetrennter Teil des Schaltschrankes

mit in die Strömungsverbindung einbezogen, um so auch das Innere dieses

Schrankes zum Zwecke der Kühlung in den Kreislauf der Luftströmung mit einzubeziehen. Vielmehr wird dort, wie aus den Pfeilen auf der Seite 6/7 der Anlage 2

erkennbar ist, die Luft von dem im ersten Schaltschrank angeordneten Wärmetauscher im oberen Teil des zweiten Schaltschranks angezogen, strömt durch den

Wärmetauscher und wird am unteren Ende des Wärmetauschers wieder in den an

der Rückwand angrenzenden zweiten Schaltschrank geblasen, ohne Schaltungsbereiche des (eigenen) ersten Schaltschrankes zu kühlen. Daraus entnimmt der

Fachmann keine Anregung in Richtung auf die patentgemäße Lösung.

Auch aus den übrigen Druckschriften erhält der Durchschnittsfachmann hierfür

keinerlei Anregungen, weil die dort andersartigen Strömungsverbindungen eine

Schrank-Trennwand im beanspruchten Sinn nicht ohne weiteres zulassen.

Der Patentanspruch 2 hat daher auch Bestand.

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die behauptete offenkundige Vorbenutzung der Firma Rittal tatsächlich offenkundig war.

8. Die Unteransprüche 3 bis 13 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Die Unteransprüche 3 bis 13 haben daher ebenfalls Bestand.

Bei dieser Sachlage war das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

gez.

Unterschriften