Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 28.03.2007 – 28 W (pat) 133/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 133/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 303 18 833
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Die Marke 303 18 833
G r ü n d e
I.
Hippomil
ist für die Waren der Klassen 5, 30 und 31
„Diätetische Erzeugnisse für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse als Aufbaunahrung und diätetische Getränke (soweit in Klasse 5 enthalten); Nahrungsmittel
und Getränke für die Leistungssteigerung und zum körperlichen
Aufbau von Mensch und Tier (soweit in Klasse 5 enthalten); Getreidepräparate als diätetische Erzeugnisse für medizinische und
veterinärmedizinische Zwecke als Aufbaunahrung; Mineral- und
Wirkstoffmischungen für diätetische Zwecke; Vitaminpräparate;
Getreidepräparate für Nahrungs- und Fütterungszwecke; Mineral-
und Wirkstoffmischungen für Nahrungs- und Fütterungszwecke;
Samenkörner, unverarbeitetes Getreide, Obst und Gemüse in frischer Form, Kräuter; Zusatzfuttermittel, Futtermittelzusätze; Samen, Kerne; Samenpräparate in roher, aufgeschlossener und verarbeiteter Form, Saatgut, Futtermittel; Getreidepräparate für Fütterungszwecke; Mineral- und Wirkstoffmischungen für Fütterungszwecke“
in das Markenregister eingetragen worden.
Gegen die Eintragung wurde aus der für die Waren der Klasse 31
„Futtermittel“
eingetragenen, prioritätsälteren Marke 893 514
HIPPOVIT
sowie aus der für die Waren der Klassen 3 und 5
„Veterinärmedizinische Arznei- und Pflegemittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Haarwässer; Zahnputzmittel“
eingetragenen, prioritätsälteren Marke 2 024 367
HIPPOAGIL
Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf
die Widersprüche hin mit Beschluss vom 15. Februar 2005 die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet, da wegen der teilweisen Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und der Ähnlichkeit der drei Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Inhaberin
der angegriffen Marke wurde durch den Erinnerungsbeschluss vom
12. September 2005 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,
den Beschluss vom 12. September 2005 aufzuheben.
In der Sache hat sie – wie schon im Erinnerungsverfahren – keine Stellungnahme
abgegeben.
Die beiden Widersprechenden haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht begründet.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken auszugehen ist. Angesichts der
hochgradigen Ähnlichkeit der gegenseitigen streitigen Waren, die zum Teil sogar
identisch sein können, hat die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zu
den Widerspruchsmarken einzuhalten. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt
hat, weichen die Vergleichsmarken in ihrem Gesamteindruck jedoch nicht hinreichend deutlich voneinander ab, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr auszuschließen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Markenstelle für angreifbar
hält, die sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise begründet worden ist.
Da die Beschwerde vom 24. Oktober 2005 datiert und seither über 17 Monate
vergangen sind, war in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Klarheit des
Registers nicht länger mit einer Entscheidung zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997,
223 - Ceco). Für den Senat bestand im Übrigen keine Veranlassung, vor einer
Sachentscheidung die Beschwerdeführerin nochmals im Wege einer Zwischenverfügung zur Stellungnahme aufzufordern oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche
Bindung. Da eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen
wäre, konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ihr der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung zuvor mitgeteilt werden würde. Das Gebot
des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene
Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darlegen sowie Anträge stellen
zu können (vgl. Ströbele, a. a. O., § 83 Rdn. 37), wofür die Beschwerdeführerin
ausreichend Gelegenheit hatte.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung (§ 71 MarkenG).
gez.
Unterschriften