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BPatG Beschluss vom 28.03.2007 – 7 W (pat) 322/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. März 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 45 502

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 4. Dezember 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 196 45 502

mit der Bezeichnung „Trockneranordnung am Kältemittel-Kondensator einer Fahrzeug-Klimaanlage“ ist am 4. März 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch

ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass die Erfindung

nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen

könne, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus gehe und dass er keine patentfähige Erfindung darstelle.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende u. a. auf die japanischen Offenlegungsschriften JP 7-243720 A (D2) und JP 4-103973 A (D3) sowie deren englischsprachige Kurzfassungen und Computerübersetzungen hingewiesen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 21. März 2007 neue Patentansprüche 1 bis 7 mit Beschreibung gemäß Hilfsantrag vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie diese Unterlagen zum Gegenstand ihres Hauptantrags gemacht

und Patentansprüche 1 bis 5 mit Beschreibung gemäß Hilfsantrag überreicht.

Die Patentinhaberin macht geltend, dass die geltend gemachten Widerrufsgründe

nicht vorlägen und beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und Beschreibung, Seiten 1 bis 6, jeweils vom

21. März 2007 (Hauptantrag),

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 5 und Beschreibung,

Seiten 1 bis 6 vom 28. März 2007,

Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Im Hinblick auf die geltenden Unterlagen stützt sie ihren Einspruch nur noch auf

den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes.

Die Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag lauten:

Hauptantrag:

„1. Trockneranordnung am Kältemittel-Kondensator einer Fahrzeug-Klimaanlage, bei der der Kältemittel-Kondensator einen

Rohr-Rippenblock mit beidseits angeordneten Sammelrohren

aufweist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, dass der

Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für noch

gasförmiges Kältemittel und einen unteren Unterkühlabschnitt für

verflüssigtes Kältemittel aufweist, und der Kältemittelfluss über

einen am Kältemittel-Kondensator in einem separaten Trockner-

Rohr angeordneten Trockner geführt ist, der dem Unterkühlabschnitt nachgeschaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das

Trockner-Rohr mit dem darin angeordneten Trockner direkt unter

dem Kältemittel-Kondensator parallel zu dessen Rohren verlaufend an diesem im Kühlluftstrom gehaltert ist.“

Hilfsantrag

„1. Trockneranordnung am Kältemittel-Kondensator einer Fahrzeug-Klimaanlage, bei der der Kältemittel-Kondensator einen

Rohr-Rippenblock mit beidseits angeordneten Sammelrohren aufweist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, dass der

Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für noch

gasförmiges Kältemittel und einen unteren Unterkühlabschnitt für

verflüssigtes Kältemittel aufweist, und der Kältemittelfluss über

einen am Kältemittel-Kondensator in einem separaten Trockner-

Rohr angeordneten Trockner geführt ist, der dem Unterkühlabschnitt nachgeschaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das

Trockner-Rohr mitsamt darin angeordnetem Trockner unmittelbar

unter dem Kältemittel-Kondensator parallel zu den Rohren des

Kältemittel-Kondensators an diesem gehaltert ist, so dass sich das

Trockner-Rohr im Bereich der einströmenden Kühlluft für den Kältemittel-Kondensator und einen Kühler, der in Strömungsrichtung

der Kühlluft hinter dem Kältemittel-Kondensator angeordnet ist,

befindet, und dass weiter in Strömungsrichtung der Kühlluft hinter

dem Kühler ein Lüfter angeordnet ist, so dass der Kühlluftstrom

sowohl durch die Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs als auch durch den

Lüfter erzeugt werden kann.“

Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, eine Trockneranordnung am

Kältemittel-Kondensator einer Fahrzeug-Klimaanlage eines Fahrzeugs zu schaffen, durch die das Kältemittel-Kreislaufsystem vereinfacht, die Einbaugegebenheiten des Kältemittelkondensators verbessert und eine maximale Kühlleistung erreicht werden.

Die Patentansprüche 2 bis 7 (Hauptantrag) bzw. 2 bis 5 (Hilfsantrag)) sind auf

Merkmale gerichtet, mit denen die Gegenstände der jeweiligen Hauptansprüche

weiter ausgebildet werden sollen.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der

Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,

geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004

dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

2. Der zulässige Einspruch ist begründet. Der Gegenstand des angefochtenen

Patents stellt weder in der Fassung nach Hauptantrag, noch in der Fassung nach

Hilfsantrag eine patentfähige Erfindung dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der

Konstruktion von Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge anzusehen.

2.1

Zum Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist unbestritten zulässig.

In der JP 07-243720 A (D2) ist eine Fahrzeug-Klimaanlage beschrieben, deren

Kältemittel-Kondensator einen Rohr-Rippenblock mit beidseits angeordneten

Sammelrohren aufweist. Der Rohr-Rippenblock ist in einen oberen Kondensierabschnitt und einen unteren Unterkühlabschnitt für das Kältemittel unterteilt und

weist entsprechende Trennwände in den Sammelrohren auf. Dem Kältemittel-Kondensator ist ein in einem Rohr aufgenommener Trockner für das Kältemittel nachgeordnet. Der Kältemittel-Kondensator und das Trockner-Rohr sind in den schematischen Zeichnungen der Entgegenhaltung besonders herausgestellt. Die

Zeichnungen geben aber keinen Aufschluss darüber, wo das Trockner-Rohr anzuordnen ist. Auch die Beschreibung (englischsprachige Kurzfassung und Computerübersetzung) geben hierüber keine Auskunft.

Somit unterscheidet sich die Trockneranordnung gemäß Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag dadurch vom Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D2, dass

das Trockner-Rohr direkt unter dem Kältemittel-Kondensator an diesem parallel zu

dessen Rohren verlaufend gehaltert ist.

Eine derartige Trockneranordnung bedarf aber keiner erfinderischen Tätigkeit. Es

ist nämlich bekannt, Bauteile von Fahrzeug-Klimaanlagen zu Baugruppen zusammenzufassen. So zeigt die JP 04-103973 A (D3) einen Kältemittelkondensator, bei

dem der Trockner in dem parallel zu einem Sammelrohr unmittelbar neben diesem

angeordneten Sammler untergebracht ist. Auf einen derartigen Stand der Technik

wird in der Entgegenhaltung D2 Bezug genommen (Abschn. 0004). Dort ist ausgeführt, dass eine solche Anordnung zu einer Verbreiterung des Kondensators führt,

für die möglicherweise in einem Fahrzeug nicht genug Platz zur Verfügung steht.

Daher der Vorschlag in der Entgegenhaltung, den Trockner in einem dem Kondensator nachgeschalteten Trockner-Rohr an geeigneter Stelle im Motorraum des

Fahrzeugs anzuordnen (Abschn. 0004). Für den Fachmann liegt es auf der Hand,

dass ein Zusammenbau des Trockner-Rohrs mit dem Kondensator den Vorteil hat,

dass die beiden Teile bereits als Baugruppe vormontiert werden können. Er wird

daher nach alternativen Anordnungsmöglichkeiten suchen und primär eine Anordnung unter dem Kondensator ins Auge fassen, da das verflüssigte und unterkühlte

Kältemittel unten aus dem Kondensator abzuführen ist. Letztlich entscheiden die

vom Fahrzeug und dem dort zur Verfügung stehenden Einbauraum vorgegebenen

Randbedingungen darüber, ob und wo am Kondensator Platz zur Anbringung

eines Trockner-Rohrs vorhanden sind. Die Ausbildung des Fahrzeugs ist auch

maßgebend dafür, ob ein am Kondensator - seitlich oder unten - angebrachtes

Trockner-Rohr im Kühlluftstrom liegt oder nicht.

2.2 Zum Hilfsantrag

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist unbestritten ebenfalls zulässig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hauptantrag inhaltlich dadurch, dass der Kühlluftstrom, in dem das Trockner-

Rohr liegen soll, für den Kältemittel-Kondensator und einen in Strömungsrichtung

der Kühlluft dahinterliegenden Kühler bestimmt ist und der Kühlluftstrom sowohl

durch die Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs als auch durch einen hinter dem Kühler

angeordneten Lüfter erzeugt werden kann. Diese Merkmale grenzen die Trockneranordnung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ersichtlich nicht weiter

ein. Ob ein unmittelbar unter einem Kältemittel-Kondensator an diesem parallel zu

dessen Rohren gehaltertes Trockner-Rohr im durch die Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs und einen Lüfter erzeugten Kühlluftstrom liegt, entscheidet sich erst beim

Einbau in ein Fahrzeug. Dies gilt auch für das Merkmal, das im Kühlluftstrom hinter dem Kondensator noch ein Kühler des Fahrzeugs angeordnet ist. Dies war im

Übrigen bereits am Anmeldetag des angefochtenen Patents die Standardanordnung in Fahrzeugen mit Klimaanlage.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

gez.

Unterschriften