Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 28.03.2007 – 7 W (pat) 6/07

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 6/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

20. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Für seine Patentanmeldung … mit der Bezeichnung …

vom 28. Februar 2005 hat der Anmelder mit Schreiben vom 4. Mai 2005 Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren

sowie Verfahrenskostenhilfe für die Jahresgebühren bis zur Patenterteilung beantragt. Diesen Antrag hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 20. Juli 2006 mit der Begründung zurückgewiesen,

dass keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Im Hinblick

auf den Stand der Technik gemäß der EP 0 758 073 B1 füge der Gegenstand des

einzigen Patentanspruchs dem Stand der Technik nichts Neues hinzu. Dieser Beschluss ist am 13. September 2006 an den Anmelder abgesandt worden.

Der Anmelder hat am 13. Oktober 2006 gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass aus der im angefochtenen Beschluss

zum Stand der Technik genannten Druckschrift keine Anlage zur Kälte- und Energiegewinnung bekannt sei, bei der der Druckerzeuger als Verdampfer mit separater Heizung ausgebildet sei. Er beantragt,

den Beschluss der Prüfungsabteilung vom 20. Juli 2006 aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung …

zu bewilligen.

II.

Die zulässige gebührenfreie Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses

und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Gegenstand der Patentanmeldung ist einerseits eine Anlage zur Kälteerzeugung

(Zeichnung 2) und andererseits eine Anlage zur Energiegewinnung (Zeichnung 3).

Dies geht aus den Anmeldungsunterlagen ausreichend deutlich hervor, auch wenn

die Merkmale in den mit „Patentansprüche“ und „Zusammenfassung“ überschriebenen Seiten nicht deutlich getrennt sind. Bei der mit „Zusammenfassung“ überschriebenen Seite der Anmeldung handelt es sich im Übrigen offensichtlich nicht

um eine Zusammenfassung im Sinne des Patentgesetzes § 36, die materiellrechtlich ohne Bedeutung ist, sondern um die Beschreibung der Zeichnungen. Der

Inhalt dieser Seite ist daher bei der Ermittlung des Inhalts der Anmeldung zu berücksichtigen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Inhalt der EP 0 758 073 B1 der in der vorliegenden Anmeldung vorgeschlagenen Anlage zur Kälteerzeugung tatsächlich entgegensteht - immerhin weist die bekannte Anlage einen Verdichter für gasförmiges Kältemittel auf (Sp. 4 Z. 6 bis 8) -, denn selbst bei unterstellter fehlender Erfolgsaussicht auf eine Patenterteilung für eine Kälteanlage könnte noch die Erteilung eines Patents für eine Anlage zur Energiegewinnung in Betracht kommen.

Ob auch diesbezüglich keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents

besteht, hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 13 - nicht

überprüft. Jedenfalls enthält der angefochtene Beschluss diesbezüglich keine

Feststellungen.

Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht der Anmeldung wird, wenn der Anmeldungsgegenstand ausreichend deutlich und vollständig offenbart ist und grundsätzlich

ausführbar erscheint (eine Kälteanlage, bei der gemäß Zeichnung 2 der Verdampfer und der Kondensator durch eine ventillose Leitung verbunden und somit auf

dem gleichen Druckniveau sind, dürfte nicht funktionieren), eine Recherche des

Standes der Technik durchzuführen sein. Hierfür sind die Voraussetzungen am

Bundespatentgericht nicht gegeben. Die Sache war daher an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

gez.

Unterschriften