Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 29.03.2007 – 21 W (pat) 335/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 102 33 049
…
… 08.05
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
d
ie mündliche Verhandlung vom 29. März 2007 unter Mitwirkung …
b
eschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
A
uf die am 19. Juli 2002 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das
nachgesuchte Patent 102 33 04
9 mit der Bezeichnung "Heizgerät mit einem Glühs tift/Flammwächter" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am
13. Mai
2004 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch
erhoben worden.
Zur Beg
ründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die be
reits im
Prüfung
sverfahren in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen
D1: DE 198 22 140 C1
D2: DE 196 49 473 C2
D3: DE 100 25 953 C2 und
D4: DE 199 03 305 A1
sowie auf die weiteren Druckschriften
D5: DE 40 15 097 C1
D6: DE 197 02 339 A1 und
D
7: DE 196 22 126 A1.
Die Einsprec
hende macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Pa
tentanspruchs 1 durch jede der Entgegenhaltungen D1, D5 und D6 neuheitsschädlich
vorweggenommen werde. Der Streitpatentgegenstand ergebe sich außerdem in
naheliegender Weise aus der Druckschrift D7. Bei den Merkmalen der Unteransprüche
2 bis 9 handle es sich überwiegend
um absolut triviale und an sich zwingende
Maßnahmen. Auch im nebengeordneten Patentanspruch 10 werde
kein
neuer Gegenstand unter Schutz gestellt.
Die Eins
prechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinh
aberin beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß
H
ilfsantrag mit einer anzupassenden Beschreibung.
Die Patentin
haberin vertritt die Auffassung, dass
der im Verfahren befindliche
S
tand der Technik den Gegenständen der erteilten, nebengeordneten Patentansprüche 1 und 10 nicht patenthindernd entgegenstehe.
Entsprechendes gelte für
d
ie Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag.
Der mit Gliederungspunkten versehene, erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Heizgerät
O1 mit einem Glühstift/Flammwächter,
O1a
bei dem während eines Glühstiftrampen-Zeitintervalls die pro
Zeiteinheit zugeführte En
ergiemenge sukzessiv zu verändern
ist,
O2
und mit einem Steuergerät,
O
2a das mit dem Glühstift/Flammwächter betrieblich gekoppelt
ist,
dadurch gekennzeichnet,
K1 dass mit dem Steuergerät der Widerstandswert (30) des
Glühstiftes/Flammwächters während des Glühstiftrampen-
Zeitintervalls ermitt
elt
K2 und mit einem Schwellenwert RGS (20) verglichen werden
kann,
K3 und bei Unterschreiten des Schwellenwertes RGS (20) ein
Flamme-Aus-Signal generierbar ist."
Der nebengeordnete, erteilte Patentanspruch 10 lautet:
"Verwendung eines Heizgerätes nach einem der Ansprüche 1 bis
9 bei einem Fahrzeug."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag umfasst die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, an welche sich die folgenden Merkmale aus den erteilten Unteransprüchen 2 und 8 anschließen:
K4 der Schwellenwert RGS (20) durch eine Funktion RGS = f(t) in
Abhängigkeit der Zeit über das Glühstiftrampen-Zeitintervall
hinweg veränderlich ist,
K5 und zur Festlegung der Funktion RGS = f(t) der Widerstandswert REnde des Glühstiftes am Ende im Glühstiftrampen-Zeitintervall experimentell ermittelt
K6 und in Abhängigkeit des Widerstandswertes RAnfang des
Glühstiftes am Anfang REnde = f(RAnfang) bestimmt ist.
D
er nebengeordnete Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag lautet:
"Verwen
dung eines Heizgerätes nach einem der Ansprüche 1 bis
8 bei einem Fahrzeug."
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 9, der Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt
worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes"
v om 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen
entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum
zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der
fortwirkenden Zuständigkeit "perpetuatio fori" zuständig bleibt (vgl. hierzu BPatG
Beschl. v. 19. Ok
tober 2006 – 23 W (pat) 327/04).
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände
s ind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, da
ss die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folg
erungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen
von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Einspruch auch
als begründet.
) Das Streitpatent betrifft ein Heizgerät mit einem Glühstift/Flammwächter, bei
dem während eines Glühstiftrampen-Zeitintervalls die pro Zeiteinheit zugeführte
Energiemenge sukzessiv zu verändern, insbesondere zu reduzieren ist, und mit
einem Steuergerät, das mit dem Glühstift/Flammwächter betrieblich gekoppelt ist.
Ferner betrifft das Streitpatent die Verwendung eines solchen Heizgerätes bei einem Fahrzeug.
Wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt ist, weisen bisher bekannte Verfahren der Flammüberwachung mittels eines Glühstift/Flammwächters den Nachteil
auf, dass während der Startphase, d. h. während des Glühbetriebs des Glühstifts
keine durchgängige Überwachung der Flamme möglich sei. Dieses Problem trete
insbesondere bei kleinen Heizgeräten bis zu 5 kW Heizleistung auf. Durch einen
Flammabriss während der gegenwärtig nicht überwachten Startphase könne es
teilweise zu extremen Qualmemissionen kommen (Absatz [0006]).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand die Aufgabe zugrunde,
ein Fahrzeug mit einem Heizgerät bereitzustellen, bei dem auch während einer
Startphase des Heizgerätes eine durchgehende Flammüberwachung möglich ist
(Absatz [0007]).
Der hier zuständige Fachmann ist demnach ein mit der Entwicklung von Heizgeräten befasster, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Energietechnik.
2) Hauptantrag
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 9 entsprechen wörtlich den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 9. Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 10 ist in zulässiger Weise auf die Verwendung eines Heizgerätes bei einem Fahrzeug gerichtet, während ursprünglich ein Fahrzeug mit einem Heizgerät
beansprucht worden war. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind demnach
zulässig.
a) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aus der
Druckschrift D5 bekannten Stand der Technik nicht neu. Denn aus dieser Entgegenhaltung (vgl. insbesonde
re die Ansprüche 1 bis 3, die einzige Figur und die Bes
chreibung Spalte 3, Zeile 30 bis Spalte 4, Zeile 4) ist bereits ein Heizgerät mit einem Glühstift/Flammwächter (Stabglühkerze 7) bekannt [Merkmal O1], bei welchem während der Glühphase die pro Zeiteinheit zugeführte Energiemenge sukzessiv verändert wird. Dies geschieht beim Stand der Technik zwangsläufig dadurch, dass während der Glühphase ein konstanter Strom I an die Glühwendel (8)
des Glühstift/Flammwächters angelegt wird. Indem sich mit dem Anstieg der Temperatur beim Glühen der elektrische Widerstand der Glühwendel (8) ändert, ändert
sich auch die der Glühwendel (8) zugeführte elektrische Leistung P = I x U(t), weil
nämlich die an der Glühwendel (7) abfallende Spannung U(t) nicht konstant sein
kann [Merkmal O1a]. Es ist ferner ein Steuergerät (Steuereinrichtung) vorhanden
[Merkmal O2], welches mit dem Glühstift/Flammwächter (7) "betrieblich gekoppelt"
ist [Merkmal O2a]. Denn in der D5 (vgl. Spalte 3, Zeilen 64 bis 68) ist ausgeführt,
dass der soeben erwähnte Spannungsabfall über eine nicht näher dargestellte
A
uswerteeinrichtung genutzt werden könne, um über eine ebenfalls nicht näher
dargestellte Steuereinrichtung des Heizgerätes entsprechende Schaltvorgänge
auszulösen.
Dies entspricht bereits dem ersten Merkmal des Kennzeichens des erteilten Patentanspruchs 1. Denn offensichtlich wird mit dem vorhandenen Steuergerät der
D5) der Widerstandswert des Glühstift/Flammwächters während der Glühphase
ermittelt, und zwar über den Spannungsabfall U(t) bei konstantem Strom I [Merkmal K1]. Um beurteilen zu können, ob dieser Spannungsabfall eine brennende
oder erloschene Flamme anzeigt, muss der Spannungsabfall und damit der Widerstandswert mit einem Schwellenwert verglichen werden [Merkmal K2]. Dieses
Merkmal liest der Fachmann bei aufmerksamer Durchsicht der D5 in Gedanken
gleich mit, ebenso wie das letzte Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 (vgl.
BGH GRUR 1995, 330, Ls2 – "Elektrische Steckverbindung"). Denn laut D5 können entsprechende Schaltvorgänge wie bei einem üblichen zusätzlichen Flammwächter ausgelöst werden (Spalte 3, letzte Zeile bis Spalte 4, Zeile 4) [Merkmal K3]. Das Gerät schaltet mit anderen Worten beim Unter- oder Überschreiten
eines Schwellenwertes ab.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber die Auffassung vertreten, dass eine Messung des Widerstandswertes des Glühstift/Flammwächters im Sinne des Merkmals K1 des erteilten Patentanspruchs 1
beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D5 aus physikalischen Gründen nicht
möglich sei. Denn dort werde während der Glühphase (vgl. Spalte 3, Zeilen 53 bis
55) ein getakteter Gleichstrom konstanter Amplitude an die Glühwendel (8) der
Stabglühkerze (7) angelegt mit der Folge, dass der Widerstandswert der Glühwendel bei jedem Takt sofort seinen Maximalwert annähme und demnach zur Messung des den Zündvorgang charakterisierenden Temperaturverlaufs ungeeignet
sei. Eine Widerstandsmessung könne somit nur in den Pausen zwischen den einzelnen Glühtakten erfolgen, innerhalb derer sich die Glühwendel wieder auf ihre
Ausgangstemperatur abkühle.
Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die Entgegenhaltung D5 (vgl. Spalte 3, Zeilen 55 bis 67) lehrt, dass der Widerstandswert
der Glühwendel für den Fall, dass es während der Glühphase zur Ausbildung einer Flamme kommt, weiter ansteigt. Entgegen der Behauptung der Patentinhaberi
n trifft es also offensichtlich nicht zu, dass bei diesem Stand der Technik der Widerstand der Glühwendel in den Zeitintervallen, in denen der Glühwendel ein
Strom konstanter Amplitude zugeführt wird, jeweils schon seinen größtmöglichen
Wert erreicht. Ebenso wenig kann nach Überzeugung des Senats aufgrund der
nicht zu vernachlässigenden Wärmekapazität der Glühwendel davon ausgegangen werden, dass sich die Glühwendel innerhalb der kurzen Pausen zwischen den
einzelnen Glühtakten wieder vollständig abkü
hlt. Folglich hat die Zufuhr des getakte
ten Stroms – über den gesamten Zeitraum der Glühphase betrachtet – einen
sukzessiven Anstieg der Temperatur der Glühwendel und damit verbunden eine
entsprechende V
eränderung ihres Widerstandswertes zur Folge, so dass auch die
G
lühphase gemäß Druckschrift D5 im Sinne des Merkmals O1a des Streitpatents
als Glühstiftrampen-Zeitintervall verstanden werden muss, während dessen entsprechend dem Merkmal K1 ausdrücklich einen Flammüberwachung erfolgt (Spalte 3, Zeilen 16 bis 22).
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Figur 1 des Streitpatents verwiesen. Diese Figur zeige, dass zwischen der Glühphase beim Stand
der Technik gemäß Druckschrift D5 und der Glühphase beim Streitpatent ein wesentlicher Unterschied bestehe. Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen verkennt
die Patentinhaberin jedoch, dass die Figur 1 des Streitpatents über den eigentlichen Zündvorgang, wie er im erteilten Patentanspruch 1 seinen Niederschlag gefunden hat, nichts aussagt. Denn zu dem Zeitpunkt (Abszissenwert etwa "1s"), zu
d
em die drei abgebildeten Kurven (10, 20, 30) links oben beginnen, ist das Glühstiftrampen-Zeitintervall bereits beendet. Der Ordinatenwert an der besagten Stelle
gibt nämlich den Widerstandswert des Glühstift/Flammwächters für den Fall wieder, dass der Zündvorgang erfolgreich beendet worden ist. Die Kurve (10) zeigt
daran anschließend den Verlauf des Widerstandswertes, falls die Flamme ordnungsgemäß
weiter brennt. Das rasche Abfallen des Widerstands gemäß Kurv
e (30) und das hierdurch bedingte Unterschreiten der Schwellwertkurve (20) signalisiert, dass die Flamme nach dem zunächst erfolgreichen Zündvorgang wieder
erloschen ist.
Die Figur 1 des Streitpatents lässt mit anderen Worten völlig offen, wie das den
beiden dort gezeigten Abläufen (10, 30) zeitlich vorgelagerte Glühstiftrampen-Zeitintervall beschaffen sein soll. Auch den übrigen Unterlagen kann nicht entnommen
werden, worin möglicherweise ein die Neuheit begründender Unterschied zwischen der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 und dem Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung D5 bestehen könnte.
Folglich hat der erteilte Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines
Gegenstandes
k einen Bestand.
b) Nachdem auch das aus der D5 bekannte Heizgerät (vgl. den Anspruch 1 und
die Beschreibung Spalte 1, 1. Absatz) für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug
konzipiert ist, fehlt auch dem Gegenstand des erteilten, nebengeordneten Patentanspruchs 10 die erforderliche Neuheit.
3) Hilfsantrag
a) Es kann dahinstehen, ob der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag durch die urs prüngliche Offenbarung gedeckt ist und ob sein Gegenstand den Schutzbereich
des Streitpatents erweitert, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
beruht dieser Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns.
A
usgehend von dem aus der Druckschrift D5 bekannten, sämtliche Merkmale des
erteilten Patentanspruchs 1 aufweisenden Heizgerät sieht sich der Fachmann mit
dem Problem konfrontiert, dass der tatsächliche Widerstandswert der Glüh
wendel
–
wie vorstehend dargelegt – nicht konstant ist, sondern sich mit dem sukzessiven
Anstieg der Temperatur der Glühwendel ändert. Wird
nun dieser Widerstandswert
g
emäß dem Merkmal K3 mit einem als konstant vorausgesetzten Schwellenwert
RGS v
erglichen, so könnte der Abstand (Offset) zwischen den beiden Werten beispielsweise so
groß werden, dass eine zuverlässige Beendigung des Zündvorgangs nicht mehr gewährleistet ist, obgleich die Flamme längst erloschen ist. Umgekehrt würde ein zu geringer Abstand möglicherweise ein unbeabsichtigtes Abschalten des für die Zündung erforderlichen Heizstroms bewirken.
Der einschlägigen Druckschrift D2 (vgl. insbesondere Spalte 2, Zeilen 47 bis 55)
entnimmt der Fachmann die Anregung, der geschilderten Schwierigkeit in vorteilhafter Weise dadurch zu begegnen, dass die Schaltschwelle entsprechend dem
aktuellen Widerstandswert des Glühstiftes bzw. der Glühwendel nachgeführt wird,
dass mit anderen Worten also der Schwellenwert RGS – gemäß dem Merkmal K4
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag – durch eine Funktion RGS = f(T) dargestellt wird. Wie diese Funktion im Einzelnen beschaffen ist, lässt die Druckschrift D2, ebenso übrigens wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, offen. Jedoch lehrt die D2 (vgl. Spalte 3, Zeilen 11 bis 16 und Anspruch 9), zur Festlegung
der besagten Funktion den – zweckmäßigerweise experimentell zu bestimmenden
– Widerstandswert (Maximalwert) des Glühstiftes am Ende des Glühstiftrampen-
Zeitintervalls und den Widerstandswert zu dessen Beginn (altstart des Heizgerätes) heranzuziehen, wie dies insoweit durch die noch verbleibenden Merkmale K5
und K6 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beansprucht wird.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik ergibt. Dieser Patentanspruch kann deshalb den Bestand
des angegriffenen Patents nicht begründen.
b) Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag fällt aufgrund der Antragsbindung
auch der hilfsweise verteidigte, nebengeordnete Verwendungsanspruch 9.
Das angegriffene Patent war deshalb zu widerrufen.
gez.
Unterschriften