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BPatG Beschluss vom 29.03.2007 – 34 W (pat) 55/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. März 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 42 242

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Februar 2003 aufgehoben. Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das am 12. Oktober 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen

Anmeldung 196 38 198.3 vom 19. September 1996 angemeldete und am

24. September 1998 veröffentlichte Patent 196 38 198 betrifft ein „Gitter eines

Korbes eines Palettenbehälters“.

Gegen das Patent wurde von der Fa. A… S.A. am 22. Dezember 1998

Einspruch erhoben. Durch Beschluss vom 12. Februar 2003 hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 13. August 2003 Beschwerde

eingelegt. In der Begründung führt sie aus, dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 des angefochtenen Patents mangele es im Hinblick auf den Stand der

Technik an der ein Patent rechtfertigenden Erfindungshöhe. Nach dem Fortfall des

Hauptanspruchs seien auch die Unteransprüche 2 bis 8 nicht rechtsbeständig.

Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen u. a. auf die Druckschriften

D4: US 5 295 445,

D5: DE 38 19 911 C2 und

D6: JP 55030343 (engl. Zusammenfassung aus Pat. Abstr. of

Japan vom 4. März 1980).

Die Einsprechende hat beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung vom 12. Februar 2003 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die ordnungsgemäß geladene, aber zur mündlichen Verhandlung - wie von ihr

angekündigt - nicht erschienene Patentinhaberin hat in ihrem Schriftsatz vom

15. März 2007 beantragt,

nach der Aktenlage zu entscheiden.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Gitter aus sich kreuzenden Gitterstäben (1; 2), als Wandung (21)

eines Korbes (16) zur Aufnahme eines Kunststoffbehälters (20) in

der Gesamtanordnung eines Palettenbehälters (15) zur Lagerung

und/oder zum Transport von Füllgütern, dadurch gekennzeichnet,

dass die in der einen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (2) aus

einem offenen Profil bestehen, das zwei in gleicher Ebene liegende, nach außen abgekantete Ränder (6) aufweist, und die in

der anderen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (1) gleichfalls aus

solchem Profil bestehen oder aus einem geschlossenen Profil, das

mindestens eine ebene Profilwand aufweist, und die einen Gitterstäbe (2) mit den anderen (1) unter Anlage der abgekanteten

Ränder (6) aneinander bzw. unter Anlage der abgekanteten Ränder der einen Gitterstäbe an der genannten ebenen Profilwand der

anderen Gitterstäbe zusammengesetzt sind und an den Anlageflächen (6) verbunden sind.

Die Patentansprüche 2 bis 8 kennzeichnen Ausgestaltungen des Gegenstandes

des geltenden Anspruchs 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Patentschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die

Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg.

Der Einspruch war zulässig.

Das geltende Patentbegehren ist ebenfalls zulässig. Der von der Patentabteilung

aufrechterhaltene Anspruch 1 ist aus dem ursprünglich zur Erteilung eingereichten

Anspruch 1 ohne Weiteres herleitbar. Zwischen den Worten „Gitter aus sich kreuzenden Gitterstäben (1; 2)“ und „als Wandung (21) eines Korbes (16)“ wurde im

Oberbegriff lediglich das Wort „insbesondere“ gestrichen. Der geltende Anspruch 1 umfasst somit nicht mehr allgemein Gitter aus sich kreuzenden Gitterstäben, sondern lediglich Gitter aus sich kreuzenden Gitterstäben, die als Wandung

eines Korbes zur Aufnahme eines Kunststoffbehälters in der Gesamtanordnung

eines Palettenbehälters ausgestaltet sind. Eine Einschränkung des Schutzbereichs des Patents gegenüber der erteilten Fassung ist die Folge. Die Unteransprüche 2 bis 8 beruhen auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 4 bis 10.

Hier wurden lediglich die Rückbezüge angepasst.

A. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

1. Gitter bestehend aus sich kreuzenden Gitterstäben (1; 2); als

Wandung (21) eines Korbes (16) zur Aufnahme eines Kunststoffbehälters (20) in der Gesamtanordnung eines Palettenbehälters (15) zur Lagerung und/oder zum Transport von

Füllgütern;

OBERBEGRIFF

2.

die in der einen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (2) des

Gitters bestehen aus einem offenen Profil,

2.1 Das offene Profil weist zwei in gleicher Ebene liegende Ränder (6) auf,

2.1.1 die Ränder (6) sind nach außen abgekantet;

3.

die in der anderen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (1) des

Gitters bestehen

3.1 entweder ebenfalls aus einem offenen Profil mit zwei in gleicher Ebene liegenden Rändern (6), und

3.1.1 die in der einen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (2) sind

mit den in der anderen Richtung verlaufenden Gitterstäben (1) unter Anlage der abgekanteten Ränder (6) aneinander zusammengesetzt und an den Anlageflächen miteinander verbunden;

3.2 oder aus einem geschlossenen Profil,

3.2.1 wobei das geschlossene Profil mindestens eine ebene Profilwand aufweist und

3.2.2 die in der einen Richtung verlaufenden Gitterstäbe (2) sind

mit den in der anderen Richtung verlaufenden Gitterstäben (1) unter Anlage der abgekanteten Ränder (6) der Gitterstäbe (2) an der ebenen Profilwand der Gitterstäbe (1) aneinander zusammengesetzt und an den Anlageflächen miteinander verbunden sind.

KENNZEICHEN

B.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mag neu und gewerblich anwendbar sein, ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zu Grunde.

Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus, der sich mit der

Konstruktion von Palettenbehältern befasst.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents geht aus von einem Gittermantel an

Palettenbehältern mit rohrförmigen Gitterstäben, die an den Kreuzungspunkten

eingedellt und durch Widerstandsschweißen verbunden sind, wie man ihn aus der

DE 38 19 911 C2, Druckschrift D5, kennt (siehe Spalte 1, Z. 8 bis 13 in der Patentschrift).

Nachteilig ist, dass die Rohrstäbe an den aneinander liegenden Kreuzungsstellen

in einem gesonderten Arbeitsgang mit Eindellungen versehen werden müssen

(siehe Sp. 1, Z. 17 bis 20 in der Patentschrift).

Die Patentinhaberin hat sich daher die Aufgabe gestellt, ein gattungsgemäßes

Gitter zu schaffen, das bei vorgegebener statischer Anforderung durch die Füllgüter möglichst leicht ist und keiner Vorbereitung der Kreuzungsstellen an den

Gitterstäben bedarf (siehe Spalte 1, Z. 22 bis 25 in der Patentschrift).

Die Lösung sieht sie in einem Gitter mit den im geltenden Anspruch 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmalen.

Nach Überzeugung des Senats gelangt ein Fachmann ohne erfinderisches Zutun

zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Als nächstkommender Stand der Technik ist die bereits in der Patentschrift des

angefochtenen Patents erwähnte DE 38 19 911 C2, Druckschrift D5, anzusehen.

Sie zeigt und beschreibt einen Palettenbehälter (1), zu dessen Aufbau ein Außenmantel (3) gehört, der aus einem Gitter gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 gebildet ist (siehe Fig. 1 und Sp. 2, Z. 28 bis 40 in der D5), wobei die

Gitterstäbe (4, 5) sowohl in der einen – senkrechten – als auch der anderen

- waagrechten - Richtung als Rohrstäbe ausgebildet und an den Kreuzungsstellen

durch Schweißen miteinander verbunden sind (siehe Spalte 2, Z. 51 bis 52 bzw.

Spalte 3, Z. 8 und 9 in der D5).

Über das den Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 bildende Merkmal 1 der gegliederten Fassung hinausgehend offenbart die Druckschrift D5 bereits Ausgestaltungen eines Gitters, die einen Fachmann in die Richtung der Lösung des angefochtenen Patents weisen, denn sie lehrt nicht nur, dass bei vorgegebener statischer Anforderung ein leichtes Gitter (3) geschaffen werden kann, wenn an Stelle

von schweren Rundeisen rohrförmige Gitterstäbe (4, 5) zum Einsatz kommen,

sondern schlägt zusätzlich bereits die Kombination rohrförmiger Gitterstäbe mit

anderen Gitterstabprofilen vor. So sind in einer bevorzugten Ausgestaltung die

senkrechten Gitterstäbe als Rohrstäbe (4) und die waagrechten Gitterstäbe als

Blechbänder (24) ausgebildet und an den Kreuzungsstellen miteinander verschweißt (siehe Sp. 3, Z. 5 bis 9. Fig. 2c lässt ohne Weiteres erkennen, dass das

Blechband (24) einen offenen Profilquerschnitt mit zwei in gleicher Ebene liegenden Rändern aufweist. Somit sind die Merkmale 2, 2.1, sowie 3 und 3.2 bereits

offenbart.

Unter dem Begriff „rohrförmige Gitterstäbe“ versteht ein Fachmann zudem nicht

nur die in der Druckschrift D5 in den Ausführungsbeispielen und den Figuren 2a,

2b und 2c herausgestellten Stäbe mit kreisförmigem Querschnitt, und genauso

wenig schränkt er den Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift auf offene Profilquerschnitte ein, die wie die Blechbänder in der Fig. 2c ausgestaltet sind. Vielmehr

sieht er für ein Gitter, das als Wandung eines Korbes dienen soll, hinsichtlich der

auf die Verbesserung der statischen Festigkeit gerichteten Teilaufgabe generell

Profilquerschnitte für die Gitterstäbe als geeignet an, die eine hohe Gestaltsfestigkeit bei geringem Eigengewicht erwarten lassen. Ebenso selbstverständlich ist es

für einen Fachmann, zur Verringerung des Fertigungsaufwandes Gitterstäbe auszuwählen, die von Vorneherein eine Gestalt aufweisen, welche ein Zusammenfügen ohne weitere Vorbereitung erlaubt. Implizit sind vom Inhalt der Druckschrift D5

somit bereits beliebige weitere aus dem Stand der Technik bekannte Profilelemente mit umfasst, die diesen Vorgaben offensichtlich entsprechen.

Ein Fachmann konnte der Aufgabenstellung gerecht werdende Bauteile für ein

Gitter beispielsweise der US 5 295 445, Druckschrift D4, und der englischen Zusammenfassung der JP 55030343, Druckschrift D6, entnehmen.

Die Druckschrift D4 betrifft einen leichtgewichtigen Abstandshalter („lightweight

spacer device…"), der geeignet ist, schwere Behälter zu stützen ohne sich dabei

zu deformieren („…capable of supporting heavy containers without deformation of

the shape of the spacer device.“) (siehe Sp. 2, Z. 47 bis 50. Der Abstandshalter ist

als Palette („pallet“) ausgebildet (siehe Zusammenfassung sowie die Fig. 2 und 3).

Dem Gegenstand der Druckschrift D4 liegt u. a. das eine Problem zu Grunde, dem

sich auch die Patentinhaberin gestellt hat, eine Konstruktion zu schaffen, die bei

vorgegebener statischer Anforderung möglichst leicht ist. Sie bietet zudem auch

für die andere Teilaufgabe, wonach ein Gitter geschaffen werden soll, das keiner

Vorbereitung der Kreuzungsstellen an den Gitterstäben bedarf, einen Lösungsansatz, denn auch die bekannte Konstruktion ist ersichtlich nach Art eines Gitters

ausgeführt und muss einfach und

kostengünstig herzustellen

sein

(„a…construction that is easy and inexpensive to manufacture…“) (siehe D4 Sp. 2,

Z. 43 bis 45). Der Senat sieht die Druckschrift D4 daher als einen Stand der Technik an, der einem Gebiet angehört, das zumindest benachbart zu dem liegt, welchem der Gegenstand des angefochtenen Patents zuzuordnen ist. Ein Fachmann

ist gehalten, sich dort zu informieren, und wird daher den sich aus der Druckschrift D4 entnehmbaren Stand der Technik berücksichtigen.

Die in der Druckschrift D4 offenbarte Palette ist aus sich kreuzenden Profilelementen konstruiert, welche aus einen Kanal bildenden U-förmigen - und damit im

Sinne des Gegenstandes des angefochtenen Patents offenen - Profilelementen 20, 40 („U-shaped channel members“) gebildet sind und ebene Seitenwände 24, 44 („sidewalls“) mit Flanschen 26, 28, 46, 48 („flanges“) aufweisen

(siehe Fig. 2 und 3 sowie Sp. 5, Z. 4 bis 8 und Z. 27 bis 55). Die Verbindung an

den Kreuzungsstellen erfolgt unter Anlage der Flansche 26, 28 der einen Profilelemente 20 an den Flanschen 46, 48 der anderen Profilelemente 40 (siehe Sp. 5,

Z. 56 bis 64).

Die demnach offensichtlich hohen statischen Anforderungen genügende und ohne

weitere Vorbereitung an den Kreuzungsstellen der Profilteile zusammensetzbare

bekannte Gitterstruktur bietet sich somit zur Lösung der dem angefochtenen Patent zu Grunde liegenden Aufgabe an, und es bedarf nun lediglich noch handwerklichen Zutuns, nämlich der Anpassung der Dimensionen der Profilelemente

und der Maschenweite der Gitterstruktur, um nach einer Zusammenschau insbesondere von aus den Figuren 2a und 2b in der Druckschrift D5 und den aus den

genannten Stellen der Druckschrift D4 entnehmbaren Merkmalen zu einem Gitter

zu gelangen, bei dem die Rundstäbe sowohl in der einen als auch in der anderen

Richtung durch offene Profile ausgetauscht, unter Anlage der abgekanteten Ränder zusammengesetzt und an den Anlageflächen miteinander verbunden sind,

was ein gattungsgemäßes Gitter mit den kennzeichnenden Merkmalen 2, 2.1,

2.1.1, 3, 3.1 und 3.1.1 der gegliederten Anspruchsfassung ergibt.

Berücksichtigt der Fachmann zusätzlich die Druckschrift D6, welche die Produktion eines Gitters („production of a fence…“) betrifft und deren Relevanz nach

Auffassung des Senats daher außer Frage steht, gelangt der Fachmann auch zu

der anderen vom geltenden Anspruch 1 umfassten Ausgestaltungsvariante mit

den Merkmalen 2, 2.1, 2.1.1, 3, 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 der gegliederten Fassung.

Druckschrift D6 offenbart ein Kastenprofil („box bodies“), mit dem nicht nur Gitter

hoher Festigkeit („high strength“) ausgebildet werden können, sondern das sich

auf Grund seiner ebenen Profilwände zugleich dadurch auszeichnet, dass das

daraus gebildete Gitter offensichtlich keiner Vorbereitung der Kreuzungsstellen

bedarf (siehe Dokument D6 insgesamt). Mit Hinblick auf die Teilaufgabe, die auf

die Verbesserung der Verbindungstechnik gerichtet ist, bietet sich das aus der

Druckschrift D6 bekannte geschlossene Profil 1 oder 2 („longitudinal rail“ bzw.

„cross rail“) daher ebenfalls an, die bis dahin verwendeten Gitterstäbe aus runden

Rohrprofilen zu substituieren. Dabei sieht es der Senat als im Bereich des Wissens und Könnens eines Fachmannes liegend an, ein Gitter – je nach den statischen Anforderungen – entweder nach dem Beispiel der Druckschrift D6 ausschließlich aus Rohrstäben mit geschlossenen Profilen und jeweils mindestens

einer ebenen Profilwand zusammenzusetzen oder – angeregt durch das sich aus

der Fig. 2c in der Druckschrift D5 ergebende Vorbild - aus einer Kombination aus

geschlossenen und offenen Profilen mit jeweils mindestens einer ebenen Profilwand. Ein Austausch der in der D5 erkennbaren einfachen Blechbänder gegen

andere offene Profile mit nach außen abgekanteten ebenen Anlageflächen, wie

sie die Druckschrift D4 offenbart, liegt in Kenntnis von deren ersichtlich höherer

Festigkeit nahe und ist zudem schon mit handwerklichem Können zu bewerkstelligen.

Der geltende Anspruch 1 hat daher keinen Bestand.

Zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 sind auch die unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 nicht bestandsfähig. Eigenständig ein Patent begründende Merkmale haben sie nicht zum Inhalt und wurden daraus auch

nicht geltend gemacht.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

gez.

Unterschriften