Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 03.04.2007 – 8 W (pat) 49/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 35 493
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Nach Prüfung eines von den Einsprechenden zu 1 und 2 gemeinsam eingelegten
Einspruchs hat die Patentabteilung 23 des Patentamts das unter der Bezeichnung
„Ackerwalze“ erteilte Patent (Anmeldetag: 12. November 1996) mit Beschluss vom
17. Juli 2003 in vollem Umfang aufrecht erhalten.
Die Patentabteilung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine geltend gemachte
widerrechtliche Entnahme nicht nachgewiesen werden konnte. Der aus dem Erteilungs- und Einspruchsverfahren insgesamt im Verfahren befindliche druckschriftliche Stand der Technik war aus der Sicht der Patentabteilung ebenfalls
nicht geeignet, patenthindernde Wirkung zu entfalten. Einer geltend gemachten
Benutzungshandlung bezüglich der Erprobung der Ackerwalze vor dem Zeitrang
des Streitpatents war seitens der Patentabteilung nicht mehr nachgegangen worden, weil die von den Einsprechenden hierzu vorgelegten Zeichnungen (sog.
Zeichnungssatz nach (D5)) nach Ansicht der Patentabteilung wesentliche Merkmale des Patentgegenstandes gemäß Patentanspruch 1 nicht erkennen ließen,
was auch die Einsprechenden in ihrem Einspruchsschriftsatz bereits zugestanden
hätten. Nach Auffassung der Patentabteilung war der Gegenstand dieser behaupteten Benutzungshandlung daher technisch nicht relevant, weil weder Neuheit noch erfinderische Tätigkeit des Patentgegenstandes hierdurch in Frage gestellt werden konnten.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde des Einsprechenden zu 2., Herrn A…
Diese wird nur noch begründet mit der Behauptung einer neuheitsschädlichen
Vorbenutzung durch den Patentinhaber am 10. August 1996 (vgl. Beschwerdeschriftsatz S. 2 ff.), wobei der Inhalt von Schriftsätzen aus Gebrauchsmusterverletzungsklagen vor dem LG München I und dem OLG München hierzu herangezogen (sog. Anlagenkonvolut E14) sowie Zeugenbeweis durch die Herren
B… und A… angeboten werden.
In einer weiteren schriftsätzlichen
Einlassung führt der Beschwerdeführer aus, dass die mit der Testung der Ackerwalze befassten Personen, nämlich der Vater des Patentinhabers, Herr B…
und er selbst (Einsprechender zu 2 und Beschwerdeführer), keiner Geheimhaltungspflicht unterlegen hätten. Die Erprobung der Test-Ackerwalze auf dem Feld,
einem öffentlich zugänglichen Gelände, und der Transport dorthin seien eine offenkundige Benutzungshandlung gewesen insbesondere deshalb, weil die Walze
auch nicht mit einem Sichtschutz (Plane) verdeckt gewesen sei. Dies alles zeige,
dass ein Geheimhaltungsinteresse nicht bestanden hätte.
Der Beschwerdeführer trägt zudem vor, dass der Patentanspruch 1 als ein wesentliches Merkmal Scheiben beschreibe, die in ihren alternierenden Wellentälern
eine radial nach außen schräg zum Rand der Scheibe hin im Wellental ansteigende Fläche ausbilden, während gemäß weiterer Anspruchsmerkmale die glatten
Seitenflächen parallel zueinander verlaufen. Die „Konstruktionsanweisung“ des
Streitpatents sehe daher nach Auffassung des Beschwerdeführers vor, dass in
den Wellentälern der Schneidrand bis ganz an die seitliche Begrenzungsfläche der
Scheibe geführt werde und somit Seitenflächen verbleiben würden, die ungekrümmt und somit parallel zueinander sein müssten. Diese Merkmale hätte nach
der diesbezüglichen Einlassung des Beschwerdeführers
(Schriftsatz vom
23. März 2007, S. 16, Punkt 3.1) die vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Test-Ackerwalze aber nicht erhalten. Diese hätte vielmehr einen anderen nämlich beidseitig eingekrümmten Konturenverlauf ausgewiesen,
was anhand von zeichnerischen Darstellungen veranschaulicht werde.
In der mündlichen Verhandlung trägt der Beschwerdeführer erstmalig weitere Einzelheiten zu der bereits schriftsätzlich ausführlich dargelegten Benutzungshandlung vom 10. August 1996 vor. Die getestete Walze aus der vorgenannten Felderprobung sei auf dem Verkaufshof des Patentinhabers abgestellt und ausgestellt
gewesen und zwar ab dem Zeitpunkt der Felderprobung für ca. drei Wochen. Er
legt hierzu eine handgefertigte Lageskizze vor, aus der die räumliche Anordnung
der Gebäude sowie der Hoffläche und der ausgestellten Maschinen und Geräte,
einschließlich der maßgeblichen Walze, ersichtlich sei.
Ferner macht der Beschwerdeführer eine weitere Benutzungshandlung geltend,
die darin bestehe, dass vor dem Zeitrang des Streitpatents weitere Walzen in dem
Betrieb des Beschwerdeführers auf der dem Betrieb des Patentinhabers gegenüberliegenden Straßenseite gefertigt und mit einem Gabelstapler dann auf dessen
Hof, also den Verkaufshof des Patentinhabers, geliefert worden seien, wodurch
insbesondere eine nicht zu entfernte Möglichkeit der Kenntnisnahme sachkundiger
Dritter bestanden habe, da der Verkaufs- und Ausstellungshof des Patentinhabers
naturgemäß derartige interessierte Kreise gewissermaßen „anlocke“.
Eine weitere Benutzungshandlung sieht der Beschwerdeführer noch in einer zeitweisen Lagerung und Aufstellung von fünf Walzen auf seinem Betriebshof vor
Auslieferung an den Patentinhaber, wovon eine die Testwalze gewesen sei, so
dass auch diese Handlung notwendigerweise vor der Erprobung auf dem Feld und
damit vor dem Zeitrang des Streitpatents stattgefunden habe. Die zeitweise Unterbringung der Walzen auf dem öffentlich einsehbaren und zugänglichen Betriebshof des Beschwerdeführers sei durch die damals noch vorherrschende
räumliche Enge bedingt gewesen, da der Betrieb des Beschwerdeführers im
Jahre 1996 lediglich eine einzige Werkshalle zur Verfügung gehabt habe.
Nach allen diesen Handlungen sei Offenkundigkeit vor dem Zeitrang des Streitpatents aus der Sicht des Beschwerdeführers gegeben. Er legt ferner einen aus
zwei Blättern bestehenden Ausschnitt aus einer technischen Zeichnung vor, die
den maßgeblichen Benutzungsgegenstand, also die nach gleichem Muster gefertigten Walzen (Testwalze und vier weitere einer Vorserie) zeige und zwar hinsichtlich ihres Konturenverlaufs im Schnitt durch ein Wellental (1. Blatt) sowie als
Draufsicht auf eine entsprechende Walzenscheibe (2. Blatt).
Zwar räumt der Beschwerdeführer ein, dass eine neuheitsschädliche Vorbenutzung durch diesen Stand der Technik nicht erfolgt sei, denn es gäbe „beträchtliche
Unterschiede“ zwischen der benutzten Ackerwalze und dem Patentgegenstand.
Diese Unterschiede seien aber von einem Fachmann in Kenntnis des benutzten
Gegenstandes ohne weiteres unter Zuhilfenahme seines Fachwissens zu überbrücken bzw. zu ergänzen gewesen.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 23 vom 17. Juli 2003 aufzuheben und das Patent 196 35 493 zu widerrufen.
Der Beschwerdegegner und Patentinhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Seitens des Patentinhabers wird die behauptete Benutzungshandlung als solche
sowie deren Zeitpunkt nicht bestritten, wohl aber deren Offenkundigkeit (vgl. Widerspruchsschriftsatz vom 30. Dezember 2003, S. 2, 4. Abs. ff.).
Die Umstände der Benutzungshandlung seien nicht geeignet gewesen, dass beliebige Sachverständige eine zuverlässige und ausreichende Kenntnis des Benutzungsgegenstandes hätten erlangen können, da weder beim Straßentransport
noch bei der Felderprobung - dort haftet zudem Erdreich an den Scheiben - alle
Merkmale des Benutzungsgegenstandes bei Betrachtung aus einem bestimmten
Abstand heraus hätten augenfällig werden können. Zu den an dem Test auf dem
Acker beteiligten Personen führt der Patentinhaber aus, dass beide, sowohl der
Vater des Patentinhabers als auch der Einsprechende zu 2 und jetzige Beschwerdeführer, der kaufmännisch maßgeblich an der Vermarktung beteiligt werden
sollte, ein Geheimhaltungsinteresse gehabt hätten. Auch hätten diese Personen
den Patentgegenstand vor dem Anmeldetag tatsächlich geheim gehalten, so dass
Offenkundigkeit auch deshalb ausscheide.
Hinsichtlich der weiteren behaupteten Benutzungshandlungen ist der Patentinhaber der Behauptung entgegengetreten, die Testwalze sei auf seinem Gelände
nach der Erprobung ausgestellt gewesen. Diese sei vielmehr sofort in das Gelände seiner sog. „alten Werkstatt“ etwa 500 bis 600 m entfernt vom Ort des
neuen und u. a. auch als Verkaufsfläche genutzten Betriebsgeländes verbracht
und dort für Dritte unzugänglich verwahrt worden, während an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Ort seines Betriebsgeländes eine andere Ackerwalze gestanden habe. In seinem Hof hätten nur erprobte, serienreife Produkte,
die zum Verkauf vorgesehen gewesen seien, gestanden und nicht etwa unlackierte Gerätschaften wie die Testwalze.
Auch mit der Lieferung entsprechender Walzen durch den Beschwerdeführer sei
Offenkundigkeit nicht gegeben, denn der Patentinhaber habe die ihm per Gabelstapler gelieferten Walzen sofort in seine abgeschlossene Werkstatt, zu der Dritte
keinen Zutritt hätten, verbracht. Ebenso hätten sich die im Betrieb des Beschwerdeführers vor dem Zeitrang des Streitpatents gefertigten Walzen nicht offen auf
dessen Betriebsgelände befunden, sondern sie seien sofort nach Fertigstellung in
die Werkstatt des Betriebes des Patentinhabers gebracht worden. Der Patentinhaber habe zur damaligen Zeit ein Zimmer im Hause seiner Eltern, gehabt von wo
aus er das Betriebsgelände des Beschwerdeführers ungehindert übersehen
konnte.
Darüber hinaus hätte ein unbefangener Betrachter durch alleiniges „Sehen“ verschiedene Details der Walzen wie etwa deren Lagerung oder die Beschaffenheit
der Seitenflächen erkennen können, ohne zu einer genaueren Prüfung Hand anzulegen. Gleichwohl komme es nach seiner Auffassung darauf nicht an, weil keine
der behaupteten Benutzungshandlungen geeignet gewesen seien ausreichende
Offenkundigkeit herzustellen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Ackerwalze mit einer
in einem Rahmen (12) gelagerten
Welle (22), auf der mit Abstand nebeneinander Scheiben (24) befestigt sind, von denen jede an ihrem Außenumfang einen in der
Draufsicht wellenförmigen, im Radius (R) im Wesentlichen gleichbleibenden, als Schneide wirkenden Rand (30, 50) hat, dadurch
gekennzeichnet,
dass jede Scheibe (24)
glatte Seitenflächen (40, 42) aufweist, die in der Nachbarschaft
der Welle (22) wenigstens im Bereich radial innerhalb von langen
Wellengrundseiten (36) der alternierenden Wellentäler (28) parallel zueinander verlaufen, und
im Bereich der alternierenden Wellentäler (28) eine radial nach
außen abnehmende Breite derart hat, dass sich im Querschnitt
der Scheibe (24) durch das Wellental (28) gesehen, eine radial
nach außen schräg zum Rand (30, 50) der Scheibe (24) hin im
Wellental (28) ansteigende Fläche (44) der Scheibe (24) ergibt.“
Mit einem Gegenstand mit diesen Merkmalen soll gemäß Abs. [0005] der Streitpatentschrift eine Ackerwalze zur Verfügung gestellt werden, die auch bei nasser
Erde eine einwandfreie und störungsfreie Bodenbearbeitung mit der vorgesehenen Tiefenführung durchführen kann, ohne dass der Bodenantrieb der Walze
durch anhaftendes Erdreich eine Bremsung erfährt oder gar ein Stillstand der
Walzenrotation eintritt.
Zu den auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen wird auf die Patentschrift
sowie wegen der weiteren Einzelheiten auf die Akten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie
1. Gegenstand des Streitpatents ist nach Patentanspruch 1 eine Ackerwalze mit
folgenden Merkmalen:
1.
Die Ackerwalze weist eine in einem Rahmen gelagerte
Welle auf.
2.
Auf der Welle sind mit Abstand nebeneinander Scheiben
befestigt.
2.1
Jede Scheibe hat an ihrem Außenumfang einen in der
Draufsicht wellenförmigen, im Radius im Wesentlichen
gleichbleibenden, als Schneide wirkenden Rand.
2.2
Jede Scheibe weist glatte Seitenflächen auf.
2.2.1 Die glatten Seitenflächen verlaufen in der Nachbarschaft
der Welle wenigstens im Bereich radial innerhalb von langen Wellengrundseiten der Wellentäler parallel zueinander.
2.3
Jede Scheibe hat im Bereich der alternierenden Wellentälern eine radial nach außen abnehmende Breite derart,
dass sich, im Querschnitt der Scheibe durch das Wellental
gesehen, eine radial nach außen schräg zum Rand der
Scheibe hin im Wellental ansteigende Fläche der Scheibe
ergibt.
Mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 wird jedenfalls im Kern die äußere Geometrie der beanspruchten Walzenscheiben beschrieben, die auf einer Welle
beabstandet zueinander befestigt zu einer Ackerwalze zusammengefasst werden
sollen. Die äußere Geometrie der beschriebenen Walzenscheiben trägt dabei der
aufgabengemäßen Forderung (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]) Rechnung, wonach auch bei nasser Erde eine einwandfreie und störungsfreie Bodenbearbeitung
gewährleistet werden soll, ohne dass der Bodenantrieb der Walze durch anhaftendes Erdreich eine Bremsung oder gar einen Stillstand erfährt. Hierzu werden
Scheiben vorgeschlagen, deren Schneidkante nicht einen in Draufsicht geraden,
sondern einen wellenförmigen Verlauf nimmt. Dies führt neben einem besseren
Traktionsverhalten der Walze, welche einer Stillsetzung auf nassen, schweren
Böden entgegenwirkt, auch zu einer verbesserten Bodenbearbeitung, z. B. hinsichtlich der Krümelung und Rückverfestigung (Abs. [0008] der Streitpatentschrift).
Der wellenförmige Verlauf des Scheiben-Schneidrandes führt ferner zur Einarbeitung zickzackartig verlaufender Furchen in das Erdreich, was einer Bodenerosion
bei starkem Regen entgegenwirkt (Abs. [0009]).
Die Scheiben sind hinsichtlich ihrer äußeren Geometrie gemäß Merkmal 2.3 der
obigen Merkmalsgliederung so beschaffen, dass sich im Querschnitt der Scheibe
durch das Wellental gesehen, eine radial nach außen schräg zum Rand der
Scheibe im Wellental ansteigende Fläche der Scheibe ergibt. Dieser konstruktive
Zusammenhang ist in Fig. 5 der Streitpatentschrift, welche einen schematischen
Querschnitt durch eine Scheibe in der Ebene V der Fig. 4 erkennen lässt, dargestellt. Die Ebene V in Fig. 4 verläuft - wie an der dort gestrichelt vorgenommenen
Andeutung der Wellentäler erkennbar - mittig durch das Wellental. Somit lassen
die einschlägigen Zeichnungsfiguren, welche zur Auslegung des Anspruchswortlauts heranzuziehen sind, zweifelsfrei erkennen, dass zumindest inmitten des
Wellentales nur eine einzige radial nach außen ansteigende Fläche (diese trägt in
Fig. 5 die Bezugsziffer 44) vorliegt, welche in einen Schneidrand (30) mündet, der
letztlich auch in fluchtender Linie zu der der ansteigenden Fläche (44) gegenüberliegenden vertikalen Seitenfläche (42) liegt und eine Fortsetzung auch dieser Fläche bildet. Diese auch dem Wortlaut des Anspruchs entsprechende Ausgestaltung
der Scheibe ist mit anderen Worten so beschaffen, dass der in Draufsicht wellenförmige Schneidrand der Scheibe über die gesamte Breite des Scheibenkörpers
verläuft und nicht etwa nur in einem mittigen Bereich des Scheibenkörpers. Der
wellenförmige Schneidrand nimmt also die jeweilige Richtungsänderung seiner
Wellen erst am axialen Scheibenrand wieder ein, so dass es dort - also im Wellental - keine weitere, der ansteigenden Fläche im Wellental gegenüberliegende
ansteigende Fläche jenseits des Schneidrandes am Scheibenkörper geben kann.
Auch die übrigen gezeichneten Darstellungen in der Patentschrift lassen keinen
anderen als diesen Sachverhalt erkennen. So ist z. B. aus Fig. 1 eine aus einzelnen Scheiben (24) zusammengesetzte Walze (10) erkennbar, bei der die Scheibenkörper glatte ansteigende und senkrecht zur Welle verlaufende Seitenflächen
aufweisen, wobei der wellenförmige Schneidrand (30) der Scheiben (24) über deren gesamte Breite geschwungen verläuft. Gleiches zeigen auch die anstatt eines
wie in Fig. 1 dargestellten geschwungenen Verlauf einen trapezförmigen Verlauf
des Schneidrandes (30, 50) darstellenden Fig. 2 und Fig. 7 der Streitpatentschrift,
denn auch bei dieser Ausführungsform findet man wieder einen Verlauf des
Schneidrandes (hier Fig. 7 Ziff. 50), der sich über die gesamte Breite der Scheibe
erstreckt.
Eine derartige Schneidrandführung über die gesamte Scheibenbreite hinweg hat
zum einen den technischen Vorteil, dass die Traktionswirkung der einzelnen
Scheiben hier optimiert ist, denn diese hängt wesentlich davon ab, wie viel
„Schneidrandlänge“ sich quer zur Fahrt- bzw. Schlepprichtung der Walze befindet.
Des Weiteren bewirkt eine größere Gesamtlänge des Schneidrandes, bedingt
durch seine Führung über die gesamte Scheibenbreite hinweg, eine effektivere
Verdichtung des Saathorizontes im Boden. Darüber hinaus gewährleistet die hier
in Rede stehende Scheibengeometrie auch eine optimale Selbstreinigung der
Walze, weil anhaftendes Erdreich von den senkrechten Seitenflächen der Scheibe
leicht abfallen kann. Einen zusätzlichen Reinigungseffekt können dabei optional
einsetzbare Abstreiferelemente (52) zwischen den Scheiben bieten (vgl. Fig. 3, 4,
8 und 9). Diese Abstreiferelemente können dabei, wie ersichtlich in allen maßgeblichen Zeichnungsfiguren, einfache rechteckförmige Metallstreifen sein, denn die
eingangs näher erläuterte Scheibengeometrie
(senkrechte Seitenflächen,
Schneidrand verläuft nacheinander hin und her über die gesamte axiale Erstreckung (Breite) des Scheibenkörpers) ermöglicht den Einsatz solcher einfach
ausgestalteten Abstreifer. Die Geometrie der Abstreiferelemente gibt aber indirekt
wieder Aufschluss darüber, wie der Scheibenkörper beschaffen sein muss, um
von den als einfache rechteckige Streifen ausgeführten Abstreiferelementen wirksam gereinigt werden zu können.
Nach alledem ist festzustellen, dass alle Zeichnungsfiguren der Streitpatentschrift
(ausgenommen Fig. 6, diese zeigt eine Halbschale (26) für einen Scheibenkörper
mit trapezförmigem Schneidkanten-Verlauf (wie aus Fig. 7 ersichtlich) in Seitenansicht) direkt oder indirekt für einen kundigen Leser ausschließlich die eingangs
erläuterte Scheibengeometrie erkennen lassen.
Auch in der Beschreibung des Streitpatents - diese ist ebenso wie die Zeichnung
und zusammen mit dieser zur Auslegung des Erfindungsgedankens in den Ansprüchen heranzuziehen - findet sich wieder nur die Beschreibung dieser Scheibengeometrie, denn im Abs. [0031] ist unter Verweis auf Fig. 5 ausgeführt, dass
die „schrägen Flächen 44 in ihrem oberen Bereich an der jeweils benachbarten
Halbschale 26 mit einem ebenen Flächenabschnitt 46 anliegen, der flach auf der
gegenüberliegenden Seitenfläche 42 aufliegt“.
Nachdem die gesamte Offenbarung (Beschreibung, Zeichnung) der Streitpatentschrift keine andere als die eingangs erläuterte Scheibengeometrie angibt oder
erkennen lässt, sieht sich der Senat veranlasst, den Anspruchswortlaut an der
Stelle „eine radial nach außen … ansteigende Fläche …“ derart auszulegen, dass
der Ausdruck „eine“ in diesem Kontext als Zahlwort zu verstehen ist und der Konturenverlauf im Querschnitt durch das Wellental prinzipiell demjenigen entspricht,
wie er in Fig. 5 der Streitpatentschrift dargestellt ist.
Dem steht freilich nicht entgegen, dass eine Fertigung derartiger Walzenscheiben
aus Halbschalen auf der Grundlage von Metallblechen einerseits durch die notwendige Formpressung und andererseits durch eine starke thermische Einwirkung
durch Verschweißung der beiden Halbschalen an den Rändern - jedenfalls unter
produktionstechnischen Gesichtspunkten, die eine kostengünstige reibungslose
Serienfertigung z. B. ohne nachträgliches thermisches Richten o. Ä. ermöglichen
sollen - zu anderen Ergebnissen führen kann.
Darauf kommt es jedoch bei der Beurteilung des Offenbarungsgehalts des Streitpatents und damit der Interpretation seiner Ansprüche nicht an. Entscheidend ist
hierzu ausschließlich das, was die Streitpatentschrift selbst insgesamt an Information und Erklärung gibt.
2. Gegenstand aller vor dem Zeitrang des Streitpatents geltend gemachten
Benutzungshandlungen ist eine Ackerwalze, deren Scheibenkörper im Querschnitt
durch das Wellental denjenigen Kurvenverlauf zeigt, der in dem vom Beschwerdeführer übergebenen Ausschnitt aus einer Konstruktionszeichnung (dort Blatt 1 mit
der Überschrift „Schnitt A - B, umlaufend geschweißt) ersichtlich ist. Diese
Schnittdarstellung lässt zum einen erkennen, dass die Seitenflächen keinen parallelen Verlauf miteinander einnehmen, denn beidseitig ist eine jeweils nach innen
zur Mitte hin ausgerichtete Winkelabweichung zur Vertikalen - diese ist auf der
linken Seite mit 1° und auf der rechten Seite mit 2° beziffert - angegeben. Ferner
ist erkennbar, dass die Querschnittskontur nach oben hin zu dem ballig ausgeführten Scheibenrand beidseitig einen nach innen geneigten Verlauf nimmt, so
dass sich im Schnitt durch das Wellental zwei radial nach außen schräg zum Rand
der Scheibe hin ansteigende Flächen der Scheibe ergeben, nämlich eine links und
eine rechts vom oberen Scheibenrand (Schneidrand). Dies führt zwangsläufig zu
einem Verlauf des Scheibenrandes, wie er aus dem 2. Blatt der überreichten
Zeichnung - dieses trägt die Überschrift „Draufsicht auf Walzenscheibe gemäß
B 40“ - ersichtlich ist. Aus dieser Draufsicht auf den Scheibenkörper ist ein im
mittleren Bereich des Scheibenkörpers verlaufender hin und her gewundener
Schneidrand erkennbar, der seine jeweilige Richtung jedenfalls in deutlichem Abstand von den jeweiligen Seitenflächen der Scheiben ändert. So befindet sich die
Biegung der Schneidkante (hier als „Schweißraupe“ eingezeichnet) jeweils in einem bemaßten Abstand zu der jeweiligen Seitenfläche, der auch im linken oberen
Teil dieser Darstellung noch einmal durch eine geschweifte Klammer mit der Bezeichnung „Abstand vom linken Scheibenrand“ kenntlich gemacht wird.
Die Präexistenz derartiger Walzen, wie aus dieser zeichnerischen Darstellung ersichtlich, vor dem Zeitrang des Streitpatents ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwischen den Beteiligten steht auch die Tatsache einer Benutzung eines derartigen Gegenstandes, der sich durch den Umstand ergibt, dass solche Scheiben
vor dem Zeitrang des Streitpatents im Betrieb des Beschwerdeführers gefertigt
und dem Patentinhaber geliefert sowie einer Erprobung auf dem Feld unterzogen
wurden, nicht im Streit.
Dagegen wird vom Patentinhaber und Beschwerdegegner die Offenkundigkeit der
geltend gemachten Benutzungshandlungen vor dem Zeitrang des Streitpatents
bestritten.
Von allen geltend gemachten Benutzungshandlungen, in denen nach Auffassung
des Beschwerdeführers auch Offenkundigkeit hergestellt worden sei, es scheint
dem Senat am ehesten die Art und Weise der Übergabe der vom Beschwerdeführer gefertigten Walzen an den Patentinhaber als Möglichkeit zur Erlangung von
Offenkundigkeit in Frage zu kommen. Durch die Anlieferung mit dem Gabelstapler
über die Straße in das Gelände des Patentinhabers, dessen Hof auch Ausstellungs- und Verkaufsfläche darstellt, besteht am ehesten die nicht zu entfernte
Möglichkeit der Anwesenheit sachkundiger Dritter wie Kunden bzw. Interessenten
für die ausgestellten Maschinen, so dass diese zu diesem Zeitpunkt auch die
Möglichkeit zur Kenntnisnahme der angelieferten Walzen gehabt hätten. Aus den
nachfolgend dargelegten Gründen braucht indes den Umständen dieser und anderer geltend gemachter Benutzungshandlungen, insbesondere auch der Tatsache,
inwieweit z. B. Kunden des Patentinhabers tatsächlich Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, die angelieferten Walzen eingehend in Augenschein zu nehmen, nicht
mehr nachgegangen zu werden, denn der Gegenstand der behaupteten Benutzungshandlungen konnte die patentgemäße Lehre nach Anspruch 1 weder vorwegnehmen noch nahelegen.
3. Der Patentgegenstand nach Anspruch 1 ist gegenüber dem Gegenstand der
vorgetragenen Benutzungshandlungen neu.
Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt wird, dass die Lagerung der Ackerwalze gemäß Merkmal 1. nach der im Punkt II.1. aufgeführten
Merkmalsgliederung auch bei den Benutzungsgegenständen in dieser Weise
identisch vorweggenommen war, ebenso wie Merkmal 2. - die hierzu vorgelegte
technische Zeichnung lässt dies nicht erkennen - so unterscheidet sich die patentgemäße Walze von den Benutzungsgegenständen im parallelen Verlauf der glatten Seitenflächen der Walzenscheiben zueinander, wenigstens im Bereich radial
innerhalb von langen Wellengrundseiten der Wellentäler (Merkmal 2.2.1). Zudem
weist der Patentgegenstand nach Anspruch 1 im Querschnitt der Scheibe durch
das Wellental gesehen lediglich eine radial nach außen schräg zum Rand der
Scheibe hin im Wellental ansteigende Fläche der Scheibe auf, während bei der
entgegengehaltenen benutzten Scheibenform zwei derartige nach außen schräg
verlaufende Flächen erkennbar vorhanden sind.
4. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
beruht gegenüber dem Gegenstand der vorgetragenen Benutzungshandlungen
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die Betrachtung der Scheibenkörper der benutzten Ackerwalzen kann ein
Fachmann, ein Diplomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung landtechnischer
Geräte, insbesondere zur Bodenbearbeitung, zwar einen aus Halbschalen zusammengesetzten, an seinem äußeren wellenförmig verlaufenden Rand verschweißten Hohlkörper erkennen, bei dem die jeweilige Richtungsänderung des
Schneidrandes (Schweißraupe) jedoch nicht in Höhe der jeweiligen Seitenwand
(Seitenfläche) des Scheibenkörpers erfolgt, sondern schon viel weiter innen. Dadurch ergibt sich in Draufsicht auf den Scheibenkörper ein nur im mittleren Bereich
der Scheibenbreite verlaufender wellenförmiger Schneidrand, wobei die jeweiligen
Wellenamplituden noch vom Walzenkörper, der sich unter dem wellenförmigen
Rand fortsetzt, in axialer Richtung überragt werden. Ebenso kann der Fachmann
zwar glatte aber mit einer leichten Biegung nach innen, also zur Mittelebene des
Scheibenkörpers hin verlaufende Seitenflächen erkennen, die jedenfalls nicht parallel verlaufen. Diese Unterschiede zum patentgemäßen Scheibenkörper nach
Anspruch 1, welche der Beschwerdeführer selbst als „beträchtlich“ einstuft, vermag ein Fachmann jedoch auch unter Zuhilfenahme seines Fachwissens in Unkenntnis des Patentgegenstandes nicht auszugleichen. Die Kenntnis des Gegenstandes der geltend gemachten Benutzungshandlungen gibt dem Fachmann
nämlich keinen Anlass, von der dort gewählten Querschnittsform des Scheibenkörpers abzuweichen, denn der gewellte Schneidrand führt für den Fachmann erkennbar zu einem verbesserten Traktionsverhalten, während die beidseitig vorgesehenen schrägen Flächen am jeweiligen Wendepunkt des wellenförmigen
Schneidrandes aus der Sicht des betrachtenden Fachmanns ein besseres Eindringen des Scheibenkörpers in das Erdreich gewährleisten können. Weitere Anregungen zur Durchführung der notwendigen Schritte zum Umkonstruieren des
benutzten Scheibenkörpers derart, dass die patentgemäße Scheibengeometrie
erreicht wird, nämlich die Schaffung parallel verlaufender Seitenwände sowie das
Heranführen des „Wellenberges“ ganz an die Seitenwand des Walzenkörpers,
vermag ihm der benutzte Scheibenkörper von sich aus nicht zu vermitteln. Vielmehr wird ein einschlägiger, auch in der Metallbearbeitung kundiger Fachmann an
dem benutzten Scheibenkörper dessen Herstellbarkeit mit vertretbarem Aufwand
erkennen, was letztlich auch zu dessen tatsächlicher Formgebung geführt hat.
Schon das am benutzten Scheibenkörper sichtbare Zusammenfügen der beiden
Halbschalen durch eine umlaufende Schweißnaht lässt den Fachmann eher von
einer anderen stärker gekrümmten Form als der ihm vorliegenden Formgebung
Abstand nehmen, da ihm die verwerfende und verzerrende Wirkung beim
Schweißvorgang mit hohen punktuellen Temperaturen, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt ist.
5. Der sich noch im Verfahren befindliche druckschriftliche Stand der Technik,
auf den der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder
schriftsätzlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Bezug genommen
hat steht dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht patenthindernd entgegen.
Im Verfahren befinden sich die folgenden, von den Einsprechenden zu 1. und 2.
im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften
EP 0 373 711 A1
US 1 782 201
US 809 888
US 371 051
sowie die im Erteilungsverfahren noch in Betracht gezogenen Patentdokumente
DE 37 23 616 A1
DE 36 26 271 A1
DE 27 47 535 A1
DE 17 57 136 A
DE 88 11 755 U1
DE 341 595 C
EP 0 191 871 A1.
Hinsichtlich der Würdigung des Offenbarungsgehalts dieser Druckschriften besteht
für den Senat kein Anlass, von der Beurteilung, wie sie durch die Patentabteilung
vorgenommen wurde, abzuweichen.
Die dem Patentgegenstand nächstkommenden Druckschriften offenbaren zwar
auch hohle Scheibenkörper mit einem gewellten Schneidrand (US 1 782 201) bzw.
ein ballig ausgeführtes Bodenrad mit gewelltem Schneidrand (US 809 888), jedoch haben auch diese vorbekannten Geometrien einen Konturenverlauf, der
prinzipiell ähnlich dem der benutzten Scheibengeometrie nur symmetrisch ausgestaltet ist, jedenfalls mit zwei zum Scheibenrand hin ansteigenden schräg geführten Flächen. Parallele glatte Seitenwände - so überhaupt Seitenwände vorgesehen sind - weisen die entgegengehaltenen Bodenbearbeitungskörper ebenfalls
nicht auf.
Somit können schon die Gegenstände der nächstkommenden Druckschriften weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet einem Fachmann Hinweise zum Auffinden der patentgemäßen Scheibengeometrie geben.
Auch in zusätzlicher Kenntnis eines Gegenstandes der geltend gemachten Benutzungshandlungen wird der Fachmann nicht zu der patentgemäßen Scheibengeometrie hingeführt, denn die genannten nächstkommenden Entgegenhaltungen
gehen in ihrem Offenbarungsgehalt zumindest nicht über das hinaus, was auch
die Kenntnis der benutzten Scheibengeometrie lehrt.
Auch die verbleibenden vom Patentgegenstand noch weiter abliegenden Entgegenhaltungen führen nicht zur patentgemäßen Lehre, wie eine Überprüfung durch
den Senat ergeben hat.
Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
Damit haben auch die auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 Bestand.
gez.
Unterschriften