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BPatG Beschluss vom 04.04.2007 – 32 W (pat) 238/04

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 238/04

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

4. April 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 302 38 936

(hier: verbundene Löschungsverfahren S 177/03, S 214/03 und S 314/03)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung und in der Sitzung vom 10. Januar 2007 unter Mitwirkung

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Markeninhaberin wird über die bereits

rechtskräftig ausgesprochene teilweise Zurückweisung hinaus zurückgewiesen, soweit durch den angegriffenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 18. Oktober 2004 aufgrund des Löschungsantrags der Antragstellerin zu 2) die Löschung der

Marke 302 38 936 für folgende Waren und Dienstleistungen

angeordnet worden ist:

„künstliche Süßungsmittel; Torf (Dünger);

Kosmetika; Seifen; kosmetische Badezusätze; Parfums; Kölnischwasser; Vor- und Nachrasurlotionen; Rasiercremes;

Shampoos, Haarspülungen; Zahnpasta, Mundwässer; Deodorants und Schweißhemmer für den privaten Gebrauch;

Pflegecremes, Hautcremes, Gesichtsreinigungscremes, Make-up-Entferner; Sonnenschutzlotionen

für kosmetische

Zwecke zur Hautbräunung; Haarlotionen, Haarlacke; Makeups, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosmetikstifte; dekorative

Abfüllungen für Kosmetikzwecke; Schuhpolitur und -cremes;

Lederwichse; Kosmetiktücher;

Schmiermittel; Motorenöle und -kraftstoffe; Kerzen; Wachse,

soweit in Klasse 04 enthalten;

pharmazeutische Produkte; medizinischer Kaugummi; Material für Zahnfüllungen, zahntechnisches Wachs; medizinische Hygieneprodukte; Damenhygieneprodukte; Fungizide,

Herbizide; Augenmedikamente; medizinischer Tee; medizinische Nahrungszusätze; diätetische Nahrungszusätze für

medizinische Zwecke; Babynahrung; Vitaminprodukte; Sonnenschutzlotionen für pharmazeutische Zwecke;

magnetische Dekorationen; Geldklammern aus Metall für

Banknoten;

Maschinen zur Herstellung kohlensäurehaltiger Getränke;

elektrische Dosenöffner; elektrische Messer, elektromechanische Maschinen zur Nahrungsmittelherstellung; Haushaltsrührgeräte; elektrische Schneebesen für Haushaltszwecke; elektrische Fruchtpressen für Haushaltszwecke;

elektrische Küchenmaschinen; elektrische Mixer für Haushaltszwecke; Geschirrspüler; Haushaltswaschmaschinen;

Wäscheschleudern;

Bügelmaschinen;

Nähmaschinen;

Staubsauger und Zubehör, soweit in Klasse 07 enthalten;

Bauteile von Kraftmaschinen;

(handbetriebene) Handwerkzeuge und -geräte; elektrische

oder nichtelektrische Rasierer, einschließlich Rasierklingen; Messerwaren, soweit in Klasse 08 enthalten; Gabeln

und Löffel; Haarentfernergeräte; Pinzetten; Lockenstäbe;

Küchenscheren; Schraubendreher;

Brillen, Sonnenbrillen, Etuis und Bänder für Sonnenbrillen

und Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete;

Kompasse; Fernsehgeräte; Radios; Videorecorder; CD-

Spieler; DVD-Spieler; Lautsprecher; Kopfhörer; Computer;

datenverarbeitende Geräte; Computertastaturen; Computerbildschirme; Modems; elektronische Taschenübersetzer;

Diktiergeräte; elektronische Notebooks; Scanner; Drucker;

Fotokopierer; Faxgeräte; Telephone; Anrufbeantworter; Videotelephone; Zellulartelefone; Rechenmaschinen; Videokameras, Camcorders; photographische Ausrüstung, Kameras, Projektoren, Blitzlampen (Fotografie), Batterien;

elektrische Bügeleisen;

private diagnostische Apparate und Geräte für medizinische Zwecke; medizinische Messapparate und -instrumente; Massagegeräte zum privaten Gebrauch; Gymnastikgeräte für medizinische Zwecke; medizindiagnostische Anzeigegeräte; Säuglingsflaschen; Kondome; Stützbandagen;

Eis- und Wärmebeutel für medizinische Zwecke;

Taschenlampen, insbesondere Blitzlampen; Tischlampen;

dekorative Lampen; Lampenschirme; Glühlampen; Glühbirnen; Leuchten; Fahrradlampen; Kühlschränke; Gefriergeräte; Herde; Gasherde; Elektrokocher; Grillgeräte, Küchenherde, Mikrowellengeräte; elektrische Kaffeemaschinen; elektrische Kochkessel; elektrische Brotröster; elektrische Friteusen; elektrische Wäsche- und Haartrockner;

Heizgeräte; Luftbefeuchter, Luftreiniger; Wasserfilter;

Trinkwasserbrunnen; Ventilatoren (Klimatisierung) oder als

Teile von Klimaanlagen;

Fahrräder, Motorräder, Automobile, Lastwagen, Wohnmobile, Busse, Kühlfahrzeuge, Flugzeuge und Boote; Ballone,

Luftschiffe; Fahrzeugzubehöre, soweit in Klasse 12 enthalten; Sonnenblenden, soweit in Klasse 12 enthalten; Sportfelgen und -reifenabdeckungen, Sitzbezüge, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugabdeckungen; Kinderwagen; Kinderbuggies, Fahrzeugsitze für Babies und Kinder; Fahrzeugkraftmaschinen und -bauteile für Landfahrzeuge;

Musikinstrumente, Spieldosen; elektrische und elektronische Musikinstrumente;

Papiertischdecken; Servietten; Tischwäsche aus Papier;

Papiertüten; Geschenkpapier; Papierdeckchen und Platzmatten aus Papier; Papier- oder Plastikmülltüten; Tüten zur

Nahrungsmittelaufbewahrung; Kaffeefilter aus Papier; Etiketten (nicht aus Textilien), Papierhandtücher; feuchte Papierhandtücher; Toilettenpapier; Papiertaschentücher;

Babywindeln aus Papier; Schreibwaren- und Schulbedarf

(Apparate ausgenommen); Schreibmaschinenpapier, Kopierpapier, Briefumschläge, Themenblöcke, Notizblöcke,

Notizpapier; Schreibpapier, Schmierpapier; Einbandpapier;

Ordner, Aktendeckel, Buchhüllen; Malblocks, Zeichenblocks; Leuchtpapier; Klebezettel; Krepppapier; Seidenpapier; Büro- und Heftklammern; Papierlaternen; Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftsets; Filzstifte; Füller mit Rollspitze; Markierstifte; Stempelkissen, Gummistempel; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte;

Druckformen;

Bürobedarf (außer Möbeln); Radiergummis; Bleistiftspitzer;

Ständer für Schreibutensilien; Büro- und Heftklammern;

Reißzwecken; Klebeband für Schreibwaren; Spender für

Klebeband; Hefter; Schablonen; Papierscheren; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen;

Bücherständer; Stempel; Tinte, Kreide, Dekorationen für

Stifte und Lineale, soweit in Klasse 16 enthalten;

Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme;

Sporttaschen (andere als diejenige, die Produkten angepasst sind, die sie enthalten sollen); Freizeittaschen; Reisetaschen, Rucksäcke; Transporttaschen; Schultaschen;

Gürteltaschen; Handtaschen; ballförmige Taschen aus Leder; Strandtaschen; Koffer; Aktentaschen; Kosmetikkoffer

(leer); Toilettentaschen; Schlüsseltaschen; Dokumententaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen;

Schecktaschen; Kamerataschen;

Spiegel; Sitzkissen und Zubehöre für Automobile, soweit in

Klasse 20 enthalten; Möbel; Sitzmöbel für innen und

außen; Regale (Möbel); Warenverkaufsstände; Kleiderbügel; Bücherregale; Ständer für Schreibwaren; Kissen,

Schlafsäcke;

(nicht elektrische) Haushalts- oder Küchenutensilien und

-behältnisse, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet;

Flaschenöffner; Getränkeflaschen; Thermoskannen; nicht

elektrische Nahrungs- und Getränkekühler; Kämme und

Haarbürsten; Zahnseide;

Schlafsäcke (gesteppt); Bettlaken; Steppdecken; Überwürfe; Kissenbezüge; Vorhänge; Duschvorhänge; Vorhangstoffe; Handtücher; Badetücher; Geschirrhandtücher;

Strandmatten; Decken; Stofftaschentücher; Wandbehänge;

Tischwäsche aus Textilien; Etiketten (Stoff);

Kopfbedeckung; Hemden; Strickhemden; Pullover; T-

Shirts; Kleider; Röcke; Unterwäsche; Badekleidung; kurze

Hosen; lange Hosen; Sweater; Mützen; Kappen; Hüte;

Schals; Kopftücher; Schirmmützen; Trainingsanzüge;

Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenkleidung; Mäntel; Uniformen; Krawatten; Schürzen; Lätzchen; Schlafanzüge;

Kleinkind- und Kinderspielbekleidung; Socken und Strümpfe; Strumpfbänder; Hosenträger; Schweißbänder, Stirnbänder, Handschuhe und Gürtel, soweit in Klasse 25 enthalten;

Borten; Quasten; Bänder; Knöpfe; Nadeln; Haarnetze,

Haarbänder; Haarnadeln; Haarschleifen oder anderer

Haarschmuck;

Teppiche, Vorleger, Matten (auch für Autos); Geflechte,

Linoleum und andere Materialien zum Belegen eines vorhandenen Bodens; Holzbodenbeläge, Kunstrasen, Fußmatten (nicht Teppiche);

Stoffpuppen und -tiere; Spielzeugautos; Ballone; Sporttaschen und -behälter zum Tragen von Sportartikeln;

Partyhüte (Spielzeug); Handschuhe, Schweißbänder und

Stirnbänder, soweit in Klasse 28 enthalten; Konfetti;

Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; konservierte Fleischextrakte;

gekochtes Obst und Gemüse; Dosenfrüchte und -gemüse;

genießbare Öle und Fette; Kartoffelchips; Pommes frites;

verarbeitete Nüsse; Marmeladen; eingemachtes Obst und

Gemüse; Konfitüren; Milch; Milchprodukte; Molkereiprodukte; Käse; diätische Nahrungszusätze für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Spurenelementen,

Mineralstoffen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten;

Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Honig; Kaffee-Ersatz; Mehl;

Getreidepräparate; Getreide; Brot; feine Backwaren; Kuchen; Kekse; Cracker; Bonbons; Eiskrem; Konfekt; Reis;

Maischips; Senf; Essig; (Würz-)Saucen; Gewürze; Salz;

Nahrungsmittelzusätze auf der Basis von Kohlehydraten

(nicht für medizinische oder diätetische Zwecke); diätische

Nahrungszusätze für nichtmedizinische Zwecke auf der

Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen unter Beigabe von

Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder

einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten;

Tiernahrung; Grassamen; frische Früchte; frische Beeren;

frisches Gemüse; Blumen; Tierstreu; Rasen, Rasenwachstumsgrundlage; Torf (natürlich) und Torfstreu für Tiere;

alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung

alkoholfreier Getränke; Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser; andere nichtalkoholische Getränke; Frucht- und Gemüsesäfte; geeiste Fruchtgetränke;

Bier, helles Bier;

alkoholische Getränke (Bier ausgenommen);

Streichhölzer; Feuerzeuge; Zigaretten; Tabak;

Tankstellendienste, nämlich Schnellreparaturdienste; Fahrzeugreinigung; Schmieren des Fahrzeugs; Fahrzeugwartung; Fahrzeugreparatur;

Bereitstellung von Zugriffen zu Webseiten mit digitaler Musik im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung von Zugriffen zu MP3-

Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen

Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Musik

über Telekommunikation;

Versorgung mit Wasser, Wärme, Gas oder Elektrizität;

Müllbeseitigungsdienste; Verteilung von Lösungsmitteln,

Paraffin, Wachs, Bitumen und Erdöl, mit Ausnahme von

flüssigem Erdgas für Dritte;

Entwickeln von Filmen für Spielfilme; Vergrößern von

Photographien; Drucken von Photographien, Entwickeln

von Filmen für Photographien;

Organisation von Schönheitswettbewerben; Bereitstellung

digitaler Musik aus dem Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Musik aus MP3-Webseiten im Internet oder kabellosen,

elektronischen Kommunikationsvorrichtung;

medizinische, zahnmedizinische und klinische Dienste;

Arzneimitteluntersuchungen; Damen-, Herrenfriseur- und

Schönheitssalondienste“.

Der weitergehende Löschungsantrag der Antragstellerin

zu 2) wird - unter Aufhebung des o. g. Beschlusses der Markenabteilung 3.4. insoweit - zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen

die Markeninhaberin zu 6/10 und die Antragstellerin zu 2) zu

4/10. Die Markeninhaberin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragstellerinnen

zu 1) und zu 3) in vollem Umfang und die der Antragstellerin

zu 2) zu 6/10. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten

ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten selbst.

G r ü n d e

I.

Die am 7. August 2002 angemeldete Wortmarke

WM 2006

ist am 20. März 2003 unter der Nr. 302 38 936 für folgende Waren und Dienstleistungen in das Markenregister eingetragen worden (die kursiv gedruckten Waren und Dienstleistungen sind nach der erfolglosen Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin bereits rechtskräftig gelöscht):

„unbelichtete Filme; Gerbstoffe; künstliche Süßungsmittel; Diapositive; Torf (Dünger);

Kosmetika; Seifen; kosmetische Badezusätze; Parfums; Kölnischwasser; Vor- und Nachrasurlotionen; Rasiercremes; Shampoos,

Haarspülungen; Zahnpasta, Mundwässer; Deodorants und

Schweißhemmer für den privaten Gebrauch; Pflegecremes, Hautcremes, Gesichtsreinigungscremes, Make-up-Entferner; Sonnenschutzlotionen für kosmetische Zwecke zur Hautbräunung; Haarlotionen, Haarlacke; Make-ups, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosmetikstifte; dekorative Abfüllungen für Kosmetikzwecke; Reinigungs-, Polier-, Spül-, Scheuermittel

für Haushaltszwecke;

Waschpulver; synthetische Haushaltsreiniger; Schuhpolitur und

-cremes; Lederwichse; Kosmetiktücher;

Schmiermittel; Motorenöle und -kraftstoffe; Kerzen; Wachse, soweit in Klasse 04 enthalten;

pharmazeutische Produkte; medizinischer Kaugummi; Material für

Zahnfüllungen, zahntechnisches Wachs; medizinische Hygieneprodukte; Damenhygieneprodukte; Fungizide, Herbizide; Augenmedikamente; medizinischer Tee; medizinische Nahrungszusätze; diätetische Nahrungszusätze für medizinische Zwecke;

Babynahrung; Vitaminprodukte; Produkte zur Reinigung und

Geruchsverbesserung von Luft, Geruchsverbesserer für Fahrzeuge, Geruchsverbesserer für nichtprivaten Gebrauch, soweit in

Klasse 05 enthalten; Sonnenschutzlotionen für pharmazeutische

Zwecke;

Aluminiumfolie; dekorative Schlüsselanhänger aus Metall; Figurinen aus Metall; Ornamente aus Metall; magnetische Dekorationen; Statuen, Statuetten, Skulpturen aus gewöhnlichem Metall

oder Legierungen davon; Spielscheiben („Pogs“) aus Metall;

Schmucknadeln und Anstecker aus unedlem Metall; fest angebrachte Serviettenspender aus Metall; Geldklammern aus Metall

für Banknoten; Trophäen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft

aus gewöhnlichem Metall oder Legierungen davon; Küchenaluminiumfolien, soweit in Klasse 06 enthalten:

Maschinen zur Herstellung kohlensäurehaltiger Getränke; elektrische Dosenöffner; elektrische Messer, elektromechanische Maschinen zur Nahrungsmittelherstellung; Haushaltsrührgeräte;

elektrische Schneebesen

für Haushaltszwecke; elektrische

Fruchtpressen für Haushaltszwecke; elektrische Küchenmaschinen; elektrische Mixer für Haushaltszwecke; Geschirrspüler;

Haushaltswaschmaschinen; Wäscheschleudern; Bügelmaschinen; Nähmaschinen; Staubsauger und Zubehör, soweit in Klasse 07 enthalten; Bauteile von Kraftmaschinen;

(handbetriebene) Handwerkzeuge und -geräte; elektrische oder

nichtelektrische Rasierer, einschließlich Rasierklingen; Messerwaren, soweit in Klasse 08 enthalten; Gabeln und Löffel; Haarentfernergeräte; Pinzetten;

Lockenstäbe; Küchenscheren;

Schraubendreher;

Videospiele; Arkadenspiele, soweit in Klasse 09 enthalten; Videospielkassetten; aufgezeichnete Computersoftware einschließlich

Software für Spiele; Computerprogramme und -datenbanken,

sämtliche vorgenannten Waren der Klasse 09 nur, soweit sie in

Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Brillen, Sonnenbrillen, Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete; Kompasse; Geräte zur

Aufnahme, Übermittlung und Wiedergabe von Bild und Ton;

Fernsehgeräte; Radios; Videorecorder; CD-Spieler; DVD-Spieler;

Lautsprecher; Kopfhörer; Computer; datenverarbeitende Geräte;

Computertastaturen; Computerbildschirme; Modems; elektronische Taschenübersetzer; Diktiergeräte; elektronische Notebooks;

Scanner; Drucker; Fotokopierer; Faxgeräte; Telephone; Anrufbeantworter; Videotelephone; Zellulartelefone; Rechenmaschinen; Kreditkartengeräte; Bankautomaten; Videokameras, Camcorders; photographische Ausrüstung, Kameras, Projektoren,

Blitzlampen (Fotografie), Batterien; elektronische Handspiele

ausschließlich zur Verwendung mit Fernsehgeräten; Videospielgeräte; Bildschirmschonerprogramme für Computer; leere digitale

oder analoge Ton- und Bildträger, unbespielte Videodisketten, unbespielte Videobänder, unbespielte Magnetbänder, unbespielte

Magnetplatten, unbespielte DVDs, unbespielte Disketten, unbespielte optische Disketten, unbespielte Kompaktdisketten, unbespielte CD-ROMs; Hologramme; (codierte) Magnetkarten; Speicherkarten; Mikrochipkarten; magnetische Kredit-, Telefon-,

Bankautomaten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheck- und Abrechnungskarten; elektrische Bügeleisen; Sicherheitsalarme;

elektronische Verkaufsautomaten; Luftsäcke als Windanzeiger;

Entfernungsmessgeräte; Geschwindigkeitsmess- und -anzeigegeräte; in elektronischer Form, über CD-ROM, Datenbanken oder

das Internet gelieferte Veröffentlichungen;

private diagnostische Apparate und Geräte für medizinische

Zwecke; medizinische Messapparate und -instrumente; Massagegeräte zum privaten Gebrauch; Gymnastikgeräte für medizinische

Zwecke; medizindiagnostische Anzeigegeräte; Säuglingsflaschen;

Kondome; Stützbandagen; Eis- und Wärmebeutel für medizinische Zwecke;

Taschenlampen, insbesondere Blitzlampen; Tischlampen; dekorative Lampen; Lampenschirme; Glühlampen; Glühbirnen; Leuchten; Fahrradlampen; Kühlschränke; Gefriergeräte; Herde; Gasherde; Elektrokocher; Grillgeräte, Küchenherde, Mikrowellengeräte; elektrische Kaffeemaschinen; elektrische Kochkessel; elektrische Brotröster; elektrische Friteusen; elektrische Wäsche- und

Haartrockner; Heizgeräte; Luftbefeuchter, Luftreiniger; Wasserfilter; Trinkwasserbrunnen; Ventilatoren (Klimatisierung) oder als

Teile von Klimaanlagen;

Fahrräder, Motorräder, Automobile, Lastwagen, Wohnmobile,

Busse, Kühlfahrzeuge, Flugzeuge und Boote; Ballone, Luftschiffe;

Fahrzeugzubehöre, soweit in Klasse 12 enthalten; Sonnenblenden, soweit in Klasse 12 enthalten; Sportfelgen und -reifenabdeckungen, Sitzbezüge, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugabdeckungen; Kinderwagen; Kinderbuggies, Fahrzeugsitze

für Babies und Kinder; Fahrzeugkraftmaschinen und -bauteile für

Landfahrzeuge;

Juwelierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons aus Metall, Anhänger aus Edelmetall; Broschen aus Edelmetall; Schmucknadeln

(Juwelierware); Krawattenklammern und -nadeln aus Edelmetall;

Manschettenknöpfe aus Edelmetall; Gedenkmünzen aus Edelmetall; Becher und Teller aus Edelmetall; Statuen und Skulpturen;

Teekannen aus Edelmetall; Spielscheiben („Pogs“) aus Edelmetall; Aschenbecher und Zigarettenetuis aus Edelmetall; dekorative

Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Siegertrophäen, soweit in

Klasse 14 enthalten; Münzen, verkäufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware);

Musikinstrumente, Spieldosen; elektrische und elektronische Musikinstrumente;

Veranstaltungsprogramme, Veranstaltungsalben,

Fotoalben,

Autogrammbücher, Eintrittskarten, Sammelkarten, sämtliche vorgenannten Waren der Klasse 16 nur, soweit sie in Bezug zu oder

im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit

Fußballweltmeisterschaften stehen; Papiertischdecken; Servietten; Tischwäsche aus Papier; Papiertüten; Einladungskarten;

Grußkarten; Geschenkpapier; Papierdeckchen und Platzmatten

aus Papier; Papier- oder Plastikmülltüten; Tüten zur Nahrungsmittelaufbewahrung; Kaffeefilter aus Papier; Etiketten (nicht aus

Textilien), Papierhandtücher; feuchte Papierhandtücher; Toilettenpapier; Papiertaschentücher; Babywindeln aus Papier; Schreibwaren- und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibmaschinenpapier, Kopierpapier, Briefumschläge, Themenblöcke,

Notizblöcke, Notizpapier; Schreibpapier, Schmierpapier; Einbandpapier; Ordner, Aktendeckel, Buchhüllen; Malblocks, Zeichenblocks, Spiel- und Rätselbücher; Leuchtpapier; Klebezettel;

Krepppapier; Seidenpapier; Büro- und Heftklammern; Papierfahnen; Papierfähnchen; Papierlaternen; Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftsets; Filzstifte; Füller mit

Rollspitze; Markierstifte; Stempelkissen, Gummistempel; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Druckformen;

gedrucktes Lehrmaterial; Adressenbücher; Tagebücher; Terminkalender; Straßenkarten; Rubbelkarten; Schecks; gedruckte Fahrpläne; Flugblätter und Comic Strips; Autoaufkleber; Aufkleber;

Aufkleberalben; Kalender; Poster; Postkarten; Werbeschilder und

-transparente und -materialien aus Papier; Bügelbilder; Abziehbilder; Bürobedarf (außer Möbeln); Korrekturflüssigkeiten; Radiergummis; Bleistiftspitzer; Ständer für Schreibutensilien; Büro- und

Heftklammern; Reißzwecken; Klebeband für Schreibwaren; Spender für Klebeband; Hefter; Schablonen; Papierscheren; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Stempel; Kredit-, Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und

Unterhaltungs-, Scheck- und Abrechnungskarten aus Papier oder

Karton; Tinte, Kreide, Dekorationen für Stifte und Lineale, soweit

in Klasse 16 enthalten;

Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sporttaschen (andere als diejenige, die Produkten angepasst sind, die

sie enthalten sollen); Freizeittaschen; Reisetaschen, Rucksäcke;

Transporttaschen; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen;

ballförmige Taschen aus Leder; Strandtaschen; Koffer; Aktentaschen; Kosmetikkoffer (leer); Toilettentaschen; Schlüsseltaschen; Dokumententaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen;

Geldbörsen; Schecktaschen; Kamerataschen;

Spiegel; Artikel aus Plastik, soweit in Klasse 20 enthalten; Statuen, Figurinen, Anhängerschilder (uncodiert), z. B. Namensschilder, Schlüsselkarten (uncodiert), Kreditkarten (uncodiert), dekorative Schlüsselanhänger, alle aus Plastik; Sitzkissen und Zubehöre

für Automobile, soweit in Klasse 20 enthalten; Möbel; Sitzmöbel

für innen und außen; Regale (Möbel); Warenverkaufsstände; Küchenhandtuchspender (nicht aus Metall); Kleiderbügel; aufblasbare Werbeobjekte, soweit in Klasse 20 enthalten; Bücherregale;

Ständer für Schreibwaren; Spielscheiben („Pogs“), nicht aus Metall; Kissen, Schlafsäcke und Trophäen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft, soweit in Klasse 20 enthalten;

(nicht elektrische) Haushalts- oder Küchenutensilien und -behältnisse, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet; Bierkrüge,

Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller, Untersetzer,

keines davon aus Edelmetall; Teekannen (nicht aus Edelmetall);

isolierte Küchenhandschuhe; Haushaltshandschuhe; Flaschenöffner; Getränkeflaschen; Thermoskannen; nicht elektrische Nahrungs- und Getränkekühler; Spender für Küchenhandtücher (aus

Metall); Kämme und Haarbürsten; Zahnseide;

Statuen, Skulpturen und Trophäen aus Porzellan, Terrakotta oder

Glas, die mit der Fußballweltmeisterschaft im Zusammenhang

stehen;

Schlafsäcke (gesteppt); Bettlaken; Steppdecken; Überwürfe; Kissenbezüge; Vorhänge; Duschvorhänge; Vorhangstoffe; Handtücher; Badetücher; Geschirrhandtücher; Strandmatten; Decken;

Stofftaschentücher; Wandbehänge; Flaggen und Fahnen (nicht

aus Papier); Wimpel (nicht aus Papier); Tischwäsche aus

Textilien; Etiketten (Stoff);

Bekleidung; Schuhe; Kopfbedeckung; Hemden; Strickhemden;

Pullover und Trikots; T-Shirts; ärmellose Trikots; Kleider; Röcke;

Unterwäsche; Badekleidung; kurze Hosen; lange Hosen; Sweater; Mützen; Kappen; Hüte; Schals; Kopftücher; Schirmmützen;

Trainingsanzüge; Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenkleidung;

Mäntel; Uniformen; Krawatten; Schürzen; Lätzchen; Schlafanzüge; Kleinkind- und Kinderspielbekleidung; Socken und Strümpfe; Strumpfbänder; Hosenträger; Schweißbänder, Stirnbänder,

Handschuhe und Gürtel, soweit in Klasse 25 enthalten;

Borten; Quasten; Bänder; Knöpfe; Nadeln; Nähkästchen; Medaillen für Kleidung (mit Ausnahme derjenigen aus Edelmetall);

Medaillons und Anstecker für Kleidung (mit Ausnahme derjenigen

aus Edelmetall), Broschen für Kleidung; Nadeln für Mützen (mit

Ausnahme derjenigen aus Edelmetall); Haarnetze, Haarbänder;

Haarnadeln; Haarschleifen oder anderer Haarschmuck; Medaillons aus unedlem Metall für Kleidung; Nadeln aus unedlem

Metall; Anstecker aus Plastik;

Teppiche, Vorleger, Matten (auch für Autos); Geflechte, Linoleum

und andere Materialien zum Belegen eines vorhandenen Bodens;

Holzbodenbeläge, Kunstrasen, Fußmatten (nicht Teppiche);

Tische für Tischfußball; Stoffpuppen und -tiere; Spielzeugautos;

Puzzles; Ballone; aufblasbare Spielzeuge; Spielscheiben

(„Pogs“); Fußballausrüstung, nämlich Sportartikel für den Fußballsport, soweit in Klasse 28 enthalten; Fußbälle; Knieschoner;

Ellenbogenschoner; Schulterschoner; Schienbeinschoner; Fußballtore; Sporttaschen und -behälter zum Tragen von Sportartikeln; Partyhüte (Spielzeug); Schaumgummihände, soweit in Klasse 28 enthalten; Handschuhe, Schweißbänder und Stirnbänder,

soweit in Klasse 28 enthalten; Spiele und Spielzeug; Sportbälle;

Brettspiele; handbetriebene elektronische Spiele, andere als diejenigen, die nur für den Gebrauch mit Fernsehgeräten ausgelegt

sind; Konfetti, Spielkarten;

Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; konservierte Fleischextrakte; gekochtes Obst und Gemüse; Dosenfrüchte und -gemüse; genießbare Öle und Fette; Kartoffelchips; Pommes frites; verarbeitete Nüsse; Marmeladen; eingemachtes Obst und Gemüse; Konfitüren; Milch; Milchprodukte; Molkereiprodukte; Käse; diätische

Nahrungszusätze für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von

Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen,

Spurenelementen, Mineralstoffen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten;

Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Honig; Kaffee-Ersatz; Mehl; Getreidepräparate; Getreide; Brot; feine Backwaren; Kuchen; Kekse;

Cracker; Bonbons; Eiskrem; Konfekt; Reis; Maischips; Senf; Essig; (Würz-)Saucen; Gewürze; Salz; Nahrungsmittelzusätze auf

der Basis von Kohlehydraten (nicht für medizinische oder diätetische Zwecke); diätische Nahrungszusätze für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen

unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen,

entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten;

Tiernahrung; Grassamen; frische Früchte; frische Beeren; frisches Gemüse; Blumen; Tierstreu; Rasen, Rasenwachstumsgrundlage; Torf (natürlich) und Torfstreu für Tiere;

alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes

Wasser; andere nichtalkoholische Getränke; Frucht- und Gemüsesäfte; geeiste Fruchtgetränke; Bier, helles Bier;

alkoholische Getränke (Bier ausgenommen);

Streichhölzer; Feuerzeuge; Zigarettenetuis, Aschenbecher, Raucherartikel aus unedlem Metall; Zigaretten; Tabak;

Erstellen von Sportaufzeichnung und Statistiken, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 nur, soweit sie in Bezug

zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Betrieb von Stellenvermittlungsagenturen; Dienstleistungen einer Personalvermittlung; Dienstleistungen einer Werbungsveröffentlichungsagentur;

Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen einer

Werbeagentur über das Internet oder kabellosen, elektronischen

Kommunikationsvorrichtung; Werbeverbreitung; Vorspannmietdienste; Werbeplatzmietdienste; Vorspannwerbedienste; Dienste

für Fernseh- und Radiowerbung; Werbung in Form von Trickfilmen; Dienstleistungen einer Promotionsagentur; Dienstleistungen

einer Promotionsagentur

für Sport und Öffentlichkeitsarbeit;

Marktforschungsdienste; Markterhebungsdienste; Organisation

der Werbung für Handelsmessen; Archivierungsdienste für stehende und bewegte Bilder; Werbung für Fußballveranstaltungen;

Betrieb eines elektronischen Marktes im Internet durch online-

Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung von Waren; Werbungs- und Promotions-Dienstleistungen und

Informations-

Dienstleistungen, Geschäftsinformations-Dienstleistungen, sämtliche geliefert online aus einer computergestützten Datenbasis

oder dem Internet oder einer kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Zusammenstellung von Werbungen zur

Benutzung als Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet oder kabellosen,

elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Durchführung von

Auktionen im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; geschäftliche Administrationsleistungen zur

Bearbeitung von Handelsleistungen über das Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Präsentation von Filmen und Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen

und/oder Werbezwecken;

finanzielle Unterstützung von Sportveranstaltungen, sämtliche

vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 36 nur, soweit sie in

Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Kreditkartendienste; Ausgabe von Kreditkarten; Reisescheckdienste; Finanzierungsdienste; Bankdienste; Kredit- und Darlehensvermittlung;

Versicherungsdienste; Leasing- und Mietdienste; Leasing von

Bild- und Tonaufzeichnungen; Informationsleistungen im Zusammenhang mit Finanz- und Versicherungsleistungen, online-bereitgestellt aus einer Computer-Datenbasis oder dem Internet oder

kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Homebanking; Internetbanking oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung;

Tankstellendienste, nämlich Schnellreparaturdienste; Fahrzeugreinigung; Schmieren des Fahrzeugs; Fahrzeugwartung; Fahrzeugreparatur;

Kommunikations- und Telekommunikationsdienste; Kommunikation durch Mobiltelefone; Kommunikation durch Telex; Kommunikation durch mit Telekommunikationsnetzwerken verbundenen

elektronischen Computerterminals, Datenbanken und Internet

oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung;

Kommunikation durch Fernschreiber; Kommunikation durch Telefon; Kommunikation durch Telefax; Funkruf; Kommunikation

durch Telekonferenz; Bereitstellen von Dienstleistungen zu Fernsehübertragungen, zu Kabelfernsehübertragungen und zu Rundfunkübertragungen; Dienstleistungen einer Presseagentur sowie

Informations- oder Nachrichtenübertragungsagentur; Übertragen

einer kommerziellen Internetseite über Internet oder über kabellose, elektronische Kommunikationsvorrichtungen; Bereitstellen

eines Computer-Zugangs zu „schwarzen Brettern“ (Informations-

und Annoncenanschlagtafeln) und Echtzeit-Chatforen; Radio- und

Fernsehprogramm- und Verbreitungsdienste über das Internet

oder kabellosen elektronischen Kommunikationsvorrichtung; elektronische Nachrichtenübertragung; Übertragung von Nachrichten

und Bildern über Computer; Betrieb von Chatrooms im Internet

oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtungen,

sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 38 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen;

Vermietung von Telefongeräten, Fax und anderen Kommunikationsgeräten; Verschaffung von Zugriff auf fremde Websites im

Internet oder über kabellose, elektronische Kommunikationsvorrichtungen; Bereitstellen eines Zugriffs auf private und geschäftliche Einkaufs- und Bestelldienste über Computer und/oder

interaktive Kommunikationstechnologien; Telekommunikation von

Information (einschließlich Webseiten), Computerprogrammen

und anderen Daten; Leistungen des elektronischen Postversandes; Gewährung von Nutzerzugriff auf das Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder

Datenbasen; Bereitstellung von Zugriffen zu Webseiten mit digitaler Musik im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung von Zugriffen zu MP3-Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Musik über Telekommunikation; Vermietung von Zugriffszeit auf eine zentrale Computer-Datenbank;

Betrieb eines Reisebüros, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 39 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Fluglinien-, Bahn-, Bus- und Wohnmobilbeförderungsdienste; Boottransport; Bootsausflugdienste;

Fahrzeugmietdienste; Parkplatzdienste; Taxidienste; Frachtversanddienste; Versorgung mit Wasser, Wärme, Gas oder Elektrizität; Müllbeseitigungsdienste; Beförderung und Zustellung von

Zeitungen, Magazinen und Büchern; Post-, Kurier- und Lieferdienste; Lagerdienste; Verteilung von Lösungsmitteln, Paraffin,

Wachs, Bitumen und Erdöl, mit Ausnahme von flüssigem Erdgas

für Dritte;

Entwickeln von Filmen für Spielfilme; Vergrößern von Photographien; Drucken von Photographien, Entwickeln von Filmen für

Photographien; Leasen oder Mieten von Maschinen und Geräten

zum photographischen Entwickeln, Drucken, Vergrößern oder

Endbearbeiten; Änderung, Maß-Anfertigung von Bekleidungsstücken; Druckdienste;

Unterhaltung, Wett- und Spieldienste, die sich auf Sport beziehen

oder damit in Zusammenhang stehen; Unterhaltungsdienste bei

oder im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen; kulturelle Aktivitäten; Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Aktivitäten; Sitzreservierung für Shows und Sportveranstaltungen; interaktive Unterhaltung; Bereitstellung von Informationen im Internet

oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtungen,

nämlich unterhaltungs- und bildungsbezogene Informationen;

Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Online-

Veröffentlichung elektronischer Bücher und Zeitschriften, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41 nur, soweit sie

in Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen

Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Ausbildungsdienste; Vermietung von Sporteinrichtungen; Mietdienste

für Audio- und Videoausrüstungen; Produktion von Zeichentrickfilmen; Produktion von Zeichentrick-Fernsehprogrammen; Timing

von Sportveranstaltungen; Organisation von Schönheitswettbewerben; Dienstleistungen eines Wettbüros; Durchführung von

Gewinnspielen; Durchführung und Organisation von Vorzugsprogrammen für Kunden und Zugangssteuerung bei Sportstadien

durch Ausgabe von Sponsorenkarten, welche persönliche Daten

des Inhabers enthalten; Bereitstellung digitaler Musik aus dem

Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Musik aus MP3-Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung;

Bereitstellen von Spielen, Computerprogrammen, Computerspielen und elektronischen Spielen über das Internet oder kabellosen,

elektronischen Kommunikationsvorrichtungen sowie diesbezügliche weitere Leistungen, online-Spieledienste; Organisation von

sportlichen Veranstaltungen, nämlich Fußballweltmeisterschaften;

Betrieb eines Wettbüros; Dolmetschdienste; Präsentation von

Filmen und Bild- und Tonaufnahmen zu kulturellen und/oder

Unterrichtszwecken; Vermietung von Filmen und Bild- und

Tonaufnahmen; Foto-, Audio- und Videoaufnahmeproduktionsdienste;

Vermietung von Zugriffszeiten auf einen zentralen Datenbankrechner; Dienstleistungen eines Computer-Beraters; Datenverarbeitung (Programmieren); Entwicklung von Computersoftware;

Lizenzvergabe von geistigen Eigentumsrechten; Computerverleih;

Schaffung, Gestaltung und Schreiben, sämtlich für die Zusammenstellung von Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Erstellung und Pflege von

Webseiten; Erstellung und Wartung von Computersoftware; Zusammenstellung, Erstellung und Pflege eines Registers von Domain-Namen; Vermietung von Zugriffszeit auf eine Computer-

Datenbasis; Bereitstellen von Datenbanken; Betrieb einer Datenbank; Datenbankverwaltungsdienste; Lizenzvergabedienste für

Datenbanken; Bereitstellung von Speicherplatz auf Webseiten

oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtungen

zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen; Betrieb von

Suchmaschinen;

Bereitstellen von Getränken und Nahrung, insbesondere mit Fast

Food, in Cafeterien und Restaurants; Bedienungsdienste, insbesondere für Getränke und Nahrung; Cateringdienste, Dienstleistungen eines Hotels; Unterkunft- und Verpflegungsdienste; Bereitstellen von Business-Einrichtungen für Unterhaltungszwecke,

nämlich Vermietung von Versammlungsräumen;

medizinische, zahnmedizinische und klinische Dienste; Arzneimitteluntersuchungen; Damen-, Herrenfriseur- und Schönheitssalondienste;

Wach- und Sicherheitsdienste; Uniformverleih.“

Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) haben die vollständige Löschung der Marke beantragt. Die Antragstellerin zu 3) hat

die Löschung für die beanspruchten Waren der Klasse 14 begehrt. Die Markeninhaberin hat der Löschung widersprochen. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsanträgen mit Beschluss vom

18. Oktober 2004 in vollem Umfang stattgegeben.

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat der erkennende Senat den Beschluss der Markenabteilung 3.4. insoweit aufgehoben, als damit die Löschung

der streitgegenständlichen Marke in Bezug auf die oben in Normalschrift wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen angeordnet worden ist (Beschluss vom

3. August 2005). Unter Zurückweisung der Beschwerde der Markeninhaberin im

Übrigen hat der Senat die Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1) und 2)

insoweit zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Markeninhaberin ihr Begehren,

die Löschungsanträge insgesamt zurückzuweisen, mit der Beschränkung weiterverfolgt, dass die Zurückweisung der Löschungsanträge nicht mehr hinsichtlich

der Dienstleistung „Organisation und Bewerbung von Fußballveranstaltungen“ verlangt werde. Die Antragstellerin zu 2) hat sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen

den angefochtenen Beschluss gewandt, soweit die Beschwerde der Markeninhaberin Erfolg hatte. Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) haben keine Rechtsbeschwerde eingelegt.

Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hatte keinen Erfolg (Beschluss des

Bundesgerichtshofs vom 27. April 2006 - I ZB 97/05). Der Senat habe insoweit

rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angabe „WM 2006“ für diejenigen Waren und

Dienstleistungen, bei denen der Verkehr einen Bezug zu der Veranstaltung einer

Weltmeisterschaft im Jahr 2006 herstelle, jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Darüber hinaus sei der Senat zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der

Marke in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen um eine beschreibende

Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handle.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2) hat der Bundesgerichtshof

den Beschluss des Senats vom 3. August 2005 im Umfang der Zurückweisung

ihres Löschungsantrags aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweitigen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.

Insoweit halte die Beurteilung, der Marke

„WM 2006“ fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft, der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

Es sei in sich widersprüchlich anzunehmen, der Verkehr werde, wenn er bei Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art und Bestimmung oder ihren sonstigen

Merkmalen nach keinen Bezug zu einer Weltmeisterschaft hätten, den beschreibenden Gehalt der Bezeichnung „WM 2006“ erkennen, darin aber gleichwohl keinen bloßen Hinweis auf die Veranstaltung als solche, sondern ein Unterscheidungsmittel sehen. Erkenne der Verkehr in „WM 2006“ die beschreibende Angabe

einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006, werde er vielmehr auch in dieser Hinsicht

allenfalls einen Bezug zu der Veranstaltung als solcher herstellen.

Anders als in dem Parallelverfahren I ZB 96/05 (BGH GRUR 2006, 850 - FUSS-

BALL WM 2006) könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke „WM 2006“ vom Verkehr stets als glatt beschreibende Sachangabe für das weltweit wichtigste Sportereignis im Jahr 2006 aufgefasst werde.

Bei der Marke „WM 2006“ fehle ein derart eindeutiger und unmissverständlicher

Bezug auf eine Sportart, dass auch bei solchen Waren und Dienstleistungen, die

ihrer Art und Bestimmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Bezug zu

einer Sportveranstaltung hätten, ausnahmslos und ohne weiteres angenommen

werden könne, der Verkehr verstehe die Bezeichnung „WM 2006“ immer als Hinweis auf einen als „Weltmeisterschaft im Jahr 2006“ veranstalteten sportlichen

Wettbewerb. Geboten sei vielmehr eine hinsichtlich jeder einzelnen noch in Rede

stehenden Ware und Dienstleistung differenzierende Betrachtung.

Im Rahmen der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat

nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof macht die Markeninhaberin geltend, die Unterscheidungskraft einer Event-Bezeichnung könne nicht

mit der Begründung verneint werden, dass aufgrund der Möglichkeit der Lizenzvergabe eines Veranstalters für bestimmte Waren oder Dienstleistungen ein hinreichend enger Bezug zu der betreffenden Veranstaltung bestehe. Der bloße

Umstand, dass eine Ware oder eine Dienstleistung Gegenstand des Sponsorings

sein könne, bedeute nicht zugleich, dass der Verkehr die Bezeichnung „WM 2006“

„ohne weiteres und ohne Unklarheiten“ nicht als Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der Waren und Dienstleistungen ansehe. Die Markeninhaberin regt an,

die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da zweifelhaft sei, ob der

Umstand, dass eine Ware oder Dienstleistung zum Gegenstand des Sponsorings

einer „Weltmeisterschaft im Jahr 2006“ gemacht werden könne, ein „wesentliches

Merkmal“ der Ware oder Dienstleistung sei und als Kriterium für die Beurteilung

der Unterscheidungskraft herangezogen werden könne. Sollte der Senat der

Anregung, die Rechtsbeschwerde erneut zuzulassen, nicht folgen, sei er zur

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet, da ansonsten die Markeninhaberin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Abs. 1

Satz 2 GG verletzt werde.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. vom

18. Oktober 2004 aufzuheben, so wie im ersten Beschluss des

Senats vom 3. August 2005 geschehen.

Die Antragstellerin zu 2) beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde der Markeninhaberin in vollem Umfang zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass die Marke schon deshalb zu löschen sei, weil sie trotz der

ursprünglichen Bedenken des Deutschen Patent- und Markenamts gegen die

Schutzfähigkeit letztlich nur aufgrund der von der Markeninhaberin erwirkten ministeriellen Unterstützung und Einflussnahme eingetragen worden sei. Außerdem

sei die Marke wegen der erklärten fehlenden Benutzungsabsicht, die zur Ablehnung schon der Eintragung hätte führen müssen, zu löschen. Die Markeninhaberin habe die Marke nicht als solche benutzt, sondern lediglich in Verletzungsverfahren eingesetzt, um Benutzungen durch Dritte untersagen zu lassen.

Schließlich fehle der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. Zwar sei es

technisch schwierig, die vom Bundesgerichtshof geforderten Feststellungen zu

den einzelnen Waren und Dienstleistungen in der Praxis zu treffen. Jedoch könne

der vom Bundesgerichtshof für notwendig erachtete Bezug von (Fußball-)Sportveranstaltungen zu bestimmten Waren und Dienstleistungen vor allem im Merchandisingbereich mit der Praxis deutscher Fußballvereine belegt werden. In den

Fankatalogen dieser Vereine würden Waren unterschiedlichster Art angeboten.

Dieses Angebot belege, dass nicht die Art des Produkts für die Auswahl als Fanartikel bestimmend sei, sondern vielmehr der Preis und der geschätzte Bedarf. Die

Antragstellerin zu 2) legt in diesem Zusammenhang die Fankataloge der Fußballvereine „Bayern München“, „Borussia Dortmund“, „Werder Bremen“ und „FC

Schalke 04“ vor.

Die Frage, ob der Verkehr die Bezeichnung „WM 2006“ bereits zum Zeitpunkt der

Anmeldung der streitgegenständlichen Marke mit der Fußball-Weltmeisterschaft

verbunden habe, sei zu bejahen. In den überregionalen Tageszeitungen seien

beispielsweise in der Zeit von Januar bis August 2002 täglich Artikel veröffentlicht

worden, in denen neben der Angabe „WM“ in Alleinstellung und der Kombination

dieser Angabe mit weiteren Begriffen auch die Kombination „WM 2006“ im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft oder anderen Weltmeisterschaften verwendet worden sei. Daraus ergebe sich, dass der Verkehr die Bezeichnung

„WM 2006“ schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke

unabhängig von der Art, Bestimmung oder sonstigen Merkmalen der Waren und

Dienstleistungen und unabhängig davon, ob die Waren und Dienstleistungen

einen Bezug zu dem Sportereignis aufwiesen, nur als Hinweis auf die Fußball-

Weltmeisterschaft im Jahr 2006, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis verstanden habe. Die Antragstellerin zu 2) legt hierzu die Ergebnisse ihrer Recherchen in den von Januar bis August 2002 erschienenen Tageszeitungen auszugsweise vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Im Umfang der oben in Kursivschrift wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen ist die von der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und

Markenamts angeordnete und vom erkennenden Senat in dem Beschluss vom

3. August 2005 bestätigte Löschung der angegriffenen Marke nach der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig. Damit ist zugleich der hiervon umfasste Teillöschungsantrag der Antragstellerin zu 3) bezüglich der Waren der Klasse 14

rechtskräftig erledigt. Ebenso rechtskräftig erledigt ist der Löschungsantrag der

Antragstellerin zu 1), da diese, soweit ihr Löschungsantrag in dem Beschluss

vom 3. August 2005 zurückgewiesen worden ist, keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Die Antragstellerinnen zu 1) und 3) sind daher im vorliegenden

Verfahren nur noch insoweit beteiligt, als nach der Teilzurückverweisung durch

den Bundesgerichtshof noch - insgesamt - über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden ist. Insoweit ergeht die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Dazu haben die Antragstellerinnen zu 1)

und 3), die nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind, telefonisch

ihr Einverständnis erklärt.

In der Sache selbst ist somit noch über die oben in Normalschrift wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen zu entscheiden, soweit diese von der

im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgreichen Antragstellerin zu 2) angegriffen

sind. Insoweit ergeht die vorliegende Entscheidung aufgrund der mündlichen

Verhandlung vom 10. Januar 2007.

B. Aufgrund der vom Bundesgerichtshof geforderten erneuten Prüfung ist der

Beschwerde der Markeninhaberin, soweit es um den Löschungsantrag der

Antragstellerin zu 2) geht, auch im Umfang der im Tenor genannten Waren und

Dienstleistungen der Erfolg zu versagen. Auch insoweit hat die Markenabteilung im Ergebnis zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da diese im Zeitpunkt der Eintragung eine nicht unterscheidungskräftige

Angabe darstellte und das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag besteht

(§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014 [Nr. 27 ff.] - BioID; BGH

GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 18] - FUSS-

BALL WM 2006). Dementsprechend ist einer Bezeichnung die Eintragung

als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen,

wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der für die in Frage

stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben

gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR

2003, 1050 - Cityservice). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen,

die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt

eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres

und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als

solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH

GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044

- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Zu solchen nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnet auch die

sprachübliche Bezeichnung von Ereignissen, und zwar nicht nur für das

Ereignis selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom

Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als

Sonderanfertigung, als Sonderangebot oder als notwendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieses Ereignisses.

2. Die Angabe „WM 2006“ dient der Bezeichnung einer Weltmeisterschaft im

Jahr 2006. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass sportliche Ereignisse wie

Europa- oder Weltmeisterschaften mit der Abkürzung „EM“ oder „WM“ und

dem Jahr ihrer Austragung bezeichnet werden. Diesen Ausgangspunkt hat

der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt (BGH, Zurückverweisungsbeschluss, Rdn. 24).

Demnach ist der Marke „WM 2006“ für alle mit einer Fußball- oder

sonstigen sportlichen Weltmeisterschaft üblicherweise verbundenen Dienstleistungen wie kulturelle Aktivitäten, Reisedienste, Werbung, Beförderung,

Zurverfügungstellung von Sporteinrichtungen, Bewirtung und Unterhaltung

von Gästen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG abzusprechen. Dasselbe gilt für Medienprodukte und die auf die

mediale Auswertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen ausgerichteten Dienstleistungen sowie für weitere bei der Veranstaltung eingesetzte Hilfsmittel und Hilfsdienstleistungen wie Sport- und Fanartikel, Schuhe und Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, Promotion, Arbeitsvermittlung und Ausbildung sowie Andenken.

Was die weiteren, zur erneuten Entscheidung anstehenden Waren und

Dienstleistungen angeht, kann nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs weder davon ausgegangen werden, dass die Bezeichnung

„WM 2006“ vom Verkehr allgemein als nicht unterscheidungskräftiger Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 verstanden werde, noch kann andererseits angenommen werden, dass dieser Bezeichnung grundsätzlich für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im

Jahr 2006 haben, stets hinreichende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG zukomme.

Es bedürfe daher hinsichtlich jeder einzelnen der noch in Rede stehenden

Waren und Dienstleistungen der konkreten Feststellung, ob der normal informierte, angemessen verständige Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware oder Dienstleistung die Bezeichnung „WM 2006“, wenn sie für

die betreffende Ware oder Dienstleistung verwendet werde, als ein Unterscheidungsmittel auffasse. Dabei sei zu berücksichtigen, inwieweit der Verkehr aufgrund der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der betreffenden Ware oder Dienstleistung Anlass habe, einen Bezug zwischen

der Bezeichnung „WM 2006“ und einer so bezeichneten Weltmeisterschaft

im Jahr 2006 herzustellen, oder ob ein solcher Bezug fernliegend sei und

der Verkehr daher für einzelne Waren oder Dienstleistungen „WM 2006“

zum Zeitpunkt der Eintragung nicht als abkürzende Beschreibung einer

„Weltmeisterschaft im Jahr 2006“, sondern als unterscheidungskräftige

Buchstaben- und Zahlenkombination verstanden habe. Bei der Ermittlung

der Verkehrsauffassung könnten insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Warengebiet (wie etwa eine Übung,

Produkte mit aus Buchstaben und Zahlen bestehenden Kürzeln zu kennzeichnen) und der Grad der Nähe oder Ferne der Ware oder Dienstleistung

zur Durchführung von Sportveranstaltungen einschließlich des damit verbundenen Sponsorings von Bedeutung sein.

3. Nach diesen Grundsätzen ist wie folgt zu differenzieren:

a) Die Waren „Bekleidung und Schuhe“ sind bereits rechtskräftig gelöscht. Insoweit wurde ein Bezug zu einer Weltmeisterschaft angenommen, weil Veranstalter von Weltmeisterschaften hierfür regelmäßig

Vorgaben sowohl für die Sportler als auch für das bei der Organisation

und Durchführung einer solchen Veranstaltung eingesetzte Personal

machen. Diese Erwägung gilt gleichermaßen für die weiteren dem

Oberbegriff „Bekleidung“ unterfallenden und noch in Rede stehenden

Waren. Dementsprechend ist der Löschungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft auch für die Waren

„Kopfbedeckung; Hemden; Strickhemden; Pullover; T-

Shirts; Kleider; Röcke; Unterwäsche; Badekleidung; kurze

Hosen; lange Hosen; Sweater; Mützen; Kappen; Hüte;

Schals; Kopftücher; Schirmmützen; Trainingsanzüge;

Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenkleidung; Mäntel; Uniformen; Krawatten; Schlafanzüge; Socken und Strümpfe;

Strumpfbänder; Hosenträger; Schweißbänder, Stirnbänder,

Handschuhe und Gürtel, soweit in Klasse 25 enthalten;

Handschuhe, Schweißbänder und Stirnbänder, soweit in

Klasse 28 enthalten; Borten; Quasten; Bänder; Knöpfe“

zu bejahen. Der Bezug zu einer Weltmeisterschaft entfällt hier nicht

deshalb, weil es sich bei den genannten Waren nicht ausschließlich

um Sportkleidung handelt. Denn zum einen wird auch das bei der

Durchführung einer Sportveranstaltung vom Zuschnitt einer Weltmeisterschaft eingesetzte Personal je nach Funktion einheitlich ausgestattet. Zum anderen wird für die Sportler anlässlich von internationalen Sportwettbewerben, wie Weltmeisterschaften, in der Regel nicht

nur spezielle (einheitliche) Sportbekleidung vorgeschrieben, sondern

es wird auch eine einheitliche Kollektion für die von den Sportlern

während der Wettkampfdauer zu tragende Freizeitkleidung entworfen.

Oft wird ein bekannter Designer oder eine bekannte Modefirma mit den

Entwürfen und der Herstellung dieser Kollektion beauftragt. Die Präsentation dieser Kollektionen ist regelmäßig schon frühzeitig vor dem

entsprechenden Sportereignis Gegenstand der Berichterstattung, so

dass dem Verkehr dieser Zusammenhang schon lange vor dem Ereignis selbst und im Übrigen auch schon von anderen Weltmeisterschaften her bekannt war. Es kann daher angenommen werden, dass

der Verkehr das Zeichen „WM 2006“ auch insoweit schon zum Zeitpunkt der Eintragung der streitgegenständlichen Marke lediglich als

eine Bestimmungsangabe, nicht aber als einen betrieblichen Herkunftshinweis aufgefasst hat und auch jetzt noch in diesem Sinne

versteht.

b) Hinsichtlich der beanspruchten Getränke, Nahrungs- und Genussmittel

ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Verkehr die Angabe

„WM 2006“ ohne weiteres als Hinweis auf eine im Jahr 2006 stattfindende Weltmeisterschaft und nicht als Mittel zur Unterscheidung der

betrieblichen Herkunft der so gekennzeichneten Waren verstand und

versteht. Den Verkehrskreisen ist in diesem Zusammenhang einerseits

bekannt, dass Leistungssportler auf eine ausgewogene Ernährung zu

achten haben. Andererseits ist es ihnen auch geläufig, dass Nahrungs-, Genussmittel- und Getränkehersteller in der Zeit sportlicher

Großereignisse ihre Produkte häufig mit Hinweisen wie „Offizieller

Lieferant der deutschen Nationalmannschaft“ o. ä. bewerben. Die Verkehrskreise werden dementsprechend der Bezeichnung „WM 2006“

auch bezüglich der Waren

„Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; konservierte Fleischextrakte; gekochtes Obst und Gemüse; Dosenfrüchte und

-gemüse; genießbare Öle und Fette; Kartoffelchips;

Pommes frites; verarbeitete Nüsse; Marmeladen; eingemachtes Obst und Gemüse; Konfitüren; Milch; Milchprodukte; Molkereiprodukte; Käse; diätische Nahrungszusätze

für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen,

Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Spurenelementen, Mineralstoffen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Honig; Kaffee-Ersatz; Mehl; Getreidepräparate; Getreide; Brot; feine Backwaren; Kuchen; Kekse;

Cracker; Bonbons; Eiskrem; Konfekt; Reis; Maischips;

Senf; Essig; (Würz-)Saucen; Gewürze; Salz; Nahrungsmittelzusätze auf der Basis von Kohlehydraten (nicht für

medizinische oder diätetische Zwecke); diätische Nahrungszusätze für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis

von Kohlehydraten, Ballaststoffen unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln

oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; künstliche Süßungsmittel; frische Früchte; frische Beeren; frisches Gemüse; Babynahrung; alkoholfreie Getränke; Sirup

und Pulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser; andere

nichtalkoholische Getränke; Frucht- und Gemüsesäfte; geeiste Fruchtgetränke; Bier, helles Bier; alkoholische Getränke (Bier ausgenommen)“

keinen herkunftshinweisenden Charakter beimessen.

c) Auch in Bezug auf Arzneimittel und die sonstigen dem medizinischen

Bereich zuzuordnenden Waren sowie hinsichtlich der damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wird der Verkehr die Angabe

„WM 2006“ schon zum Eintragungszeitpunkt nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel, sondern lediglich als Hinweis auf die Veranstaltung

selbst aufgefasst haben und auch jetzt noch von diesem Verständnis

ausgehen. Dem Verkehr ist geläufig, dass Sportler einer speziellen medizinischen Betreuung bedürfen und bei Wettkämpfen regelmäßig von

einem Ärzteteam begleitet werden. Vor dem Hintergrund zahlreicher

öffentlich gewordener Dopingskandale ist dem Verkehr auch seit langem

bekannt, dass die Einnahme von Medikamenten bei Sportlern kontrolliert

erfolgen muss, um nicht gegen Doping-Vorschriften zu verstoßen. Die

Markenabteilung hat daher in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen

„pharmazeutische Produkte; medizinischer Kaugummi; Material für Zahnfüllungen, zahntechnisches Wachs; medizinische Hygieneprodukte; Augenmedikamente; medizinischer

Tee; medizinische Nahrungszusätze; diätetische Nahrungszusätze für medizinische Zwecke; Vitaminprodukte;

Sonnenschutzlotionen für pharmazeutische Zwecke; private diagnostische Apparate und Geräte für medizinische

Zwecke; medizinische Messapparate und -instrumente;

Massagegeräte zum privaten Gebrauch; Gymnastikgeräte

für medizinische Zwecke; medizindiagnostische Anzeigegeräte; Kondome; Stützbandagen; Eis- und Wärmebeutel

für medizinische Zwecke; medizinische, zahnmedizinische

und klinische Dienste; Arzneimitteluntersuchungen“

zu Recht die Löschung wegen fehlender Unterscheidungskraft angeordnet.

d) Ebenso wird der Verkehr in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die

die Beschaffenheit der Sportgeräte und die Ausstattung der Sportstätten

betreffen, in der Angabe „WM 2006“ lediglich eine Bestimmungsangabe

bzw. einen Hinweis darauf sehen, dass die Waren und die damit in

Zusammenhang stehenden Dienstleistungen den vom Veranstalter einer

Weltmeisterschaft vorgegebenen Standards entsprechen. Im Zuge der

Berichterstattung über die Vorbereitungen zur Fußballweltmeisterschaft

wurde u. a. bekannt, dass der Veranstalter genaue Vorgaben hinsichtlich

der Ausstattung der Stadien und der Beschaffenheit des Rasens aufgestellt hat, die teilweise aufwändige und kostenintensive Umbauten und

Umgestaltungen erforderlich machten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Verkehr die Angabe „WM 2006“ auch hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen schon zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke nicht als betriebliches Herkunftszeichen, sondern nur

als Bestimmungsangabe aufgefasst hat:

„Torf (Dünger); Fungizide, Herbizide; Kunstrasen; Grassamen; Rasen, Rasenwachstumsgrundlage; Blumen; Torf

(natürlich); Möbel; Sitzmöbel für innen und außen; Regale

(Möbel); Warenverkaufsstände; Bücherregale; Ständer für

Schreibwaren; Ständer für Schreibutensilien; Bücherständer; Spiegel; Teppiche, Vorleger; Matten (auch für Autos);

Geflechte, Linoleum und andere Materialien zum Belegen

eines vorhandenen Bodens; Holzbodenbeläge; Fußmatten

(nicht Teppiche); Sonnenschirme; Tischlampen; dekorative

Lampen; Lampenschirme; Glühlampen; Glühbirnen;

Leuchten; Versorgung mit Wasser, Wärme, Gas oder Elektrizität; Müllbeseitigungsdienste; Verteilung von Lösungsmitteln, Paraffin, Wachs, Bitumen und Erdöl, mit Ausnahme von flüssigem Erdgas für Dritte“.

Auch in Bezug auf die Waren „Leder und Lederimitat“ wird die Bezeichnung „WM 2006“ vom Verkehr nur als Bestimmungsangabe verstanden

werden, die beispielsweise bei Weltmeisterschaften in einer Ballsportart

darauf hinweist, dass diese Waren den für den Spielball geltenden Anforderungen entsprechen. Entsprechendes gilt für die Waren „Schuhpolitur und -cremes; Lederwichse“, bei denen die Angabe „WM 2006“ dahingehend verstanden werden kann, dass sie den Vorgaben des Veranstalters für die Pflege der Sportschuhe entsprechen.

e) Nach der Beurteilung des Bundesgerichtshofs fehlt der Bezeichnung

„WM 2006“ wegen des sachlichen Zusammenhangs auch in Bezug auf

Fanartikel jegliche Unterscheidungskraft. Insoweit hat er die Löschung

der streitgegenständlichen Marke für typische Fanartikel wie Flaggen,

Fahnen, Wimpel, Trophäen, Anhänger und Anstecker bereits bestätigt.

Aus den von der Antragstellerin zu 2) vorgelegten Fankatalogen deutscher Fußballvereine ergibt sich, dass über die bereits rechtskräftig gelöschten Waren hinaus noch eine Reihe weiterer Waren als Fanartikel in

Betracht kommt, hinsichtlich derer die Unterscheidungskraft der Angabe

„WM 2006“ zu verneinen ist.

Einer Einbeziehung der Fankataloge in die Entscheidungsfindung steht

nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 2) die Kataloge nur dem Senat übersandt hat. Die Antragstellerin zu 2) hat in ihrem Schriftsatz vom

27. Dezember 2006, der der Markeninhaberin mit Schreiben vom

29. Dezember 2006 und damit vor der mündlichen Verhandlung übermittelt wurde, darauf hingewiesen, dass die Fankataloge für jedermann

über das Internet zugänglich sind, was nach den Recherchen des Senats auch tatsächlich der Fall ist. Damit können die Kataloge zur Beurteilung der Frage, inwieweit zwischen den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen ein Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 besteht, herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 1997, 637, 638

- Top Selection; GRUR 2004, 77, 78 - PARK & BIKE).

Das Angebot der deutschen Fußballvereine an Fanartikeln lässt sich im

Wesentlichen in folgende Kategorien einordnen:

„Bekleidungskollektionen für Männer, Frauen und Kinder“,

„Taschen und Rücksäcke“, „Geldbörsen“, „Schmuck“,

„Haushalt“, „Bad und Bett“, „Auto“, „Party“, „Ordnung“,

„Spielen“, „Schule und Büro“, „Raucherutensilien“, „Genussmittel“.

Die Kategorien der Fanartikel decken sich bei den Angeboten der deutschen Fußballvereine im Wesentlichen. Es ist daher davon auszugehen,

dass auch im internationalen Fußball vergleichbare Kategorien von

Fanartikeln angeboten werden. Danach kommt der streitgegenständlichen Marke auch hinsichtlich der folgenden Waren keine Unterscheidungskraft zu:

„Kosmetika; Seifen; kosmetische Badezusätze; Parfums;

Kölnischwasser; Vor- und Nachrasurlotionen; Rasiercremes; Shampoos, Haarspülungen; Zahnpasta, Mundwässer; Deodorants und Schweißhemmer für den privaten Gebrauch; Pflegecremes, Hautcremes, Gesichtsreinigungscremes, Make-up-Entferner; Sonnenschutzlotionen für kosmetische Zwecke zur Hautbräunung; Haarlotionen, Haarlacke; Make-ups, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosmetikstifte; dekorative Abfüllungen für Kosmetikzwecke; Kosmetiktücher; Damenhygieneprodukte; magnetische Dekorationen; Geldklammern aus Metall für Banknoten; Maschinen zur Herstellung kohlensäurehaltiger Getränke;

elektrische Dosenöffner; elektrische Messer, elektromechanische Maschinen zur Nahrungsmittelherstellung;

Haushaltsrührgeräte; elektrische Schneebesen für Haushaltszwecke; elektrische Fruchtpressen

für Haushaltszwecke; elektrische Küchenmaschinen; elektrische Mixer

für Haushaltszwecke; (handbetriebene) Handwerkzeuge

und -geräte; elektrische oder nichtelektrische Rasierer, einschließlich Rasierklingen; Messerwaren, soweit in Klasse 08 enthalten; Gabeln und Löffel; Haarentfernergeräte;

Pinzetten; Lockenstäbe; Küchenscheren; Schraubendreher; Brillen, Sonnenbrillen, Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative

Magnete; Kompasse; Taschenlampen, insbesondere Blitzlampen; Elektrokocher; Grillgeräte, Mikrowellengeräte;

elektrische Kaffeemaschinen; elektrische Kochkessel; elektrische Brotröster; elektrische Friteusen; elektrische Haartrockner; Wasserfilter; Trinkwasserbrunnen; Sonnenblenden, soweit in Klasse 12 enthalten; Sportfelgen und -reifenabdeckungen, Sitzbezüge, soweit in Klasse 12 enthalten;

Fahrzeugabdeckungen; Kinderwagen; Kinderbuggies,

Fahrzeugsitze für Babies und Kinder; Musikinstrumente,

Spieldosen; elektrische oder elektronische Musikinstrumente; Kerzen; Papiertischdecken; Servietten; Tischwäsche aus Papier; Papiertüten; Geschenkpapier; Papierdeckchen und Platzmatten aus Papier; Papier- oder Plastikmülltüten; Tüten zur Nahrungsmittelaufbewahrung;

Kaffeefilter aus Papier; Etiketten (nicht aus Textilien), Papierhandtücher; feuchte Papierhandtücher; Toilettenpapier;

Papiertaschentücher; Babywindeln aus Papier; Schreibwaren- und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibmaschinenpapier, Kopierpapier, Briefumschläge, Themenblöcke, Notizblöcke, Notizpapier; Schreibpapier, Schmierpapier; Einbandpapier; Ordner, Aktendeckel, Buchhüllen;

Malblocks, Zeichenblocks; Leuchtpapier; Klebezettel;

Krepppapier; Seidenpapier; Büro- und Heftklammern; Papierlaternen; Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftsets; Filzstifte; Füller mit Rollspitze; Markierstifte; Stempelkissen, Gummistempel; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Druckformen; Bürobedarf

(außer Möbeln); Radiergummis; Bleistiftspitzer; Ständer für

Schreibutensilien; Büro- und Heftklammern; Reißzwecken;

Klebeband für Schreibwaren; Spender für Klebeband; Hefter; Schablonen; Papierscheren; Dokumentenhalter;

Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Stempel; Tinte, Kreide, Dekorationen für Stifte und

Lineale, soweit in Klasse 16 enthalten; Regenschirme;

Sonnenschirme; Sporttaschen (andere als diejenige, die

Produkten angepasst sind, die sie enthalten sollen); Freizeittaschen; Reisetaschen, Rucksäcke; Transporttaschen;

Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; ballförmige

Taschen aus Leder; Strandtaschen; Koffer; Aktentaschen;

Kosmetikkoffer (leer); Toilettentaschen; Schlüsseltaschen;

Dokumententaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen;

Geldbörsen; Schecktaschen; Kamerataschen; Spiegel;

Sitzkissen und Zubehöre für Automobile, soweit in Klasse 20 enthalten; Kleiderbügel; Kissen, Schlafsäcke; (nicht

elektrische) Haushalts- oder Küchenutensilien und -behältnisse, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet;

Flaschenöffner; Getränkeflaschen; Säuglingsflaschen;

Thermoskannen; nicht elektrische Nahrungs- und Getränkekühler; Kämme und Haarbürsten; Zahnseide; Schlafsäcke (gesteppt); Bettlaken; Steppdecken; Überwürfe;

Kissenbezüge; Vorhänge; Duschvorhänge; Vorhangstoffe;

Handtücher; Badetücher; Geschirrhandtücher; Strandmatten; Decken; Stofftaschentücher; Wandbehänge; Tischwäsche aus Textilien; Etiketten (Stoff); Schürzen; Lätzchen; Kleinkind- und Kinderspielbekleidung; Nadeln;

Haarnetze, Haarbänder; Haarnadeln; Haarschleifen oder

anderer Haarschmuck;

Stoffpuppen

und

-tiere;

Spielzeugautos; Ballone; Sporttaschen und -behälter zum

Tragen von Sportartikeln; Partyhüte (Spielzeug); Konfetti;

Blumen; Streichhölzer; Feuerzeuge; Zigaretten; Tabak;

alkoholische Getränke (Bier ausgenommen)“.

f) Den Fankatalogen lässt sich außerdem entnehmen, dass die Fußballvereine CDs und DVDs mit Aufnahmen von Fußballhits sowie wichtiger

Spiele oder Tore anbieten. Auch die deutsche Fußball-Nationalmannschaft hat aus Anlass von Weltmeisterschaften - meist zusammen mit

einem bekannten Interpreten - speziell für die jeweilige Weltmeisterschaft komponierte Songs, teilweise mit Bezug zum Austragungsland,

aber auch allgemein bekannte Schlager aufgenommen. Ebenso bietet

sie Videos und Photos wichtiger Sportereignisse, insbesondere auch der

Weltmeisterschaft 2006, an. Solche Aufnahmen können heutzutage

nicht nur auf Datenträgern erworben, sondern auch über das Internet

abgerufen werden. Daher wird der Verkehr die Bezeichnung „WM 2006“

auch in Bezug auf folgende Dienstleistungen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhinweis auf die Weltmeisterschaft 2006 als solche verstehen:

„Bereitstellung von Zugriffen zu Webseiten mit digitaler

Musik im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung von Zugriffen zu

MP3-Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler

Musik über Telekommunikation; Entwickeln von Filmen für

Spielfilme; Vergrößern von Photographien; Drucken von

Photographien, Entwickeln von Filmen für Photographien;

Bereitstellung digitaler Musik aus dem Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Musik aus MP3-Webseiten im Internet

oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung“

g) Auch hinsichtlich solcher Waren und Dienstleistungen, die zwar nicht in

sachlichem Zusammenhang zu der von der Markeninhaberin veranstalteten Fußballweltmeisterschaft stehen, aber einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft in einer anderen Sportart haben können, liegt ein Verständnis der Bezeichnung „WM 2006“ als beschreibende Angabe im

Sinne eines Hinweises auf die Veranstaltung als solche bzw. als Bestimmungsangabe, nicht aber als Hinweis auf den Hersteller oder Anbieter der Ware oder Dienstleistung, nahe.

Dementsprechend hat die Markenabteilung die Löschung der streitgegenständlichen Marke zu Recht auch für die Waren und Dienstleistungen

„Fahrräder, Motorräder, Automobile, Lastwagen, Wohnmobile, Busse, Kühlfahrzeuge, Flugzeuge und Boote; Ballone,

Luftschiffe; Fahrzeugzubehöre, soweit in Klasse 12 enthalten; Sonnenblenden, soweit in Klasse 12 enthalten; Sportfelgen und -reifenabdeckungen, Sitzbezüge, soweit in

Klasse 12 enthalten; Fahrzeugabdeckungen; Fahrzeugkraftmaschinen und -bauteile für Landfahrzeuge; Schmiermittel; Motorenöle und -kraftstoffe; Fahrradlampen; Tankstellendienste, nämlich Schnellreparaturdienste; Fahrzeugreinigung; Schmieren des Fahrzeugs; Fahrzeugwartung;

Fahrzeugreparatur“

angeordnet. Diese Waren und Dienstleistungen können zum Beispiel

bei Radfahr- oder Formel 1-Weltmeistermeisterschaften, bei Flug-, Ruder- oder Segelmeisterschaften zum Einsatz kommen. „Lastwagen,

Wohnmobile, Busse und Kühlfahrzeuge“ werden bei Weltmeisterschaften wie auch bei anderen Sportwettbewerben regelmäßig als „Hilfsmittel“ eingesetzt.

Die Ware „Wachse, soweit in Klasse 4 enthalten“ kann bei Ski-Weltmeisterschaften eine Rolle spielen. Auch in Bezug auf die Waren „Tiernahrung; Tierstreu und Torfstreu für Tiere“ wird der Verkehr die Angabe

„WM 2006“ nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen, sondern

lediglich als Bestimmungsangabe, in dem Sinn, dass diese Waren den

Standards entsprechen, die für Weltmeisterschaften gelten, die unter

Beteiligung von Tieren stattfinden, wie beispielsweise die Weltreiterspiele, die ebenfalls im Jahr 2006 in Deutschland (Aachen) stattgefunden haben. Ebenso wenig wird der Verkehr die Bezeichnung

„WM 2006“ in Bezug auf die Dienstleistungen „Damen-, Herrenfriseur-

und Schönheitssalondienste“ als einen Hinweis auf die Herkunft dieser

Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen auffassen. Er

wird diese Angabe insoweit vielmehr als einen Hinweis darauf verstehen, dass diese Leistungen im Zusammenhang mit einer Weltmeisterschaft angeboten werden, bei der es - wie dies beispielsweise bei

Meisterschaften in den Sportarten Tanz und Eiskunstlauf oder bei

Schönheitswettbewerben der Fall ist - auch auf das äußere Erscheinungsbild der Mitwirkenden ankommt.

h) Schönheitswettbewerbe werden üblicherweise auf unterschiedlichen

Ebenen bis hin zu einer weltweiten Auswahl durchgeführt. Dementsprechend werden die Verkehrskreise die Bezeichnung „WM 2006“ im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Organisation von Schönheitswettbewerben“ lediglich als einen Hinweis auf die Organisationsform eines

solchen Wettbewerbs verstehen, nämlich, dass ein solcher im Jahr

2006 als Weltmeisterschaft durchgeführt werden soll. Sie werden darin

aber keinen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen als Anbieter

dieser Dienstleistung sehen.

i) Bei den Waren

„Geschirrspüler; Haushaltswaschmaschinen; Wäscheschleudern; Bügelmaschinen; Nähmaschinen; Staubsauger und Zubehör, soweit in Klasse 07 enthalten; Bauteile

von Kraftmaschinen; Fernsehgeräte; Radios; Videorecorder; CD-Spieler; DVD-Spieler; Lautsprecher; Kopfhörer;

Computer; datenverarbeitende Geräte; Computertastaturen; Computerbildschirme; Modems; elektronische Taschenübersetzer; Diktiergeräte; elektronische Notebooks;

Scanner; Drucker; Fotokopierer; Faxgeräte; Telephone;

Anrufbeantworter; Videotelephone; Zellulartelefone; Rechenmaschinen; Videokameras, Camcorders; photographische Ausrüstung, Kameras, Projektoren, Blitzlampen (Fotografie), Batterien; elektrische Bügeleisen; Kühlschränke;

Gefriergeräte; Herde; Gasherde; Küchenherde; elektrische

Wäschetrockner; Heizgeräte; Luftbefeuchter, Luftreiniger;

Ventilatoren (Klimatisierung) oder als Teile von Klimaanlagen“

liegt ein Bezug zu irgendeiner Weltmeisterschaft dagegen fern. Der

Verkehr wird daher insoweit bei der Angabe „WM 2006“ zwar nicht an

eine Weltmeisterschaft im Jahr 2006 denken. Bei diesen Geräten ist es

jedoch üblich, die verschiedenen Größen oder Ausstattungsvarianten

mit Kennzeichnungen zu versehen, die

regelmäßig aus einer

Buchstaben-Zahlen-Kombination in der Art der streitgegenständlichen

Marke bestehen. Dem Verkehr sind solche Kennzeichnungen bei den

genannten Geräten als Typenbezeichnungen geläufig, so dass er auch

in Bezug auf diese Waren die Angabe „WM 2006“ nicht als betrieblichen

Herkunftshinweis verstehen wird.

4. Ob der streitgegenständlichen Marke auch das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

C. Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Marke

ist lediglich hinsichtlich der folgenden Waren und Dienstleistungen angezeigt:

„unbelichtete Filme; Gerbstoffe; Reinigungs-, Polier-, Spül-,

Scheuermittel für Haushaltszwecke; Waschpulver; synthetische

Haushaltsreiniger; Produkte zur Reinigung und Geruchsverbesserung von Luft, Geruchsverbesserer für Fahrzeuge, Geruchsverbesserer für nichtprivaten Gebrauch, soweit in Klasse 05 enthalten; leere digitale oder analoge Ton- und Bildträger, unbespielte Videodisketten, unbespielte Videobänder, unbespielte Magnetbänder, unbespielte Magnetplatten, unbespielte DVDs, unbespielte Disketten, unbespielte optische Disketten, unbespielte Kompaktdisketten, unbespielte CD-ROMs; Korrekturflüssigkeiten; Aluminiumfolie; Küchenaluminiumfolien, soweit in Klasse 06 enthalten; isolierte Küchenhandschuhe; Haushaltshandschuhe; fest angebrachte Serviettenspender aus Metall; Küchenhandtuchspender (nicht aus Metall); Spender für Küchenhandtücher (aus

Metall); Nähkästchen; Leasen oder Mieten von Maschinen und

Geräten zum photographischen Entwickeln, Drucken, Vergrößern

oder Endbearbeiten“.

Insoweit steht der Marke „WM 2006“ weder das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung „WM 2006“

ist mangels eines erkennbaren Zusammenhangs dieser Produkte mit einer im

Jahr 2006 stattfindenden Weltmeisterschaft ersichtlich nicht geeignet, Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Mangels

eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Verkehr wird diese Waren und Dienstleistungen mangels Berührungspunkten nicht mit einer Weltmeisterschaft in

Verbindung bringen. Ebenso wenig wird er im Zusammenhang mit den hier in

Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an eine Typenbezeichnung

denken, da insoweit die Verwendung von Buchstaben-Zahlen-Kombinationen

als Typenbezeichnung nicht üblich ist. In diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der Markenabteilung daher keinen Bestand haben.

D. Hinsichtlich der Frage, ob die Marke wegen bösgläubiger Anmeldung zu löschen wäre, hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung über die

Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2) festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Löschung aus diesem Grund nicht gegeben und vom Senat

in seinem Beschluss vom 3. August 2005 zu Recht verneint worden sind.

E. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde beruht auf § 90

Abs. 1 und 2 MarkenG. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass nach

§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die durch eine erfolglose Rechtsbeschwerde veranlassten Kosten zwingend dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen sind,

ohne dass insoweit Raum für eine Billigkeitsentscheidung bliebe (Ströbele in:

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 90 Rdn. 3).

1. Da die Markeninhaberin mit ihrer Rechtsbeschwerde unterlegen ist, hat sie

nach § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG 6/10 der Gerichtskosten zu tragen. Zwar

handelt es sich dabei nur um einen Teil der Gerichtskosten. Jedoch entspricht dieser Anteil dem vollen Wert der - erfolglosen - Rechtsbeschwerde

der Markeninhaberin. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung des im

Verhältnis zu der Antragstellerin zu 1), die keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat, maßgeblichen Gegenstandswerts (600.000,-- €) und des im Verhältnis zu der Antragstellerin zu 2), die selbst auch Rechtsbeschwerde

eingelegt hat, festgesetzten Gegenstandswerts (1.000.000,-- €).

Hinsichtlich der übrigen 4/10 der Gerichtskosten, die durch die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2) veranlasst worden sind, verbleibt es bei

dem in § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zum Ausdruck kommenden Grundsatz,

dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin zu 2) diesen ihr nach der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vorläufig überbürdeten Teil der Gerichtskosten endgültig zu tragen hat.

Insoweit ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dieser Teil der Gerichtskosten aus Gründen der Billigkeit nach § 90 Abs. 1

Satz 1 MarkenG ebenfalls der Markeninhaberin aufzuerlegen wäre. Die unterschiedliche Beurteilung der Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen

Marke ließen die Verteidigung der Markeninhaberin im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht als von vorneherein aussichtslos erscheinen. Eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin bei der Anmeldung der Streitmarke hat der

Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint.

2. Aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ergibt sich zwingend, dass die Markeninhaberin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1) und 3)

in vollem Umfang zu tragen hat. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten

der Antragstellerin zu 2) gelten die Ausführungen zu der Verteilung der

Gerichtskosten entsprechend. Dies bedeutet, dass die Markeninhaberin

nach § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG 6/10 der außergerichtlichen Kosten der

Antragstellerin zu 2) zu tragen hat. Die restlichen 4/10 ihrer außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin zu 2) nach § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG selbst. Auch insoweit sind keine Gründe ersichtlich, der Markeninhaberin die Kosten aus Gründen der Billigkeit vollständig aufzuerlegen.

Ebenso hat die Markeninhaberin ihre durch die Rechtsbeschwerde verursachten außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

F. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens bestand kein Anlass, diese

einer der Beteiligten aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

G. Die erneute Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist

nicht geboten. Es war keine Rechtsfrage mehr zu entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung ist oder deren Beantwortung zur Fortbildung des Rechts

eine Befassung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2,

1. Alt. MarkenG). Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht gegeben. Der

Bundesgerichtshof hat im Verfahren betreffend die Rechtsbeschwerde der

Markeninhaberin entschieden, dass eine Kategorisierung von Bezeichnungen

von Sportereignissen als „Ereignismarken“ oder „Eventmarken“ in markenrechtlicher Hinsicht bedeutungslos sei und insbesondere nicht dazu führe, dass

bei derartigen Marken geringere Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen

zu stellen seien (BGH, Zurückverweisungsbeschluss, Rdn. 20). Darüber hinaus

hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dann, wenn der Verkehr in

„WM 2006“ die beschreibende Angabe einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006

erkenne, er auch in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art und

Bestimmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Bezug zu einer

Weltmeisterschaft hätten, allenfalls einen Bezug zu der Veranstaltung als solcher herstellen werde. Dagegen habe er keinen Anlass, eine lediglich das betreffende Ereignis als solches bezeichnende, nicht unterscheidungskräftige Angabe nur deshalb als Hinweis auf die Ursprungsidentität der mit ihr versehenen

Waren oder Dienstleistungen aufzufassen, weil ihm bekannt sei, dass Ausrichter solcher Großveranstaltungen Verträge mit Sponsoren über die Kennzeichnung der von diesen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung angebotenen Produkte schlössen (BGH a. a. O., Rdn. 47). Bei der

Ermittlung der Verkehrsauffassung könnten neben den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Waren- oder Dienstleistungssektor u. a. der

Grad der Nähe oder Ferne der Ware oder Dienstleistung zur Durchführung von

Sportveranstaltungen einschließlich des damit verbundenen Sponsorings von

Bedeutung sein (BGH a. a. O., Rdn. 49). Der Bundesgerichtshof hat damit die

Frage der Berücksichtigung von Sponsoring bei der Ermittlung der für die

Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Verkehrsauffassung bereits beantwortet. Inwieweit Waren und Dienstleistungen im Einzelfall Gegenstand des Sponsoring sein können und in welchem Umfang dies zur Verneinung der Unterscheidungskraft führt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht angezeigt ist

(Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 83 Rdn. 23).

H. Ebenso wenig ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geboten.

Nach Artikel 234 EG können dem Europäischen Gerichtshof Fragen über die

Auslegung der Markenrechts-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, wenn diese weder aus den gesetzlichen Quellen eindeutig zu beantworten noch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt

sind (BPatG GRUR 2007, 156, 157 - Anhörungsrüge). Im vorliegenden Fall

geht es jedoch nicht um die Auslegung einer Vorschrift der Richtlinie. Anderes

zeigt auch die Markeninhaberin nicht auf. Eine Vorlage an den Europäischen

Gerichtshof kommt daher nicht in Betracht.

gez.

Unterschriften