Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 04.04.2007 – 7 W (pat) 348/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 348/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 32 354
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 199 32 354 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 22. April 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 32 354 mit
der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Fernnachweis von Kohlenwasserstoffen im untergrund- oder bodennahen Bereich der Atmosphäre“ ist am
17. Juli 2004 Einspruch erhoben worden. Die Einspruchsgebühr
ist am
19. Juli 2004 bezahlt worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass
der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die
Einsprechende u. a. die US-Patentschrift 4 555 627 genannt. Die Einsprechende
beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen.
Sie hat sich in der Sache auf den Einspruch nicht geäußert. Nach einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats, in der ihr mitgeteilt wurde, dass mit
dem Widerruf des Patents wegen fehlender Neuheit des Gegenstands des
Patentanspruchs 1 gerechnet werden müsse, hat sie mit Schriftsatz vom
7. März 2007 ihren Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und
gebeten, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zum Nachweis von Kohlenwasserstoffen in der Atmosphäre, bei dem der Kohlenwasserstoff berührungslos in Bezug auf
einen Untergrund oder Boden durch Ermittlung der Absorption des
für den nachzuweisenden Kohlenwasserstoff typischen Wellenlängenbereichs aus von einer Lichtquelle stammenden Lichts nachgewiesen wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren zum
Fernnachweis der Kohlenwasserstoffe im untergrund- oder bodennahen Bereich der Atmosphäre in einem vorbestimmbaren Abstand vom Untergrund oder Boden von einem Luftfahrtgerät aus
ausgeführt wird, wobei die nachzuweisenden Kohlenwasserstoffe
aus in Leitungssystemen geführtem, daraus austretendem Gas
stammen.“
Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, mit denen eine zuverlässige Detektion von Leckagen an
unterirdisch verlegten Gasleitungen möglich ist, ohne dass Personen, wie bisher,
das Leitungssystem durch Begehen überprüfen, dass das Verfahren und die Vorrichtung eine bezüglich des dafür notwendigen Personals drastische Reduzierung
auf das absolut notwendige Minimum gestatten, mit denen eine zuverlässige
Detektion von Lecks im Leitungssystem auch an unzugänglichen Stellen schnell
möglich ist, das gefahrenlos durch für die Detektion notwendige Personen durchgeführt werden kann, wobei das Verfahren mit an sich wissenschaftlich erprobten
und für ihre Effizienz bekannten Einzelkomponenten durchgeführt werden kann
und die Vorrichtung ebenfalls mittels in Bezug auf ihre Komponenten als zuverlässig bekannten Elementen ausgestaltet werden kann, so dass insgesamt das Verfahren und die Vorrichtung kostengünstig durchführbar bzw. ausführbar sein sollen
(Abschn. 0007).
Für den Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die Patentschrift verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der
Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2. Der zulässige Einspruch ist begründet.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik
nach der US 4 555 627 nicht neu.
In dieser Druckschrift ist ein Verfahren zum Nachweis von Kohlenwasserstoffen in
der bodennahen Atmosphäre, z. B. von Erdgas, das aus Leitungssystemen austritt, beschrieben (Sp. 1 Z. 21 bis 30). Dazu wird berührungslos die Absorption des
für den nachzuweisenden Kohlenwasserstoff typischen Wellenlängenbereichs aus
von einer Lichtquelle stammendem Licht nachgewiesen, nämlich die Absorption
von Laser-Licht (Sp. 8 Z. 34 bis 37 i. V. m. Sp. 1 Z. 31 bis 45). Das bekannte Verfahren wird vorzugsweise von einem Luftfahrtgerät aus ausgeführt und ist somit in
einem vorbestimmbaren Abstand vom Boden durchführbar.
Somit weist das bekannte Verfahren bereits alle Merkmale auf, die im Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents angegeben sind.
Da im Einspruchsverfahren nur einheitlich im Rahmen der Anträge der Beteiligten
entschieden werden kann, ist bei dieser Sachlage das Patent zu widerrufen. Im
Übrigen hat der Senat auch in den anderen Ansprüchen des angefochtenen Patents nichts Patentfähiges gesehen.
gez.
Unterschriften