Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 04.04.2007 – 9 W (pat) 321/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 47 017
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 25. September 2001 angemeldete Patent
mit der Bezeichnung
"Hardtop-Fahrzeugdach mit mindestens zwei starren Dachteilen"
Einspruch eingelegt. Sie nennt zum Stand der Technik u. a. die Druckschriften:
DE 41 00 677 C2
DE 43 26 255 C1
DE 195 31 074 C1.
Sie führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass demgegenüber der mit dem
geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei, da dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit:
Patentanspruch 1 (Hauptantrag). überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
erteilten Patentansprüchen 2 bis 7,
Beschreibung gemäß Patentschrift mit einem Einschub zwischen
Zeile 51
und
Zeile 52
in Spalte ,
eingegangen
am
24. August 2004,
hilfsweise mit
Patentanspruch 1 (Hilfsantrag), überreicht in der mündlichen Verhandlung,
sonst wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Änderungen durch
Hinzufügen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind fett hervorgehoben):
Hardtop-Fahrzeugdach mit mindestens zwei starren Dachteilen,
die zwischen einer den Fahrzeuginnenraum überdeckenden
Schließposition und einer den Fahrzeuginnenraum freigebenden
Ablageposition verstellbar sind, wobei die Dachteile (2, 3) in
Schließposition in Fahrzeuglängsrichtung hintereinander liegend
angeordnet und in Ablageposition in einem Verdeckkasten verstaut sind, wobei zumindest das vordere Dachteil (2), das in
Schließposition unmittelbar benachbart zum Windschutzscheibenrahmen (4) liegt, zweiteilig mit einer Unterschale (5)
und einer an der Unterschale (5) verstellbar gehaltenen Oberschale (6) aufgebaut und die Oberschale (6) in Schließstellung
des Fahrzeugdaches (1) mittels einer Dachteilkinematik in eine
relativ zur Unterschale (5) aufgestellte Position überführbar ist,
wobei die Oberschale (6) die gesamte Fläche des vorderen
Dachteiles (2) abdeckt und die Unterschale (5) als Rahmen ausgebildet ist, welcher sich in Schließposition des Daches entlang
der Seitenränder der vom vorderen Dachteil (2) ausgefüllten
Dachöffnung erstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die das vordere Dachteil (2) zwischen Schließ- und Ablageposition verstellende Dachkinematik ausschließlich an
der Unterschale (5) angreift und dass eine separate, automatische Antriebseinrichtung zur Verstellung der Oberschale (6)
relativ zur Unterschale (5) vorgesehen ist.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich 6 zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantragantrag lautet (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags sind kursiv hervorgehoben):
Hardtop-Fahrzeugdach mit mindestens zwei starren Dachteilen,
die zwischen einer den Fahrzeuginnenraum überdeckenden
Schließposition und einer den Fahrzeuginnenraum freigebenden
Ablageposition verstellbar sind, wobei die Dachteile (2, 3) in
Schließposition in Fahrzeuglängsrichtung hintereinander liegend
angeordnet und in Ablageposition in einem Verdeckkasten verstaut sind, wobei zumindest das vordere Dachteil (2), das in
Schließposition unmittelbar benachbart zum Windschutzscheibenrahmen (4) liegt, zweiteilig mit einer Unterschale (5)
und einer an der Unterschale (5) verstellbar gehaltenen Oberschale (6) aufgebaut und die Oberschale (6) in Schließstellung
des Fahrzeugdaches (1) mittels einer Dachteilkinematik in eine
relativ zur Unterschale (5) aufgestellte Position überführbar ist, wobei die Oberschale (6) die gesamte Fläche des vorderen
Dachteiles (2) abdeckt und die Unterschale (5) als Rahmen ausgebildet ist, welcher sich in Schließposition des Daches entlang
der Seitenränder der vom vorderen Dachteil (2) ausgefüllten
Dachöffnung erstreckt, dadurch gekennzeichnet,
dass die das vordere Dachteil (2) zwischen Schließ- und Ablageposition verstellende Dachkinematik ausschließlich an
der Unterschale (5) angreift, dass eine separate, automatische
Antriebseinrichtung zur Verstellung der Oberschale (6) relativ
zur Unterschale (5) vorgesehen ist und dass zur Überführung
des Daches aus der Schließposition in die Ablageposition die
Oberschale (6) aus der aufgestellten Position in die Position
zu verstellen ist, in der die Oberschale (6) flach auf der Unterschale (5) aufliegt.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 schließen sich an.
Nach Meinung der Patentinhaberin sind die beanspruchten Hardtop-Fahrzeugdächer patentfähig.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG
a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg.
Die mit den geltenden Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten Hardtop-Fahrzeugdächer beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei seiner folgenden Bewertung legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen
Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über Erfahrung in der
Entwicklung und Konstruktion von verstellbaren Fahrzeugdächern verfügt.
A)
Zum Hauptantrag
Am Anmeldetag des Streitpatents war aus der DE 41 00 677 C2 unbestritten ein
Hardtop-Fahrzeugdach (vgl. 1. Abs. der Beschreibung) mit allen im Oberbegriff
des geltenden Patentanspruchs 1 genannten Merkmalen bekannt.
Das bekannte Hardtop-Fahrzeugdach besteht aus mindestens zwei starren
Dachteilen (mittlere Dachplatte 22, hinterer Dachabschnitt 24, Seitenträger 30),
die zwischen einer den Fahrzeuginnenraum überdeckenden Schließposition (vgl.
Fig. 1) und einer den Fahrzeuginnenraum freigebenden Ablageposition (vgl.
Fig. 4B) verstellbar sind, wobei die Dachteile 22/30, 24 in Schließposition in Fahrzeuglängsrichtung hintereinander liegend angeordnet und in Ablageposition in einem Verdeckkasten verstaut sind (vgl. auch Sp. 5, Z. 13-25). Das vordere Dachteil, das in Schließposition unmittelbar benachbart zu einer Windschutzscheibe 20
mit Kopfabschnitt 18 liegt, ist zweiteilig mit einem Seitenträger 30 und einer an
dem Seitenträger verstellbar gehaltenen Dachplatte 22 aufgebaut. Die Dachplatte 22 ist in Schließstellung des Fahrzeugdaches mittels einer Dachteilkinematik (Hebelsystem 36) in eine relativ zum Seitenträger 30 aufgestellte Position
überführbar (vgl. Fig. 2, 6 und 8 i. V. m. Sp. 5, Z. 41-44, Sp. 6, Z. 12-36) und deckt
die gesamte Fläche des vorderen Dachteiles ab. Der Seitenträger 30 ist als Uförmiger Rahmen ausgebildet, welcher sich in Schließposition des Daches entlang
der Seitenränder der von der Dachplatte 22 ausgefüllten Dachöffnung erstreckt
(vgl. Fig. 6 und 12). Das Verstellen des vorderen Dachteils 22/30 wird anhand eines Seilantriebssystems beschrieben, jedoch mit dem Hinweis, dieses durch andere Antriebseinrichtungen ersetzen zu können (vgl. Sp. 6, Z. 2-7).
Der zuständige Fachmann wird aufgrund der stets von ihm verfolgten Ziele, etwas
besser, einfacher oder kostengünstiger zu gestalten, nach Möglichkeiten suchen,
wie er den in DE 41 00 677 C2 beschriebenen Verstellmechanismus vereinfachen
könnte. Durch das Fahrzeugdach nach der DE 43 26 255 C1 wird er veranlasst,
die Vereinfachung durch ein Trennen der einzelnen Verstellfunktionen vorzunehmen. Dort ist nämlich für jedes Teil des Fahrzeugdaches oder jede Verstellung
des Fahrzeugdaches ein separater Antrieb vorgesehen (vgl. Fig. 1 mit Antrieben 317, 315, 316, 322, 323). Es bietet sich dem Fachmann also geradezu an,
alle Lösungen in Erwägung zu ziehen, die zwischen einem Antrieb für das gesamte Dach mit entsprechend komplizierter Verstellkinematik und einer Vielzahl
von Einzelantrieben für jeden Teilschritt der Verstellung des Daches liegen. Die
beim Fahrzeugdach in DE 43 26 255 C1 (vgl. Sp. 3, Z. 21-28) vorgesehene separate, automatische Antriebsvorrichtung 317 zur Verstellung eines Dachdeckels 304 relativ zu einem rahmenförmigen Dachbereich, bestehend aus Seitenteil 306 und hinterem Dachteil 307, gibt dem Fachmann die Anregung, für das
Verstellen der Dachplatte 22 des Fahrzeugdachs nach der DE 41 00 677 C2 anstatt des komplizierten Hebelsystems 36 ebenfalls einen separaten Antrieb vorzusehen. Auch die günstiger gewordenen Preise für Elektromotoren führen den
Fachmann weg von aufwändigen Kinematiken mit einem einzelnen Antrieb zu
einfacheren mit mehreren Antrieben.
Der Einwand der Patentinhaberin, dass der Antrieb 317 nebst dem Ausstellen des
Deckels 304 auch noch zum Nachhintenverfahren des Deckels diene, dass dies
bereits Teil der Bewegung für die Ablage des Daches sei und somit die zwischen
Schließ- und Ablageposition verstellende Dachkinematik nicht ausschließlich am
hinteren Dachteil 307 bzw. dem Seitenteil 306 angreife, kann nicht überzeugen.
Das beanspruchte Fahrzeugdach und das Streitpatent insgesamt lassen nämlich
einerseits offen, wie die das vordere Dachteil zwischen Schließ- und Ablageposition verstellende Kinematik gestaltet sein kann. Andererseits kann der
DE 43 26 255 C1 an keiner Stelle entnommen werden, dass einer der weiteren
Antriebe, die das vordere Dachteil 306/307 zwischen Schließ- und Ablageposition
verstellen, auch am Deckel 304 angreifen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist mithin nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.
B)
Zum Hilfsantrag
Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag inhaltsgleichen Merkmale
des beanspruchten Hardtop-Fahrzeugdachs gelten die im vorhergehenden Abschnitt A gemachten Ausführungen gleichermaßen.
Ergänzend weist das mit Hilfsantrag beanspruchte Fahrzeugdach sinngemäß
noch das Merkmal auf, dass es vor dem Überführen in die Ablageposition im geschlossenen Zustand vorliegt. Den von der Patentinhaberin geltend gemachten
Vorteil einer Staumaßreduzierung sieht der Senat nicht durch die flach auf der
Unterschale aufliegende Oberschale begründet, sondern allenfalls in der Gestaltung einer Ablagemechanik, zu der im Streitpatent jedoch nichts offenbart ist. Eine
platzsparende Ablage kann auch bei dem aus der DE 41 00 677 C2 bekannten
Dach durch das Übereinanderlegen der Dachplatte 22 und des hinteren Dachabschnitts 24 erreicht werden. Ob Dachteile vor dem Ablegen geöffnet oder geschlossen sein müssen, legt der Fachmann in Abhängigkeit des vorhandenen
Ablegemechanismus fest. Im Übrigen ist aus der DE 195 31 074 C1 entnehmbar,
den in Fahrzeugdächern zu Belüftungszwecken vorgesehenen Deckel vor dem
Ablegen zu verschließen (vgl. Sp. 3, Z. 12-21 i. V. m. Fig. 4 und 2).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist mithin ebenfalls
nicht patentfähig.
Die auf Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 7 sind somit auch nicht patentfähig.
gez.
Unterschriften