Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 11.04.2007 – 14 W (pat) 2/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 2/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 27 903

… 08.05

hat der 14. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. April 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Oktober 2004 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 197 27 903 mit der

Bezeichnung

„Nicht-auszuspülendes Haarpflegemittel“

widerrufen. Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 13 zugrunde, von

denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:

Nicht-auszuspülendes Haarpflegemittel, dadurch gekennzeichnet, daß es

-

-

einen Fettalkohol mit einer Kettenlänge von 8 bis 18 Kohlenstoffatomen,

einen Ester aus einer aliphatischen Carbonsäure mit 8 bis 18

Kohlenstoffatomen und einem primären oder sekundären

Monoalkohol mit 1 bis 6 Kohlenstoffatomen und

-

ein aminofunktionelles Silikon enthält.

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 13 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Der Widerruf ist damit begründet, dass dem Gegenstand des vorliegenden Patents gegenüber

(1) EP 0 761 206 A1

und der gutachtlich zu wertenden Druckschrift

(2) K. Schrader, Grundlagen und Rezepturen der Kosmetika,

2. Aufl. (1989), S. 139, 728-734

die Neuheit fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der

sie ihr Patent mit den der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen verteidigt. Sie macht geltend, dass das erfindungsgemäße Haarpflegemittel bereits

deshalb gegenüber (1) neu sei, da es ein Mittel betreffe, das nicht ausgespült

werden dürfe. Das Erfordernis des Auswaschens bei den aus (1) bekannten Mitteln ergebe sich ohne weiteres und unmittelbar aus seiner Zusammensetzung mit

wenigstens fünf verschiedenen Komponenten, wogegen das erfindungsgemäße

Haarpflegemittel nur drei notwendige Bestandteile enthalte. Auch die Art der Bestandteile sei beim erfindungsgemäßen Haarpflegemittel verschieden, da diese

Ester von Monoalkoholen enthielten, wogegen bei (1) Glykolester eingesetzt würden. (2) stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der entscheidenden

Frage, ob eine oder mehrere Entgegenhaltungen die Schaffung eines nichtausspülbaren Haarpflegemittels mit der erfindungsgemäßen Zusammensetzung

nahe gelegt hätten. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit

des Streitpatents sei von der Tatsache auszugehen, dass die bekannten Haarpflegemittel nach ihrer Anwendung ausgespült werden müssten, wogegen beim

Streitpatent durch sorgfältige Abstimmung der Bestandteile ein nicht-ausspülbares

Haarpflegemittel geschaffen werde. Dazu legt sie einen neuen Vergleichsversuch

vor und reicht zur Bewertung kosmetischer Versuchsergebnisse 2 Patentveröffentlichungen ein.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Sache hat sie sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, sie ist aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluss lässt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. In der Beschwerdebegründung wurden von der Patentinhaberin lediglich die

bereits im Verlauf des Einspruchsverfahrens vorgebrachten Argumente zur Frage

der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 wiederholt. In den Zusammensetzungen gemäß (1) können die im Anspruch 1 des Streitpatents genannten Bestandteile eingearbeitet sein. Durch die Formulierung „enthaltend“ beim geltenden

Anspruch 1 werden beim Streitpatent auch weitere in (1) zwingend vorgeschriebene Bestandteile umfasst. Fettsäureester können dabei bei (1) zusätzlich zu Glycolstearaten in den Zusammensetzungen vorhanden sein, wobei (2) gutachtlich

erläutert, dass der Fachmann unter diesem Begriff die im Anspruch 1 des Streitpatents genannten Ester von aliphatischen Carbonsäuren mit Monoalkoholen

ohne weiteres mitliest. Bei der Angabe „nicht-ausspülend“ handelt es sich um kein

die Zusammensetzung des Mittels charakterisierendes Merkmal, sondern lediglich

um eine Funktions- oder Zweckangabe, die dem Mittel keine Neuheit verleiht (vgl.

Schulte PatG 7. Aufl. § 1 Rdn. 217).

gez.

Unterschriften