Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 11.04.2007 – 14 W (pat) 2/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 2/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 27 903
… 08.05
hat der 14. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Oktober 2004 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 197 27 903 mit der
Bezeichnung
„Nicht-auszuspülendes Haarpflegemittel“
widerrufen. Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 13 zugrunde, von
denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:
Nicht-auszuspülendes Haarpflegemittel, dadurch gekennzeichnet, daß es
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einen Fettalkohol mit einer Kettenlänge von 8 bis 18 Kohlenstoffatomen,
einen Ester aus einer aliphatischen Carbonsäure mit 8 bis 18
Kohlenstoffatomen und einem primären oder sekundären
Monoalkohol mit 1 bis 6 Kohlenstoffatomen und
-
ein aminofunktionelles Silikon enthält.
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 13 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Der Widerruf ist damit begründet, dass dem Gegenstand des vorliegenden Patents gegenüber
(1) EP 0 761 206 A1
und der gutachtlich zu wertenden Druckschrift
(2) K. Schrader, Grundlagen und Rezepturen der Kosmetika,
2. Aufl. (1989), S. 139, 728-734
die Neuheit fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der
sie ihr Patent mit den der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen verteidigt. Sie macht geltend, dass das erfindungsgemäße Haarpflegemittel bereits
deshalb gegenüber (1) neu sei, da es ein Mittel betreffe, das nicht ausgespült
werden dürfe. Das Erfordernis des Auswaschens bei den aus (1) bekannten Mitteln ergebe sich ohne weiteres und unmittelbar aus seiner Zusammensetzung mit
wenigstens fünf verschiedenen Komponenten, wogegen das erfindungsgemäße
Haarpflegemittel nur drei notwendige Bestandteile enthalte. Auch die Art der Bestandteile sei beim erfindungsgemäßen Haarpflegemittel verschieden, da diese
Ester von Monoalkoholen enthielten, wogegen bei (1) Glykolester eingesetzt würden. (2) stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der entscheidenden
Frage, ob eine oder mehrere Entgegenhaltungen die Schaffung eines nichtausspülbaren Haarpflegemittels mit der erfindungsgemäßen Zusammensetzung
nahe gelegt hätten. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit
des Streitpatents sei von der Tatsache auszugehen, dass die bekannten Haarpflegemittel nach ihrer Anwendung ausgespült werden müssten, wogegen beim
Streitpatent durch sorgfältige Abstimmung der Bestandteile ein nicht-ausspülbares
Haarpflegemittel geschaffen werde. Dazu legt sie einen neuen Vergleichsversuch
vor und reicht zur Bewertung kosmetischer Versuchsergebnisse 2 Patentveröffentlichungen ein.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Sache hat sie sich nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss lässt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. In der Beschwerdebegründung wurden von der Patentinhaberin lediglich die
bereits im Verlauf des Einspruchsverfahrens vorgebrachten Argumente zur Frage
der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 wiederholt. In den Zusammensetzungen gemäß (1) können die im Anspruch 1 des Streitpatents genannten Bestandteile eingearbeitet sein. Durch die Formulierung „enthaltend“ beim geltenden
Anspruch 1 werden beim Streitpatent auch weitere in (1) zwingend vorgeschriebene Bestandteile umfasst. Fettsäureester können dabei bei (1) zusätzlich zu Glycolstearaten in den Zusammensetzungen vorhanden sein, wobei (2) gutachtlich
erläutert, dass der Fachmann unter diesem Begriff die im Anspruch 1 des Streitpatents genannten Ester von aliphatischen Carbonsäuren mit Monoalkoholen
ohne weiteres mitliest. Bei der Angabe „nicht-ausspülend“ handelt es sich um kein
die Zusammensetzung des Mittels charakterisierendes Merkmal, sondern lediglich
um eine Funktions- oder Zweckangabe, die dem Mittel keine Neuheit verleiht (vgl.
Schulte PatG 7. Aufl. § 1 Rdn. 217).
gez.
Unterschriften