Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 23.04.2007 – 19 W (pat) 63/04

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. April 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 05 506

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. April 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 32 - hat das Patent mit

der Bezeichnung „Verfahren zum Einsatz eines Beobachtermodells zur Drehmomentenschätzung und -vorhersage für eine Asynchronmaschine“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 4. August 2004 im vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Sie stellt schriftsätzlich (13. September 2004) sinngemäß den Antrag,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

4. August 2004 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag (19. April 2007),

nach Aktenlage zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin ist gemäß ihrer Ankündigung vom 17. April 2007 und die

Beschwerdegegnerin ist gemäß ihrer Ankündigung vom 19. April 2007 nicht erschienen.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

„Verfahren zum Betrieb einer Asynchronmaschine, bei der ein die

Asynchronmaschine mathematisch nachbildendes, das mechanische Moment an der Welle der Asynchronmaschine berechnendes

Beobachtermodell aus den ihm zugeführten elektrischen Eingangsgrößen der Asynchronmaschine einen Drehmomentenschätzwert bildet, wobei die Abweichung mindestens einer vom

Beobachtermodell berechneten Ständergröße der Asynchronmaschine von der entsprechenden tatsächlich auftretenden gemessenen Ständergröße als Beobachterfehler auf den Betrachter zurückgeführt wird, dadurch gekennzeichnet

-

daß während des Betriebes einem neuronalen Netz der Beobachterfehler eingeben wird und das neutronale Netz daraufhin

einen Korrekturwert zu dem mitlaufenden (Wellen-) Drehmomentenschätzwert, der vom Beobachtermodell insgesamt errechnet wird, liefert,

-

daß vor Betriebsbeginn das Drehmoment gemessen und mit

dem Drehmomentschätzwert vom Beobachter verglichen wird,

und

-

daß mit dem daraus resultierenden Fehler des (Wellen-) Drehmomentenschätzwerts das neuronale Netz angelernt wird.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig hat aber keinen Erfolg.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist ausführbar, neu und erfinderisch. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Patentabteilung verwiesen, der weder in tatsächlicher Hinsicht angefochten noch in

rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist.

gez.

Unterschriften