Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 26.04.2007 – 21 W (pat) 53/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 17 446.9-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 19. Mai 1993 unter der Bezeichnung „Panorama-
Röntgenkamera“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 25. November 1993.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom
1. Juni 2004 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber
dem Stand der Technik nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit neuen Patentansprüchen 1 bis 3
vom 23. November 2004 weiter.
Der danach geltende Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:
M1
M2
Verwendung einer Panorama-Röntgenkamera,
die einen drehbar an einer Halteachse (4) montierten Haltearm (1),
M3
eine Röntgenquelle (2) zur Abstrahlung eines Röntgenstrahlenkegels an einem Ende des Haltearmes (1) und
M4
einen Bildaufnehmer (3) an dem anderen Ende des
Haltearmes (1) aufweist,
M5
wobei die Halteachse (4) für den Haltearm so aufgehängt
ist, dass die Achse während der Drehung in verschiedene
M1
M6
Richtungen bewegt werden kann,
zur Tomographie, indem
ein abzubildendes Objekt zwischen die Röntgenquelle (2)
und den Bildaufnehmer (3) gebracht,
M7
der Haltearm (1) ohne Bewegung des Bildaufnehmers (3)
relativ zu einem von der Röntgenquelle (2) abgestrahlten
Röntgenstrahlkegel
in begrenztem Ausmaß um die
Halteachse (4) gedreht und
M8
die Halteachse (4)
so entlang eines begrenzten
Kreisbogen (C) bewegt wird, dass der scheinbare
Drehpunkt (O) des Röntgenstrahlenkegels gegenüber der
Halteachse (4) des Haltearms (1) nach außen verlagert
wird.
Im Verfahren ist u. a. folgende Druckschrift:
D3 US 4 852 134.
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß
Eingabe vom 23. November 2004, Beschreibung Seiten 1, 1a, 3, 4
gemäß Eingabe vom 23. November 2004, restliche Beschreibung
und Zeichnungen vom Anmeldetag.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig.
Der Erfindung
liegt die Aufgabe zugrunde, eine bekannte Panorama-
Röntgenkamera in der Weise weiterzubilden, dass sie ohne teure Bauteile für die
Tomographie verwendet werden kann und dass ferner die aufgrund der Mechanik
auferlegten Beschränkungen zumindest teilweise überwunden werden (siehe OS
Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 6).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in nahe liegender Weise aus dem Stand
der Technik gemäß der Druckschrift D3 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns ergibt.
Als Durchschnittsfachmann ist dabei ein Dipl.-Physiker anzusehen, der Berufserfahrung bei der Entwicklung von entsprechenden Röntgengeräten hat.
Aus der Druckschrift D3 ist die Verwendung einer Panorama-Röntgenkamera zur
Tomographie bekannt, wie es bereits in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung dargestellt wird (siehe Spalte 1, Zeilen 21 bis 34).
Im Detail ist aus der Druckschrift D3 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 2 mit
zugehöriger Beschreibung),
M1=
die Verwendung einer Panorama-Röntgenkamera (siehe Spalte 8,
Zeilen 7 bis 10) zur Tomographie bekannt (siehe Spalte 5,
Zeilen 4 bis 6; Spalte 9, Zeilen 25 bis 32; Spalte 11, Zeile 1
bis 22),
M2=
die einen drehbar an einer Halteachse (vertical rotation shaft 25)
montierten Haltearm (rotating section 4),
M3=
eine Röntgenquelle (generator head 6) zur Abstrahlung eines
Röntgenstrahlkegels an einem Ende des Haltearmes und
M4=
einen Bildaufnehmer (radiographic film casette 8) an dem anderen
Ende des Haltearmes aufweist,
M5= wobei die Halteachse für den Haltearm so aufgehängt ist, dass die
Achse während der Drehung in verschiedene Richtungen bewegt
werden kann (siehe plate 24 mit motor 58c und plate 27 mit
motor 58f), indem
M6=
ein abzubildendes Objekt zwischen die Röntgenquelle und den
Bildaufnehmer gebracht (siehe Fig. 5) und
M7=
der Haltearm ohne Bewegung des Bildaufnehmers relativ zu
einem von der Röntgenquelle abgestrahlten Röntgenstrahlkegel in
begrenztem Ausmaß um die Halteachse gedreht wird (siehe
Spalte 11, Zeilen 9 bis 11).
Gemäß der Druckschrift D3 wird eine erste, grundlegende Panorama-Aufnahme
der Zähne erstellt (siehe Spalte 8, Zeilen 7 bis 10), in der dann bestimmte
Bereiche (siehe area 95 in Fig. 6) für eine detaillierte tomographische Aufnahme
ausgewählt werden. Der bestimmte Bereich ist ein bestimmter Zahn der
Panorama-Aufnahme. Zur Erstellung der
tomographischen Aufnahme des
bestimmten Zahnes wird dieser dann
in verschiedenen Projektionen
aufgenommen (siehe Spalte 9, Zeile 22 bis 25), wobei der bestimmte Zahn das
Zentrum der Rotationsbewegung bildet (siehe Spalte 11, Zeilen 9 bis 14). Die
Halteachse des Haltearms wird als Zentrum der Rotation bei der Erstellung von
tomographischen Detailaufnahmen der einzelnen Zähne entlang des Kieferbogens
bewegt. Im Vergleich zur Panorama-Aufnahme wird damit die Halteachse des
Haltearms bei der Tomographie-Aufnahme der Zähne in Bezug auf den Patienten
gemäß Merkmalsgruppe M8 so entlang eines begrenzten Kreisbogen bewegt,
dass der scheinbare Drehpunkt des Röntgenstrahlenkegels gegenüber der
Halteachse des Haltearms (bei Panorama-Aufnahmen) nach außen (gemäß dem
Verlauf des Kieferbogens) verlagert wird.
Bei der Anmeldung wird dabei gemäß Merkmalsgruppe M8 der Haltebogen
bewegt, nämlich über eine Aufhängung des Haltearmes mit einem Schlitten (siehe
Platte 6 und Achsen 8 in Fig. 2 der Anmeldung). Bei der für die Tomographie
benötigten Bewegung in der Y-Achse (siehe in D3 Spalte 9, Zeilen 30 bis 32)
kommt es lediglich auf die Relativbewegung zwischen dem Patienten und dem
Haltearm an. Die Bewerkstelligung der
in der Druckschrift D3 genannten
Verlagerung in der Y-Achse ist dort nicht konkret beschrieben. Für den Fachmann
ist aus dieser Druckschrift aber neben der Verlagerung des Patientenstuhles 9
(siehe Fig. 1 und Y-Achsen-Bewegung gemäß Spalte 3, Zeilen 46 bis 48) auch
eine mögliche Verlagerung in Y-Richtung über das Zusammenspiel der beiden
über eine Drehachse 25 verbundenen Verschiebeplatten 24 und 27 entnehmbar.
Damit können wie bei der Aufhängung gemäß der Anmeldung (siehe Fig. 2)
beliebige Positionen in X- und Y-Richtung für das Drehzentrum des Haltearmes
mit beliebiger Orientierung des Haltearmes angefahren werden. Durch die
unterschiedliche Anordnung der beiden Schlitten und der Drehachse bei der
Anmeldung (Drehachse liegt zwischen Haltearm und der Aufhängung mit zwei
orthogonalen Schlitten) und der Druckschrift D3 (Drehachse liegt zwischen den
beiden Schlitten) ist lediglich eine andere Ansteuerung der diese Bewegung
ausführenden Stellglieder notwendig. Für den Fachmann ist es daher nahe
liegend, die in der Druckschrift D3 offenbarte Verlagerung in der Y-Achse neben
der Bewegung des Patientenstuhles auch über die vorhandene Aufhängung für
den Haltearm zu realisieren, z. B. um eine Bewegung des Patienten mit der
Gefahr der Verwackelung der Röntgenaufnahmen zu vermeiden.
Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisch tätig zu werden zu allen
Merkmalen im Anspruch 1.
Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch
die Unteransprüche 2 und 3.
Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Unteransprüche nicht patentfähig sind.
gez.
Unterschriften