Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 26.04.2007 – 21 W (pat) 53/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. April 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 17 446.9-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung wurde am 19. Mai 1993 unter der Bezeichnung „Panorama-

Röntgenkamera“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 25. November 1993.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom

1. Juni 2004 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber

dem Stand der Technik nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit neuen Patentansprüchen 1 bis 3

vom 23. November 2004 weiter.

Der danach geltende Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:

M1

M2

Verwendung einer Panorama-Röntgenkamera,

die einen drehbar an einer Halteachse (4) montierten Haltearm (1),

M3

eine Röntgenquelle (2) zur Abstrahlung eines Röntgenstrahlenkegels an einem Ende des Haltearmes (1) und

M4

einen Bildaufnehmer (3) an dem anderen Ende des

Haltearmes (1) aufweist,

M5

wobei die Halteachse (4) für den Haltearm so aufgehängt

ist, dass die Achse während der Drehung in verschiedene

M1

M6

Richtungen bewegt werden kann,

zur Tomographie, indem

ein abzubildendes Objekt zwischen die Röntgenquelle (2)

und den Bildaufnehmer (3) gebracht,

M7

der Haltearm (1) ohne Bewegung des Bildaufnehmers (3)

relativ zu einem von der Röntgenquelle (2) abgestrahlten

Röntgenstrahlkegel

in begrenztem Ausmaß um die

Halteachse (4) gedreht und

M8

die Halteachse (4)

so entlang eines begrenzten

Kreisbogen (C) bewegt wird, dass der scheinbare

Drehpunkt (O) des Röntgenstrahlenkegels gegenüber der

Halteachse (4) des Haltearms (1) nach außen verlagert

wird.

Im Verfahren ist u. a. folgende Druckschrift:

D3 US 4 852 134.

Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß

Eingabe vom 23. November 2004, Beschreibung Seiten 1, 1a, 3, 4

gemäß Eingabe vom 23. November 2004, restliche Beschreibung

und Zeichnungen vom Anmeldetag.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig.

Der Erfindung

liegt die Aufgabe zugrunde, eine bekannte Panorama-

Röntgenkamera in der Weise weiterzubilden, dass sie ohne teure Bauteile für die

Tomographie verwendet werden kann und dass ferner die aufgrund der Mechanik

auferlegten Beschränkungen zumindest teilweise überwunden werden (siehe OS

Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 6).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in nahe liegender Weise aus dem Stand

der Technik gemäß der Druckschrift D3 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns ergibt.

Als Durchschnittsfachmann ist dabei ein Dipl.-Physiker anzusehen, der Berufserfahrung bei der Entwicklung von entsprechenden Röntgengeräten hat.

Aus der Druckschrift D3 ist die Verwendung einer Panorama-Röntgenkamera zur

Tomographie bekannt, wie es bereits in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung dargestellt wird (siehe Spalte 1, Zeilen 21 bis 34).

Im Detail ist aus der Druckschrift D3 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 2 mit

zugehöriger Beschreibung),

M1=

die Verwendung einer Panorama-Röntgenkamera (siehe Spalte 8,

Zeilen 7 bis 10) zur Tomographie bekannt (siehe Spalte 5,

Zeilen 4 bis 6; Spalte 9, Zeilen 25 bis 32; Spalte 11, Zeile 1

bis 22),

M2=

die einen drehbar an einer Halteachse (vertical rotation shaft 25)

montierten Haltearm (rotating section 4),

M3=

eine Röntgenquelle (generator head 6) zur Abstrahlung eines

Röntgenstrahlkegels an einem Ende des Haltearmes und

M4=

einen Bildaufnehmer (radiographic film casette 8) an dem anderen

Ende des Haltearmes aufweist,

M5= wobei die Halteachse für den Haltearm so aufgehängt ist, dass die

Achse während der Drehung in verschiedene Richtungen bewegt

werden kann (siehe plate 24 mit motor 58c und plate 27 mit

motor 58f), indem

M6=

ein abzubildendes Objekt zwischen die Röntgenquelle und den

Bildaufnehmer gebracht (siehe Fig. 5) und

M7=

der Haltearm ohne Bewegung des Bildaufnehmers relativ zu

einem von der Röntgenquelle abgestrahlten Röntgenstrahlkegel in

begrenztem Ausmaß um die Halteachse gedreht wird (siehe

Spalte 11, Zeilen 9 bis 11).

Gemäß der Druckschrift D3 wird eine erste, grundlegende Panorama-Aufnahme

der Zähne erstellt (siehe Spalte 8, Zeilen 7 bis 10), in der dann bestimmte

Bereiche (siehe area 95 in Fig. 6) für eine detaillierte tomographische Aufnahme

ausgewählt werden. Der bestimmte Bereich ist ein bestimmter Zahn der

Panorama-Aufnahme. Zur Erstellung der

tomographischen Aufnahme des

bestimmten Zahnes wird dieser dann

in verschiedenen Projektionen

aufgenommen (siehe Spalte 9, Zeile 22 bis 25), wobei der bestimmte Zahn das

Zentrum der Rotationsbewegung bildet (siehe Spalte 11, Zeilen 9 bis 14). Die

Halteachse des Haltearms wird als Zentrum der Rotation bei der Erstellung von

tomographischen Detailaufnahmen der einzelnen Zähne entlang des Kieferbogens

bewegt. Im Vergleich zur Panorama-Aufnahme wird damit die Halteachse des

Haltearms bei der Tomographie-Aufnahme der Zähne in Bezug auf den Patienten

gemäß Merkmalsgruppe M8 so entlang eines begrenzten Kreisbogen bewegt,

dass der scheinbare Drehpunkt des Röntgenstrahlenkegels gegenüber der

Halteachse des Haltearms (bei Panorama-Aufnahmen) nach außen (gemäß dem

Verlauf des Kieferbogens) verlagert wird.

Bei der Anmeldung wird dabei gemäß Merkmalsgruppe M8 der Haltebogen

bewegt, nämlich über eine Aufhängung des Haltearmes mit einem Schlitten (siehe

Platte 6 und Achsen 8 in Fig. 2 der Anmeldung). Bei der für die Tomographie

benötigten Bewegung in der Y-Achse (siehe in D3 Spalte 9, Zeilen 30 bis 32)

kommt es lediglich auf die Relativbewegung zwischen dem Patienten und dem

Haltearm an. Die Bewerkstelligung der

in der Druckschrift D3 genannten

Verlagerung in der Y-Achse ist dort nicht konkret beschrieben. Für den Fachmann

ist aus dieser Druckschrift aber neben der Verlagerung des Patientenstuhles 9

(siehe Fig. 1 und Y-Achsen-Bewegung gemäß Spalte 3, Zeilen 46 bis 48) auch

eine mögliche Verlagerung in Y-Richtung über das Zusammenspiel der beiden

über eine Drehachse 25 verbundenen Verschiebeplatten 24 und 27 entnehmbar.

Damit können wie bei der Aufhängung gemäß der Anmeldung (siehe Fig. 2)

beliebige Positionen in X- und Y-Richtung für das Drehzentrum des Haltearmes

mit beliebiger Orientierung des Haltearmes angefahren werden. Durch die

unterschiedliche Anordnung der beiden Schlitten und der Drehachse bei der

Anmeldung (Drehachse liegt zwischen Haltearm und der Aufhängung mit zwei

orthogonalen Schlitten) und der Druckschrift D3 (Drehachse liegt zwischen den

beiden Schlitten) ist lediglich eine andere Ansteuerung der diese Bewegung

ausführenden Stellglieder notwendig. Für den Fachmann ist es daher nahe

liegend, die in der Druckschrift D3 offenbarte Verlagerung in der Y-Achse neben

der Bewegung des Patientenstuhles auch über die vorhandene Aufhängung für

den Haltearm zu realisieren, z. B. um eine Bewegung des Patienten mit der

Gefahr der Verwackelung der Röntgenaufnahmen zu vermeiden.

Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisch tätig zu werden zu allen

Merkmalen im Anspruch 1.

Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch

die Unteransprüche 2 und 3.

Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Unteransprüche nicht patentfähig sind.

gez.

Unterschriften