Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 26.04.2007 – 34 W (pat) 316/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 58 518
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das am 20. November 2003 veröffentlichte deutsche Patent 102 58 518 mit
der Bezeichnung „Aufsatz für ein Epiliergerät“ hat die Einsprechende am
18. Februar 2004 Einspruch eingelegt.
Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende hat hierzu auf folgende Druckschriften verwiesen:
D1) EP 1 262 117 A2
D2) JP 07-289 350 A und zugehörigen Abstract (D2-1)
D3) EP 0 381 876 A2
D4) EP 0 402 985 A1
D5) WO 98/05234 A1
Sie führt u. a. aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand
der Technik nicht neu sei, zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Erteilungsverfahren wurden bereits die Druckschriften D2 und D5 berücksichtigt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu sei und
durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt werde.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Vorrichtung an einem Epilationsgerät mit einem antreibbaren Epilationskopf (1) mit mehreren an dessen Arbeitsfläche verteilt angeordneten Klemmelementen (6), die sich bei angetriebenem
Epilationskopf (1) auf Bewegungsbahnen bewegen, und mit Betätigungselementen (9) um die Klemmelemente (6) im Bereich einer
Zupfzone in Klemmkontakt zueinander zu bringen, und sie anschließend wieder voneinander zu trennen, um Haare zwischen
den Klemmelementen einzuklemmen und auszuzupfen, sowie mit
wenigstens einem Steuerelement (8) zur Ansteuerung der Betätigungselemente (9), wobei durch die Vorrichtung mindestens ein
Klemmelement (6) abdeckbar und somit außerstande zu setzen
ist, Haare einzuklemmen, dadurch gekennzeichnet, dass durch
die Vorrichtung (22) mindestens eine der Bewegungsbahnen der
Klemmelemente (6) zumindest teilweise derart abdeckbar ist, dass
das Einklemmen von Haaren verhindert ist, wobei diese Bewegungsbahn zwischen zwei weiteren Bewegungsbahnen liegt, die
im Bereich der Zupfzone freiliegen und deren zugeordnete Paare
von Klemmelementen (6) in der Lage sind, Haare einzuklemmen.
Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 6 nachgeordnet.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift und zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die
Akten verwiesen.
II
1.
Der Einspruch war zulässig, er hat in der Sache aber nicht zum Erfolg geführt.
2.
Patentanspruch 1 kann entsprechend der von der Einsprechenden mit dem
Einspruchsschriftsatz vorgelegten Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden:
1. Vorrichtung an einem Epilationsgerät mit einem antreibbaren
Epilationskopf (1),
1.1 der Epilationskopf weist mehrere an dessen Arbeitsfläche
verteilt angeordnete Klemmelemente (6) auf;
1.1.1 die Klemmelemente (6) bewegen sich bei angetriebenem
Epilationskopf (1) auf Bewegungsbahnen;
1.2 der Epilationskopf (1) ist mit Betätigungselementen (9) versehen, um die Klemmelemente (6) im Bereich einer Zupfzone in
Klemmkontakt zueinander zu bringen und sie anschließend wieder
voneinander zu trennen;
1.2.1 dies dient dem Zweck, Haare zwischen den Klemmelementen einzuklemmen und auszuzupfen;
1.3 der Epilationskopf (1) ist mit wenigstens einem Steuerelement (8) zur Ansteuerung der Betätigungselemente (9) versehen;
1.4 durch die Vorrichtung ist mindestens ein Klemmelement (6)
abdeckbar und somit außerstande zu setzen, Haare einzuklemmen;
(Oberbegriff)
1.5 durch die Vorrichtung
(22)
ist mindestens eine der
Bewegungsbahnen der Klemmelemente (6) zumindest teilweise
derart abdeckbar, dass das Einklemmen von Haaren verhindert
ist;
1.5.1 diese Bewegungsbahn liegt zwischen zwei weiteren Bewegungsbahnen;
1.5.2 diese zwei weiteren Bewegungsbahnen liegen im Bereich
der Zupfzone frei und deren zugeordnete Paare von Klemmelementen (6) sind in der Lage, Haare einzuklemmen.
3.
Zum Verständnis des Anspruchs 1
Anspruch 1 betrifft eine Vorrichtung an einem Epilationsgerät, die sowohl fest mit
dem Epilationsgerät verbunden sein kann, vorteilhaft aber als abnehmbares Aufsatzteil ausgeführt ist, so dass die Epilation mit demselben Gerät an weniger empfindlichen Hautbereichen ohne diese Vorrichtung ausgeführt werden kann (Absatz 0009 der Patentschrift). Die Merkmale 1.1 bis 1.3 beschreiben die Arbeitsweise des zugehörigen Epilationskopfes, der mehrere an dessen Arbeitsfläche
verteilt angeordnete Klemmelemente (6) aufweist, die sich bei angetriebenem
Epilationskopf (1) auf Bewegungsbahnen bewegen. Der Epilationskopf (1) ist mit
Betätigungselementen (9) versehen, um die Klemmelemente (6) im Bereich einer
Zupfzone in Klemmkontakt zueinander zu bringen und sie anschließend wieder
voneinander zu trennen, und mit wenigstens einem Steuerelement (8) zur Ansteuerung der Betätigungselemente (9). Diese Angaben bestimmen und begrenzen
den geschützten Gegenstand, da die Vorrichtung an einem Epilationsgerät so
ausgebildet sein muss, dass sie die entsprechende Funktion erfüllen kann, nämlich einzelne Klemmelemente derart abzudecken, dass das Einklemmen von Haaren verhindert ist, während die an beiden Seiten anschließenden Paare von
Klemmelementen frei liegen (BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
4.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist gegeben. Dies wurde seitens
der Einsprechenden nicht bestritten. Die erteilten Ansprüche 1 bis 6 entsprechen,
von wenigen redaktionellen Änderungen abgesehen, den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 6.
5.
Die Vorrichtung an einem Epilationsgerät mit einem antreibbaren Epilationskopf (1) nach Anspruch 1 ist neu.
Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 wurde in der mündlichen
Verhandlung
gegenüber
den Druckschriften
EP 1 262 117 A2
(D1),
JP 07-289 350 A (D2), EP 0 381 876 A2 (D3) und EP 0 402 985 A1 (D4) bestritten.
Die Druckschrift D1 zeigt und beschreibt zwar eine Vorrichtung an einem antreibbaren Epilationskopf, der offensichtlich die Merkmale 1.1 bis 1.3 aufweist (vgl.
insb. Figur 12 und 13 sowie zugehörige Beschreibung). Die Vorrichtung in Form
einer Abdeckung (dort plate 32) ist aber so ausgebildet, dass die Klemmelemente
(claws 383, 421) gerade nicht abgedeckt werden (vgl. Fig. 17). Die Merkmale 1.4
bis 1.5.2 sind daher nicht verwirklicht.
Der
bereits
im Erteilungsverfahren
berücksichtigten Druckschrift D2
(JP 07-289 350 A) ist eine Vorrichtung an einem Epilationsgerät mit einem
antreibbaren Epilationskopf (dort Bezugsziffer 2) zu entnehmen (Merkmal 1), der
mehrere an dessen Arbeitsfläche verteilt angeordnete Klemmelemente (301, 302)
aufweist, die sich bei angetriebenem Epilationskopf auf Bewegungsbahnen bewegen (Merkmale 1.1 und 1.1.1). Der Epilationskopf ist mit Betätigungselementen (301a, 302a in Figur 4) versehen, um die Klemmelemente (301, 302) im Bereich einer Zupfzone in Klemmkontakt zueinander zu bringen und sie anschließend wieder voneinander zu trennen (Merkmal 1.2). Dies dient dem Zweck, Haare
zwischen den Klemmelementen einzuklemmen und auszuzupfen entsprechend
Merkmal 1.2.1 (vgl. Fig. 5 a – c). Der Epilationskopf ist mit wenigstens einem
Steuerelement (22 in Figur 3) zur Ansteuerung der Betätigungselemente (301a,
302a) versehen (Merkmal 1.3). Durch die Vorrichtung (vgl. Fig. 7 und 9) ist mindestens ein Klemmelement (301, 302) abdeckbar und somit außerstande zu setzen, Haare einzuklemmen (Merkmal 1.4). Neben den Merkmalen des Oberbegriffs
ist der D2 auch das Merkmal 1.5 zu entnehmen. Denn durch die Vorrichtung (32,
33, 34) ist mindestens eine der Bewegungsbahnen der Klemmelemente (301, 302)
zumindest teilweise derart abdeckbar, dass das Einklemmen von Haaren verhindert ist (vgl. Fig. 7 und 9). Nicht verwirklicht sind hingegen die Merkmale 1.5.1
(diese Bewegungsbahn liegt zwischen zwei weiteren Bewegungsbahnen) und
1.5.2 (diese zwei weiteren Bewegungsbahnen liegen im Bereich der Zupfzone frei
und deren zugeordnete Paare von Klemmelementen sind in der Lage, Haare einzuklemmen), da bei der Vorrichtung nach der D2 lediglich die Randbereiche des
Epilationskopfes abdeckbar sind. Etwas anderes ist jedenfalls weder den Zeichnungen der Druckschrift D2 noch dem zugehörigen Abstract (Druckschrift D2a) zu
entnehmen.
Die Einsprechende vertritt die Ansicht, die Vorrichtung (cover 32, 34) nach der D2
sei frei beweglich und damit beliebig über dem Kopf verschiebbar. Dadurch seien
auch die Merkmale 1.5.1 und 1.5.2 verwirklicht. Diese Auffassung der Einsprechenden ist beeinflusst von der Kenntnis der patentgemäßen Lehre. Die Entgegenhaltung selbst gibt keinerlei Hinweise in diese Richtung. Vielmehr wird im zugehörigen Abstract (Druckschrift D2a) beschrieben, dass lediglich die wirksame
Epilationskopfbreite verringert werden soll, indem die seitlichen Bereiche des Epilationskopfes durch die Vorrichtung (cover 32, 34) abgedeckt werden.
Aus den Druckschriften D3 und D4 sind Epilationsgeräte bekannt, die auf einem
anderen Prinzip der Haarklemmung beruhen. Beispielsweise weisen die Epilationsköpfe kein Steuerelement zum Ansteuern von Betätigungselementen auf
(Merkmal 1.3), so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch gegenüber
diesem Stand der Technik neu ist.
Die Druckschrift D5 (WO 98/05234 A1) beschreibt ein Epilationsgerät mit einem
Epilationskopf, der die Merkmale 1.1 bis 1.3 aufweist. Ein patentgemäßer Aufsatz
ist dort aber weder beschrieben noch dargestellt.
6.
Die gewerbliche Anwendbarkeit der Vorrichtung an einem Epilationsgerät
mit einem antreibbaren Epilationskopf nach Anspruch 1 ist zweifellos gegeben; sie
wird von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
a)
Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Vorrichtung an
einem Epilationsgerät der oben genannten Art vorzuschlagen, die eine deutliche
Reduzierung des subjektiv empfundenen Schmerzes während der Epilation sicherstellt, jedoch keine Verringerung der aktiven Epilationsbreite des Epilationsgerätes nach sich zieht, und dabei mit geringem Aufwand herstellbar und einsetzbar
ist. Insbesondere soll das Zubehörteil möglichst kostengünstig herstellbar sein und
keine Änderung am Epilationsgerät bedingen (Abs. 0005 der Patentschrift).
b)
Die Lösung dieser Aufgabe basiert auf der Grundidee, einzelne Klemmelemente zur Reduzierung der Anzahl der Zupfereignisse pro Zeiteinheit zu deaktivieren, verteilt über die gesamte Breite des Epilationskopfes, wodurch die effektive
Epilationskopfbreite nicht oder nur unwesentlich reduziert wird (Abs. 0007 der
Patentschrift).
Als Fachmann für die Herstellung von Epiliergeräten und Zubehör hierfür ist ein
auf diesem Gebiet erfahrener Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzunehmen.
c)
Als nächstkommender Stand der Technik kann nach Ansicht des Senats die
Druckschrift D2 angesehen werden. Die D2 zeigt bereits die Merkmale 1 bis 1.5
(siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen zur Neuheit).
Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen
Patents von der Vorrichtung nach der D2 noch durch die Merkmale 1.5.1 und
1.5.2.
Bei der Vorrichtung nach der D2 sind die Randbereiche des Epilationskopfes abdeckbar, wodurch jedoch die effektive Epilationskopfbreite erheblich vermindert
wird. Die Möglichkeit, die Abdeckungen (covers 32, 33) über den in den Figuren 7
und 8b dargestellten Zustand hinaus in die Mitte des Epilationskopfes zu verschieben, ist den Zeichnungen der Druckschrift D2 nicht zu entnehmen. Der zugehörige Abstract (Druckschrift D2a) beschreibt vielmehr lediglich die Einschränkung
der wirksamen Epilationskopfbreite (the effective width L of pulling-out between
the opening and closing covers 32, 33 is shortened so as to reduce the irritation).
Die Merkmale 1.5.1 und 1.5.2, die gerade diese Einschränkung vermeiden, sind
damit durch die D2 nicht nahe gelegt.
Die D1 zeigt und beschreibt eine Vorrichtung in Form einer mit Schlitzen (dort
slits 32a) versehenen Abdeckung (plate 32), die aber so ausgebildet ist, dass die
Klemmelemente (claws 383, 421) gerade nicht abgedeckt werden (vgl. Fig. 17).
Die Schlitze dienen dazu, die zu epilierenden Haare den Klemmelementen zuzuführen (vgl. Abs. 0042 der Beschreibung), während erfindungsgemäß einzelne
Bewegungsbahnen von Klemmelementen abgedeckt werden, um das Zuführen
von Haaren zu verhindern. Auf Grund der unterschiedlichen Problemstellung vermag die D1 keine Anregung zur patentgemäßen Ausbildung der Abdeckung geben.
Die D3 zeigt ein Epilationsgerät mit mindestens einem Paar im Bereich einer geräteseitigen Öffnung (2) angeordneter, drehbar gelagerter, gegensinnig rotierend
antreibbarer, umfangsseitig miteinander zusammenwirkender Epilationswalzen.
Den Epilationswalzen sind Schutzkämme zugeordnet, die zum wahlweisen Freigeben beziehungsweise Abdecken der Epilationswalzen apparateseitig quer zur
axialen Richtung der Epilationswalzen verschiebbar angeordnet sind (vgl.
Spalte 12, Zeilen 6 bis 23). Durch die Schutzkämme wird erreicht, dass einerseits
die Haut von den Epilationswalzen abgehalten wird und andererseits durch eine
Kammwirkung die Haare zu den Epilationswalzen hingeleitet werden (vgl.
Spalte 9, Zeilen 40 bis 51). Eine Abdeckung der wirksamen Walzenspalte durch
die Schutzkämme offenbart die D3 somit nicht. Vielmehr sind die Schlitze im
Kamm so angeordnet, dass der Abstand zweier Schlitze dem Abstand zweier benachbarter Walzenspalte entspricht (vgl. Figuren 4, 9 und 10). Eine Abdeckung
einzelner Walzenspalte im Sinne der Merkmale 1.5.1 und 1.5.2 ist somit gar nicht
möglich, allenfalls könnte der Randbereich der Epilationswalzen abgedeckt werden, was aber zu einer entsprechender Verkleinerung der Breite der wirksamen
Fläche führen würde, was gerade nicht die Lösung gemäß Anspruch 1 ist.
Die Druckschrift D5 lehrt, durch die winklig versetzte Anordnung verschiedener
Paare von Klemmelementen die Anzahl von Klemmelementen in einer Linie auf
dem Drehzylinder zu reduzieren, um so durch den größeren Abstand zwischen
den einzelnen Klemmelementen eine schmerzärmere Epilation zu erreichen (vgl.
Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, Absatz 1)) und führt damit in eine andere Richtung. Es erfolgt lediglich eine zeitliche Streckung des Epilationsvorganges, es
werden jedoch keine Klemmelementpaare in ihrer Wirkung stillgelegt, wie dieses
durch die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 durch die Abdeckung von Klemmelementpaaren geschieht.
Die Druckschrift D4 ist von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung
bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht mehr aufgegriffen worden.
Die D4 zeigt und beschreibt einen Epilationskopf mit zwei miteinander kämmenden Epilationswalzen (3, 4), der damit eine andere Wirkungsweise als der Epilationskopf aufweist, für die die patentgemäße Vorrichtung ausgebildet ist. Die aus
der D4 bekannte Abdeckung ist eine Hautschutzvorrichtung, um die Haut von den
Epilationswalzen fernzuhalten, damit diese nicht zwischen den Epilationswalzen
eingeklemmt wird, was einerseits schmerzhaft wäre und andererseits die Enthaarung beeinträchtigen würde. Eine solche Hautschutzvorrichtung muss aber außerdem einen guten Zutritt der Haare zu den Epilationswalzen gewährleisten, damit
die Enthaarung wirkungsvoll vorgenommen werden kann. Um diesen beiden Anforderungen gerecht zu werden, ist die Hautschutzvorrichtung dort als ein bezüglich der Längserstreckung der Epilationswalzen wellenförmig ausgebildeter, beidseitig abwechselnd Wellentäler (9) und Wellenberge (10) aufweisender, beidseitig
kammartiger, streifenförmiger Steg (11) ausgebildet. Durch eine derartige wellenförmige und streifenförmige Ausbildung des Steges (11) ist erreicht, dass die Haut
nicht unmittelbar zu den Epilationswalzen (3, 4) gelangen kann, wobei aber relativ
große Bereiche der Epilationswalzen (3, 4), die zwischen den Wellentälern (9) und
den Wellenbergen (10) des streifenförmigen Steges (11) liegen, gut zugänglich
sind, so dass in diesen Bereichen die Haare ohne Behinderung zu den Epilationswalzen (3, 4) gelangen können. Die beidseitigen Wellentäler (9) und Wellenberge (10) des Steges (11) bilden dabei beidseitig Kammzähne, die quer zur
Längserstreckung der Epilationswalzen (3, 4) verlaufen, so dass beim in den beiden Richtungen quer zur Längserstreckung des Steges (11) erfolgenden Darüberführen der Hautschutzvorrichtung über die Haut ein guter Zutritt der Haare zu
den Epilationswalzen ermöglicht wird und die Haare durch die Kammwirkung dabei außerdem aufgerichtet und damit besonders wirkungsvoll zu den Epilationswalzen hingeleitet werden, wobei gleichzeitig eine Spannung der Haut erfolgt, die
einem Eindringen der Haut in die vom Steg freien Bereiche entgegenwirkt. Auf
diese Weise wird somit einerseits eine einwandfreie Hautschutzwirkung erhalten
und andererseits ein guter Zutritt der Haare zu den Epilationswalzen ermöglicht.
(vgl. D4 Spalte 6, Zeile 30 bis Spalte 7, Zeile 20). Hinweise darauf, Teile der Abdeckung so auszubilden, dass das Einklemmen von Haaren verhindert wird, gibt
die D4 damit nicht.
Aus alledem folgt, dass auch eine beliebige Kombination des Standes der Technik
nicht zu einem Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1
führt.
7.
Die Unteransprüche 2 bis 6 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und haben daher ebenfalls Bestand.
gez.
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