Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 30.04.2007 – 15 W (pat) 348/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. April 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 62 275

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündlichen Verhandlung vom 30. April 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Harrer und Dr. Maksymiw sowie der Richterin

Zettler

beschlossen:

Das Patent 101 62 275 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 19. Dezember 2001 eingereichte Patentanmeldung 101 62 275.9-25

hat das Deutsche Patent- und Markenamt ein Patent mit der Bezeichnung

„Einrichtung zum Verbinden von Bodenpaneelen“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 20. Februar 2003.

Die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Streitpatentschrift haben folgenden Wortlaut:

„1. Einrichtung zum Verbinden von Bodenpaneelen (1, 2) mit einem Kern aus Holzwerkstoff, insbesondere MDF oder HDF,

die an mindestens einer Seitenkante (I) eine Feder (3) und

an der gegenüberliegenden Seitenkante (II) eine Nut (4)

aufweisen, wobei die Feder (3) und die Nut (4) mit einem

Verriegelungselement (5, 6) zum Verriegeln verbundener

Paneele (1, 2) quer zur Verbindungsrichtung versehen sind,

gekennzeichnet durch ein streifenförmiges Verbindungselement (7), das an einer Seitenkante (la) mit einer Feder (3a) und an der gegenüberliegenden Seitenkante (lla) mit

einer Nut (4a) versehen ist, wobei Feder (3a) des Verbindungselements (7) zu der Nut (4) des Paneels (1, 2) und die

Nut (4a) des Verbindungselements (7) zu der Feder (3) des

Paneels (1, 2) korrespondiert, und die Feder (3a) und die

Nut (4a) mit Verriegelungselementen (5a, 6a) versehen sind,

die mit den Verriegelungselementen (5, 6) der Nut (4) bzw.

Feder (3) des Paneels (1, 2) zusammenwirken.

2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Federn (3, 3a) und die Nuten (4, 4a) identisch ausgebildet sind.

3. Einrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge des Verbindungselements (7) mindestens um den Faktor 20 größer ist als seine Breite.

4. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Oberseite des Verbindungselements (7) bei miteinander verbundenen Paneelen (1, 2) mit der Oberseite der

Paneele (1, 2) plan abschließt.

5. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Oberseite des Verriegelungselements (7) konturiert

ist.

6. Einrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

dass die Kontur im Querschnitt kreisbogenförmig verläuft.

7. Einrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

dass die Kontur im Querschnitt im wesentlichen V-förmig

verläuft.

8. Einrichtung nach einem oder mehreren der vorstehenden

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (7) aus Kunststoff besteht.

9. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass das Verbindungselement (7) länger ist als die zu verbindenden Seitenkanten (I, II) der Paneele (1, 2).“

Gegen die Patenterteilung hat die W… AG in A…, mit Schriftsatz

vom 20. Mai 2003, vorab per Telefax eingegangen am 20. Mai 2003, Einspruch

erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil der Gegenstand des Patents weder neu sei, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf die bereits im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften D1 bis D3

D1 DE 198 51 200 C1

D2 DE 199 41 284 A1

D3 WO 97/47834 A1

sowie auf eine erstmalig genannte Gebrauchsmusterschrift

D4 DE 296 09 590 U1

und macht offenkundige Vorbenutzung durch die Einsprechende unter Verweis auf

ein

D5

Prospektblatt der Fa. WITEX

„Der Laminatboden der 2. Generation“

Druckdatum D-1-96

geltend. Demgemäß handele es sich um das in der DE 296 09 590 U1 (D4) beschriebene Zusatzprofil mit dem Bezugszeichen (2), das auch auf den Markt gebracht worden sei. Auf der ersten Seite dieses Blattes D5 seien als „WITEX-Line“

profilierte Designelemente in fünf verschiedenen Farben zum Einleimen in WITEX-

Laminatboden gezeigt. Die zweite Kopieseite des Prospektblattes zeige einen entsprechend verlegten Boden mit deutlichen Sichtfugen.

Für die Richtigkeit der hierzu vorgebrachten Tatschen bietet sie Zeugenbeweis an

durch

Herrn K…, Entwicklungsleiter,

zu laden bei der Einsprechenden,

und reicht mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zur Verdeutlichung des Fachwissens

die europäischen Patentschriften EP 0 698 162 B1 und EP 0 843 763 B2 sowie

weitere Belege zur Stützung der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung

ein.

Der Patentinhaber hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und im

Schriftsatz vom 5. September 2005 die Offenkundigkeit des Prospektblattes gemäß D5 in Frage gestellt.

Zuletzt hat der Patentinhaber sein Patentbegehren weiter auf der Grundlage der in

der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 7 verfolgt; diese

lauten:

„1. Einrichtung zum Verbinden von Bodenpaneelen (1, 2) mit einem Kern aus Holzwerkstoff, insbesondere MDF oder HDF,

die an mindestens einer Seitenkante (I) eine Feder (3) und

an der gegenüberliegenden Seitenkante (II) eine Nut (4)

aufweisen, wobei die Feder (3) und die Nut (4) mit einem

Verriegelungselement (5, 6) zum Verriegeln verbundener

Paneele (1, 2) quer zur Verbindungsrichtung versehen sind,

gekennzeichnet durch ein streifenförmiges Verbindungselement (7), das an einer Seitenkante (la) mit einer Feder (3a) und an der gegenüberliegenden Seitenkante (lla) mit

einer Nut (4a) versehen ist, wobei Feder (3a) des Verbindungselements (7) zu der Nut (4) des Paneels (1, 2) und die

Nut (4a) des Verbindungselements (7) zu der Feder (3) des

Paneels (1, 2) korrespondiert, und die Feder (3a) und die

Nut (4a) mit Verriegelungselementen (5a, 6a) versehen sind,

die mit den Verriegelungselementen (5, 6) der Nut (4) bzw.

Feder (3) des Paneels (1, 2) zusammenwirken,

dass die Federn (3, 3a) und die Nuten (4, 4a) identisch ausgebildet sind und

dass die Länge des Verbindungselements (7) mindestens

um den Faktor 20 größer ist als seine Breite.

2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Oberseite des Verbindungselements (7) bei miteinander verbundenen Paneelen (1, 2) mit der Oberseite der

Paneele (1, 2) plan abschließt.

3. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Oberseite des Verriegelungselements (7) konturiert

ist.

4. Einrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,

dass die Kontur im Querschnitt kreisbogenförmig verläuft.

5. Einrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,

dass die Kontur im Querschnitt im wesentlichen V-förmig

verläuft.

6. Einrichtung nach einem oder mehreren der vorstehenden

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (7) aus Kunststoff besteht.

7. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass das Verbindungselement (7) länger ist als die zu verbindenden Seitenkanten (I, II) der Paneele (1, 2).“

Zur Begründung hat der Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, nach der Lehre der nächstkommenden DE 296 09 590 U1

(D4) seien die Profile 2 und 6 nicht in jeder Form mit benachbarten Paneelen kombinierbar, da sich die Feder des Dehnungsprofils 6 nur in die Nut des Zusatzprofils 2 einbringen lasse, nicht aber in die Nut eines Paneels. Eine Verbindung von

Dehnungsprofil 6 und Paneele ohne das zusätzliche Profil 2 sei gemäß den Figuren 1 bis 9 nicht vorgesehen und auch nicht möglich, denn erst durch das Dehnungselement werde bei verklebten Paneelböden die Möglichkeit geschaffen,

dass der Fußbodenbelag abhängig von der jeweiligen Raumtemperatur und

Raumfeuchtigkeit arbeiten könne, um Spannungen auszugleichen. Das Dehnungselement wirke daher wie eine Dehnungsfuge. Nachdem nur die Feder des

Dehnungselements als Harpunensteg 7 ausgeführt sei, könne sie nicht in die Nut

eines Paneels eingeschoben werden, vielmehr sei zum Anschluss an ein Paneel

deshalb immer das Zusatzprofil 2 notwendig, das eine mit Verzahnungen 8 ausgeführte Nut und eine Feder ohne Verriegelungselemente aufweise, die in die Nut

des Paneels eingeschoben werden könne. Demzufolge hätte der Fachmann auch

keine Veranlassung gehabt, bei verklebten Bodenpaneelen gemäß D4 auf das

Zusatzprofil 2 zu verzichten und nur ein einziges Zwischenstück mit Harpunenstegen bzw. mit Klickprofilen auszubilden.

Darüber hinaus verbessere das beanspruchte Verbindungselement die Raumschalldämmung, denn bei einer Unterbrechung der Fläche durch elastische Verbindungselemente aus einer anderen Rohdichte werde der Schall gebrochen bzw.

geschluckt und so der Raumschall positiv beeinflusst (vgl. Streitpatentschrift,

Spalte 2, Absatz [0011]). Auch dazu habe die D4 kein Vorbild gegeben. Das vorliegend beanspruchte, streifenförmige Zwischenstück, das eine „endlose“ Verlegemöglichkeit gestatte, die Raumschalleigenschaften deutlich verbessere und

eine variierende Optik ermögliche, werde durch D4 somit nicht nahegelegt.

Der Patentinhaber beantragt,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage der

Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, der Beschreibung Spalte 2, überreicht in der mündlichen

Verhandlung, der Beschreibung im Übrigen (Spalten 1, 3 und 4)

sowie Zeichnungen, jeweils gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Sie hat dem Vorbringen des Patentinhabers widersprochen und insbesondere

vorgetragen, dass D4 zwar zwei verschiedene Typen von Zusatzprofilen 2, 6

zeige, jedoch sowohl das Nut-Feder-Zusatzprofil 2 als auch das Nut-Feder-Dehnungsprofil 6 in beliebiger Kombination zusammengefügt werden könnten. Sie

verweist in diesem Zusammenhang auf Seite 8, mittleren Absatz der D4, wonach

das jeweilige Fußbodenbelagselement 3 und/oder Zusatzprofil 2 und/oder Dehnungselement 6 mit der jeweils daran befindlichen Feder 5 in die hierzu korrespondierende Nut 4 des benachbarten Elements bzw. Profil eingreife. Des Weiteren

sei aufgrund der Rückbezüge in den Ansprüchen der D4 das Prinzip „Harpunensteg für die Feder und Verzahnung für die Nut“ nicht auf das Dehnungsprofil 6 beschränkt, weil Anspruch 9 sowohl auf Anspruch 1 als auch auf Anspruch 6, d. h.

somit auch auf das Zusatzprofil 2, zurückbezogen sei. Nachdem Klickprofile als

bekannt vorauszusetzen seien, habe es sich dem Fachmann aufgedrängt, bei

Verlegung von Bodenpaneelen mit Klickprofilen anstelle von Verleimung Zwischenprofile zu verwenden, die ebenfalls mit Klickprofilen ausgestattet seien, zumal der Gedanke des Verrastens von Profilen eindeutig aus D4 hervorgehe. So

seien in D4 bereits das Zusatzprofil 2 und das Dehnungsprofil 6 nicht miteinander

verklebt, sondern verrastet. Bei Übergang von verleimten Paneelen zu verklickten

Paneelen sei es für den Fachmann deshalb selbstverständlich gewesen, auch die

Zusatzelemente mit Klickprofilen auszustatten. An dieser Beurteilung könnten

auch die neuen Merkmale im Hauptanspruch nichts ändern, weil sie nur Scheinmerkmale seien. Der beanspruchten Einrichtung mit dem Zwischenelement mangele es somit an der Neuheit, mindestens aber an der erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg und führt zum Widerruf des Patents.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig.

Die Merkmale des neuen Hauptanspruchs sind offenbart sowohl in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 als auch in den erteilten Patentansprüchen 1 bis 3. Die

geltenden Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4

bis 9 und den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 9. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der Patentansprüche 1 bis 7 bestehen daher keine Bedenken.

2. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der geltende Anspruch 1:

M1 Einrichtung zum Verbinden von Bodenpaneelen mit einem Kern aus

Holzwerkstoff, insbesondere MDF oder HDF,

M2

M3

die an mindestens einer Seitenkante eine Feder und

an der gegenüberliegenden Seitenkante eine Nut aufweisen,

M4 wobei die Feder und die Nut mit einem Verriegelungselement zum Verriegeln verbundener Paneele quer zur Verbindungsrichtung versehen sind,

gekennzeichnet durch

M5

M6

M7

ein streifenförmiges Verbindungselement,

das an einer Seitenkante mit einer Feder und

an der gegenüberliegenden Seitenkante mit einer Nut versehen ist,

M8 wobei die Feder des Verbindungselements zu der Nut des Paneels

M9

und die Nut des Verbindungselements zu der Feder des Paneels

korrespondiert,

M10 und die Feder und die Nut des Verbindungselements mit Verriegelungselementen versehen sind,

M11 die mit den Verriegelungselementen der Nut bzw. Feder des Paneels

zusammenwirken,

M12 dass die Federn (3, 3a) und die Nuten 4, 4a) identisch ausgebildet sind

und

M13 dass die Länge des Verbindungselements (7) mindestens um den Faktor 20

größer ist als seine Breite.

3. Die Neuheit des Streitgegenstandes gemäß Patentanspruch 1 ist anzuerkennen, da in keiner der im Prüfungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen D1 bis D3, noch in der neu genannten D4 eine Einrichtung zum Verbinden

von Bodenpaneelen mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M13 des Patentanspruches 1 beschrieben wird, wie sich im Einzelnen auch aus den nach folgenden

Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

So ist der angegriffene Patentanspruch 1 gegenüber der DE 296 09 590 U1 (D4)

neu, denn es fehlt der D4 allein schon daran, dass keine gattungsgemäßen Bodenpaneele mit Klickprofilen, d. h. mit Verriegelungselementen gemäß

Merkmal M4, durch das Zusatzelement verbunden werden, und weil nicht

nachgewiesen wurde, dass mit Harpunenstegen ausgebildete Zwischenstücke mit

üblichen Klickprofilen verrastet werden können.

Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist ebenfalls gegenüber dem Prospektblatt der Fa. WITEX, „Der Laminatboden der 2. Generation“ (D5), neu, denn wie

die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, entspricht das profilierte Designelement „WITEX-Line“ aus D5 dem Zusatzprofil 2

gemäß Figuren 1 bis 4 der DE 296 09 590 U1 (D4). Das vorbekannte Zusatzprofil

sei für die Verlegung eines Bodens durch Verleimung vorgesehen gewesen, weshalb es keine Verriegelungselemente aufweise (vgl. auch Schriftsatz vom

20. Mai 2003 ab Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, letzter Absatz). Dies ist bei

dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Muster des Profilelements der

Serie „WITEX-Linie“ auch deutlich erkennbar. Nachdem die in D5 offenbarte Lehre

also nicht über den in D4 offenbarten Stand der Technik hinausgeht, kann es dahingestellt bleiben, ob das Prospektblatt der Einsprechenden tatsächlich offenkundig geworden ist, indem es einem unbestimmten Personenkreis vor dem Anmeldetag des Streitpatents zugänglich gemacht wurde. Der Frage der Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung musste daher nicht nachgegangen werden.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

a) Als zuständiger Fachmann ist hier ein Ingenieur des Bereiches Holztechnik mit

einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion

von Bodenpaneelen anzusehen.

b) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, die sich dem Durchschnittsfachmann beim Studium der vorliegenden Patentschrift erschließt.

Wie aus den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften DE 198 51 200 C1

(D1) und WO 97/47834 A1 (D3) hervorgeht, und worauf im Übrigen auch in der

vorliegenden Beschreibung hingewiesen wird (vgl. Streitpatent Absätze [0002] bis

[0004]), waren Bodenpaneele mit sog. Klickprofilen zum Zeitpunkt des Anmeldetages des vorliegenden Patents bereits Stand der Technik. Der Patentinhaber

sieht es als nachteilig an, dass mit den bekannten Klickprofilen keine Bodenverlegung mit Sichtfuge möglich sei, weil die ineinandergesteckten Paneele unter Vorspannung ständen und an der Oberseite die Verbindungsstellen fest zusammengepresst seien (Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 27 bis 45).

Demnach liegt dem Streitpatent objektiv die Aufgabe zugrunde, bei Paneelen mit

Klick-Profilen eine Verbindungseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine einfache Verbindung der Paneele gewährleistet, mit der im Bedarfsfall eine Sichtfuge

erzeugt werden kann und die eine dichte Verbindung an der Oberseite der verbundenen Paneele gewährleistet, um das Eindringen von Feuchtigkeit in den Kern

zu vermeiden (Streitpatent [0006]).

Gelöst wird diese Aufgabe bei der im Patentanspruch 1 beschriebenen Verbindungseinrichtung durch die im Kennzeichen dieses Anspruchs angegebenen

Merkmale M5 bis M13.

c) Eine im Bedarfsfall als Sichtfuge geeignete Verbindungseinrichtung mit den

Merkmalen M5 bis M13 für Bodenpaneele mit den Merkmalen M1 bis M4 gemäß

Patentanspruch 1 in der nunmehr beanspruchten Fassung ergibt sich für den

Fachmann in naheliegender Weise aus der Kombination der Druckschriften

DE 198 51 200 C1 (D1) und DE 296 09 590 U1 (D4).

Ausgangspunkt der Erfindung waren Bodenpaneele (M1) mit sog. Klickprofilen (M4), wie sie beispielsweise aus D1 bekannt sind (Streitpatent [0002]). Dabei

handelt es sich um eine Feder-Nut-Ausbildung auf sich gegenüberliegenden

Längs- und Querseiten (M2, M3), über die die Paneele ineinander gesteckt werden. In der Nut bzw. an der Feder sind Vorsprünge bzw. Vertiefungen vorgesehen,

die miteinander verrasten (M4) können (D1, Figuren 1 bis 4 mit zugehörigem Beschreibungsteil). Eine solche Verrastung von Nut und Feder der Paneelen gewährleistet eine stabile Verbindung und eine gute Abdichtung zwischen den Anlagekanten der Paneelen an den Oberseiten. Aufgrund der guten Dichtwirkung der

Verzahnung wird ein Eindringen von Schmutz, Feuchtigkeit, etc. in die innere Verbindung verhindert (D1, Spalte 5, Zeilen 23 bis 30).

Insoweit lehrt die D1 sichtfugenfreie Klickverbindungen entsprechend profilierter,

mit Verriegelungselementen ausgebildeter Fußbodenpaneele mit den Merkmalen M1 bis M4 und damit das elementare Fachwissen für die Verlegung von

Bodenpaneelen ohne Verklebung. Darüber hinaus vermittelt die D1 dem zuständigen Fachmann hinsichtlich der Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden

Aufgabe die Lehre, dass mit den Merkmalen M1 bis M4 eine einfache Verlegung

bzw. Verbindung der Paneele sowie eine dichte Verbindung an der Oberseite der

verbundenen Paneele gewährleistet ist (D1, Spalte 2, Zeilen 7 bis 11).

Hinsichtlich der Herstellung einer Sichtfuge gemäß der Merkmale M5 bis M13 vermittelt die D1 keine Anregung.

Hinweise auf eine derartige Verbindungseinrichtung für Bodenpaneele erhält der

Fachmann aber aus D4. In dieser nächst vergleichbaren Druckschrift wird das

Problem der Herstellung von Dehnungs- oder Dekorfugen, also von Sichtfugen,

durch ein Verbindungsprofil mit Verrastelementen gelöst, das zwischen Nut-Feder-

Bodenpaneelen eingefügt wird (D4, Seite 3, Absatz 2, Zeilen 7 bis 11 und Seite 4,

letzter Absatz). Zwar weisen die Nut-Feder-Bodenpaneele in D4 als solche keine

Verriegelungselemente gemäß Merkmal M4 auf (D4, Bezugszeichen 3, 3’ in

Figur 1). Zur Ausgestaltung des Verbindungsprofils als streifenförmiges

Dehnungselement 6 oder Designelement 2 (M5) ist aber vorgesehen, dieses an

der einen Seitenkante mit einer Feder (M6) und an der gegenüberliegenden

Seitenkante mit einer Nut (M7) zum Anschluss an ein entsprechend ausgerüstetes

Fußbodenbelagselement (M8, M9) auszubilden, wobei die Feder des

Verbindungselements zu der Nut des Paneels (M8) und die Nut des

Verbindungselements zu der Feder des Paneels (M9) korrespondiert (vgl. D4,

Ansprüche 1 und 6 i. V. m. Seite 8, mittlerer Absatz, Zeilen 8 bis 11 sowie Figur 1).

Damit wird dem Fachmann bereits das Vorbild gegeben, wie er mit Hilfe eines

Verbindungsprofils gemäß der Merkmale M5 bis M9 im Sinne des Streitpatents

eine Sichtfuge in einen Paneelbodenbelag integrieren kann.

Im mittleren Absatz auf Seite 8 der D4 wird weiter empfohlen, das Zusatzelement 2 und/oder das Dehnungselement 6 mit Verriegelungselementen (M10) auszustatten, wobei dann auf der Feder Harpunenstege und in der Nut des hierzu

korrespondierenden Profils Verzahnungen (M10) vorgesehen sind, so dass das

jeweilige Fußbodenbelagselement und/oder Zusatzprofil und/oder Dehnungselement mit der jeweils daran befindlichen Feder in die hierzu korrespondierende

Nut des benachbarten Elementes bzw. Profils (M11) eingreifen kann. Somit kann

der Fachmann auch die Merkmale M10 und M11 aus dieser Druckschrift entnehmen.

Ferner ergibt sich für den fachkundigen Leser dieser Druckschrift auch das Merkmal M12 aus der Figur 1 der D4, wonach beispielsweise Nut und Feder des Zusatzelements 2 sowie Nut und Feder des Dehnungselements 6 identisch ausgebildet sind. Nachdem gemäß den Ausführungen im mittleren Absatz der Seite 8

auch Nut und Feder der Bodenpaneele zu Nut und Feder der benachbarten Elemente korrespondieren, ist Merkmal M12 aus D4 bekannt.

Das Bemessungsverhältnis der Länge zur Breite des Verbindungselements gemäß Merkmal M13 vermag ebenfalls die für einen Patentschutz erforderliche erfinderische Tätigkeit des Streitpatents nicht begründen. Denn ein besonderer und

überraschender Effekt gerade in diesem Längenbereich des Verbindungselements

ist aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents nicht ersichtlich, vielmehr wird

durch die Bemessung der Länge im Verhältnis zur Breite des Verbindungselements nur zum Ausdruck gebracht, dass es schmäler und länger als ein Bodenpaneel, also im Vergleich zu einem Bodenpaneel streifenförmig ausgebildet ist. Im

Übrigen ist ein solches Bemessungsverhältnis schon aus rein praktischen Überlegungen erforderlich für den Fall, dass das Verbindungselement nur als schmale

Sichtfuge verwendet werden soll. Merkmal 13 betrifft somit nur eine rein handwerkliche Maßnahme, die eine erfinderischeTätigkeit nicht begründen kann.

Das Vorbringen des Patentinhabers in der mündlichen Verhandlung, die aus D4

bekannten, profilierten Zwischenstücke 2 und 6 seien nicht in jeder Form mit benachbarten Bodenpaneelen kombinierbar, weshalb der Fachmann keine Veranlassung gehabt hätte, bei verklebten Bodenpaneelen gemäß D4 das Zwischenstück mit Klickprofilen auszubilden, führt nicht zu einer anderen Bewertung.

Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 6 in D4 betreffen jeweils ein Zusatzprofil,

welches wenigstens auf einer Längsseite mit einer Nut oder Feder zum Anschluss

an ein entsprechend ausgerüstetes Holzpaneel versehen ist. Nach Anspruch 1 ist

das Profil als Dehnungselement und nach Anspruch 6 als Designelement ausgebildet. Damit unterscheiden sich die beiden Ansprüche nur durch die kennzeichnenden, funktionellen Merkmale, d. h. in Anspruch 1 wird eine Stoffeigenschaft

und in Anspruch 6 eine Gestaltungseigenschaft umschrieben. Inhaltlich geht aus

beiden Ansprüchen aber eindeutig hervor, dass sowohl das Dehnungsprofil 6 als

auch das Designprofil 2 - jeweils für sich - zum Anschluss an ein Bodenpaneel

geeignet ausgebildet ist, denn Nut und/oder Feder des Zusatzprofils müssen mit

„entsprechend ausgerüsteten“ Bodenpaneelen korrespondieren können.

Die in den Figuren der D4 dargestellten Ausführungsformen mit einem Dehnungselement 6 und zusätzlich mit mindestens einem Designelement 2 werden dagegen

erst vom Unteranspruch 8 erfasst, wonach das Profil „mehrteilig“ mit Nut und Feder ausgebildet ist. Demzufolge ist in D4 sehr wohl auch eine Verbindung von Bodenpaneelen mit nur einem profilierten Verbindungs- bzw. Zusatzelement beschreiben.

Gemäß Unteranspruch 9 sind am Zusatzprofil Verriegelungselemente, nämlich

Harpunenstege und Verzahnungen, vorgesehen. Nachdem dieser Anspruch nicht

nur auf das mehrteilige Profil des Anspruchs 8, sondern auch auf die einzelnen

Profile der Nebenansprüche 1 und 6 rückbezogen ist, umfasst D4 also ein Zusatzprofil, das sowohl mit Nut/Feder als auch mit Verriegelungselementen ausgestattet

ist. Hierzu heißt es in der Beschreibung von D4 auf Seite 8 im mittleren Absatz:

„Das jeweilige Fußbodenbelagselement 3 und/oder Zusatzprofil 2 und/oder Dehnungselement 6 greift mit der jeweils daran befindlichen Feder 5 in die hierzu korrespondierende Nut 4 des benachbarten Elementes bzw. Profils ein“.

Insofern wird der Fachmann sowohl durch die Textstelle auf Seite 8 i. V. m. den

Ansprüchen 1, 6 und 9, als auch durch das Vorbild der bereits leimfreien Verriegelung von Dehnungsprofil 6 und Zusatzprofil 2 in den Figuren 1 bis 4 der D4 unmittelbar angeregt, bei Übergang von verleimten Nut/Feder-Paneelen zu

Nut/Feder-Paneelen mit Klickprofilen als Zwischenelemente solche mit Nut/Feder-

Klickprofilen als Verriegelungselement in Betracht zu ziehen. Das in D4 gegebene

Vorbild vor Augen, gelangt der Fachmann daher so, ohne weitere Überlegungen

vornehmen zu müssen, zu der beanspruchten Lehre, nämlich bei Nut/Feder-Bodenpaneelen mit Verriegelungselementen gemäß Merkmale M1 bis M4 auch das

Verbindungselement mit korrespondierenden Nut/Feder-Verriegelungselementen

gemäß der Merkmale M5 bis M12 auszubilden.

An dieser Sichtweise ändert auch der Einwand des Patentinhabers nichts, wonach

das beanspruchte Verbindungselement die Raumschalldämmung verbessere,

denn bei einer Unterbrechung der Fläche durch das elastische Verbindungselement aus einer anderen Rohdichte werde der Schall gebrochen und so der Raumschall positiv beeinflusst. Dieser Einwand vermag nicht zu greifen, weil weder in

den Patentansprüchen noch in der Beschreibung besondere Materialien angegeben sind. Um eine besondere und überraschende Wirkung des Verbindungselements geltend machen zu können, hätte es jedoch der Dokumentation dieser bestimmten Eigenschaft in Abhängigkeit von unterschiedlichen Materialien bedurft.

Nachdem dies aber nicht geschehen ist, kann in der Verbesserung der Raumschalldämmung durch das Verbindungselement keine besondere Wirkung im

Sinne einer Auswahlerfindung gesehen werden. Vielmehr muss dieser Effekt auch

in D4 auftreten, nachdem dort ebenfalls ein elastisches Kunststoffprofil eingesetzt

wird, dessen Härte auf die Elastizität des Fußbodenbelags abgestimmt ist (D4,

Seite 5, letzter Absatz bis Seite 6, Absatz 1, Seite 10, letzter Absatz sowie Ansprüche 1, 10 und 11).

Zum Vorhalt des Patentinhabers, das beanspruchte Zwischenstück ermögliche

zudem eine variierende Optik, ist festzustellen, dass dies nur eine ästhetische Anpassung darstellt, die im Belieben des Fachmanns liegt und keine erfinderische

Tätigkeit begründet.

Nach alledem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch keinen Bestand hat.

Die Ansprüche 2 bis 7 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH in GRUR 1997,

120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Kahr

Harrer

Maksymiw

Zettler

Bb