Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 02.05.2007 – 9 W (pat) 306/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 13 568

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 19,

- Beschreibung Spalten 1 bis 5,

jeweils überreicht als Hauptantrag

in der mündlichen

Verhandlung,

- Zeichnungen Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 19. April 1994 angemeldete und am 21. August 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zum Aufschneiden von Lebensmittelprodukten“

ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent mit Hauptantrag und sechs Hilfsanträgen

in beschränktem Umfang. Sie ist der Meinung, die beschränkten Patentbegehren

seien zulässig und die beanspruchten Gegenstände seien gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.

Zwei unabhängige Patentansprüche liegen dem Hauptantrag zugrunde, wobei

Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zum Aufschneiden von Lebensmittelprodukten, insbesondere von Wurst, Schinken, Speck, Fleisch, Käse und dgl., bei

dem das jeweils aufzuschneidende Produkt mittels Greifelementen

einer Greifeinheit einer Produktzuführvorrichtung erfasst und in

Richtung einer Schneideeinheit und gegebenenfalls auch entgegen dieser Richtung bewegt wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass vor jedem Erfassen des Produkts mittels der Greifeinheit (1)

in Abhängigkeit von produktbezogenen Informationen, insbesondere Festigkeitswerten, eine Positionierverschiebung zwischen

dem Produktende und den Greifelementen (16) der Greifeinheit (1) im Sinne einer Endstückminimierung vorgenommen wird.

Patentanspruch 7 nach Hauptantrag lautet:

Aufschnitt-Schneidevorrichtung für Lebensmittelprodukte, insbesondere zum Aufschneiden von Wurst, Schinken, Speck, Fleisch,

Käse und dergleichen, zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5, mit einer Schneideeinheit, die insbesondere ein rotierendes und planetarisch umlaufendes Messer

aufweist, einer der Schneideeinheit zugeordneten Produktauflagebahn, einer Produktzuführvorrichtung mit einer längs der Produktauflagebahn verfahrbaren Greifeinheit (1), die zwischen einer

Greifposition und einer Freigabeposition umsteuerbare Greifelemente (16) aufweist, und mit einem Sensor zur Ermittlung einer

vorgebbaren Relativlage zwischen Produktende und Greifelementen (16),

gekennzeichnet durch

eine Steuereinheit zur Auslösung einer in Abhängigkeit von produktbezogenen Informationen durchzuführenden Positionierverschiebung zwischen Produktende und Greifelementen (16) und

zur anschließenden Auslösung der Schließbewegung der Greifelemente (16).

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6, dem Patentanspruch 7 die Patentansprüche 8 bis 19 rückbezogen an.

Bezüglich des Wortlauts nach den Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.

Die Patentinhaberin stellt entsprechend den Antrag, das Patent mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 19,

- Beschreibung Spalten 1 bis 5,

jeweils überreicht als Hauptantrag

in der mündlichen

Verhandlung,

- Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Patentschrift,

hilfsweise

- Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1a

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5,

jeweils

- Patentansprüche 2 bis 19,

- Beschreibung Spalten 1 bis 5,

sämtlich überreicht als Hilfsantrag

in der mündlichen

Verhandlung,

- Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Patentanschrift.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent vollständig zu widerrufen.

Sie vertritt die Auffassung, dass das dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

zugrundeliegende Verfahren nicht ausführbar sei und dass der mit dem unabhängigen Patentanspruch 7 nach Hauptantrag beanspruchte Gegenstand nicht mehr

neu sei, dieser sich zumindest jedoch in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik ergebe.

Zur Begründung ihres Einspruchs macht die Einsprechende eine offenkundige

Vorbenutzung durch den Verkauf einer Schneidemaschine des Typs DIXIE NOVA

SLICER 495.1214 geltend. Sie bietet Beweis durch Zeugen an und verweist auf:

III.1 Proforma-Rechnung Nr. 70066 vom 17. Oktober 1991

III.2 Werksauftrag 495.1214 vom 3. September 1991

III.3 Fertigmeldung vom 18. Oktober 1991

III.4 Rechnung Nr. 70454 vom 23. Dezember 1992

III.5 Zeichnung eines Produkt-Halters vom 28. Januar 1988

III.6 Betriebsanleitung.

Schriftsätzlich hat die Einsprechende noch auf die Druckschriften

-

-

-

DE

US

DE

30 10 732 A1

4,457,194

36 27 918 C2

verwiesen.

Im Prüfungsverfahren ist noch die Druckschrift DE 39 12 446 A1 in Betracht gezogen worden.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG

i. d. F. bis zum 30. Juni 2006 begründet.

Der Einspruch ist zulässig. Er hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg.

1.

Die geltenden Patentansprüche nach Hauptantrag sind zulässig. Das

Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen

Unterlagen offenbart.

Der geltende Patentanspruch 1 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1. Der

geltende Patentanspruch 7 wurde durch Einfügen der Wörter „zur Durchführung

des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5“ ergänzt. Aus dem Streitpatent

ist offensichtlich erkennbar, dass die mit Patentanspruch 7 beanspruchte Vorrichtung zur Durchführung des mit Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahrens geeignet sein soll. In den Patentansprüchen 6 und 17 wurde jeweils eine alternative

Lösung gestrichen. Die erteilte Fassung der Patentansprüche 1, 6, 7 und 17 entspricht inhaltlich ihrer ursprünglich eingereichten Fassung.

Die weiteren Patentansprüche stimmen inhaltlich mit erteilten sowie mit ursprünglich eingereichten Patentansprüchen überein.

2.

Den bezüglich des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erhobenen Bedenken mangelnder Ausführbarkeit kann nicht gefolgt werden. Der Fachmann ist anhand der Angaben im Streitpatent in der Lage, die offenbarte Lehre

praktisch zu verwirklichen.

Die Einsprechende meint, dass es eine Positionierverschiebung zwischen dem

Produktende und der Greifeinheit ab dem Zeitpunkt nicht mehr geben könne, ab

dem die Greifeinheit vollständig am Produkt anliege. Sie bezieht sich dabei auf

den Fall, dass eine Verschiebung der Greifeinheit in Richtung des Produkts stattfindet. Dann könne nur noch eine Stauchung des Produkts erfolgen.

Dies trifft nicht zu. Das Verfahren ist ausführbar. Die Positionierverschiebung im

Sinne des Streitpatents ist nicht als eine Stauchung des Produkts, sondern als

eine von einer möglichen Stauchung unabhängige Verschiebung der Greifelemente zum/vom Produktende oder umgekehrt des Produktendes zu/von den

Greifelementen zu verstehen. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass mit Erfassen des Produkts mittels der Greifeinheit das Packen des Produkts mittels

Greifelementen wie Klauen, Krallen o. dgl. zu verstehen ist. Somit kann zwischen

dem Zeitpunkt, ab dem die Greifeinheit am Produkt anliegt, und dem Erfassen des

Produkts durch Greifelemente unabhängig von einem Stauchvorgang eine Lageveränderung gegenüber dem Produktende ohne Positionierverschiebung nicht

erfolgen. Die Greifelemente könnten allenfalls - bezogen auf den ungestauchten

Zustand des Produkts - durch Stauchung näher oder weiter vom Produktende in

das Produkt eingreifen. Die relative Lage der Greifelemente selbst bliebe jedoch

bei einer Stauchung auf das Produktende bezogen unverändert. Der geltende

Patentanspruch 1 lässt offen, wie eine Positionierverschiebung zwischen Produktende und Greifelementen erfolgt. Das heißt jedoch nicht, dass dadurch die technische Lehre nicht zu verwirklichen sei. Im Ausführungsbeispiel (vgl. Figuren) des

Streitpatents ist angegeben, dass ein von einem Schaltelement 8 zum Betätigen

einer Zylinder-Kolbenanordnung 19 und damit zum Schließen von Greifelementen 16 erzeugtes Schaltsignal gleichzeitig dazu benutzt wird, die jeweilige Eingriffsstelle der Greifelemente im Bereich des Endes des aufzuschneidenden Produktes festzulegen (vgl. Abs. 0031). Das kann erreicht werden durch ein Verfahren des Grundkörpers 4 relativ zum aufzuschneidenden Produkt (vgl. Abs. 34).

Durch das Verfahren des Grundkörpers gegen das an dem Fühlteller 7 anliegend

angenommene, möglicherweise etwas gestauchte Produkt wird dieses weiter gestaucht. Anschließend oder teilweise überlappend dazu wird der Greifer-Schließvorgang durchgeführt (vgl. Patentanspruch 4). Um den Schließvorgang vorzunehmen, muss das Schiebeorgan 10 in entgegen gesetzte Richtung bewegt werden. Der Fühlteller 6 folgt dieser Bewegung zunächst aufgrund des nach Art einer

Feder wirkenden gestauchten Produkts und später aufgrund der Anschlagmutter 12. Dabei kann sich das gestauchte Produkt zumindest teilweise entspannen.

Somit verschiebt sich das Produktende gegenüber den Greifelementen 16, bevor

diese eingreifen.

Für ein Verschieben des Grundkörpers weg vom Produkt, findet eine Lageänderung des Produktendes relativ zu den Greifelementen offensichtlich statt und ist

unbestritten.

3.

Als Durchschnittsfachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur anzusehen,

der bei einem Hersteller mit der Entwicklung und Konstruktion von Aufschnitt-

Schneidevorrichtungen von Lebensmittelprodukten befasst ist und am Anmeldetag

des Streitpatents über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

4.

Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche nach Hauptantrag

sind zweifelsohne gewerblich anwendbar. Sie sind auch neu.

Mit der Schneidemaschine Dixie Nova Slicer nach der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung ist ein Verfahren mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 durchführbar. Es ist davon auszugehen, dass ein

Nutzer dieser Vorrichtung bzw. der zuständige Fachmann stets das Ziel verfolgt,

die Endstücke beim Aufschneiden von Lebensmittelprodukten zu minimieren. Aus

der Betriebsanleitung des Dixie Nova Slicer (vgl. S. 36) geht hervor, dass vor dem

Aufschneiden eines Produktes erst der Produkthalter (in der Nomenklatur des

Streitpatents Greifeinheit) an das Produkt herangefahren wird und vor dem Greifen durch den Produkthalter ein leichtes Komprimieren des Produkts erfolgt. Das

Komprimieren nimmt der zuständige Fachmann selbstverständlich in Abhängigkeit

von produktbezogenen Informationen vor. So wird er ein weiches Produkt mehr

und ein härteres Produkt weniger komprimieren. Dieser Betriebsanleitung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine Positionierverschiebung zwischen dem Produktende und den Greifelementen des Produkthalters stattfindet. Wie unter

Punkt 2 dargelegt, stellt die Positionierverschiebung im Sinne des Streitpatents

mehr als eine Stauchung des Produkts dar. Auch die vorgelegte Zeichnung eines

Produkthalters (Dokument III.5) liefert keinen Hinweis, dass in der Schneidemaschine Dixie Nova Slicer eine Positionierverschiebung zwischen dem Produktende

und den Greifelementen vor dem Erfassen des Produktes mittels der Greifelemente stattfinden könnte.

Bezüglich der mit Patentanspruch 7 beanspruchten Vorrichtung unterscheidet sich

die Dixie Nova Slicer noch dadurch, dass sie keinen Sensor zur Ermittlung einer

vorgebbaren Relativlage zwischen Produktende und den Greifelementen aufweist.

Auch die DE 30 10 732 A1 liefert keine darüber hinausgehende Erkenntnisse. In

den Figuren 1 und 3 wird eine Vorrichtung gezeigt, die zum Aufschneiden von Lebensmittelprodukten, insbesondere von Wurst, Käse und dgl. dient (vgl. Patentanspruch 1). Das jeweils aufzuschneidende Produkt wird mittels Greifelementen 160

einer Spannzange 154 einer Produktzuführvorrichtung erfasst und in Richtung einer Schneideeinheit und gegebenenfalls auch entgegen dieser Richtung bewegt

(vgl. Fig. 3 i. V. m. S. 26, Z. 7 bis S. 27, Z. 6). Im Betrieb wird die Spannzange gegen ein Produkt gefahren, bis eine Fühlerplatte 252 die in Figur 3 dargestellte Position erreicht hat. Möglicherweise wird das Produkt dabei gestaucht. Auch bei

dieser Vorrichtung mag der Fachmann eine Endstückminimierung vornehmen

wollen, gegebenenfalls in Abhängigkeit von produktbezogenen Informationen. Einen Hinweis jedoch dahingehend, eine Positionierverschiebung zwischen dem

Produktende und den Klauen 160 vor dem Erfassen des Produkts mit den Klauen

vorzunehmen, vermag die Druckschrift jedoch nicht zu vermitteln.

Entsprechend ist die Steuereinheit (vgl. S. 12, Z. 7) der bekannten Vorrichtung

nicht geeignet, eine Positionierverschiebung zwischen Produktende und Greifelementen auszulösen. Somit ist die Aufschnitt-Scheidevorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 7 gegenüber der aus DE 30 10 732 A1 bekannten neu,

auch wenn diese einen Sensor zur Ermittlung einer vorgebbaren Relativlage zwischen Produktende und den Greifelementen (Situation in Figur 3, S. 20, Z. 12-18)

aufweist.

Auch die aus der US 4,457,194 bekannte Schneidemaschine liefert keinerlei Anhaltspunkte, dass vor dem Erfassen des Produkts mittels einer Greifeinheit in Abhängigkeit von produktbezogenen Informationen eine Positionierverschiebung

zwischen dem Produktende und den Greifelementen vorgenommen würde. In der

DE 39 12 446 A1 ist die Vorschubvorrichtung einer Schneidemaschine beschrieben, ohne auf die Gestaltung und die Betätigung der Greifelemente sowie das Erfassen des zu schneidenden Produkts einzugehen. Diese Druckschrift liegt somit

vom Schutzgegenstand weiter ab. Die noch zum erteilten Patentanspruch 17 genannte DE 36 27 918 C2 betrifft einen zentrisch greifenden Dreifingergreifer zum

Erfassen von rotationssymmetrischen Teilen wie Werkstücken und liegt von den

Gegenständen der geltenden Patentansprüche 1 und 7 weit ab.

5.

Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche nach Hauptantrag

ergeben sich für einen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand

der Technik.

Eine Zusammenschau der DE 30 10 732 A1 und der Schneidemaschine Dixie

Nova Slicer vermittelt keine über die Einzelbetrachtung hinausgehenden Aspekte.

Wie bereits zur Neuheit des Patentanspruchs 1 ausgeführt, wird bei der Schneidemaschine Dixie Nova Slicer ein Verfahren zum Aufschneiden von Lebensmittelprodukten durchgeführt, bei dem das jeweils aufzuschneidende Produkt mittels

Greifelementen einer Greifeinheit einer Produktzuführvorrichtung erfasst und in

Richtung einer Schneideeinheit und gegebenenfalls auch entgegen dieser Richtung bewegt wird. Der zuständige Fachmann ist stets bestrebt, beim Aufschneiden

von Lebensmittelprodukten eine Minimierung von Endstücken vorzunehmen. Die

Betriebsanleitung des Dixie Nova Slicer gibt dem Fachmann die Anregung, das

aufzuschneidende Produkt vor dem Erfassen durch den Produkthalter gezielt zu

komprimieren. Es ist davon auszugehen, dass der Fachmann die Komprimierung

in Abhängigkeit von produktbezogenen Informationen vornimmt, wie beispielsweise in Abhängigkeit von Festigkeitswerten. So wird er eine Sülze wohl stärker

komprimieren als eine Salami. Bei dem Komprimiervorgang bleibt die Position der

Greifelemente bezüglich des Produktendes unverändert und die Greifelemente

werden stets im selben Abstand zum Produktende in das Produkt eingreifen. Es

trifft zu, dass durch die Komprimierung des Produkts ein unterschiedliches Volumen des Produktes zwischen seinem Ende und der Eingriffsstelle der Greifelemente erfasst wird, das entsprechend der Produktzusammensetzung einem jeweils anderen Eingriffspunkt der Greifelemente bezogen auf den unkomprimierten

Produktzustand entspricht, eine Positionierverschiebung zwischen Produktende

und Greifelementen vor Erfassen des Produktes findet jedoch nicht statt. Beim

streitpatentgemäßen Verfahren ändert sich die Lage der Greifelemente bezüglich

des Produktendes nach dem möglicherweise erfolgten Komprimieren und noch

vor dem Erfassen des Produkts, wie zur Ausführbarkeit anhand des Ausführungsbeispiels dargelegt. Somit wird zwangsläufig eine Änderung der Lage zwischen

Produktende und Greifelementen gefordert. Das mag im Ergebnis zu einem vergleichbaren Endstück beim Aufschneiden führen, stellt jedoch eine andere Lösung

dar. Während bei der Dixie Nova Slicer ein Dekomprimieren des Produktendstücks erst nach abgeschlossenem Aufschneidevorgang erfolgt, kann dies beim

streitpatentgemäßen Verfahren bereits vor Beginn des Aufschneidens geschehen.

Das ist möglicherweise für das Festhalten des Produkts während des Schneidvorgangs von Bedeutung. Während bei der Dixie Nova Slicer nur der Grad der Stauchung als Einflussgröße auf das verbleibende Endstück vorhanden ist, ist es beim

geltenden Patentbegehren zusätzlich die Positionierverschiebung zwischen dem

Produktende und den Greifelementen.

Das beanspruchte Verfahren beinhaltet auch den Fall, dass nach dem Komprimieren des Produkts die Greifelemente verstellt werden, so dass sie in eine andere

Position bezogen auf das Produktende zu liegen kommen bevor sie das Produkt

erfassen. Eine derartige Vorgehensweise kann die Schneidevorrichtung Dixie

Nova Slicer auch nicht vermitteln und wird von der Einsprechenden auch nicht

geltend gemacht.

Darüber hinausgehend vermag auch die aus DE 30 10 732 A1 bekannte Scheidemaschine keine Anregungen zu dem beanspruchten Verfahren zu liefern, zumal

die Überlegungen zur Stauchung des Produkts unverändert auch bei dieser gelten.

Die Einsprechende ist der Meinung, dass die mit Patentanspruch 7 beanspruchte

Vorrichtung lediglich eine Automatisierung dessen darstelle, was der Fachmann

immer schon getan habe. Zunächst ist festzustellen, dass die beanspruchte Vorrichtung der Ausführung des Verfahrens dient. Damit muss sie zwangsläufig so

konstruiert sein, dass mit ihr das Verfahren ausgeführt werden kann. D. h. die beanspruchte Vorrichtung muss in der Lage sein, eine Positionierverschiebung zwischen dem Produktende und den Greifelementen vor dem Erfassen des Produkts

durchführen zu können. Das vermögen die aus dem Stand der Technik bekannten

oder als vorausgesetzt bekannten Schneidemaschinen - wie vorhergehend dargelegt - nicht. Schon deshalb kann weder die Dixie Nova Slicer noch die Schneidemaschine nach der DE 30 10 732 A1 die beanspruchte Vorrichtung nahe legen.

Hinzu kommt noch, dass die Steuereinheit entsprechend ausgelegt sein muss.

Ohne einen Hinweis aus dem Stand der Technik, eine Positionierverschiebung

zwischen dem Produktende und den Greifelementen vorzunehmen, besteht für

den Fachmann keine Veranlassung, die Schneideeinrichtung mit einer Steuereinheit zu versehen, die die Positionierverschiebung auszulösen vermag, auch wenn

am Anmeldetag des Streitpatents Steuereinheiten zu den üblichen Komponenten

bekannter Schneidemaschinen gehörten.

6.

Mit dem Verfahren nach Patentanspruch 1 und der Schneidevorrichtung

nach Patentanspruch 7 sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 6

und 8 bis 19 patentfähig, weil auch sie als unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 oder 7 zurückbezogen in der verteidigten Fassung auch deren Lehre

enthalten, vorteilhafte Weiterbildungen deren Gegenstände betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.

Dem Hauptantrag war demnach stattzugeben.

7.

Da die von der Einsprechenden geltend gemachte Vorbenutzung der

Schneidemaschine Dixie Nova Slicer, wie vorstehend ausgeführt, dem Verfahren

nach Patentanspruch 1 und der Vorrichtung nach Patentanspruch 7 weder die

Neuheit nehmen, noch die diesen zugrunde liegende erfinderische Tätigkeit in

Frage stellen können und somit deren Patentfähigkeit nicht entgegen stehen, erübrigte es sich, der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungshandlung, insbesondere durch Zeugeneinvernahme, weiter nachzugehen.

gez.

Unterschriften