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BPatG Beschluss vom 07.05.2007 – 20 W (pat) 351/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 58 571 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen 1. bis 7.2

hinzugefügt):

"1.1.) Schaltungsanordnung zum Verbinden einer wenigstens eine

analoge Anschlußeinrichtung (159) aufweisenden TK-Anlage (150) mit einer Türfreisprecheinrichtung (20),

2.) wobei die TK-Anlage (150) nicht zum Anschalten und Betreiben der Türfreisprecheinrichtung (20) ausgebildet ist,

wobei die Schaltungsanordnung (10) folgende Merkmale aufweist:

3.)

- eine analoge Anschlußeinrichtung (210) zum Anschalten

der Schaltungsanordnung (10) an die analoge Anschlußeinrichtung (159) der TK-Anlage (150),

4.)

- eine Schnittstelle (220) zum Anschalten der Türfreisprecheinrichtung (20),

5.) - eine Einrichtung (120, 110) zum Umsetzen eines von der

Türfreisprecheinrichtung (20) gelieferten Klingeltastensignals

in wenigstens eine von der TK-Anlage (150) verarbeitbare

Rufnummer, die wenigstens einer an die TK-Anlage (150)

angeschalteten Endeinrichtung (160) oder einer externen

Endeinrichtung zugeordnet ist,

6.)

- einen IWV- und/oder MFV-Sender (170), und

7.)

- eine programmierbare Steuereinheit (80),

7.1) die den IWV und/oder MFV-Sender (170) veranlasst, die umgesetzte Rufnummer als IWV- oder MFV-Wahlsignal zur TK-

Anlage (150) zu übertragen,

7.2) und die den Verbindungsweg (200) zwischen der analogen

Anschlußeinrichtung (210) und der Schnittstelle (220) durchschalten (85) kann."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und am Ende sind die folgenden Merkmale (Gliederungszeichen 8. bis 8.3) hinzugefügt worden:

"8.) - die Umsetzeinrichtung umfasst

8.1) einen Klingentastendetektor (120) und

8.2) einen eine Nachschlagetabelle enthaltenden Speicher (110),

8.3) wobei in der Nachschlagetabelle jeder Klingeltaste (22-25)

der Türfreisprecheinrichtung (20) wenigstens eine Rufnummer zugeordnet ist."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und am Ende sind die folgenden weiteren Merkmale (Gliederungszeichen 9. bis 12.) hinzugefügt worden:

"9.) - eine Detektoreinrichtung (100) zum Erfassen von Wähl-

und/oder Besetzttönen,

9.1) - wobei die Steuereinheit (80) unter Ansprechen auf das Erkennen eines Besetzttons die Verbindung zwischen der TK-

Anlage (150) und der Türfreisprecheinrichtung (20) auslöst,

10.) - einen MFV-Decoder (105) und/oder

11.) - eine aktivierbare Ruf-Erkennungseinrichtung (90),

12.) - wobei die Steuereinheit (80) derart programmiert ist, dass

sie nach Betätigung einer Klingeltaste (22-25) die dieser

Klingeltaste zugeordnete Rufnummer erst nach Ablauf einer

vorbestimmten Zeitspanne mit Hilfe des IWV- und/oder MFV-

Senders (170) zur TK-Anlage übermittelt."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und am Ende sind die folgenden Merkmale (Gliederungszeichen 9. bis 12.1) hinzugefügt:

"9.) - eine Detektoreinrichtung (100) zum Erfassen von Wähl-

und/oder Besetzttönen,

9.1) - wobei die Steuereinheit (80) unter Ansprechen auf das

Erkennen eines Besetzttons die Verbindung zwischen der

TK-Anlage (150) und der Türfreisprecheinrichtung (20)

auslöst,

10.) - einen MFV-Decoder (105) und/oder

11.) - eine aktivierbare Ruf-Erkennungseinrichtung (90),

12.) - wobei die programmierbare Steuereinheit (80) zum Trennen einer Sprechverbindung zur Türfreisprecheinrichtung (20)

12.1) -

in Abhängigkeit davon, dass ein MFV-Decoder (105) wenigstens die erste Ziffer einer mehrstelligen Kennziffer zur

Betätigung eines Türöffners (130) erkannt hat, ausgebildet

ist."

Folgende Druckschrift wurde erörtert:

D2 DE 195 34 539 C1.

Die Einsprechende ist der Ansicht, die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht patentfähig. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, wie die nach den Ansprüchen 1 nach Haupt- und

Hilfsanträgen beanspruchte Schaltungsanordnung ausgestaltet werde durch das

Merkmal, dass die TK-Anlage nicht zum Anschalten und Betreiben der Türfreisprecheinrichtung ausgebildet ist.

Die Patentinhaberin führt aus, die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1

gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruhten auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus den im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere aus der D2, sei kein Umsetzen eines von der Türfreisprecheinrichtung gelieferten Klingeltastensignals in wenigstens eine von der TK-Anlage

verarbeitbare Rufnummer als bekannt entnehmbar. Auch sei aus der genannten

Druckschrift D2 keine Anregung für den Fachmann ersichtlich, eine solche Umsetzung vorzusehen. Des weiteren sei die aus der D2 bekannte TK-Anlage zum Anschalten und Betreiben einer Türfreisprecheinrichtung besonders ausgebildet.

II.

Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.

Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen,

mit Erfahrung in der Entwicklung und dem Betrieb von Türfreisprecheinrichtungen

und insbesondere vertraut mit der Verschaltung solcher Einrichtungen mit TK-Anlagen.

Zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß dem

Hilfsantrag 1 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und

nach Hilfsantrag 1 nicht patentfähig.

Zum Hilfsantrag 2

Aus der Druckschrift D2, vgl. die Figuren 1 und 2 und Zusammenfassung ist eine

Schaltungsanordnung 40 zum Verbinden einer wenigstens eine analoge Anschlusseinrichtung (Zweidraht-Schnittstelle 2) aufweisenden TK-Anlage 10 mit

einer Türfreisprecheinrichtung 30 als bekannt entnehmbar (Merkmal 1). Die die

TK-Anlage 10 mit der Schaltungsanordnung 40 verbindende Zweidraht-Schnittstelle 2 liest der Fachmann auf die analoge Anschlusseinrichtung zum Anschalten

der Schaltungsanordnung an die analoge Anschlusseinrichtung der TK-Anlage

gemäß Merkmal 3 (Sp. 2 Z. 62-65). Mit der Vierdraht-Schnittstelle 4 verfügt die

Schaltungsanordnung 40 über eine Schnittstelle zum Anschalten der Türfreisprecheinrichtung 30 (Sp. 3 Z. 62-64 - Merkmal 4).

Des Weiteren weist die Schaltungsanordnung 40 nach der Entgegenhaltung D2

eine (Klingeltasten-Auswerte-)Einrichtung 60 auf, die nach Spalte 3, Zeilen 52

bis 62 i. V. m. Spalte 4 Zeilen 12 bis 24, dazu dient, von der Türfreisprecheinrichtung gelieferte Klingeltastensignale in wenigstens eine von der TK-Anlage verarbeitbare Rufnummer umzusetzen, die wenigstens einer an die TK-Anlage angeschalteten Endeinrichtung oder einer externen Endeinrichtung zugeordnet ist

(Merkmal 5). Die umgesetzte Rufnummer wird als IWV- oder MFV-Wahlsignal zur

TK-Anlage übertragen (Sp. 3 Z. 56-60 - vorgangsbezogener Teil Merkmal 7.1) und

damit kann der Verbindungsweg zwischen der analogen Anschlusseinrichtung und

der Schnittstelle durchgeschaltet werden (Sp. 4 Z. 34-37 i. V. m. Sp. 4 Z. 14-24 -

vorgangsbezogener Teil Merkmal 7.2). Zum Liefern der wahlweise IWV- oder

MFV-Wahlsignale weist die Schaltungsanordnung einen IWV- und/oder MFV-Sender (Wahlgenerator 70) auf, (vgl. Sp. 3, Z. 56-62 und Sp. 4 Z. 12-24 - Merkmal 6).

Bzgl. der Umsetzung der von der Türfreisprecheinrichtung gelieferten Klingeltastensignale in von der TK-Anlage verarbeitbare Rufnummern und bzgl. der Veranlassung des IWV- und/oder MFV-Senders, die umgesetzte Rufnummer als IWV-

oder MFV-Wahlsignal zur TK-Anlage zu übertragen, setzt der Fachmann das Vorhandensein einer Steuereinheit voraus, die die genannten Vorgänge veranlasst

und steuert (vgl. dazu auch Sp. 5 Z. 1-2). Diese Steuereinheit ist auch programmierbar, da gemäß D2 mehrere Klingelknöpfe und mehrere Türsprechstellen vorhanden sein können und an die TK-Anlage mehrere Fernsprechapparate anschaltbar sind (Sp. 3 Z. 52-56, Sp. 4 Z. 67-68, Sp. 2 Z. 16-19), deren wechselseitige Zuordnung naheliegenderweise im Wege einer Programmierung festgelegt

wird (ergänzend dazu Sp. 5 Z. 1-6 - Merkmal 7 und jeweils auf die Steuereinheit

bezogener Rest der Merkmale 7.1 und 7.2).

Die aus D2 als bekannt entnehmbare Umsetzeinrichtung (vgl. oben zu Merkmal 5)

umfasst einen Klingeltastendetektor 60 (Sp. 3 Z. 53-61 - Merkmale 8 und 8.1), und

nachdem mehrere Klingelknöpfe und mehrere Fernsprechapparate wechselseitig

zugeordnet sind, sieht der Fachmann für diese Zuordnung eine Nachschlagetabelle vor, in der jeder Klingeltaste der Türfreisprecheinrichtung wenigstens eine

Rufnummer zugeordnet ist. Um diese Zuordnung in Form der vorgenannten Nachschlagetabelle dauerhaft verfügbar zu machen, bietet sich dem Fachmann i. V. m.

der programmierbaren Steuereinheit ein Speicher an, der diese Nachschlagetabelle enthält (Sp. 3 Z. 53-61, Sp. 4 Z. 14-19 - Merkmale 8.2 und 8.3).

Die im Telefonie-Bereich, insbesondere auch für das Betreiben von TK-Anlagen

unerlässliche Detektoreinrichtung zum Erfassen von Wähl- und/oder Besetzttönen,

die offensichtlich auch bei der aus D2 bekannten Anordnung in Form eines MFV-

Decoders und/oder einer - dann auch aktivierten - Ruf-Erkennungseinrichtung zur

Anwendung gelangt (Sp. 4 Z. 22-41, insbesondere Rufen des Teilnehmers - Sp. 4

Z. 22-24 - nach dem Erkennen/Decodieren eines MFV-Signals nachdem Wähl-

und/oder Besetzttöne erfasst worden sind, gemäß Sp. 4 Z. 14-19), bringt der

Fachmann auch bei der patentgemäßen Schaltungsanordnung in Anschlag

(Merkmale 9, 10, 11). Nachdem die Umsetzung der von der Türfreisprecheinrichtung gelieferten Klingeltastensignale in von der TK-Anlage verarbeitbare Rufnummern und deren Übertragen als IWV- oder MFV-Wahlsignal zur TK-Anlage und in

der Folge davon auch das Durchschalten und ggf. das Auslösen einer Verbindung

von einer Steuereinheit veranlasst wird (vgl. oben zu den Merkmalen 7, 7.1

und 7.2), bietet es sich dem Fachmann an, diese Steuereinheit auch zum Auslösen der Verbindung zwischen der TK-Anlage und der Türfreisprecheinrichtung zu

nutzen, und zwar insbesondere dann, wenn nach dem Erkennen eines Besetzttons keine Verbindung möglich ist (Merkmal 9.1). Aufgrund schaltungstechnischer

Gegebenheiten insbesondere der TK-Anlage (z. B. Schalten auf Empfangsbereitschaft) ist des weiteren eine Zeitspanne vorbestimmt, erst nach deren Ablauf kann

die einer Klingeltaste zugeordnete Rufnummer mit Hilfe des IWV- und/oder MFV-

Senders zu TK-Anlage übermittelt werden. Infolgedessen sieht sich der Fachmann

veranlasst, die Steuereinheit derart zu programmieren, dass sie nach Betätigung

einer Klingeltaste die dieser Klingeltaste zugeordnete Rufnummer erst nach Ablauf

der vorgenannten und vorbestimmten Zeitspanne mit Hilfe des IWV- und/oder

MFV-Senders zur TK-Anlage übermittelt (Merkmal 12).

Bzgl. des verbleibenden Merkmals 2 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2:

"wobei die TK-Anlage nicht zum Anschalten und Betreiben der Türfreisprecheinrichtung ausgebildet ist" hat die Patentinhaberin eingewendet, dass die aus der D2

bekannte TK-Anlage entgegen diesem Merkmal 2 zum Anschalten und Betreiben

einer Türfreisprecheinrichtung besonders ausgebildet sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das in Rede stehende Merkmal 2 sich einzig und allein auf die TK-

Anlage bezieht, es ist nicht ersichtlich, wie und in welchem Umfang die dort geforderten Negativ-Eigenschaften der TK-Anlage, nämlich dass die TK-Anlage nicht

zum Anschalten und Betreiben der Türfreisprecheinrichtung ausgebildet ist, zur

Ausbildung der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Schaltungsanordnung beitragen. Im Übrigen werden die in der D2 beschriebene TK-Anlage 10 und ihre

Komponenten als an sich bekannt bezeichnet, auch wird es dank der in D2 beschriebenen Schaltungsanordnung möglich, Türfreisprecheinrichtungen an nachträglich installierte TK-Anlagen anzuschalten (Sp. 2 Z. 21-27, Sp. 4 Z. 6-10), der

Fachmann versteht dies so, dass die aus D2 bekannte TK-Anlage ebenfalls nicht

(speziell) zum Anschalten und Betreiben der Türfreisprecheinrichtung ausgebildet

ist, mehr ist nach Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht gefordert.

Die Patentinhaberin hat weiter argumentiert, dass aus der D2 kein Umsetzen eines von der Türfreisprecheinrichtung gelieferten Klingeltastensignals in eine von

der TK-Anlage verarbeitbare Rufnummer als bekannt entnehmbar sei, wie dies

bspw. gemäß Merkmal 5 des vorliegenden Patentanspruchs 1 gefordert sei. Diesem Argument mag zwar insoweit beizupflichten sein, dass der Begriff Rufnummer

in D2 nicht expressis verbis genannt ist, für den Fachmann impliziert jedoch ein an

die TK-Anlage gesendetes IWV- oder MFV-Wahlsignal, in dessen Folge die TK-

Anlage den gewünschten Teilnehmer ruft (Sp. 4 Z. 14-23), eine von der TK-Anlage

verarbeitbare Rufnummer.

Zum Hilfsantrag 3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale 1 bis 7.2 und 9 bis 11

des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 und fügt diesen Merkmalen noch folgende weitere Merkmale (Gliederungszeichen 12. und 12.1) hinzu:

12.) - wobei die programmierbare Steuereinheit (80) zum Trennen einer Sprechverbindung zur Türfreisprecheinrichtung 20)

12.1) in Abhängigkeit davon, dass ein MFV-Decoder (105)

wenigstens die erste Ziffer einer mehrstelligen Kennziffer

zur Betätigung eines Türöffners (130) erkannt hat, ausgebildet ist.

Die vorstehend zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 bzgl.

der Merkmale 1 bis 7.2 und 9 bis 11 dargelegten Ausführungen gelten bzgl. der

vorgenannten Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 in gleicher

Weise.

Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, insbesondere zu den Merkmalen 7, 7.1 und 7.2 ausgeführt, setzt der Fachmann bei der aus D2 als bekannt

entnehmbaren Schaltungsanordnung das Vorhandensein einer programmierbaren

Steuereinheit voraus. Nachdem der Fachmann gemäß Merkmal 9.1 die solcherart

vorauszusetzende Steuereinheit naheliegenderweise zum Auslösen der Verbindung zwischen der TK-Anlage und der Türfreisprecheinrichtung nutzt, und zwar

insbesondere dann, wenn nach dem Erkennen eines Besetzttons keine Verbindung möglich ist, bietet es sich dem Fachmann an, die programmierbare Steuereinheit auch dann zum Trennen (Auslösen) einer Sprechverbindung zur Türfreisprecheinrichtung auszubilden (Merkmal 12), wenn ein - aus D2 ebenfalls mitzulesender (vgl. oben zu Merkmal 10) - MFV-Decoder wenigstens die erste Ziffer einer

mehrstelligen Kennziffer zur Betätigung eines Türöffners erkannt hat, wie dies

bzgl. des geforderten Ablaufs auch in D2 beschrieben ist (vgl. Sp. 4 Z. 41-53 -

Merkmal 12.1).

gez.

Unterschriften