Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 07.05.2007 – 9 W (pat) 380/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 48 503
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 8
- Beschreibung Seiten 2/11 und 2a/11,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 3/11 bis 7/11,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 7,
jeweils nach Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 1. Oktober 2001 angemeldete und am 8. April 2004 veröffentlichte
Patent mit der Bezeichnung
„Falzapparat mit umfangsverstellbarem Zylinder“
ist von der A… AG Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei
nicht neu bzw. beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie verweist auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:
- DE 41 03 160 A1
- DE-OS 2 157 615
- DE 25 30 365 B2
- Katalog "Harmonic Drive Flat Type Gear Component Sets
HDUR, HDUA, HDUF Series" der Fa. Harmonic Drive, Druckdatum 2/94
(nachfolgend bezeichnet mit „Katalog“).
Weiter macht sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend. Falzapparate der streitpatentgemäßen Art seien von ihr seit dem Jahr 1994 ohne Geheimhaltungsverpflichtung ausgeliefert worden. Sie
legt eine Zeichnung „ZSB.LAGER S2
F.SAMMEL- U. FALZZYLINDER“ mit der Nr. B16.20500-0253 vor und bietet Zeugenbeweis an.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 8
- Beschreibung Seiten 2/11 und 2a/11,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 3/11 bis 7/11,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 7,
jeweils nach Patentschrift.
Sie ist der Meinung, das geltende Patentbegehren sei zulässig und patentfähig gegenüber dem in Betracht gezogenen druckschriftlichen Stand der Technik. Die behauptete Vorbenutzung wird von ihr als für eine Stellungnahme unzureichend substantiiert angesehen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Falzapparat mit einem in einem Gestell drehbar gelagerten Zylinder (01), der an seiner Mantelfläche ein oder mehrere verstellbare
Bügel (04) trägt, und mit einem Getriebe, das einerseits mit den
ein oder mehreren Bügeln (04) und andererseits mit einem am
Gestell fest angebrachten Antrieb zum Verstellen der Bügel (04)
bei rotierendem Zylinder (01) verbunden ist, wobei das Stellgetriebe (26) eine von einem unrunden Abschnitt (28) einer Welle (27)
verformte, flexible, gezahnte Hülse (29; 31) und ein mit der Hülse (29; 31) kämmendes Hohlrad (41; 42), d. h. ein "Harmonic-Drive"-Getriebe (26) umfasst, wobei das "Harmonic-Drive"-Getriebe (26) zweistufig ist, wobei der unrunde Abschnitt (28) der
Welle (27) starr mit dem Antrieb verbunden ist und die flexiblen
Hülsen (29; 31) starr miteinander verbunden sind und die Hohlräder (41; 42) jeweils eine an ein zum Zylinder (01) koaxiales Zahnrad (24; 38) koppelnde erste Verzahnung (36; 37) und eine mit
einer der flexiblen Hülsen (29; 31) kämmende zweite Verzahnung (32; 33) aufweisen, wobei eines (24) der Zahnräder (24; 38)
mit dem Zylinder (01) starr verbunden ist und das andere Zahnrad (38) um die Achse (A) des Zylinders (01) drehbar und an die
Bügel (04) gekoppelt ist, wobei dieses Zahnrad (38) auf einer
Außenseite einer Seitenplatte (22) des Gestells mit einer steifen
Hülse (39) verbunden ist, wobei die Hülse (39) sich durch die Seitenplatte (22) des Gestells bis in das Innere des Zylinders (01) erstreckt und ein Zahnrad (17) trägt, das die Verstellbewegung der
Bügel (04) über weitere Zahnräder (16) antreibt.“
Diesem Patentanspruch schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 8 in der erteilten Fassung an.
Im Prüfungsverfahren waren noch folgende weitere Druckschriften in Betracht gezogen worden:
- DE 38 21 442 C2
- DE 197 55 428 A1
- DE 39 06 975 A1.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG
a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung des
Patents.
1. Das Patent betrifft einen Falzapparat mit einem umfangsverstellbaren Zylinder. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist der Stand der Technik nach der DE 38 21 442 C2 dargelegt. Bei einem aus dieser Druckschrift bekannten Falzzylinder wird dessen Mantelfläche in Umfangsbereichen durch sich in
Umfangsrichtung erstreckende, in Axialrichtung hintereinander liegende bewegbare Bügel gebildet. Das eine Ende eines jeden Bügels ist starr befestigt, während
des andere Ende in Umfangsrichtung mittels einer Spindel verstellbar ist. Durch
Verschieben dieses anderen Endes auf das starr befestigte Ende zu werden die
Bügel gestaucht und aufgewölbt. Dadurch wird eine Vergrößerung des Zylinderumfangs bewirkt. In der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass die Bügel zur Vermeidung einer im Betrieb infolge Kontakt mit dem zu verarbeitenden
Material auftretenden Verformung eine nicht vernachlässigbare Steifigkeit besitzen
müssten. Deshalb sei zu ihrer Stauchung eine erhebliche Kraft erforderlich. Eine
Stellbewegung erfordere eine Vielzahl von Umdrehungen der Spindeln.
Bei einer Vorrichtung zum Verstellen zweier Zylinderkörper eines Falzzylinders
werde gemäß der DE 197 55 428 A1 ein Harmonic-Drive-Getriebe verwendet.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem sieht die Patentinhaberin darin,
einen Falzapparat mit umfangsverstellbarem Zylinder zu schaffen.
Dieses Problem wird durch den Falzapparat mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
2. Die Patentansprüche 1 bis 8 sind unbestritten zulässig.
Das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen
Unterlagen offenbart.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale nach dem erteilten Patentanspruch 1 mit Merkmalen
aus der Beschreibung (Seite 4/11, Abs. 0036, Zeilen 12-15) der Streitpatentschrift.
Die ursprünglichen Unterlagen offenbaren die entsprechende Ausgestaltung in
den Patentansprüchen 1 und 2 i. V. m. mit der Beschreibung (Seite 8, Zeilen 12-16).
Die Patentansprüche 2 bis 8 stimmen mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 8
und mit den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 9 überein.
3. Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik
3.1 Neuheit
Der Falzapparat nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu. Denn weder aus
einer der Druckschriften aus dem Einspruchs- bzw. Prüfungsverfahren für sich
noch durch die geltend gemachte Vorbenutzung ist ein Falzapparat mit allen im
Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt. Insbesondere ist es daraus
nicht bekannt, ein mit einem Hohlrad am Ausgang eines Harmonic-Drive-Getriebes kämmendes Zahnrad zum Antrieb der Stelleinrichtung für die verstellbaren
Bügel auf der Außenseite einer Seitenplatte des Maschinengestells mit einer sich
durch die Seitenplatte bis in das Innere des Falzzylinders erstreckenden Hülse zu
verbinden.
Mangelnde Neuheit hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.
3.2 Erfinderische Tätigkeit
Der Falzapparat nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau an, der bei einem Druckmaschinenhersteller/-zulieferer mit der
Konstruktion von Falzzylindern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige
Berufserfahrung verfügt.
Aus der DE 41 03 160 A1 ist ein Falzmesserzylinder mit an der Mantelfläche angeordneten verstellbaren Bügeln 18 bekannt (vgl. hier wiedergegebene Figur 2).
Das Verstellgetriebe 24 ist ein Differentialgetriebe mit kompakter Bauweise und
hohem Untersetzungsverhältnis
(Spalte 3,
Zeilen 56-62). Es ist eingangsseitig an ein koaxial zur Zylinderachse, mit dem Zylinder
starr verbundenes Zahnrad 22 und ausgangsseitig an ein ebenfalls koaxiales, um
die Achse des Zylinders drehbares Zahnrad 29 angeschlossen. Dieses drehbare
Zahnrad 29 ist an die Bügel 18 gekoppelt
(über das Zahnrad 21 und die Stellspindel 20). Die streitpatentgemäße Ausgestaltung des Falzzylinders mit verstellbaren Bügeln, der Anordnung der Zylinder-Zahnräder
und ihr Anschluss an den Eingang und
Ausgang
des Verstellgetriebes
stimmt
insoweit mit diesem Stand der Technik
überein.
Nicht bekannt aus der DE 41 03 160 A1 ist die streitpatentgemäße Ausbildung des
Verstellgetriebes als Harmonic-Drive-Getriebe und die Verbindung des an dessen
Ausgang gekoppelten Zahnrads (diesem entspricht das Zahnrad 29 gemäß der
hier dargestellten Figur 2 der DE 41 03 160 A1) auf der Außenseite der
Seitenplatte mit der sich durch diese bis in das Innere des Zylinders erstreckenden
Hülse. Unterstellt man zugunsten der Einsprechenden, dass der Fachmann das in
der DE 41 03 160 A1 nicht im Einzelnen beschriebene Verstellgetriebe 24 ohne
weiteres durch eine im einschlägigen Fachgebiet der formateinstellbaren Falzzylinder bekannte Konstruktion realisiert
(DE-OS 2 157 615), so ergibt sich auch
die streitpatentgemäße Ausgestaltung als
Harmonic-Drive-Getriebe mit einer Welle 20 mit unrundem Abschnitt 18, Hülsen 13, 14, Hohlrädern 17, 18 und den
entsprechenden Verzahnungen im Sinne
des
streitpatentgemäßen
Patentanspruchs 1 (vgl. hier dargestellten Ausschnitt
aus
Figur 2
der
DE-OS 2 157 615).
Der Fachmann hat damit aber noch kein Vorbild zur Ausgestaltung des an die Bügel gekoppelten Zahnrads in der im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen
Weise mit sich von der Außenseite der Seitenplatte durch dieselbe hindurch bis in
das Innere des Zylinders erstreckender Hülse. Denn nach der DE 41 03 160 A1 ist
das um die Achse des Zylinders drehbare Zahnrad 29 auf der Innenseite der Seitenplatte 9 mit einer Hülse verbunden (bzw. als Abschnitt dieser Hülse ausgebildet), die sich zwischen Seitengestell und Zylinderstirnseite erstreckt (Figur 2). In
der DE-OS 2 157 615 (Figur 2) sind zur Lagerung des an den Ausgang des Harmonic-Drive-Getriebes gekoppelten Zahnrads (Zahnrad 6 gemäß Figur 2) konkrete Angaben nicht gemacht.
Zwar mag der Fachmann - wie die Einsprechende ausführt - schon im Rahmen
des allgemeinen Fachwissens die Stützweite der Zylinderwelle zwecks Verringerung der Bauteilbeanspruchung und Maschinendynamik (Durchbiegung, Schwingungen) möglichst kurz zu halten bestrebt sein. Er mag deshalb auf den Gedanken kommen, das gemäß der DE 41 03 160 A1 zwischen den Seitenplatten angeordnete Verstellgetriebe 24 auf die Außenseite der Seitenplatte 9 zu verlegen und
die Hülse des drehbaren Zahnrads 29 durch die Seitenplatte hindurch zu führen.
Denn dadurch erreicht er eine Verkürzung des Abstands zwischen den Seitenplatten und damit der Stützweite der Zylinderwelle. Das führt aber nicht zu der Erstreckung der Hülse in das Innere des Zylinders hinein, denn die aus der Figur 2 der
DE 41 03 160 A1 ersichtliche Art der Konstruktion mit auf einem Zylinderzapfen
angeordneter Hülse lässt ein Durchführen derselben in das Zylinder-Innere nicht
zu. Hierzu müsste die Konstellation der Lagerungen von Zylinder und Zahnrädern
nicht nur geändert, sondern völlig verlassen und stattdessen zu einem gänzlich
anderen Konstruktionsprinzip übergegangen werden. Sinngemäß Gleiches gilt für
die in Figur 2 der DE-OS 2 157 615 dargestellte Getriebe-Anordnung, die den Anschluss an die unmittelbar am Zylinder befindlichen Stellorgane völlig offen lässt
und somit diesbezüglich dem Fachmann eine eigenständige Konstruktion abverlangt.
Deshalb übersteigt die streitpatentgemäße Ausgestaltung - bezogen auf den
Stand der Technik nach der DE 41 03 160 A1 und der DE-OS 2 157 615 - eine
dem allgemeinen Fachwissen anheimstellbare Konstruktionsvariante deutlich.
Auch die übrigen Druckschriften und die behauptete Vorbenutzung führen den
Fachmann nicht zu der streitpatentgemäßen Ausgestaltung.
Die zum Beleg der behaupteten
offenkundigen Vorbenutzung vorgelegte Konstruktionszeichnung
(hier ausschnittsweise dargestellt
mit nachgetragenen streitpatentgemäßen Bezugszeichen) zeigt
einen Sammel- und Falzzylinder 01 mit an der Mantelfläche
angeordneten verstellbaren Bügeln. Das Stellgetriebe 26 ist ein
Harmonic-Drive-Getriebe,
das
Hohlräder 41, 42 mit einer an zum
Zylinder
koaxiale
Zahnradräder 24, 38 koppelnden ersten Verzahnung 36, 37 aufweist. Das
eine (24) der Zahnräder 24, 38 ist
starr mit dem Zylinder verbunden,
während das andere (38) um die
Achse A des Zylinders 01 drehbar
und an die Bügel gekoppelt ist
(über das starr mit ihm verbundene Zahnrad ZR6
an
das
Zahnrad ZR7).
Die streitpatentgemäße Zuordnung der Zylinder-Zahnräder 24, 38 zu den Hohlrädern 41, 42 des Harmonic-Drive-Getriebes stimmt insoweit mit dieser in der Zeichnung dargestellten Ausgestaltung überein. Allerdings ist auch hier das Verstellgetriebe zwischen Seitenplatte und Zylinderstirnseite angeordnet. Die dargestellte
Getriebeanordnung kann daher ebenso wenig zur streitpatentgemäßen Durchführung der Zahnradhülse durch die Seitenplatte in das Zylinder-Innere hinein führen
wie der zuvor dargelegte Stand der Technik.
Entgegen der Auffassung
der Einsprechenden vermag
auch die DE 25 30 365 B2
eine entsprechende Ausgestaltung nicht nahezulegen.
Hier ist nämlich das Verstellgetriebe zur Verstellung der
Zylindermantel-Segmente
nicht auf der Außenseite der
Seitenplatte (die die Gewindespindel 29 aufnehmende Wandung; Spalte 3, Zeilen 62-68), sondern vielmehr
komplett im Zylinder-Inneren zwischen den Zylinderstirnwänden 2, 3 angeordnet.
Denn die in der Seitenwand gelagerte Gewindespindel 29 mit dem Handrad 28 ist
als Antrieb des Verstellgetriebes und nicht als an dessen Ausgang angeschlossenes Getriebeelement entsprechend dem streitpatentgemäßen Zahnrad 38
anzusehen. Hinzu kommt, dass es sich hier nicht wie beim Streitpatent um ein
Zahnradgetriebe, sondern um ein Hebelgetriebe handelt. Diese Konstruktion wird
der Fachmann deshalb mit einem an seinem Eingang und Ausgang mit koaxial zur
Zylinderachse angeordneten Zahnrädern kooperierenden Harmonic-Drive-Getriebe erst gar nicht in Verbindung bringen.
Der übrige Stand der Technik kommt zumindest nicht näher als der bisher dargelegte.
Aus der DE 38 21 442 C2 ist ein in seinem Durchmesser veränderbarer Falzzylinder 1 (Figur 2a) bekannt. Das am Ausgang des Verstellgetriebes angeschlossene
Zahnrad 44 mit Hülse und angeformten Zahnrad 45 (entspricht dem streitpatentgemäßen Zahnrad 38 mit Hülse 39 und zweitem Zahnrad 17) ist zur Gänze zwischen Seitenrahmen 42 und Zylinderstirnseite angeordnet. Zu einer Durchführung
der Hülse durch den Seitenrahmen bis ins Zylinder-Innere hinein kann diese
Druckschrift somit ebenfalls keine Anregung geben.
Der Katalog und die DE 197 55 428 A1 zeigen beide Harmonic-Drive-Getriebe zur
Verwendung an Druckmaschinen. Aber weder weisen diese Harmonic-Drive-Getriebe alle im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen getriebespezifischen
Merkmale auf, noch sind diese Getriebe an ihrem Ausgang mit einem Zahnrad gekoppelt, das auf der Außenseite der Seitenplatte mit einer diese durchdringenden,
in das Zylinder-Innere sich erstreckenden Hülse verbunden ist.
Die DE 39 06 975 A1 geht über den technischen Hintergrund der Durchmesseränderung eines Falzmesserzylinders durch verstellbare Bügel nicht hinaus. Mit dem
Gegenstand des Streitpatents maßgebliche Gemeinsamkeiten im Hinblick auf die
getriebespezifische Ausgestaltung, insbesondere auf ein an die Bügel gekoppeltes
Zahnrad, liegen nicht vor.
In Anbetracht der geschilderten Sachlage vermag der in Betracht gezogene Stand
der Technik - einschließlich der Vorbenutzung - dem Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 die Patentfähigkeit nicht zu nehmen. Ob und inwieweit die behauptete Vorbenutzung tatsächlich Stand der Technik im Sinne des Patentgesetzes ist, brauchte daher nicht geprüft zu werden.
Patentanspruch 1 hat demnach Bestand. Von ihm getragen werden die Unteransprüche 2 bis 8, die vorteilhafte Weiterbildungen des Falzapparates nach dem Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten beinhalten.
gez.
Unterschriften