Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 07.05.2007 – 9 W (pat) 404/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 404/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 03 869

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

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Patentanspruch 1, eingegangen am 5. März 2007,

Patentansprüche 2 bis 11, als Hilfsantrag eingegangen am

19. Februar 2007,

Beschreibung Seiten 1

bis

10,

eingegangen

am

5. März 2007, und

Bezugszeichenliste Sp. 5, Z. 50, bis Sp. 6, Z. 10, sowie

Zeichnung, Figuren 1 und 2, jeweils gemäß Streitpatentschrift.

Die Bezeichnung lautet:

Verfahren zum Komprimieren von fluiden Fördermedien in einer Schraubenverdichteranlage

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 28. Januar 2000 angemeldete Patent mit

der Bezeichnung

"Verfahren zum Komprimieren von fluiden Fördermedien"

Einspruch eingelegt. Sie nennt zum Stand der Technik die Druckschriften

D1 WO 99/04325 A1

D2 DE 198 16 241 C1 und

D3 LV-Komponenten Katalog 97/98 von Leybold Vakuum GmbH.

Zur Begründung ihres Einspruchs führt sie aus, dass demgegenüber der mit dem

erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen den von der Patentinhaberin im Laufe des Verfahrens vorgelegten, jetzt geltenden beschränkten Patentanspruch 1 bestünden ihrerseits keine Bedenken. Die Einsprechende nimmt dem entsprechend den Einspruch zurück, soweit er diesen beschränkten Patentanspruch 1 betrifft.

Die Einsprechende stellt sinngemäß den Antrag,

das Patent zu widerrufen, soweit es über den Patentanspruch 1 in

der Fassung vom 5. März 2007 hinaus geht.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen

im beschränkten Umfang aufrechtzuerhalten.

Der demnach geltende Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zum Komprimieren von fluiden Fördermedien in einer

Schraubenverdichteranlage, die aus mindestens zwei Schraubenverdichtereinheiten (10, 18) besteht, wobei der Auslass (24) der

jeweils vorgeschalteten Schraubenverdichtereinheit (10) mit dem

Einlass (22) der jeweils nachgeschalteten Schraubenverdichtereinheit (18) in Verbindung steht,

dadurch gekennzeichnet, dass

jede Schraubenverdichtereinheit (10, 18) von einem eigenen Antriebsaggregat (50, 52) angetrieben ist, und

zumindest ein Teil der Arbeitsparameter der mindestens zwei

Schraubenverdichtereinheiten (10, 18) erfasst und verarbeitet wird

und die Antriebsaggregate (50, 52) der mindestens zwei Schraubenverdichtereinheiten (10, 18) über die erfassten Arbeitsparameter der Schraubenverdichtereinheiten (10, 18) gesteuert oder

geregelt werden, so dass mittels der Änderung der Arbeitsparameter der Antriebsaggregate (50, 52) (Stromaufnahme, Spannungsaufnahme oder Kraftstoffzufuhr) die Drehzahl (n1) der jeweils vorgeschalteten Schraubenverdichtereinheit (10) mit der

Drehzahl (n2) der jeweils nachgeschalteten Schraubenverdichtereinheit (18) derart korreliert wird, dass

a)

der End-Auslassdruck oder die End-Fördermenge der

Schraubenverdichteranlage konstant gehalten wird, und/oder

b)

die Gesamtleistungsaufnahme der Schraubenverdichteranlage minimiert wird, oder

c)

bei vorgegebener Gesamtleistungsaufnahme ein maximaler

End-Auslassdruck bzw. ein maximales End-Fördervolumen

erreicht wird.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich 10 zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an.

Nach Meinung der Patentinhaberin ist die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung patentfähig.

Im Erteilungsverfahren wurden noch folgende Druckschriften berücksichtigt:

- DE 32 02 993 C2,

- DE 199 32 433 A1,

- DE 197 11 510 A1,

- DE 27 46 948 A1,

- US 5 743 715,

- US 3 922 110 und

- US 3 407 996.

II.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er teilweise Erfolg, da er zu einer Beschränkung des Streitpatents führt.

1.

Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sind zwei- und

mehrstufige Verdichtereinheiten bekannt, die von einem gemeinsamen Antriebsaggregat angetrieben werden. Hierbei sind die Drehzahlen der Verdichtereinheiten

auf Grund des gemeinsamen Antriebs und starrer Übersetzungsverhältnisse fest

vorgegeben.

Es soll ein Verfahren zum Komprimieren von fluiden Fördermedien in einer

Schraubenverdichteranlage geschaffen werden, mit dem eine Schraubenverdichteranlage, die aus mindestens zwei Schraubenverdichtereinheiten besteht, an

wechselnde Anforderungen anpassbar ist.

Das beanspruchte Verfahren weist die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale auf. Da jede Schraubenverdichtereinheit von einem eigenen Antriebsaggregat angetrieben wird, können die einzelnen Schraubenverdichtereinheiten an

Hand erfasster Arbeitsparameter in ihrer Drehzahl so aufeinander abgestimmt

werden, dass entweder der End-Auslassdruck konstant gehalten wird und/oder die

Gesamtleistungsaufnahme minimiert oder bei vorgegebener Gesamtleistungsaufnahme ein maximaler End-Auslassdruck bzw. ein maximales End-Fördervolumen

erreicht wird.

2.

Die geltenden Patentsprüche sind unstreitig zulässig. Patentanspruch 1

enthält alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, zusätzlich das Merkmal

des erteilten Patentanspruchs 3 und ist ergänzt um Merkmale, die in Spalte 2,

Zeile 38 bis 62, und Spalte 3, Zeile 11 bis 19, der Streitpatentschrift offenbart sind.

Die Patentansprüche 2 bis 11 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 5 bis

14. Die Offenbarung der Patentansprüche in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist gegeben.

3.

Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist neu und

gewerblich anwendbar. Die beanspruchten Verfahrensschritte werden dem zuständigen Fachmann durch den angeführten Stand der Technik nicht nahe gelegt.

Gegenteiliges wurde von der Einsprechenden zum jetzt geltenden Patentanspruch 1 nicht vorgetragen.

Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau,

der sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Schraubenverdichteranlagen

beschäftigt.

Die WO 99/04325 A1 (D1) und die DE 198 16 241 C1 (D2) zeigen übereinstimmend die Drehzahlregelung lediglich einer einzigen Verdichtereinheit einer Vakuumpumpe. Bei der D1 wird die Drehzahl der Verdichtereinheit geregelt, um den

Druck in einer Vakuumkammer zu regeln (Abstract der D1). Bei der D2 erfolgt eine

Drehzahlvariation einer Vorvakuumpumpe, um den niedrigsten Vorvakuumdruck

zwischen Vorvakuumpumpe und Hochvakuumpumpe, der mit der Anlage erreichbar ist, zu ermitteln und einzustellen (Sp. 3, Z. 7 bis 15, der D2). Bei beiden erfolgt

keine Abstimmung verschiedener Verdichtereinheiten aufeinander, so dass das

beanspruchte Verfahren hierdurch weder gezeigt noch angeregt wird.

Der Leybold-Katalog (D3) liegt dem beanspruchten Verfahren ferner. Er wurde von

der Einsprechenden lediglich zu den erteilten Unteransprüchen 12 bis 14 angeführt und betrifft Kühleinrichtungen für mehrstufige Wälzkolbenpumpen und keine

Steuerung oder Regelung der Verdichtereinheiten einer Verdichteranlage.

Eine Überprüfung der im Erteilungsverfahren angeführten und von der Einsprechenden nicht aufgegriffenen Entgegenhaltungen durch den Senat hat ergeben,

dass auch diese dem Fachmann das beanspruchte Verfahren nicht nahe legen

können.

4.

Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Patentansprüche 2 bis 11

patentfähig, da sie durch den Patentanspruch 1 getragen werden.

gez.

Unterschriften