Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 08.05.2007 – 33 W (pat) 30/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 301 45 190
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 301 45 190
KPMG Infonova
für
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; auf Datenträgern aufgezeichnete Programme;
Computer; Computer-Software; Computer-Betriebsprogramme;
Computer-Peripheriegeräte; Magnetdatenträger; optische Datenträger; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; hauptsächlich
aus vorgenannten Waren bestehende Datenverarbeitungsanlagen; Druckereierzeugnisse, insbesondere in Form von Veröffentlichungen, Verzeichnissen, Berichten, Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften und Schriftenreihen; betriebswirtschaftliche Beratung,
Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen,
Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Hilfe bei der Führung
von gewerblichen und Handelsbetrieben, Managementberatung,
jeweils auch im Hinblick auf bzw. als Beratung in Bezug auf Merger & Acquisitions, Fusionen, Franchising, Geschäftsliquidationen,
der Aufspaltung und dem Verkauf von Unternehmen, Unternehmensplanung und -entwicklung, Projektberatung, Unternehmensrisiko-Management, Prozess-Management, Outplacement, Knowledge Management; Finanzdienstleistungen durch Unternehmensfinanzierung und durch Kapitalaufnahme für Unternehmen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung bei Geschäftsinsolvenz; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken,
Dateienverwaltung mittels Computer, Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten, Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten einschließlich Nachforschungen in Bezug
auf Betrug; Planungen bei der Geschäftsführung, Erteilung von
Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Erstellung
von Geschäftsgutachten, Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen, Werteermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Erstellung
von Wirtschaftsprognosen, Herausgabe von kommerziellen und
Geschäftsinformationen, Kostenanalysen und Beratung in Bezug
darauf, Herausgabe von Statistiken, Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Onlineinformationen auf den Gebieten Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung, Personal-, Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Personalauswahl, Personalmanagement-Beratung, Marketing, Marktforschung, Meinungsforschung, Werbung, Rechnungswesen, interne und externe Buchprüfung, Buchprüfung Erstellung von Steuererklärungen, Lohn-
und Gehaltsabrechnung, Organisation von Ausstellungen und
Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Mandantenbuchführung, Treuhandgeschäfte, nämlich Verwaltung fremder Vermögenswerte, insbesondere durch treuhänderisches Halten von Sicherheiten im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften von
Banken, steuerliche und versicherungsmathematische Betreuung
von Mandanten auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung
durch Berechnung von Renten und Rückstellungsbeträgen; Vermögensverwaltung, Finanzanalysen, finanzielle Schätzungen, finanzielle Beratung, Erteilung von Finanzauskünften, Herausgabe
von Informationen hinsichtlich Wertpapieren, Risikoanalysen hinsichtlich Finanzinstrumenten, Derivaten und finanziellen Transaktionen sowie hierauf bezogene Beratung, Versicherungsberatung,
Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten, Erstellung von Steuergutachten und Steuerschätzungen, Übernahme von Kautionen, Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Kreditvermittlung, Vermögensverwaltung, Grundstücks-,
Immobilienverwaltung, Schätzung und Verpachtung von Immobilien, Einziehung von Außenständen, Vermittlung von Kapitalinvestitionen für private und öffentliche Betriebe; Aus- und Weiterbildung, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Workshops und Kolloquien; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere zum Schutz
von Daten, Aktualisieren von Computersoftware, Design von
Computersoftware, Computer-Beratungsdienste, Vermietung von
Computersoftware, Wiederherstellung von Computerdaten, Wartung von Computersoftware, Computer-Systemanalysen, Erstellen
von Internetpräsenzen, Datenbanken und sonstigen Programmen
im Onlinebereich, Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie, Programmierung, Implementierung, Wartung und Reparatur von Computersoftware und Computernetzwerken, Nachforschungen In Rechtsangelegenheiten, Rechtsberatung und -vertretung, wissenschaftliche und
industrielle Forschung, Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte
ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der Wortmarke 398 01 756
INFONEA
für
Klasse 9: Datenverarbeitungsprogramme;
maschinenlesbare
Datenträger; Computer, einschließlich vernetzter,
elektrische Kommunikationsend- und -verbindungsgeräte;
Klasse 35: Tätigkeiten einer Full-Service-Werbeagentur, nämlich
Werbung und Werbemittlung,
insbesondere Entwickeln von Werbekonzepten; Corporate-Identity-Beratung, Unternehmensberatung;
Klasse 41: Durchführung von Schulungen zum innerbetrieblichen
Einsatz von Rationalisierungslösungen und Programm-Anwendungen;
Klasse 42: gewerbsmäßige Beratungen,
innenarchitektonische
Einrichtungsberatung; EDV-Systemberatung; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Programmen für die Datenverarbeitung in Form von besonderen Vertragsverhältnissen (Lizenzen); technische und/oder betriebsorganisatorische Beratung über
Kommunikationstechniken; Erstellen von technischen
Dokumentationen, insbesondere Bedienungs-, Wartungs- und Schulungsanleitungen für andere; Internet-
Dienstleistungen, nämlich Bereithalten eines Informations-Management-Systems über das Internet, Übermittlung von Daten eines Knowledge- oder Dokumenten-Management-Systems über das Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf das Internet.
Mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2003 und vom 8. Dezember 2004, letzterer
davon im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts durch ein Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle besteht keine Verwechslungsgefahr. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, auch wenn der Bestandteil "KPMG" bekannt sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Waren und
Dienstleistungen teilweise im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich lägen, da es jedenfalls an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Marken fehle. Bei dem Bestandteil
"KPMG" handele es sich um eine sehr bekannte Bezeichnung eines großen Wirtschaftsprüfungsunternehmens, so dass nicht auszuschließen sei, dass diese als
Herstellerangabe gegenüber dem weiteren Bestandteil "Infonova" in den Hintergrund trete und letzterer den Gesamteindruck der Marke präge. Selbst in diesem
Fall bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Bezeichnungen "Infonova" und
"INFONEA" wiesen verschiedene betonte Endvokale ("o/e") auf, wobei nur "Infonova" einen Bedeutungsanklang habe. Aufgrund der verschiedenen Buchstabenanzahl (8/7) würden beide Worte auch schriftbildlich nicht verwechselt werden.
Insbesondere sei die Buchstabenfolge "ov" dem Buchstaben "e" keinesfalls ähnlich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden.
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Einrede der Nichtbenutzung erhoben hat, führt der Widersprechende unter Einreichung von Benutzungsunterlagen aus, dass die Widerspruchsmarke
nicht nur für Software und damit zusammenhängende Dienstleistungen, sondern
insbesondere auch für Unternehmensberatung benutzt werde. Die Waren und
Dienstleistungen seien damit - auch im Bereich der Klasse 35 - teilweise identisch
oder sehr ähnlich, so dass an den Abstand der Marken erhöhte Anforderungen zu
stellen seien. Unter Hinweis auf die Entscheidung BGH GRUR 2001, 164 - ZDF-
Wintergarten meint der Widersprechende, dass der Gesamteindruck der jüngeren
Marke ausschließlich durch den Bestandteil "INFONOVA" geprägt werde, da es
sich bei der Herstellerangabe "KPMG" um eine sehr bekannte Unternehmensbezeichnung handele. Entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung EuGH
GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE behalte das Wort "Infonova" innerhalb der
jüngeren Marke jedenfalls eine selbstständig kennzeichnende Stellung. Somit
stünden sich die Bezeichnungen "INFONEA" und "Infonova" gegenüber. In
klanglicher Hinsicht bestünden beide Marken übereinstimmend aus vier Silben, so
dass sich derselbe Sprechrhythmus ergebe. Die stärker beachteten Anfangssilben
stimmten vollständig überein. Ebenso sei der Schlussvokal "a" identisch. Der
Wortanfang und das Wortende wiesen identische Vokale auf, womit insgesamt ein
ähnliches Klangbild gegeben sei. Demgegenüber stelle die Abweichung am Ende
der dritten Silbe nur einen geringfügigen Unterschied dar, der gerade durch die ihn
umschließenden Silben und Buchstaben völlig untergehe.
Auch in schriftbildlicher Hinsicht liege eine hochgradige Ähnlichkeit der Marken
vor. Der einzige Unterschied liege in der Buchstabenfolge "ov" gegenüber "e" in
der weniger beachteten Wortmitte, wobei sich die Buchstaben "o" und "e" durch
die Rundungen optisch nahe kämen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle
verfüge das Markenwort "INFONOVA" über keinen Bedeutungsanklang. Das Wort
"Info" stehe umgangssprachlich für "Informationsblatt" und sei demnach nicht die
Kurzbezeichnung für das Wort "Information". Bei dem Wort "NOVA" handele es
sich um einen lateinischen Begriff mit der Bedeutung "neuer Stern" bzw. um den
Plural des lateinischen Begriffs "Novum", mit dem Neuerscheinungen im Buchhandel bezeichnet würden, während das lateinische Wort für "Neuheiten" "novares" laute. Der Verkehr werde diesen Begriffsinhalt nicht kennen und keine analysierende Betrachtungsweise vornehmen. Außerdem sei die Widerspruchsmarke
entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht durch zahlreiche eingetragene Marken mit der Buchstabenfolge "INFON" geschwächt. Nach
Abzug von gelöschten Marken und solchen, in denen der Gesamtbegriff "Infonet"
enthalten sei, verblieben nur etwa 20 Marken mit der Buchstabenfolge "infon", die
als bloß eingetragene Marken noch keine Schwächung der Widerspruchsmarke
bewirken könnten. Vielmehr werde der Verkehr das Wort "INFONOVA" als reine
Fantasiebezeichnung auffassen, ohne es in seine Bestandteile aufzuspalten.
Der Widersprechende beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der
Eintragung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 hat sie die Nichtbenutzungseinrede gegen
die am 4. Januar 1999 (ohne nachfolgendes Widerspruchsverfahren) eingetragene Widerspruchsmarke erhoben, wobei sie ausgeführt hat, dass die Widerspruchsmarke "lediglich für eine Software genutzt" werde. Nach ihrer Auffassung
hat der Widersprechende seine Marke nur für Software benutzt. Eine weitergehende Benutzung gehe aus den von ihm vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen nicht hervor. Ihnen ließe sich insbesondere keine selbstständige Kennzeichnung von Dienstleistungen wie etwa Unternehmensberatung oder Schulungen mit
der Widerspruchsmarke entnehmen. Im Übrigen besteht nach Auffassung der
Markeninhaberin keine Verwechslungsgefahr. Der Gesamteindruck der jüngeren
Marke werde nicht allein durch den Bestandteil "INFONOVA" geprägt, sondern
allenfalls durch die bekannte Buchstabenfolge "KPMG". Inhaberin der angegriffenen
Marke
sei
nicht
mehr
die
A…,
sondern
die
B… GmbH, so dass die Buchstabenfolge "KPMG" nicht als Herstellerangabe zurücktrete. Auch die Grundsätze der Entscheidung EuGH - THOMSON
LIFE seien hier nicht einschlägig, diese betreffe nur die identische Übernahme
eines Markenbestandteils. Selbst bei einem isolierten Vergleich der Markenwörter
"INFONEA" und "Infonova" ergäben sich deutliche Unterschiede. Deren Anfangsbestandteil "INFO" sei dem Verkehr ohne weiteres als beschreibende Kurzform für
"Information" bekannt und zudem ein häufig verwendeter Markenbestandteil, wie
auch zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "Infon" zeigten. Zudem sei der Bestandteil "INFO" in den Benutzungsunterlagen häufig sogar hervortretend hervorgehoben und werde laut einem darin abgedruckten Interview des Widersprechenden von ihm selbst als Abkürzung für "Information" erläutert. Dies gelte gerade in
Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Den Übereinstimmungen im Markenbestandteil "INFO" käme daher nur eine geringe Bedeutung zu. Die weiteren Wortbestandteile "nova" und "NEA" stimmten lediglich in
ihren Endbuchstaben überein, wobei "NOVA" durch den dunklen Konsonanten "o"
und die weich beginnende Silbe "va" geprägt werde. Das helle, fast einsilbig klingende "NEA" unterscheide sich hiervon erheblich. Es bestehe auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Der Bestandteil "Infonova" der jüngeren Marke bedeute
so viel wie "neue Information", während der Endbestandteil "NEA" der Widerspruchsmarke keine besondere Bedeutung habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist nicht begründet.
Dabei kann zu seinen Gunsten die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für sämtliche ihrer Waren und Dienstleistungen unterstellt werden,
da der Widerspruch jedenfalls mangels Verwechslungsgefahr nicht begründet ist.
Die Gefahr von Verwechslungen liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte,
dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen
oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der
Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den
Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für
die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend
darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder
Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig
als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH
Mitt. 2006, 512 - THOMSON LIFE m. w. N.).
a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte als normal zu beurteilen. Insbesondere rechtfertigen die in der eidesstattlichen Versicherung vom 26. Januar 2006 mitgeteilten
Umsatzzahlen von jährlich über 1,5 Millionen €, für welche der dort genannten
Waren und Dienstleistungen sie auch immer erzielt sein mögen, keine Zugrundelegung einer erhöhten Kennzeichnungskraft.
b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im
Identitätsbereich, etwa bei Computersoftware und -hardware einschließlich der
Dienstleistung "Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung", teilweise
auch in engeren Ähnlichkeitsbereich. Dies gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42, was hier jedoch ebenfalls keiner Vertiefung bedarf.
c) Die angegriffene Marke hält jedenfalls den insoweit erforderlichen deutlichen
Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Dabei geht der Senat mit dem Widersprechenden davon aus, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke von wesentlichen Teilen des Verkehrs durch die Produktbezeichnung "Infonova" geprägt
wird. Die Buchstabenfolge "KPMG" stellt unbestritten ein bekanntes Unternehmenskennzeichen dar, so dass sie von großen Teilen des Verkehrs als das mit
einer Produktmarke kombinierte Unternehmenskennzeichen angesehen wird. Zur
genauen Identifizierung des konkreten Produkts wird der Verkehr daher häufig
(verkürzend) allein die Produktmarke benennen. Unmaßgeblich ist hierbei, dass
die angegriffene Marke inzwischen auf eine Gesellschaft übertragen worden ist,
die nicht die Buchstabenfolge "KPMG" als Firmenkern führt, da diese Inhaberverhältnisse aus der Marke selbst nicht hervorgehen bzw. - worauf es allein ankommt - die Marke aus der Sicht des Verkehrs, wenn sie ihm ohne ergänzende
Hintergrundinformationen als Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen
begegnet, andere Inhaberverhältnisse vorspiegelt. Letztlich kommt es hierauf aber
ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Bestandteil "Infonova" nach den
Grundsätzen der Entscheidung BGH BlfPMZ 2006, 368 - Malteserkreuz zumindest
eine selbständig kennzeichnende Stellung aufweist.
Aber selbst wenn sich damit die Markenwörter "Infonova" und "INFONEA" gegenüberstehen, vermag der Senat mangels ausreichender Ähnlichkeit dieser
Wörter keine Verwechslungsgefahr festzustellen. Eine solche käme allein in
klanglicher oder schriftbildlicher Hinsicht in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass sich beide Markenwörter unter Berücksichtigung der natürlichen Silbengliederung aus dem Anfangsbestandteil "INFO-…" und einem nachgestellten Teil zusammensetzen.“Info" stellt aber nicht nur eine geläufige und allgemein bekannte
Kurzform für "Information" dar (vgl. a. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl.),
sondern taucht als Anfangsbestandteil auch in weiteren Wortzusammensetzungen
als ein auf Information(en) hinweisendes Wortelement auf (z. B. "Infostand", "Infothek", "Infomobil", "Infopost"). Da Informationen im Bereich der hier als ähnlich in
Betracht kommenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42
eine zentrale Rolle spielen, etwa als Informationstechnik, als Sicherung, Aufbereitung oder Zugänglichmachung von Informationen oder sei es im Hinblick auf
den Inhalt der Informationen selbst, weist der Markenbestandteil "INFO" bei beiden Marken eine bis zur Kennzeichnungsunfähigkeit gehende Kennzeichnungsschwäche auf. Auch wenn solche Bestandteile beim Markenvergleich nicht völlig
unberücksichtigt gelassen werden dürfen, so wird der Verkehr den kennzeichnenden Schwerpunkt der Markenwörter dennoch im Wesentlichen in den übrigen Bestandteilen "…-nova" und "…-NEA" sehen. Gerade hier unterscheiden sich die
Marken trotz gleicher Buchstaben am Beginn und am Ende jedoch ausreichend
deutlich. In klanglicher Hinsicht weist das Markenwort "Infonova" den dunklen Vokal "o" auf, wobei nicht zuletzt die Wiederholung des "o" im Gesamtwort auffällt.
Demgegenüber befindet sich bei der Widerspruchsmarke an der entsprechenden
Stelle der helle Vokal "e", der mit dem nachfolgenden "a" einen in der jüngeren
Marke nicht vorhandenen Doppelvokal bildet. Zudem sind die abweichenden Vokale "o/e" in der jeweils letzten Silbe betont, was die klangliche Unterscheidbarkeit
zusätzlich erleichtert.
Auch in schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken noch ausreichend.
Dies gilt auch, wenn man von einer verkehrsüblichen Schreibweise beider Marken
ausgeht (also beiderseits in Normalschrift oder beiderseits in Großschrift). In dem
für die Kennzeichnungskraft der Markenwörter wesentlichen Schlussbestandteil
weist das Markenwort "Infonova" der jüngeren Marke einen zusätzlichen Buchstaben und damit eine größere Wortlänge auf. Außerdem hebt sich der nur in ihr enthaltene Buchstabe "v/V", gleich in welcher Schreibweise, gegenüber den umliegenden Buchstaben deutlich ab. Hinzu kommt die auch beim schriftbildlichen Vergleich feststellbare Wiederholung des Buchstabens "o/O" im Wort "Infonova". Zudem ist der Bestandteil "nova" auch als Wortteil wissenschaftlich-technischer
Wörter bekannt (etwa "Supernova"), so dass er vom Verkehr leichter erfasst werden kann, was zusätzlich die Gefahr von Verwechslungen mindert. Damit kann
insgesamt keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
gez.
Unterschriften