Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 09.05.2007 – 19 W (pat) 344/04

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

9. Mai 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

Einspruchszuständigkeit

Durch den Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG mit Wirkung zum 1. Juli 2006 durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (BGBI I 2006, 1318) ist die nach der weggefallenen Regelung begründete Entscheidungsbefugnis der technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts über Einsprüche, die vor dem 1. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, über die aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde, nicht beseitigt worden und zwar unabhängig davon, wann diese Einsprüche dem Bundespatentgericht durch das Deutsche Patent- und Markenamt zugeleitet wurden.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 198 43 422

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 198 43 422 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8 sowie geänderte Beschreibung

Seiten 1, 2, 3, 4, 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2007, übrige Beschreibung ab Seite 3 und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Für die am 22. September 1998 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung

ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am

27. Mai 2004 veröffentlicht worden. Es betrifft ein

Türschloss eines Kraftfahrzeugs.

Gegen das Patent hat die A… GmbH & Co. KG mit Eingabe

vom 25. August 2004, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch beim Deutschen

Patent- und Markenamt erhoben, der mit dortiger Verfügung vom 30. August 2004

an das Bundespatentgericht weitergeleitet wurde, bei dem er am

24. September 2004 einging.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 8 sowie geänderte Beschreibung

Seiten 1, 2, 3, 4, 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2007, übrige Beschreibung ab Seite 3 und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

hilfsweise,

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 9. Mai 2007 sowie Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag, geänderte Beschreibung Seiten 1, 2, 3, 4, 5

gemäß Hauptantrag, übrige Beschreibung ab Seite 3 und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Der gemäß einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden mit den Gliederungsbuchstaben a) bis i), i’) und j) bis m) versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„a) Türschloss eines Kraftfahrzeug

b) mit einer vormontierten Schlossbaugruppe,

c)

die in einem Hohlraum einer Fahrzeugtür angeordnet an

dem hinteren Stirnbereich der Fahrzeugtür befestigt ist

d)

und einen Schlossträger aufweist,

f) mit einem vom Fahrgastraum her den Hohlraum begrenzeng)

h)

den Wandbereich,

der eine Durchtrittsöffnung aufweist,

durch die ein mit der Schlossbaugruppe verbundenes

Übertragungselement zu einem außerhalb des Hohlraumes

angeordneten Schlossbetätigungselement verläuft,

i)

und nach der Montage der Schlossbaugruppe ein Bereich

der Schlossbaugruppe die Durchtrittsöffnung vollständig

überdeckt

j)

und das mit dem Schlossbetätigungselement in Verbindung

stehende Übertragungselement durch die Durchtrittsöffnung

hindurch mit einem Element der Schlossbaugruppe zu verbinden ist und

k)

dass das Übertragungselement oder ein damit in Verbindung

stehendes Teil zumindest bereichsweise zwischen dem

Wandbereich des Hohlraumes und einem den Wandbereich

überdeckenden Türverkleidungsteil verläuft,

l)

und nach der Montage der Schlossbaugruppe mehrere Übertragungselemente jeweils über eine Durchtrittsöffnung mit einem zugeordneten Element der Schlossbaugruppe zu verbinden sind und mehrere oder alle Durchtrittsöffnungen

durch eine gemeinsame Durchtrittsöffnung gebildet sind, und

e)

dass an dem Schlossträger (3) eine Schlossfalle (4) sowie

eine in Schließlage die Schlossfalle (4) verriegelnde Sperrklinke (5) verstellbar befestigt sind

m) und ein über die gemeinsame Durchtrittsöffnung (10) mit einem Übertragungselement (14, Seilendteil 19) verbindbares

Element der Schlossbaugruppe (2) ein Schwenkhebel (13)

oder ein Schwenkteil (20) ist

i’)

und der die Durchtrittsöffnung (10) überdeckende Bereich

der Schlossbaugruppe (2) die gemeinsame Durchtrittsöffnung (10) überdeckt.“

Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Türschloss eines Kraftfahrzeuges anzugeben, mit dem ein Wasserübertritt von dem Hohlraum in den

Fahrgastraum oder in einen an den Hohlraum angrenzenden Raum mit einfachen

Mitteln weitgehend verhindert ist und das kostengünstig zu fertigen ist (S. 3

le. Abs. bis S. 4 Abs. 1 des in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2007 eingereichten Beschreibungsteils).

Die Einsprechende ist der Auffassung, ein elektrisches Türschloss mit den Merkmalen a) bis k) sei aus der DE 196 53 733 A1 bekannt. Es bestehe bei einem solchen Elektroschloss die Forderung der Kfz-Industrie, mechanische Redundanz

vorzusehen. Es sei daher nötig, neben einem Elektrokabel als Übertragungselement noch wenigstens ein mechanisches Übertragungselement vorzusehen. Mechanische und elektrische Übertragungselemente, die durch verschiedene Durchtrittsöffnungen einer Kfz-Tür zum Türschloss

führten, seien aus der

DE 195 09 282 A1 bekannt. Die DE 196 22 310 A1 zeige eine Durchtrittsöffnung in

einer Kfz-Tür, durch die sowohl ein elektrisches als auch ein mechanisches Übertragungselement geführt würden.

Die Einsprechende meint, dass der Fachmann - nach ihrer Auffassung ein promovierter Maschinenbauingenieur, der sich als Gruppen- oder Abteilungsleiter mit der

gesamten Schlosskonstruktion befasse und dabei mehr Überblick und Konstruktionserfahrung habe - durch die DE 196 53 733 A1 wisse, dass auf Tüllen, wie sie

die DE 195 09 282 A1 beschreibe, verzichtet und eine Flanschlösung vorgesehen

werden könne. Wenn das Grundkonzept der Flanschlösung - wie von der

DE 196 53 733 A1 vorgegeben - gewählt werde, dann werde der Fachmann nur

eine gemeinsame Durchtrittsöffnung für das mechanische und elektrische Übertragungselement vorsehen.

Auch durch die DE 196 22 310 A1 werde er darauf gestoßen, mechanische und

elektrische Übertragungselemente nur durch eine gemeinsame Durchtrittsöffnung

zu führen.

Weiterhin kenne der Fachmann aus der DE 692 08 628 T2 einen Verbinder, durch

den sowohl elektrische als auch andere Übertragungselemente, wie mechanische

hindurch treten würden.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, entgegen Merkmal c) werde das Türschloss

nach der DE 196 53 733 A1 nicht in einem Hohlraum einer Fahrzeugtür an dem

hinteren Stirnbereich der Fahrzeugtür befestigt; es sei dort nur angeordnet. Dies

sei aber für die Erfindung nicht so wichtig. Sie meint weiterhin, dass die

DE 196 53 733 A1 entgegen Merkmal e) weder eine Schlossfalle noch eine Sperrklinke zeige, da ein Elektrotürschloss diese Teile nicht aufweisen müsse.

Weiterhin meint die Patentinhaberin, dass die Durchtrittsöffnung gemäß der

DE 196 53 733 A1 verschlossen sei und dass darunter etwas anderes zu versehen sei als unter dem anspruchsgemäßen Begriff „überdeckt“.

Der Fachmann käme in Kenntnis der DE 196 22 310 A1 nicht zum Türschloss des

Anspruchs 1, weil dort kein Feuchtigkeitsübertritt zwischen Türschloss und Trockenraum stattfände. Wenn die Verbindungsstelle zwischen Türschloss und Übertragungselement in der Durchtrittsöffnung erfolge, könne auch keine übliche Öffnung, wie sie die DE 195 09 282 A1 oder die DE 196 22 310 A1 zeigten, vorgesehen werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

A.

1. Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der

Fassung vom 9. September 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den zulässigen, am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher

Verhandlung zu entscheiden.

2. Der erkennende Senat ist zur Entscheidung über das vorliegende Einspruchsverfahren berufen.

Mit dem 23. Senat des Bundespatentgerichts (23 W (pat) 327/04) und entgegen

der Rechtsprechung

des

11. Senats

des Bundespatentgerichts

in

11 W (pat) 383/06 ist der Senat in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass

die Entscheidungsbefugnis der technischen Beschwerdesenate über noch nicht

entschiedene Einsprüche, die vor dem 1. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangen sind, durch den Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG a. F. mit

Wirkung zum 1. Juli 2006 durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen

Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (BGBl I 2006, 1318) nicht

beseitigt wurde und zwar unabhängig davon, wann diese Einsprüche dem Bundespatentgericht durch das Deutsche Patent- und Markenamt zugeleitet wurden.

Der Senat schließt sich der Begründung des 23. Senats des Bundespatentgerichts

in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich an.

Im Hinblick auf den Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG a. F. ist aus Sicht des Senats -

worauf auch die Entscheidung des 23. Senats zu Recht hinweist - bei der Gesetzesanwendung und -auslegung zunächst zu berücksichtigen, dass es nicht Sinn

und Zweck einer Übertragungsregelung, wie sie § 147 Abs. 3 PatG a. F. darstellte,

sein kann, das Deutsche Patent- und Markenamt zunächst durch eine zeitlich befristete und noch dazu verlängerte Übertragung von Einspruchsverfahren auf das

Bundespatentgericht zu entlasten, um diese Entlastung sodann durch die Aufhebung der Übertragungsvorschrift und die damit aus Sicht des 11. Senats verbundene zwingende Rückübertragung der nicht entschiedenen Altfälle in einem Maße

zu relativieren, dass der Entlastungszweck - der aber auch vom 11. Senat nicht

angezweifelt wird - nahezu vollständig in Frage gestellt werden müsste.

Auf Grund der zeitlich nachrangig ergangenen - oben ebenfalls zitierten - Entscheidung des 11. Senats ist auszuführen, dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche Übergangsregelung für die Fälle getroffen hat, in denen die Einsprüche vor

dem 1. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen waren und

an das Bundespatentgericht wegen der Regelung in § 147 Abs. 3 a. F. weitergeleitet wurden oder zwar eingegangen waren, aber die Weiterleitung vor dem

Stichtag nicht erfolgt ist und eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bis zum

Stichtag nicht getroffen wurde.

Der Gesetzgeber ist in der Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes über

die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BT-Drucksache 16/47 vom 3. November 2005), die dem Gesetz

zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 zeitlich vorrangig ist und auf die insbesondere der

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes in seiner Stellungnahme gegenüber dem 11. Senat hingewiesen hat - wie in der oben zitierten Entscheidung

des 11. Senats auch ausdrücklich ausgeführt wird -, auf Seiten 39/40 unter Nr. 2b

davon ausgegangen, dass durch die Aufhebung von Verfahrensrecht alle hiervon

tatbestandlich erfassten und abstrakt geregelten Fälle unberührt bleiben, d. h. der

Gesetzgeber ging und geht ersichtlich davon aus, dass durch den Wegfall einer

Regelung wie § 147 Abs. 3 PatG a. F. auch für die „Altfälle“ die Entscheidungsbefugnis des Bundespatentgerichts nach wie vor begründet war und ist und mithin

fortbesteht. Der Gesetzgeber hat aus Sicht des erkennenden Senats daher konsequenterweise keine ausdrückliche Übergangsregelung für die Altfälle nach

Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG a. F. geschaffen und auch in der Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 147 Abs. 3 im Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006

keine weiteren Ausführungen zu dieser Problematik gemacht.

Der Senat vermag sich daher schon aus diesem Grunde nicht der Argumentation

des 11. Senats dahingehend anzuschließen, der Gesetzgeber habe eine entsprechende Regelung für die „Altfälle“ treffen müssen, denn aus Sicht des Gesetzgebers war ein Regelungsbedürfnis gerade nicht gegeben.

Soweit sich der 11. Senat im weiteren Verlauf seiner Entscheidungsbegründung

sodann mit der Frage auseinander setzt, ob diese Rechtsansicht des Gesetzgebers zutreffend ist, ersetzt er die Ansicht des Gesetzgebers durch seine Sicht der

Rechtslage. Dies entspricht jedoch nicht den Auslegungsgrundsätzen für Gesetze:

denn bei der Gesetzesauslegung und -anwendung unter Zuhilfenahme der Gesetzesbegründung und der Gesetzeshistorie ist nicht zu klären oder zu entscheiden,

ob die Rechtsansicht des Gesetzgebers als zutreffend zu erachten war oder ist,

sondern aus der Gesetzesbegründung und der Gesetzeshistorie ist zu ermitteln,

wie der Gesetzgeber sein Gesetzgebungswerk verstanden haben wollte und zwar

nach herrschender Meinung an Hand objektiver Gesichtspunkte (Palandt-

Heinrichs, BGB, Kommentar, 66. Auflage, Einleitung Rd. 40; Staudinger-Coing/-

Honsell, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Einleitung zum Bürgerlichen

Gesetzbuch, Buch 1, Allgemeiner Teil, 2004, Einleitung BGB, Rd. 135).

Der Senat teilt daher zwar grundsätzlich den Ansatz des 11. Senats, bei der Ermittlung des Sinns und des Zwecks einer Norm auch den Willen des historischen

Gesetzgebers zu erforschen (Palandt-Heinrichs, a. a. O.; Staudinger-Coing/-

Honsell a. a. O., Rd. 136) sowie hieraus Rückschlüsse auf die Gesetzesanwendung zu ziehen und teilt weiterhin den Ansatz, auch aus einer Gesetzesbegründung, die nicht unmittelbar der anzuwendenden Norm zu Grunde liegt, solche

Schlüsse abzuleiten.

Der 11. Senat geht aus Sicht des Senats jedoch dann verfehlt dazu über, dem

Gesetzgeber insoweit ein Versäumnis und eine rechtsfehlerhafte Würdigung zu

unterstellen und berücksichtigt dabei nicht, dass aus Sicht des Gesetzgebers ein

Regelungsbedarf gar nicht gegeben war.

Soweit auch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Erörterungen in der Entscheidung des 11. Senats dem Gesetzgeber der Vorwurf einer unrichtigen

Rechtsansicht gemacht wird, mag dies aus Sicht des 11. Senats verständlich sein,

ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3

GG die Gesetze so anzuwenden haben, wie sie der Gesetzgeber beschließt.

Wenn er sie anders verstanden haben will, ist das Gericht hieran zwar nicht gebunden (Palandt-Heinrichs, a. a. O.), das Verständnis des Gesetzgebers von seiner eigenen Regelung kann das Gericht jedoch nicht durch sein eigenes ersetzen.

Wenn der Gesetzgeber daher erkennbar ein Bedürfnis für gesonderte Übergangsregelungen verneint, kann ihm bei der Gesetzesanwendung und -auslegung durch

das Gericht nicht entgegengehalten werden, er hätte ein Regelungsbedürfnis sehen müssen und entsprechende Regelungen im Sinne der Rechtsansicht des Gerichts treffen müssen. Auf die Frage der Erkennbarkeit eines Regelungsbedürfnisses kommt es daher entgegen der Ansicht des 11. Senats nicht an, denn das

Problem wurde vom Gesetzgeber erkannt.

Soweit sich schließlich die verfassungsrechtlichen Bedenken des 11. Senats im

Wesentlichen darauf konzentrieren, die Anwendung des Grundsatzes der „perpetuatio fori“ in analoger Weise genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben

des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Änderung von Verfahrensrecht und

des gesetzlichen Richters, verkennt diese Auffassung den Umstand, dass es sich

nicht um die bloße Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze, sondern um unmittelbare Anwendung geltenden förmlichen Rechts handelt, welches den hier

maßgeblichen Grundsatz der „perpetuatio fori“ in den §§ 99 PatG, 17 Abs. 1

Satz 1 GVG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und damit in der geforderten kodifizierten Form

enthält.

Die Vorschriften der §§ 99 PatG, 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

gebieten hier die weiter fortbestehende Entscheidungsbefugnis der technischen

Beschwerdesenate, da diese Regelungen mangels ausdrücklicher Regelung im

Patentgesetz über die allgemeine Verweisungsvorschrift zur Anwendung gelangen.

Dem Einwand, § 99 PatG sei nicht einschlägig, weil er auf das Einspruchsverfahren nicht anwendbar sei, kann schon vom Gesetzeswortlaut her nicht gefolgt werden, denn auch das Einspruchsverfahren stellt für die Zeit seiner Zuweisung an

das Bundespatentgericht „ein Verfahren vor dem Patentgericht“ dar. Die Argumentation des 11. Senats verliert vor dem Hintergrund der beschwerdeähnlichen

Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens vor Gericht - der Senat hat sich hierzu

ausführlich in seiner Entscheidung 19 W (pat) 701/02 vom 12. August 2002 geäußert - darüber hinaus zusätzlich ihre vermeintliche Bedeutung. Im Übrigen stellte

sich auch die analoge Anwendung geltenden förmlichen Rechts als eine Rechtsanwendung dar, die rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters genügt.

Der Rechtsansicht des 11. Senats folgend bestünden vielmehr erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die einmal begründete Zuständigkeit der technischen

Beschwerdesenate willkürlich wieder zu beenden und Verfahren an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückzugeben, die durch das Gericht zu entscheiden

sind und allein auf Grund eines zeitlich - durch welche Einflüsse auch immer - bedingten Moments nicht entschieden wurden. Damit hinge die Entscheidungsbefugnis aber von Zufälligkeiten ab, die es keinesfalls rechtfertigen, die Rechtsanwendung nach den Bestimmungen, die eine Fortführung der Verfahren vor dem

Bundespatentgericht postulieren, hintan stehen zu lassen.

Wenn „der gesetzliche Richter“ - unabhängig von der Frage, inwieweit dieser verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz im Verhältnis Patentgericht/Patentamt heranzuziehen ist - im Ergebnis von der Dauer der Bearbeitungszeit jedes einzelnen

Verfahrens durch die technischen Beschwerdesenate und den Einflüssen auf

diese Verfahren abhängig gemacht würde, müsste diese Vorgehensweise nicht

nur verfassungsrechtlich als in hohem Maße bedenklich erachtet werden, sondern

wäre unter diesem Gesichtspunkt vielmehr nicht hinnehmbar.

Die noch beim Bundespatentgericht anhängigen „Altfälle“ können und müssen daher durch die jeweils zuständigen technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in eigener originärer Zuständigkeit entschieden werden und können

nicht an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgegeben werden.

B.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig und hatte keinen über die gemäß Hauptantrag beantragte Beschränkung hinausgehenden Erfolg.

1. Fachmann

Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen der Konstruktion von Kfz-Türschlössern, sowie

der Gegebenheiten und Anforderungen beim Einbau solcher Schlösser.

2. Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 ist zulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich von dem erteilten

Patentanspruch 1 durch die Hinzunahme der Merkmale l), m) und i’).

Das Merkmal l) entspricht dem Gegenstand der erteilten und ursprünglichen Patentansprüche 5 und 6.

Aus der Streit-Patentschrift (S. 3 li. Sp., 25. bis 21. Z. v. u.), die hier mit den Ursprungsunterlagen (S. 4 Z. 5 bis 7) übereinstimmt, i. V. m. den Figuren 1 und 4 ist

das Merkmal m) zu entnehmen.

Das Merkmal i’) stellt eine Präzisierung des Merkmals i) dahingehend dar, dass

daraus ersichtlich ist, dass der überdeckende Bereich der Schlossbaugruppe die

gemeinsame Durchtrittsöffnung betrifft. Dies ergibt sich aus der Streit-Patentschrift

(S. 3 li. Sp. Z. 4 bis 7), die hier mit den Ursprungsunterlagen (S. 3 Z. 18 bis 20)

übereinstimmt i. V. m. den Figuren 1 und 4.

3. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

Nach dem Merkmal l) muss mindestens eine gemeinsame Durchtrittsöffnung mit

mindestens zwei Übertragungselementen vorgesehen sein.

Entsprechend dem Merkmal m) ist eines der mindestens zwei Übertragungselemente ein Schwenkhebel oder ein Schwenkteil, also ein mechanisches Übertragungselement.

Merkmal i’) besagt, dass die gemeinsame Öffnung gemäß Merkmal l) vom Bereich

der Schlossbaugruppe überdeckt ist.

4. Neuheit

Das Türschloss des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu.

Aus der DE 196 53 733 A1 ist bekannt, ein

a)

b)

Türschloss eines Kraftfahrzeugs

mit einer vormontierten Schlossbaugruppe (8, 80),

cteilw) die in einem Hohlraum (Sp. 4 Z. 54 bis 57: Nassraum zwischen 1 und 2, 3 oder 4) einer Fahrzeugtür (Fig. 1) angeordnet an dem hinteren Stirnbereich (Fig. 1: bei 80) der

d)

f)

Fahrzeugtür angeordnet ist (Sp. 4 Z. 21 bis 24)

und einen Schlossträger (81) aufweist,

mit einem vom Fahrgastraum her den Hohlraum (Nassraum) begrenzenden Wandbereich (2, 3 oder 4),

g)

der eine Durchtrittsöffnung aufweist (Fig. 2, 3, 4: Öffnung 30, 40),

h)

durch die ein mit der Schlossbaugruppe (8, 80) verbundenes Übertragungselement (7, 6) zu einem außerhalb des

Hohlraumes

(Nassraum) angeordneten Schlossbetätigungselement (Sp. 3 Z. 49 bis 51 bzw. Sp. 6 Z. 35: Elektrisches oder elektronisches Bauteil, wie Schaltelement als

Betätigungseinrichtung für das elektronische oder elektrische Schloss) verläuft, und

i)

nach der Montage der Schlossbaugruppe (8, 80) ein Bereich (Sp. 5 Z. 32 bis 41: Schlosshalter 9 als integraler Bestandteil und damit als Bereich der Schlossbaugruppe 8, 80) der Schlossbaugruppe (8, 80) die Durchtrittsöffnung (Fig. 2, 3, 4: Öffnung 30, 40) vollständig überdeckt

(insbesondere in Fig. 4 ist die vollständige Überdeckung der

Durchtrittsöffnung durch den Bereich 9 als Bereich der

Schlossbaugruppe 8, 80 deutlich erkennbar)

j)

und das mit dem Schlossbetätigungselement (Schaltelement) in Verbindung stehende Übertragungselement (7, 6)

durch die Durchtrittsöffnung (30, 40) hindurch mit einem

Element (Steckeraufnahme 810’, 810’’) der Schlossbaugruppe (8, 80) zu verbinden ist (Sp. 5 Z. 32 bis 53) und

k)

dass das Übertragungselement (7, 6) oder ein damit in Verbindung stehendes Teil (6) zumindest bereichsweise zwischen dem Wandbereich (2, 3 oder 4) des Hohlraumes

(Sp. 4 Z. 54 bis 57: Nassraum) und einem den Wandbereich (2, 3 oder 4) überdeckenden Türverkleidungsteil (5)

verläuft (Sp. 6 Z. 29 bis 42 i. V. m. Sp. 4 Z. 57 bis 60: Trockenraum),

e)

dass an dem Schlossträger (81) eine Schlossfalle sowie

eine in Schließlage die Schlossfalle verriegelnde Sperrklinke verstellbar befestigt sind (verstellbar befestigte

Schlossfallen und Sperrklinken sind übliche Bestandteile

von Kfz-Türschlössern, die der Fachmann auch bei elektrisch oder elektronisch betätigten Schlössern mitliest).

Im Vergleich zum anspruchsgemäßen Türschloss ist bei dem bekannten Türschloss keine gemeinsame Durchtrittsöffnung gemäß den Merkmalen l), m) und i’)

vorgesehen.

Aus der DE 195 09 282 A1 ist es bekannt, elektrische und mechanische Übertragungselemente (8 bzw. 21, 70) durch jeweils eine Durchtrittsöffnung (38 bzw.

210, 36) zu führen, wobei je Durchtrittsöffnung eine separate Abdichtung durch

Tüllen (22, 360, 370, 380) vorgesehen ist. Eine gemeinsame Durchtrittsöffnung

gemäß den Merkmalen l), m) und i’) für die mechanischen und elektrischen Übertragungselemente ist nicht vorgesehen.

Die DE 196 22 310 A1 zeigt die Durchführung eines elektrischen und eines mechanischen Übertragungselements (900 bzw. 61) durch eine gemeinsame Durchtrittsöffnung (33) zu einem Kraftfahrzeug-Türschloss (2). Hierbei befindet sich das

Türschloss (2) jedoch nicht wie in Merkmal c) und f) angegeben, in einem Hohlraum (Nassraum) der Kraftfahrzeugtür, der vom Fahrgastraum her durch einen

Wandbereich begrenzt ist, sondern in einer Prägung im Türinnenblech, d. h. im

Trockenraum (Sp. 4 Z. 2 bis 5).

Aus der DE 692 08 628 T2 ist ein Verbinder an sich bekannt, durch den sowohl

elektrische als auch andere Übertragungselemente, wie mechanische hindurch

treten. Ein spezielles Anwendungsgebiet, insbesondere die Einsatzmöglichkeit

zwischen dem Nass- und Trockenraum einer Kraftfahrzeugtür in Zusammenhang

mit dem Türschloss ist in der Druckschrift jedoch nicht angesprochen.

Die von der Einsprechenden lediglich im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags erwähnte EP 0 843 060 A2 sowie die weiteren noch im

Verfahren befindlichen Druckschriften DE 25 22 301 B2 und DE 197 07 850 C1

bringen gegenüber dem abgehandelten Stand der Technik keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen werden muss.

5. Erfinderische Tätigkeit

Das Türschloss des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hat ein Fachmann bei einem elektrischen Türschloss, wie es die

DE 196 53 733 A1 zeigt, zusätzlich mechanische Redundanz vorzusehen, so wird

er eine zusätzliche Durchtrittsöffnung in dem den Hohlraum begrenzenden Wandbereich vorsehen, um ein mechanisches Übertragungselement zum Türschloss

führen zu können, wie ihm dies von der DE 195 09 282 A1 (Übertragungselemente 8 bzw. 21, 70; Durchtrittsöffnungen 38 bzw. 210, 36) her schon bekannt ist.

Nach Überzeugung des Senats ist von ihm aber nicht zu erwarten, dass er bei

dem Türschloss gemäß der DE 196 53 733 A1 den in der Durchtrittsöffnung 30, 40

befindlichen Steckverbinder 810’, 810’’ bzw. die Durchtrittsöffnung 30, 40 derart

modifiziert, dass sich auch noch ein mechanisches Übertragungselement hindurchführen ließe, da hierbei wiederum Schwierigkeiten bei der Abdichtung entstehen könnten, die gemäß der DE 195 09 282 A1 (jeweils durch Tüllen abgedichtete Durchtrittsöffnung je Übertragungselement) schon vermieden sind.

Die DE 196 22 310 A1 zeigt dem Fachmann zwar, dass ein elektrisches und ein

mechanisches Übertragungselement (900 bzw. 61) durch eine gemeinsame

Durchtrittsöffnung (33) geführt sind. Hierbei besteht jedoch kein Dichtungsproblem, da die Übertragungselemente von einem Trockenraum (Prägung 20) in einem

anderen Trockenraum (Raum zwischen Trägerplatte 3 und Innenverkleidung 7)

führen.

Damit kann die DE 196 22 310 A1 dem Fachmann keine Anregung geben, das

Türschloss gemäß der DE 196 53 733 A1 so auszugestalten, dass nach der

Montage der Schlossbaugruppe mehrere Übertragungselemente jeweils über eine

Durchtrittsöffnung mit einem zugeordneten Element der Schlossbaugruppe zu

verbinden sind und mehrere oder alle Durchtrittsöffnungen durch eine gemeinsame Durchtrittsöffnung gebildet sind, und ein über die gemeinsame Durchtrittsöffnung mit einem Übertragungselement verbindbares Element der Schlossbaugruppe ein Schwenkhebel oder ein Schwenkteil ist und der die Durchtrittsöffnung

überdeckende Bereich der Schlossbaugruppe die gemeinsame Durchtrittsöffnung

überdeckt.

Auch die DE 692 08 628 T2 kann dem Fachmann keine Anregung für eine solche

Ausgestaltung geben, da sie sich nicht mit Dichtungsproblemen von zwischen

Nass- und Trockenraum einer Kraftfahrzeugtür verlaufenden Übertragungselementen im Zusammenhang mit einem Türschloss befasst.

Hinsichtlich der Bewältigung einer Dichtungsproblematik besteht kein Zusammenhang mit dem Ort der Befestigung des Türschlosses. Damit kann Merkmal c) soweit es den speziellen Befestigungsort des Türschlosses betrifft, hinsichtlich der

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Acht bleiben.

6. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind auch die hierauf direkt oder

indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 patentfähig.

gez.

Unterschriften