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BPatG Beschluss vom 09.05.2007 – 7 W (pat) 24/06

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 24/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 01 025.4-15

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt. 08.05

2. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F 02 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. März 2006 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 103 01 025.4-15 mit der Bezeichnung „Modernisierung d.

Wankel Rotations-Motoren zwecks Erreichen besseren inneren Motor-Kühlung

und zu Erreichen niedrigeren Verbrauchs“ ist am 14. Januar 2003 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangen. Laut Register ist ein wirksamer Prüfungsantrag am 3. August 2003 gestellt worden.

Die am 14. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen

Anmeldungsunterlagen bestehen aus zwei Blättern, von denen eines das Photo

des Querschnitts eines Rotationskolbenmotors und eine Beschreibung enthält und

das andere weitere Erklärungen dazu. In den Unterlagen ist u. a. ausgeführt, dass

bei Rotationskolbenmotoren mit dreieckigem Rotor (Wankelmotoren) nur bei

jedem zweiten Arbeitstakt Kraftstoff in den Arbeitsraum eingespritzt werden soll,

um eine bessere innere Kühlung der Motoren zu erreichen. Der zuletzt eingereichte, am 29. August 2003 eingegangene Patentanspruch lautet:

„Grundsätzlich (bessere) innere Kühlung der Wankel-Rotations-

Motoren durch Umwandlung jeden zweiten Arbeits-Vorganges (Arbeits-Aktes) in einen „Nicht-Arbeitenden Vorgang“ (in einen Kühlungs-Vorgang) mit Hilfe einer Kraftstoff-Einspritzungs-Anlage und

der (angepassten) Zündung.“

Der Anmelder hat beim Deutschen Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe

für die Jahresgebühren beantragt.

Nach Prüfung der Anmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse F 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 16. März 2006

mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr Gegenstand nicht patentfähig sei,

da er im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den deutschen Offenlegungsschriften 21 31 249 und 23 44 466 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Dieser Beschluss ist am 5. April 2006 an den Anmelder abgesandt worden.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2006, eingegangen am 13. April 2006, hat der Anmelder erklärt, dass er die Zurückweisung nicht akzeptieren könne. In einem Anhang

zu diesem Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er momentan keine größeren Summen überweisen könne. Mit Schriftsatz vom 22. April 2006, eingegangen am

25. April 2006, hat er Verfahrenskostenhilfe für die Realisierung der Anmeldung

beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schriftsatz des Anmelders als Beschwerde ausgelegt und die Sache dem Bundespatentgericht vorgelegt. In einer

Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats ist die deutsche Patentschrift

DE 44 33 893 C2 in das Verfahren eingeführt worden.

II.

1. Dem Anmelder wird aufgrund seines Antrags vom 22. April 2006 Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht bewilligt. Er hat glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen dafür hinsichtlich seiner wirtschaftlichen

Verhältnisse gegeben sind. Aufgrund des im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ermittelten Standes der Technik erscheint eine Patenterteilung auch nicht von vornherein ausgeschlossen.

2. Der Schriftsatz des Anmelders vom 12. April 2006 ist, wie das Deutsche Patent- und Markenamt zutreffend angenommen hat, als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss auszulegen. Die zulässige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss bleibt ohne Erfolg, da der Anmeldungsgegenstand keine

patentfähige Erfindung darstellt.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Verbrennungskraftmaschinen, insbesondere

Rotationskolbenmotoren, anzusehen.

Dem Fachmann sind Rotationskolbenmotoren mit dreieckigen Rotoren (Wankelmotoren) als Verbrennungskraftmaschinen bekannt. Dies wird auch in der Anmeldung vorausgesetzt. Die Anmeldungsunterlagen zeigen ein Photo des Querschnitts eines solchen Motors. Dem Fachmann ist auch das Arbeitsverfahren eines solchen Motors, d. h., der Ablauf von Luft- bzw. Gemischansaugung, Kraftstoffeinspritzung, Zündung, Verbrennung und Expansion der Verbrennungsgase

unter Arbeitsleistung und Ausstoßen der Abgase bekannt.

Die Lehre der vorliegenden Anmeldung sieht nun vor, jeden zweiten Arbeitstakt

durch Unterdrückung der Einspritzung (und die Anpassung der Zündung) in einen

nichtarbeitenden Takt umzuwandeln, um dadurch durch die weiterhin angesaugte

und durch den Motor geförderte Luft eine bessere innere Kühlung des Motors zu

erreichen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Vorgehen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich sinnvoll ist, denn ein solches Verfahren beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der DE 44 33 893 C2 ist nämlich bereits

beschrieben, dass bei Verbrennungsmotoren die Kraftstoffzufuhr zu den Zylindern

ständig in Reihenfolge gewechselt wird, wodurch die jeweils abgeschalteten Zylinder eine Kühlung durch die weiter durchfließende Frischluft erfahren, (insbes.

Abs. 0007). Zwar wird in der Druckschrift eine Kolbenbrennkraftmaschine mit Abgasventilen vorausgesetzt. Für den Fachmann liegt es jedoch auf der Hand, dass

eine Verringerung der thermischen Belastung und eine innere Kühlung durch

Frischluft in analoger Weise auch bei Rotationskolbenmotoren eingesetzt werden

kann. Dem entgegenstehende Hindernisse sind nicht erkennbar und vom Anmelder auch nicht geltend gemacht worden. Der Anmeldungsvorschlag ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften