Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 09.05.2007 – 7 W (pat) 41/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 57 653
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. Mai 2004 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 3 vom
9. Mai 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
mit der Maßgabe, dass die Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 60
und 61, lautet: „Diese Aufgabe wird mit einer Laufschaufel gemäß
Patentanspruch 1 gelöst“, und in Spalte 3 gestrichen werden die
Zeilen 6 bis 10.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2004 gerichtet, mit
dem das am 14. Dezember 1998 angemeldete und am 13. September 2001 veröffentlichte Patent 198 57 653 mit der Bezeichnung „Laufschaufel einer mehrstufigen Dampfturbine“, das die Priorität einer Anmeldung in Japan vom 15. Dezember 1997 (Aktenzeichen: 345396/97) in Anspruch nimmt, nach Prüfung zweier
gegen das Patent erhobener Einsprüche widerrufen worden ist.
Der Einspruch der Einsprechenden II wurde am 3. November 2004 zurückgenommen.
Der Widerrufsbeschluss ist gestützt auf die Druckschriften JP 58-220902 A, mit
englischsprachiger Übersetzung von Textteilen aus Seiten 2 und 3 und zugehöriger Zusammenfassung aus Patent Abstracts of Japan sowie DE 195 46 008 A1.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Patentgegenstand sei durch den
Stand der Technik nach den vorstehend genannten Druckschriften nicht nahegelegt und beruhe demzufolge auf erfinderischer Tätigkeit. Sie legt in der mündlichen
Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 3 gemäß einem Hilfsantrag 3 vor und
stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung (Hauptantrag),
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hilfsantrag 1
bzw. mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 2, jeweils
mit Änderung der Beschreibungseinleitung, vom 24. Juli 2002,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 3 vom 9. Mai 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß
Patentschrift, mit der Maßgabe, dass die Beschreibung in Spalte 2
Zeilen 60 und 61 lautet: „Diese Aufgabe wird mit einer Laufschaufel gemäß Patentanspruch 1 gelöst“, und in Spalte 3 gestrichen werden die Zeilen 6 bis 10.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erachtet den Patentgegenstand nach keiner der verteidigten Anspruchsfassungen gegenüber dem Stand der Technik nach JP 58-220902 A und
DE 195 46 008 A1 als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Laufschaufel einer mehrstufigen Dampfturbine, die bezüglich der
Dampfanströmung einen Vorderkantenbereich (5) und ein vom
Vorderkantenbereich in dessen von der Turbinenachse entferntem
Endbereich vorstehendes Erosionsschutzteil (6) aufweist, das
materialeinheitlich integral mit dem Laufschaufelkörper (4) ausgebildet ist, und in seiner Breitenrichtung eine Tiefe (B) von wenigstens 1 mm hat, dadurch gekennzeichnet, dass das Erosionsschutzteil (6) durch Flammhärtung oberflächengehärtet ist und in
Längsrichtung des Laufschaufelkörpers eine Länge von 10 % bis
45 % der gesamten Länge des Laufschaufelkörpers aufweist.“
Zum Wortlaut der erteilten Patentansprüche 2 bis 7, von denen die Ansprüche 4
und 5 in Nebenordnung zum Patentanspruch 1 stehen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Weiterbildungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 (Hilfsantrag 1) sind in nachgeordneten Ansprüchen 2 bis 6 angegeben.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag noch hinzugefügt
„und dass das Erosionsschutzteil (6) von dem Vorderkantenbereich (5) bezüglich der Dampfanströmung in stromaufwärtiger
Seite über eine Segmentabdeckung (8) vorsteht, die zwischen
oberen Bereichen (7) zweier benachbarter Laufschaufelkörper (4)
vorgesehen ist.“
Weiterbildungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 (Hilfsantrag 2) sind in nachgeordneten Ansprüchen 2 und 3 angegeben.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:
„Laufschaufel einer mehrstufigen Dampfturbine, die bezüglich der
Dampfanströmung einen Vorderkantenbereich (5) und ein vom
Vorderkantenbereich in dessen von der Turbinenachse entferntem
Endbereich vorstehendes Erosionsschutzteil (6) aufweist, das
materialeinheitlich integral mit dem Laufschaufelkörper (4) ausgebildet ist, und in seiner Breitenrichtung eine Tiefe (B) von wenigstens 1 mm hat,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Erosionsschutzteil (6) durch Flammhärtung oberflächengehärtet ist und in Längsrichtung des Laufschaufelkörpers eine
Länge von 10 % bis 45 % der gesamten Länge des Laufschaufelkörpers aufweist,
das Erosionsschutzteil (6) über den Ort der Schaufelabdeckung (11) auf der stromaufwärtigen Seite der Dampfanströmung vorsteht.“
Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 (Hilfsantrag 3) sind in
nachgeordneten Patentansprüchen 2 und 3 angegeben.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insoweit begründet, als das Patent in beschränktem Umfang rechtsbeständig ist.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5
dar.
Gegen die - nicht bestrittene - Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche bestehen keine Bedenken.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein auf dem Gebiet des Dampfturbinenbaus
tätiger Maschinenbau-Ingenieur anzusehen, der über vertiefte Kenntnisse und
Erfahrungen bei der Gestaltung und Auslegung von Turbinenschaufeln unter Berücksichtigung der hierfür bekannten Werkstoffe und Beanspruchungen im Turbinenbetrieb verfügt.
1. Zum Hauptantrag:
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist zwar neu, er beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus JP 58-220902 A ist eine Laufschaufel einer mehrstufigen Dampfturbine bekannt (Übersetzung S. 1 Abs. 2 Z. 1 bis 7), die durch ein Erosionsschutzteil (6) an
ihrer der Dampfströmung zugewandten Vorderkante weitergebildet ist. Das Erosionsschutzteil ist integral mit der Laufschaufel, also materialeinheitlich, am von
der Turbinenachse abgewandten Endbereich über 1/3 der gesamten Schaufellänge und 1 bis 30 mm über die vordere Schaufelkante vorstehend ausgeformt
(Abstract i. V. m. Zeichnung; Übersetzung S. 1, dritte und zweite Zeile von unten).
Weil die Laufschaufel hier aus einer Titan-Legierung besteht, für die eine Härtebehandlung als schwierig angesehen wird (Übersetzung S. 1 le. Z. bis S. 2 Z. 3), ist
von einer Härtungsmaßnahme abgesehen. Stattdessen ist eine im Betrieb zwar
verschleißende, die eigentliche Laufschaufel-Grundform aber schützende Materialverstärkung im erosionsgefährdeten Bereich der Laufschaufel vorgesehen worden. Obwohl die JP-Druckschrift eine Härtung für eine Laufschaufel aus einer Titan-Legierungen also nicht anregt, ist die Härtung, insbesondere auch die Flammhärtung, eine im Griffbereich des Fachmannes liegende Maßnahme für solche
bekannte Laufschaufeln, die aus Legierungsstählen bestehen, wie z. B. dem in der
Beschreibung des Standes der Technik in der Streitpatentschrift genannte
12Crom-Legierungsstahl (Sp. 2 Z. 6 bis 8), der für die Flammhärtung geeignet ist.
Auch die DE 195 46 008 A1 (Sp. 1 Z. 9 bis 40) beschreibt als bekannt, die
Schaufeln der Endstufen einer Dampfturbine aus einem kohlenstoffhaltigen (martensitbildenden) Stahl zur Minderung der durch Wassertröpfchen im Dampfstrom
verursachten Erosionsgefahr einer Flammhärtung zu unterziehen. Zur Verbesserung des Erosionsschutzes an Laufschaufeln die aus JP 58-220902 A bekannte
Maßnahme einer Materialverstärkung und die aus DE 195 46 008 A1 bekannte
Maßnahme einer Flammhärtung gemeinsam bzw. zugleich bei einer Laufschaufel
aus herkömmlichem kohlenstoffhaltigem Stahl anzuwenden, bot sich vor dem Prioritätstag des Streitpatents dem Fachmann daher ohne erfinderisches Zutun an.
Da der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag danach nicht patentfähig ist, konnte
dem Hauptantrag insgesamt nicht stattgegeben werden.
2. Zum Hilfsantrag 1:
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist wortgleich mit dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag. Es gelten daher die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1.
Dem Hilfsantrag 1 konnte somit ebenfalls nicht stattgegeben werden.
3. Zum Hilfsantrag 2:
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lehrt im Kern eine Laufschaufel gemäß
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, bei der jedoch zusätzlich eine Segmentabdeckung zwischen oberen Bereichen zweier benachbarter Laufschaufeln vorgesehen ist, wobei das Erosionsschutzteil in stromaufwärtiger Dampfströmungsrichtung
über die Segmentabdeckung vorsteht.
Wie auch von der Patentinhaberin nicht bestritten, dienen Segmentabdeckungen
insbesondere bei langen Schaufeln (z. B. 1 Meter und mehr) in Dampfturbinen-
Endstufen zur Dämpfung von Schaufelschwingungen. Setzt der Fachmann eine
solche Schwingungsdämpfung
z. B. bei einem Laufschaufelrad nach
JP 58-220902 A ein, bei dem nur jede vierte Laufschaufel mit einem Erosionsschutzteil ausgebildet ist, wird er die Breite der Segmentabdeckungen nicht größer
als die Breite der Laufschaufeln ohne Erosionsschutzteil wählen, weil es hierfür
keinen erkennbaren Nutzen gibt. Das Erosionsschutzteil steht damit zwangsläufig
auch gegenüber der Segmentabdeckung vor. Diese zusätzliche Maßnahme kann
daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig.
Der Hilfsantrag 2 konnte daher keinen Erfolg haben.
4. Zum Hilfsantrag 3:
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst neben sämtlichen Merkmalen
des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) noch das Merkmal, dass das Erosionsschutzteil über den Ort einer Schaufelabdeckung auf der stromaufwärtigen
Seite der Dampfanströmung vorsteht.
Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass das zusätzliche Merkmal
dem Fachmann durch die o. g. Druckschriften in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt wird. Zwar dient die dem Fachmann geläufige Schaufelabdeckung
am äußersten Ende der Laufschaufeln - wie auch die vorstehend erörterte Segmentabdeckung - ebenfalls der Reduzierung von Schaufelschwingungen, weshalb
auch bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung bei einem Laufschaufelrad
nach der JP 58-220902 A sich zwangsläufig ergeben mag, dass das Erosionsschutzteil auf der Dampfanströmseite der Laufschaufel vor der vorderen Kante der
Schaufelabdeckung vorsteht. Eine Verlängerung der Erstreckung des Erosionsschutzteils in Längsrichtung der Laufschaufel über den Ort der Schaufelabdeckung hinaus ergibt sich aber nicht zwangsläufig. Für diese Maßnahme finden
sich auch keine Anregungen im entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der
Technik. Sie bietet sich dem Fachmann auch nicht ohne weiteres an, da Schaufelabdeckungen häufig durch ringförmige Ränder der Turbinengehäuse abgedeckt
werden.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist danach als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu bewerten.
Die Patentansprüche 2 und 3 bilden die Laufschaufel nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weiter. Ihre Gegenstände sind mit dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 ebenfalls patentfähig.
gez.
Unterschriften