Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 10.05.2007 – 6 W (pat) 27/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung DE 100 17 572.4-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. März 2003 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 17, eingegangen per Fax am

27. April 2007,

-

sonstige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für die Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. März 2003 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung unter Verweis

auf den Prüfungsbescheid vom 8. Oktober 2002 mit der Begründung zurückgewiesen worden war, bei Kenntnis einer Vorrichtung nach der DE 42 00 076 A1 sei

einem Fachmann auch ein Wälzlager mit den Merkmalen nach Anspruch 1 in der

Fassung vom 12. April 2001 nahegelegt und damit nicht patentfähig.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

1) US 59 52 587 A

2) DE 42 00 076 A1

3) DE 198 54 606 A1

4) DE 42 17 049 A1

5) DE 44 24 773 A1

6) DE 196 22 154 A1

7) EP 07 73 451 A1

8) DE 195 35 542 A1

9) DE 195 11 430 A1

10) US 42 37 454 A

11) US 58 72 520 A

12) DE 198 07 004 A1

13) EP 0 619 906 B1

14 DE 195 15 788 A1

15) VDI Fortschritt-Bericht, Reihe 8, Nr. 729, § 1.2, § 4.5

16) DE-Dissertation Dr. J. Michel „Drehmomentmessung auf der

Basis von fernabfragbaren Oberflächenwellenresonatoren“

TU München, 26. November 1996, S. 37

17) DE-Zeitschrift Sensorik, Band 8, S. 25 ff.

18) SPIE Vol. 2718, S. 47 ff.

19) FAG Publ. WL 80136 „Diagnose von Wälzlagern in Maschinen und Auflagen“

20) DE-Buch Ch. Rohrbach „Handbuch für experimentelle Spannungsanalyse“, VDI-Verlag, Düsseldorf, 1989.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

25. April 2003, eingegangen am 30. April 2003, Beschwerde eingelegt, zu der mit

Eingabe vom 12. Dezember 2006 eine Begründung nachgereicht wurde. Mit Faxeingabe vom 27. April 2007, im Original eingegangen am 2. Mai 2007, wurde ein

neues Patentbegehren in Form eines Hauptantrags mit den Ansprüchen 1 bis 17

vorgelegt. Die Patentanmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

neue Patentansprüche 1 bis 17, eingegangen per Fax am

27. April 2007,

-

sonstige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 hat den Wortlaut:

Wälzlager mit einer fernabfragbaren Erfassungseinheit zur Erfassung von Wälzlagerdaten, wobei

-

das Wälzlager als Wälzlagerkomponenten mindestens einen

Lagerring (1) mit einer ersten Lauffläche, einen weiteren Lagerring (2) mit einer zweiten Lauffläche und zwischen diesen

Laufflächen angeordnete Wälzkörper (3) aufweist,

-

die Erfassungseinheit (8) in mindestens eine dieser Wälzlagerkomponenten integriert und über eine Antenne (10) durch eine

Abfrageeinheit funkabfragbar ist,

-

die Erfassungseinheit (8) mindestens ein nach dem SAW-

oder BAW-Prinzip arbeitendes Bauelement aufweist, und

- mit dem nach dem SAW- oder BAW-Prinzip arbeitenden Bauelement eine Wälzlagermessgröße aufgrund eines Eintritts eines Ereignisses erfassbar ist, wobei das auslösende Ereignis

eine Änderung der Wälzlagermessgröße ist,

-

die Wälzlagermessgröße an die Abfrageeinheit zurücksendbar

ist und

- mit der zurückgesendeten Wälzlagermessgröße mindestens

eine Wälzlagerkenngröße, insbesondere eine Temperatur,

eine Drehzahl, eine Drehrichtung, eine Lagerkraft, Kräfte und

Momente in den drei Raumrichtungen, translatorische und rotatorische Schwingungen, translatorische und rotatorische

Schwingbeschleunigungen, ableitbar ist.

Hinsichtlich der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 17 sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick

auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart im Anspruch 1 sowie auf Seite 1, 1. Absatz,

Seite 9, 4. Absatz und Seite 11, 2. Absatz.

Die Merkmale der Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Seite 9, 4. Absatz, diejenigen des Patentanspruchs 5 auf Seite 10, 1. Absatz offenbart, die Merkmale

der Patentansprüche 6 bis 8 entsprechen denjenigen der ursprünglichen Ansprüche 3, 2 und 7.

Die Merkmale von Patentanspruch 9 sind auf Seite 10, 2. Absatz, diejenigen

der Patentansprüche 10 bis 12 auf Seite 12, 1. Absatz und die Merkmale der

Patentansprüche 13 bis 17 auf Seite 12, 3. und 4. Absatz offenbart.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG

§ 1 bis 5 dar.

a. Das Wälzlager nach Patentanspruch 1 ist neu gegenüber dem druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik.

Keine der entgegengehaltenen Druckschriften beschreibt ein Wälzlager mit

einer fernabfragbaren Erfassungseinheit mit einem nach dem SAW- oder

BAW-Prinzip arbeitenden Bauelement, bei dem eine Wälzlagermessgröße

aufgrund eines Eintritts eines Ereignisses erfassbar ist, wobei das auslösende Ereignis eine Änderung der Wälzlagermessgröße ist.

b. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 der Anmeldung, dessen

gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Tatsache diskutiert und von den

Beteiligten akzeptiert, dass aus dem umfangreich recherchierten und dokumentierten Stand der Technik die Teilmerkmale eines Wälzlagers nach Patentanspruch 1 am Anmeldetag, isoliert betrachtet, für sich bereits bekannt

waren. Der hier angesprochene Fachmann, der durch die Prüfungsstelle in

zutreffender Weise als ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Überwachung von Wälzlagereinheiten definiert wurde, erhält aus den vielen verschiedenen angezogenen Druckschriften jedoch keine Anregung, die einzelnen, jeweils daraus entnehmbaren Teilmerkmale in der im Patentanspruch 1

vorgegebenen Weise zusammenzufügen.

Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten repräsentiert beim geltenden Patentbegehren ein Wälzlager nach der US 42 37 454 A (10) den

nächstkommenden Stand der Technik. Aus dieser Entgegenhaltung ist bekannt ein

Wälzlager mit einer fernabfragbaren Erfassungseinheit 16 zur Erfassung von Wälzlagerdaten, wobei

-

das Wälzlager 10 als Wälzlagerkomponenten mindestens einen Lagerring 11 mit einer ersten Lauffläche, einen weiteren

Lagerring 13 mit einer zweiten Lauffläche und zwischen diesen Laufflächen angeordnete Wälzkörper 15 aufweist

-

-

-

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-

die Erfassungseinheit 16 über eine Antenne 18 durch eine

Abfrageeinheit 26 - 30 funkabfragbar ist,

die Erfassungseinheit 16 mindestens ein Bauelement 19 aufweist, und

mit dem Bauelement 19 eine Wälzlagermessgröße aufgrund

eines Eintritts eines Ereignisses erfassbar ist, wobei das

auslösende Ereignis eine Änderung der Wälzlagermessgröße ist,

die Wälzlagermessgröße an die Abfrageeinheit 26 - 30

zurücksendbar ist und

mit der zurückgesendeten Wälzlagermessgröße mindestens

eine Wälzlagerkenngröße, (im Fall des Wälzlagers nach der

US 42 37 454 A (10) Schwingungen) ableitbar ist.

Das Wälzlager nach der US 42 37 454 A (10) arbeitet mit einem konventionellen Resonator bzw. Schwingungssensor, der außerhalb des Wälzlagers

auf einem zusätzlichen Gehäuse, in welchem die komplette Lagerung und

das gesamte Wälzlager aufgenommen wird, befestigt ist. Im Falle eines detektierten Fehlers, der im vorliegenden Fall definiert wird durch Überschreiten

einer vorgegebenen Größe bei der Abweichung von Schwingungen, wird

selbsttätig ein Signal generiert und an die Abfrageeinheit gesandt.

Das anmeldungsgemäße Wälzlager unterscheidet sich von demjenigen nach

der Entgegenhaltung 10 somit dadurch, dass die Erfassungseinheit

-

-

ein nach dem SAW- oder BAW-Prinzip arbeitendes Bauteil

aufweist und

in mindestens eine der Wälzlagerkomponenten integriert ist.

Zudem muss dabei berücksichtigt werden, dass ein SAW- oder BAW-Sensor,

mit dem eine Wälzlagermessgröße aufgrund einer Änderung eben dieser

Größe als auslösendes Ereignis erfasst wird, am Anmeldetag nicht als bekannt nachgewiesen werden konnte. Damit kann auch das beim Wälzlager

nach der US 42 37 454 A (10) vorhandene Teilmerkmal, wonach das auslösende Ereignis die Änderung der Wälzlagermessgröße selbst sein soll, ausgehend von dem bekannten konventionellen Resonator, nicht in naheliegender Weise einem SAW-/BAW-Sensor hinzugerechnet werden. Am Anmeldetag bekannte SAW- oder BAW-Sensoren wurden nämlich jeweils von außen

getriggert.

So wird bspw. bei der

fernabfragbaren Erfassungseinheit nach der

DE 42 00 076 A1 (2), durch die Messgrößen von Radlagern eines vorbeifahrenden Eisenbahnzuges abgelesen werden können, die jeweilige Messung,

respektive das Signal, dadurch ausgelöst, dass das von der Abfrageeinheit

abgeschickte und am Sensor ankommende Eingangssignal, entsprechend

verändert, als Ausgangssignal an diese Abfrageeinheit zurückgeschickt wird.

Mithin handelt es sich dabei um ein

Lager mit einer fernabfragbaren Erfassungseinheit zur Erfassung

von Daten, wobei

-

-

-

-

-

die Erfassungseinheit über eine Antenne 16, 17 durch eine

Abfrageeinheit 1 funkabfragbar ist,

die Erfassungseinheit mindestens ein nach dem SAW- oder

BAW-Prinzip arbeitendes Bauelement 5 aufweist, und

mit dem nach dem SAW- oder BAW-Prinzip arbeitenden

Bauelement 5 eine Messgröße aufgrund eines Eintritts eines

Ereignisses erfassbar ist,

die Messgröße an die Abfrageeinheit zurücksendbar ist und

mit der zurückgesendeten Messgröße mindestens eine

Kenngröße ableitbar ist.

Neben dem unterschiedlichen Anwendungsgebiet unterscheidet sich das

anspruchsgemäße Wälzlager somit dadurch, dass

-

die Erfassungseinheit in eine der Lagerkomponenten integriert ist (bei der Vorrichtung nach der DE 42 00 076 A1 (2)

wird zum Einbau-/Anbringungsort keine Angabe gemacht)

und

-

das auslösende Ereignis eine Änderung der Wälzlagermessgröße selbst ist.

Die Integrierung von Erfassungseinheiten in Wälzlagerkomponenten ist zwar

isoliert gesehen aus der US 59 52 587 A (1) bekannt. Dabei handelt es sich

allerdings um herkömmliche Dehnmessstreifen, welche funktionsbedingt an

den zu messenden Objekten angebracht werden müssen und wobei die gewonnenen Daten über Kabel an Auswerteeinheiten geleitet werden. Dies bedingt einen gegenüber dem anspruchsgemäßen Wälzlager komplett unterschiedlichen Aufbau, zudem erhält der Fachmann auch aus dem Gesamtzusammenhang der Druckschrift keinerlei Hinweise auf Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach der Anmeldung.

Die Offenbarungen in den oben beschriebenen Schriften lassen somit jeden

Hinweis auf ein sinnvolles Zusammensetzen der darin enthaltenen Einzelmerkmale in der beim Wälzlager nach Patentanspruch 1 vorgesehenen

Weise vermissen. Sie behandeln nämlich jeweils eine in sich abgeschlossene Lehre, die keine Anregung zur Zusammenschau mit der jeweils anderen Lehre erkennen lässt.

Die weiteren im Verfahren angezogenen Entgegenhaltungen zeigen ebenfalls nur einzelne Merkmale, teilweise auch von untergeordneten Patentansprüchen, und liegen insgesamt noch weiter ab von einem anspruchsgemäßen Wälzlager. Sie legen damit weder für sich noch in der Zusammenschau mit den anderen offenbarten Vorrichtungen ein Wälzlager mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1 nahe.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 17 beschreiben weiterbildende Merkmale, die die an Unteransprüche zu stellenden Anforderungen erfüllen.

gez.

Unterschriften