Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 10.05.2007 – 8 W (pat) 21/07

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 34 627

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. August 1997 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das

Patent 197 34 627 C1 mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur katalytischen NOx-Reduktion in sauerstoffhaltigen Motorabgasen“ erteilt und die Erteilung am 14. Januar 1999 veröffentlicht worden. Auf einen Einspruch hat die Patentabteilung 43

des Patentamts

das Patent mit Beschluss

vom

10. November 2003 widerrufen, weil der Gegenstand des auf einen Zwischenbescheid der Patentabteilung hin eingereichten Patentanspruchs 1

vom

4. November 2003 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Zur Begründung des Widerrufs sind die Druckschriften

- D1: EP 0 555 746 A1

- D2: DE 28 32 002 C3

in Betracht gezogen worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung das Patent in beschränktem Umfang mit

vier neuen Ansprüchen, einem Verfahrensanspruch 1 mit einem untergeordneten

Anspruch 2 und einem nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 3 mit einem

untergeordneten Anspruch 4 verteidigt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur katalytischen NOx-Reduktion in sauerstoffhaltigen

Abgasen eines Fahrzeugdieselmotors, bei dem eine Harnstofflösung in den Abgasstrom geleitet und mittels Verwendung eines

Verdampfers, dessen Oberfläche mit einer Abmischung aus TiO2,

Al2O3, SiO2, ZrO2, Nb2O5, Ta2O5, WO3 und H-Zeolithe beschichtet

ist, katalytisch zu NH3 und CO2 hydrolysiert wird und NOx im

Abgas mit NH3 in einem Reduktionskatalysator katalytisch reduziert wird, dadurch gekennzeichnet,

dass vor dem Einleiten der Harnstofflösung NO im Abgasstrom

katalytisch zu NO2 oxidiert und NO2 auf einen Anteil von 30 % bis

< 50 % im NOx des Abgases angereichert wird und dass beim katalytischen Hydrolysieren der Harnstofflösung zusätzlich NOx im so

angereicherten Abgasstrom reduziert wird.“

Der geltende Patentanspruch 3 lautet:

„Vorrichtung zur katalytischen NOx-Reduktion in sauerstoffhaltigen

Abgasen eines Fahrzeugdieselmotors mit einem Reduktionskatalysator (7) und einem Verdampfer (6), dessen Oberfläche mit einer

Abmischung aus TiO2, Al2O3, SiO2, ZrO2, Nb2O5, Ta2O5, WO3,

und/oder H-Zeolithe beschichtet ist und als Strömungsmischer und

Hydrolysekatalysator mit NOx-Reduktionsaktivität ausgebildet ist,

und einer Zufuhreinrichtung (10) für eine Harnstofflösung, welche

im Verdampfer (6) zu NH3 und CO2 hydrolysiert wird, wobei der

Verdampfer (6) und der Reduktionskatalysator (7) im Abgasstrom

des sauerstoffhaltigen Abgases angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass im Abgasstrom vor der Zufuhreinrichtung (10) für die Harnstofflösung ein NO-Oxidationskatalysator (3) angeordnet ist, in

welchem NO2 auf einen Anteil von 30 % bis < 50 % im NOx des

dem Verdampfer (6) zugeleiteten Abgases erhöht ist.“

Zum Wortlaut des dem Anspruch 1 untergeordneten Anspruchs 2 und des dem

Anspruch 3 untergeordneten Anspruchs 4 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat zu dem entgegengehaltenen

Stand der Technik sinngemäß vorgetragen, dass das Verfahren nach Anspruch 1

und die Vorrichtung nach Anspruch 3 auf den Stand der Technik nach der

EP 0 555 746 A1 (1) der Anmelderin aufbaue; daraus sei ein Hydrolysekatalysator

mit katalytischer Beschichtung bekannt, dessen NOx reduzierende Wirkung auf die

Material-Zusammensetzung der Beschichtung zurück geführt worden sei. Zur

weiteren Steigerung dieser NOx-Reduktionsaktivität sei daher im Streitpatent eine

Anreicherung von NO2 im Abgas vorgesehen, das vor dem Einleiten der Harnstofflösung durch eine katalytische Oxidation von NO gewonnen werde und auf einen

Anteil von 30 % bis < 50 % im NOx des Abgases angereichert werde. Dies sei bei

den Entgegenhaltungen D2 und D5 nicht der Fall, da dort das gasförmige Ammoniak (NH3) dem Abgasstrom direkt ohne vorherige Hydrolyse zugeführt werde.

Dort werde zwar auch der NO2-Gehalt im Abgas durch Oxidation mittels zugeführtem Sauerstoff erhöht, aber im Unterschied zum Streitpatent werde bei dem Katalysator nach D2 erst durch Katalysatorbeschichtungen mit Titanoxid-Zusammensetzungen eine Steigerung der Reduktionsaktivität erzielt und bei dem Verfahren

nach D5 erst durch eine vorherige 100 %-ige Umsetzung von NO zu NO2. Sie hat

dazu ausgeführt, dass die Zufuhr von gasförmigen Ammoniak aus sicherheits- und

lagerungstechnischen Gründen überholt sei und der Fachmann sich daher in

dieser aus D2 und D5 bekannten alten Technologie keine Anregungen hole werde, dass aber auch bei gemeinsamer Betrachtung des entgegengehaltenen Standes der Technik sich kein Naheliegen des Patentgegenstandes nach dem neu

vorgelegten Anspruch 1 bzw. nach dem neu vorgelegten Anspruch 3 ergebe.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 43 des Patent- und Markenamts

vom

10. November 2003

aufzuheben

und

das

Patent 197 34 627 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht

zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 4 überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Seiten Beschreibung eingegangen am 13. Mai 2003 und Beschreibung, Seite 1, Zeile 26 bis Seite 7, Zeile 45 gemäß Patentschrift sowie

3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Einsprechende hat zum einen vorgetragen, dass die geänderten Anspruchsfassungen 1 und 3 eine unzulässige Änderung aufwiesen, weil nur ein NO2-Bereich von 30 bis 70 % im NOx des Abgases ursprünglich und in der Streitpatentschrift offenbart sei, aber nicht ein NO2-Bereich von 30 % bis < 50 %, da der auf

Seite 2, Zeile 34 angegebene Wert von „vorzugsweise 50%“ sich nur einen bevorzugten NO2–Anteil im NOx des Abgases beziehe, aber nicht als Bereichsobergrenze.

Sie hat zum anderen vorgetragen, dass Ammoniak ein sehr giftiges Gas sei und

daher heute nur noch Harnstofflösung verwendet werde, so wie bei dem Stand der

Technik nach EP 0 555 746 A1 (D1), wo ein Hydrolyse-Katalysator mit einer zusätzlichen NOx–Reduktionsaktivität eingesetzt sei. Auf der Suche nach Lösungen

zur Steigerung der NOx–Reduktionsaktivität werde der Fachmann sich aber gleichwohl auch bei früheren Lösungen mit direkt eingeleiteten gasförmigen Ammoniak

ohne vorherige Hydrolyse umsehen und die Druckschriften DE 28 32 002 C3 (D2)

und EP 0 283 913 A2 (D5) in Betracht ziehen. Da diese Druckschriften auf dem

gleichen Gebiet wie das Streitpatent liegen und man in Gegenwart von NH3 immer

die gleiche Reaktion habe, hätte es nahe gelegen, die aus diesen Druckschriften

bekannte technische Lehre, die NO2-Anhebung im Abgas durch Oxidation des NO,

auf die Lehre nach D1 mit einem Hydrolysekatalysator zu übertragen.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet.

1. Die Merkmale der geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind sowohl in der Patentschrift als auch in den Ursprungsunterlagen als zur Erfindung gehörend

offenbart. Auch das vorletzte Merkmal des neuen Verfahrensanspruchs 1

und das letzte Merkmal des neuen nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 3 gehen durch die Angabe eines NO2-Anteils von 30 bis < 50 % im

NOx des Abgases nicht über den dort offenbarten Werkbereich hinaus, da er

innerhalb von 30 bis 70 % liegt, wie dies in der Patentschrift und in den

Ursprungsunterlagen für die NO2-Anreicherung im NOx des Abgases angegebenen ist und demgegenüber nur eingeschränkt ist (vgl. Anspruch 2 u.

S. 2, Z. 34 der Streitpatentschrift bzw. Anspruch 2 u. S. 2, 3. Absatz, vorletzte Zeile der Ursprungsunterlagen). Dieser eingeschränkte Bereich ist entgegen der Auffassung der Einsprechenden auch von dem in der Patentschrift

auf S. 2, Z. 34 angegebenen Bereich von „30 bis 70 %, vorzugsweise 50 %“

mit umfasst, denn dort ist der NO2-Gehalt von 50 % nur ein fakultativ herausgegriffener NO2-Anreicherungswert, der jedoch die möglichen NO2-Anteile

innerhalb des offenbarten Bereiches von 30 bis 70 % im Abgas nicht ausschließt.

Damit sind die Ansprüche nach Hauptantrag zulässig.

2. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zur katalytischen NOx-

Reduktion in sauerstoffhaltigen Abgasen eines Fahrzeugdieselmotors,

• bei dem eine Harnstofflösung in den Abgasstrom geleitet wird und

• mittels Verwendung eines Verdampfers katalytisch zu NH3 und

CO2 hydrolysiert wird, wobei

• die Oberfläche des Verdampfers mit einer Abmischung aus TiO2,

Al2O3, SiO2, ZrO2, Nb2O5, Ta2O5, WO3 und H-Zeolithe beschichtet

ist, und

• NOx im Abgas mit NH3 in einem Reduktionskatalysator katalytisch

reduziert wird, und

• wobei vor dem Einleiten der Harnstofflösung NO im Abgasstrom

katalytisch zu NO2 oxidiert und

• NO2 auf einen Anteil von 30 % bis < 50 % im NOx des Abgases

angereichert wird und

• beim katalytischen Hydrolysieren der Harnstofflösung zusätzlich

NOx im so angereicherten Abgasstrom reduziert wird.

Diese Abgasreinigung beruht auf dem Prinzip der katalytischen NOx-Reduktion mittels Ammoniak (NH3) in einem Reduktionskatalysator, wobei jedoch

nicht Ammoniak dem Abgasstrom zugeleitet wird, sondern eine Harnstofflösung, aus der durch katalytische Hydrolyse in einem dem Reduktionskatalysator vorgeschalteten Verdampfer NH3 und CO2 gewonnen wird. Dies

hat den Vorteil, dass Ammoniak als ein sehr giftiges Gas nicht im Fahrzeug

gelagert werden muss. Die Verdampferoberfläche ist zur Beschleunigung der

Hydrolyse mit einer katalytischen Beschichtung aus einer Abmischung aus

bestimmten anorganischen Oxiden versehen, so wie sie im Anspruch 1 in der

dritten Merkmalsgruppe angegeben sind. Mit dem auf diese Weise erzeugten

NH3 kann anschließend in einem Reduktionskatalysator das NOx im Abgas

zu N2 und H2O katalytisch reduziert werden. Außerdem findet bereits im

Verdampfer aufgrund der reduzierenden Wirkung des dort entstehenden

Ammoniaks und der katalytischen Beschichtung der Verdampferoberfläche

schon eine NOx -Reduktion statt (vgl. S. 2, Z. 36 bis 38). Der Kern des vorliegenden Verfahrens liegt nun darin, dass vor dem Einleiten der Harnstofflösung in den Verdampfer NO im Abgasstrom katalytisch zu NO2 oxidiert und

dabei NO2 auf einen Anteil von 30 % bis < 50 % im Abgas angereichert wird.

Aufgrund dieser NO2-Anreicherung soll während der anschließenden katalytischen Hydrolyse der Harnstofflösung eine zusätzliche Reduzierung von NOx

im Abgasstrom erzielt und der nachfolgende NOx-Reduktionskatalysator entlastet werden. Dabei ist es von Vorteil, dass für die vorgeschaltete Oxidation

kein Sauerstoff von außen zugeführt werden muss, da im Dieselabgas bereits genügend Sauerstoff vorhanden ist.

Aufgabe des Patents ist gemäß der am 13. Mai 2003 eingereichten Beschreibung, Seite 1, 3. Absatz, ein Verfahren zu schaffen, bei dem für den Fahrzeugaufbau eine Verringerung des Raumbedarfs und/oder eine räumlich

günstigere Aufteilung der Funktionsbausteine der Abgasnachbehandlungseinrichtung erreicht wird. Gleichzeitig soll der Arbeitstemperaturbereich der

NOx-Konvertierung erweitert und die Temperaturstabilität des Katalysatorsystems angehoben werden.

3. Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1 ist

unstreitig neu.

Aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist ein Verfahren zur katalytischen NOx-Reduktion in sauerstoffhaltigen Abgasen mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt.

Das Verfahren nach Anspruch 1 unterscheidet sich von dem nächstliegenden

Verfahren nach der EP 0 555 746 A1 (D1) zumindest durch die katalytische

Oxidation von NO zu NO2 im Abgasstrom vor dem Einleiten der Harnstofflösung und von dem in der DE 28 32 002 C2 (D2) aufgezeigten Verfahren

durch die Zufuhr einer Harnstofflösung in den Abgasstrom und einer katalytischen Hydrolyse der Harnstofflösung zur Erzeugung von Ammoniak für die

katalytische NOx-Reduktion anstelle der Zufuhr von gasförmigen Ammoniak.

4. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf

erfinderischer Tätigkeit, da es durch den entgegengehaltenen Stand der

Technik nahegelegt ist.

Das Streitpatent geht von der (D1) EP 0 555 746 A1 als dem nächstkommenden Stand der Technik aus. Aus dieser Druckschrift ist ein Verfahren zur

katalytischen NOx-Reduktion in sauerstoffhaltigen Abgasen eines Fahrzeugdieselmotors bekannt (vgl. S. 2, Z. 1 u. 25, S. 3, Z. 25 u. S. 7, Ausführungsbeispiel 12), bei dem

• eine Harnstofflösung (6) in den Abgasstrom (12) geleitet (vgl.

S. 2, Z. 1 bis 5)

• und mittels Verwendung eines Verdampfers (3) (vgl. S. 3, Z. 2)

(cid:131)

dessen Oberfläche mit einer Abmischung aus

TiO2, Al2O3, SiO2, ZrO2, Nb2O5, Ta2O5, WO3,

und H-Zeolithe beschichtet ist (vgl. S. 3, Z. 20,

27),

• katalytisch zu NH3 und CO2 hydrolysiert wird (vgl. S. 3, Z. 12,

13) und

• NOx im Abgas mit NH3 in einem Reduktionskatalysator (5) katalytisch reduziert wird (vgl. S. 5, Z. 52, 53).

Bei dem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 werden darüber hinaus

noch zusätzlich die folgenden Schritte durchgeführt:

o vor dem Einleiten der Harnstofflösung NO wird im Abgasstrom

katalytisch zu NO2 oxidiert,

o NO2 wird auf einen Anteil von 30 % bis < 50 % im NOx des

Abgases angereichert und

o beim katalytischen Hydrolysieren der Harnstofflösung wird zusätzlich NOx im so angereicherten Abgasstrom reduziert.

Durch diese zusätzlichen Maßnahmen wird dem Verdampfer gemäß Seite 1

der eingereichten Beschreibung vom 13. Mai 2003 eine zusätzliche NOx-

Reduktionsaktivität anerzogen, damit der nachgeschaltete NOx-Reduktionskatalysator entlastet und in seiner Baugröße verringert werden kann.

Da der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Verfahrenstechnik, Physiker

oder Chemieingenieur mit mindestens Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen in der Katalysatortechnik und langjährigen Erfahrungen in

der Entwicklung und Herstellung von Katalysatoren, sich auf der Suche nach

alternativen Lösungen zur Verbesserung der katalytischen NOx-Reduktion in

Abgasen auch auf Nachbargebieten und übergeordneten Wissensgebieten

kundig macht, wird er sich bei der gestellten Aufgabe für eine Verbesserung

der NOx-Reduktionsaktivität und kompaktere Bauweise des Katalysators des

aus dem Stand der Technik bekannten Verfahrens zur katalytischen NOx-

Reduktion in sauerstoffhaltigen Abgasen eines Fahrzeugdieselmotors auch

auf allgemeinen Gebieten der Abgasreinigung und länger zurückliegenden

Entwicklungen der NOx-Reduktion umsehen und dabei auch das aus der D2

bekannte Verfahren zur Entfernung von Stickoxiden in Abgasen aus Erdölfraktionen wie auch Leichtöl und Schweröl in Betracht ziehen (vgl. D2, Sp. 1,

Z. 43 bis 46).

Daraus entnimmt der Fachmann die Lehre, bei einem Verfahren zur katalytischen NOx-Reduktion den NO2-Anteils im Abgasstrom durch eine katalytische Oxidation von NO zu NO2 mit Sauerstoff zu erhöhen, bevor das Abgas mit Ammoniak und mit dem Reduktionskatalysator in Berührung gebracht wird (vgl. D2, Sp. 2, Z. 66 bis Sp. 3, Z. 31, bzw. Sp. 4, Z. 2 bis 19).

Dabei wird ein Teil des NO oxidiert, so dass die Konzentrationen an NO und

NO2 im Abgasstrom ungefähr gleich werden (vgl. Sp. 4, Z. 2 bis 5), wozu als

geeignete Oxidationsmethode u. a. die Oxidation mit Hilfe von Sauerstoff in

Gegenwart eines Katalysators beschrieben ist (vgl. Sp. 4, Z. 16 bis 19). Gemäß den Ausführungen in D2, Sp. 3, ab Z. 24 beruht dieses Verfahren auf

den Ergebnissen von Untersuchungen der Reaktion zwischen NO und NH3

(vgl. Sp. 2, Reaktionsformel (2)) unter Anwendung von verschiedenen Metalloxid-Katalysatoren sowie der Reaktion zwischen NO2 und NH3 (vgl. Sp. 3,

Reaktionsformel (3)) und der Reaktion zwischen (NO + NO2) und NH3 (vgl.

Sp. 3, Reaktionsformel (4)). Dabei ist herausgefunden worden, dass die Reaktionsgeschwindigkeiten dieser Reaktionen zwar stark von der Reaktionstemperatur und der Art des verwendeten Katalysators abhängen, aber die

Geschwindigkeit der Reaktion von (NO + NO2) und NH3 nach Formel (4) im

allgemeinen 2-mal bis 10-mal so hoch ist wie die anderen zwei Reaktionen

nach Formel (2) und (3). Wenn zudem ein Katalysator vom Titanoxid-Typ

verwendet wird, läuft die Reaktion nach Formel (4) sogar 4-mal bis 10-mal

rascher ab (vgl. Sp. 3, Reaktionsformel (3) u. (4), Z. 44 bis 59). Außerdem

zeigt die Reaktion nach Formel (4) die gleiche Stickstoffentfernungsrate bei

Temperaturen, die um 100 bis 150° C niedriger sind als die der anderen Reaktionen (vgl. Sp. 3, Z. 60 bis 64).

Daher läuft die Reaktion gemäß D2 durch die raschere Umsetzungsgeschwindigkeit der Stickstoffoxide (NOx) mit NH3 bei einer Anhebung des NO2

auf den gleichen Anteil wie NO im Abgas auch in Gegenwart einer geringeren Menge an Katalysator ab als bei einem geringeren oder höheren NO2–

Anteil (vgl. Sp. 6, Z. 34 bis 37). Die Folgen sind dort eine Arbeitstemperaturerweiterung und eine Verringerung des Raumbedarfs bzw. eine räumlich

günstigere Aufteilung der Funktionsbausteine der Abgasnachbehandlungseinrichtung, so wie es auch Ziel des Streitpatents ist.

Die Untersuchungsergebnisse in D2 zeigen, dass durch die Einstellung der

Konzentrationen von NO und NO2 im Abgas auf im wesentlichen die gleichen

Werte durch vorherige katalytische Oxidation bei der nachfolgenden katalytischen Reduktion mit NH3 und Titanoxiden als Katalysator-Hauptbestandteil

eine besonders rasche Reaktion erfolgt und die Entfernungsrate von Stickstoffoxiden (NOx) insbesondere auch bei niedrigen Temperaturen wesentlich

erhöht wird (vgl. Sp. 7, Tab. 2 i. V. m. Tab. 1; Sp. 8, Z. 1 bis 5). Diese Ausführungen vermitteln dem Fachmann die Lehre, dass im Abgas mit einem

sehr geringen NO2-Anteil durch die Anreicherung von NO2 auf den gleichen

Wert wie NO, was einem Anteil von ungefähr 50 % im NOx des Abgases

entspricht, dem Reduktionskatalysator eine zusätzliche NOx-Reduktionsaktivität anerzogen werden kann, insbesondere auch bei niedrigeren Temperaturen.

Daher gibt das aus D2 bekannte Verfahren zur Entfernung von Stickstoffoxiden – im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin – dem Fachmann

bereits die Anregung, bei dem Verfahren nach D1 die NOx-Reduktionsaktivität auf diese Weise zu steigern und zwar auf Grund der dort vorgeschalteten Harnstoff-Hydrolyse bereits in dem Hydrolysekatalysator, wo aufgrund

der katalytischen Beschichtung mit u. a. Titanoxid und dem durch die Hydrolyse entstehenden NH3 bereits eine zusätzliche NOx-Reduktion stattfindet

(vgl. S. 3, Z. 22, 23). Der Fachmann wird bei diesem Verfahren schon vor der

Harnstoffhydrolyse und vor der Einleitung der Harnstofflösung die Oxidation

von NO zu NO2 vorsehen, um auch dort den NO2-Anteil im NOx des Abgases

zu erhöhen, bevor NH3 im Abgasstrom auftritt. Denn aus D2 ist bekannt, dass

nur durch eine vorherige Anreicherung von NO2 im NOx anschließend bei der

katalytischen Reduktion mit NH3 eine raschere Umsetzung des NOx erfolgt.

Eine Oxidation nach dem Hydrolysekatalysator wäre wirkungslos, da dann

keine zusätzliche Reduktionsaktivität im Hydrolysekatalysator mehr bewirkt

werden kann (vgl. D2, Sp. 3, Z. 3 bis 6). Aufgrund ähnlicher katalytischer

Beschichtung (mit TiO2) und der reduzierenden Wirkung von NH3 werden

daher bei vorheriger Anreicherung von NO2 im NOx im Hydrolysekatalysator

die aus D2 bekannten Reaktionen ablaufen (vgl. D1, S. 3, Z. 20 u. D2, Sp. 3,

Z. 57).

Insbesondere zur Reinigung von Diesel-Abgasen bietet sich das Verfahren

nach D2 an, da diese bereits Sauerstoff enthalten und daher bei der katalytischen Oxidation keinen zusätzlichen Sauerstoff benötigen.

Das aus D2 bekannte Verfahren gibt - im Gegensatz zur Auffassung der

Patentinhaberin - dem Fachmann auch die entscheidenden Anregungen zu

der zweiten zu D1 unterschiedlichen Maßnahme des geltenden Anspruchs 1,

nämlich das NO2 auf einen Anteil von 30 % bis < 50 % im NOx des Abgases

anzureichern.

Gemäß D2 wird eine optimale Umsetzung von NOx erzielt, wenn die Konzentrationen an NO und NO2 in dem Abgas ungefähr gleich werden und die

Reaktion mit NH3 nach der Reaktionsformel (4) in Sp. 7 bei gleichen molaren

Mengen abläuft. Durch diese Einstellung kann die NOx –Reduktionsrate leicht

auf 80 % und höher eingestellt werden (vgl. Sp. 3, Z. 45 bis 56; Sp. 4, Z. 2

bis 15). Eine Gegenüberstellung der Zusammensetzung von drei verschiedenen Abgasen und deren Entfernungsraten von Stickstoffoxiden in den Tabellen 1 und 2 in Sp. 7 zeigt zudem, dass im Abgas B mit 100 ppm NO und

100 ppm NO2, also gleicher Konzentration von NO und NO2 im Abgas, auch

bei verschiedenen Katalysatormaterialien mit Titanoxiden bei 300° C eine

NOx –Reduktionsrate von > 98 % und bei 200° C eine NOx –Reduktionsrate

von mindestens 90 % erzielt wird, wohingegen sowohl bei Abgas A mit

200 ppm NO und ohne NO2 als auch bei Abgas C ohne NO und mit 200 ppm

NO2 eine geringere NOx –Reduktionsrate und insbesondere bei einer Reaktionstemperatur von 200° C teilweise nur eine NOx –Reduktionsrate von

< 10 % erreicht wird. Da der Fachmann daraus ohne weiteres erkennt, dass

die richtige Einstellung des NO2-Anteils im NOx des Abgases ein wesentlicher Faktor für einen wirksamen katalytischen NOx-Abbau ist und ein zu viel

oder zu wenig an NO2 eine geringere NOx–Reduktionsrate, größere Katalysatoren-Mengen und unnötigen Energieverbrauch bedeuten, wird er daraus

die entsprechenden Schlüsse ziehen, um bei dem aus D1 bekannten Verfahren den NO2-Anteil im NOx des Abgases entsprechend zu erhöhen. Er

wird anhand von einfachen Routine-Versuchen experimentell ermitteln, in

welchem Bereich die für sein Verfahren erforderlichen prozentualen NO2-Anteile im NOx des Abgases liegen, mit denen sich die besten NOx–Reduktionsraten im Abgas ergeben. Vor diesem Hintergrund liegt der im geltenden

Anspruch 1 angegebene Bereich von 30 % bis < 50 % im fachlichen Ermessen, je nach dem wie hoch der gewünschte prozentuale Anteil der NOx–

Reduktionsrate ist, wie es schon in D2 angegeben ist (vgl. Sp. 4, Z. 9 bis 15).

Wegen deren vorteilhaften Wirkungen wird der Fachmann die aus dem Stand

der Technik nach D2 bekannten Maßnahmen zur Erhöhung des NO2-Anteils

im Abgas aufgreifen und auch bei dem Verfahren nach D1 eine katalytische

Oxidation von NO im Abgasstrom vor der Zufuhr der Harnstofflösung vorsehen und dabei NO2 auf einen Anteil von 30 % bis < 50 % im Abgas anreichern, um dadurch im Hydrolysekatalysator eine zusätzliche NOx-Reduktionsaktivität und dadurch eine Entlastung des nachgeschalteten NOx-Reduktionskatalysators und eine Verringerung seiner erforderlichen Baugröße zu

erreichen. Gegen eine solche Übertragung gibt es keine erkennbare Hindernisse.

Das Verfahren zur katalytischen NOx–Reduktion in sauerstoffhaltigen Abgasen nach Anspruch 1 erschließt sich mithin dem Fachmann aus einer Kombination von D1 und D2 in Verbindung mit naheliegenden fachlichen Überlegungen. Hierzu ist keine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Der Anspruch 1 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstands keinen Bestand.

Der nebengeordnete Anspruch 3, der eine Vorrichtung zur katalytischen

NOx-Reduktion in sauerstoffhaltigen Abgasen eines Fahrzeugdieselmotors

zum Gegenstand hat, fällt im Rahmen der Antragsbindung mit dem Anspruch 1.

Selbst wenn das Patent hilfsweise im Umfang dieses Anspruches 3 verteidigt

worden wäre, hätte dies keine andere Beurteilung des Sachverhaltes zur Folge gehabt, denn die Vorrichtung zur katalytischen NOx-Reduktion in sauerstoffhaltigen Abgasen eines Fahrzeugdieselmotors nach Anspruch 3 enthält

sinngemäß die gleichen Merkmale wie der Anspruch 1.

Sowohl der auf den Verfahrensanspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 als

auch der auf den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 3 rückbezogene

Anspruch 4 teilen als echte Unteransprüche das Schicksal der Hauptansprüche.

gez.

Unterschriften