Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 11.05.2007 – 14 W (pat) 319/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 41 31 303

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 11. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 41 31 303 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 41 31 303 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur optoelektronischen Bildabtastung für den

Druckprozeß einer Offset-Druckmaschine“

ist am 10. März 2005 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent sind am 7. und

10. Juni 2005 Einsprüche erhoben worden. Die Einsprüche sind unter anderem

unter Hinweis auf die Druckschriften

(K2) EP 0 228 347 A1,

(K7) DE 40 00 066 A1 und

(D3) DE 39 04 545 C1

auf die Behauptung gestützt, das Patent sei gegenüber diesem Stand der Technik

nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent gemäß Hauptantrag mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 17, gemäß Hilfsantrag I mit den Ansprüchen 1 bis 13, gemäß Hilfsantrag II mit den Ansprüchen 1 bis 15 und gemäß Hilfsantrag III mit den Ansprüchen 1 bis 11 (Hilfsanträge jeweils vom 25. April 2007). Der erteilte Vorrichtungsanspruch 7 lautet:

„Vorrichtung zur optoelektronischen Bildabtastung für den Aufbau

einer Druckform in digitalisierter Form einer Druckmaschine, insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder

mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass zur farbmetrischen Vermessung und Erfassung von Bildvorlagen (2) eine Bildabtastungsvorrichtung (3) eine

in einer Bildebene (31) angeordnete, punktweise abfragbare

Halbleiter-Empfängermatrix (24) mit bekannter und definierter

spektraler Intensitätsempfindlichkeit und zwischen einer Objekt-

und Bildebene (11, 31) ein optisches Linsensystem (23) aufweist,

dass

in der Objektebene (11) ein Bildvorlagenträger (12)

angeordnet ist, und dass die von der Halbleiter-Empfängermatrix

(24) abgegebenen Signale von einer Auswertungseinheit

(Rechner 4) verarbeitet und einer Druckbilderzeugungsmatrix der

Druckform zugeleitet werden.“

Die Vorrichtungsansprüche 3, 5 und 1 der Hilfsanträge I, II und III stimmen mit

dem Vorrichtungsanspruch 7 gemäß Hauptantrag in allen Merkmalen überein. Die

Ansprüche 3 und 1 nach den Hilfsanträgen I und III enthalten lediglich keine

Rückbezüge auf vorhergehende Verfahrensansprüche.

Sie ist der Ansicht, die Vorrichtung gemäß den Ansprüchen 7, 3, 5 und 1 nach

Hauptantrag und den Hilfsanträgen I, II und III sei gegenüber dem unter anderem

entgegengehaltenen Stand der Technik (K7) neu und beruhe auch gegenüber einer Zusammenschau von (K7) mit (K2) auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine

dieser Druckschriften enthalte jeweils eine Bildabtastungsvorrichtung mit einer

Halbleiter-Empfängermatrix, sondern erlaube nur das zeilenweise Abtasten einer

Vorlage. Demgegenüber gestatte die patentgemäße Vorrichtung die Erfassung eines Druckbogens in einer Matrix, also gewissermaßen mit einem Schlag. Die aus

(K7) bekannte Vorrichtung nehme ferner keine farbmetrische Vermessung vor, die

erhaltenen Daten würden aus einer densitometrischen Messung errechnet. Daher

sei die beanspruchte Vorrichtung nach Haupt- und Hilfsanträgen gegenüber (K7)

neu und auch erfinderisch. Auch gegebenüber einer Zusammenschau von (K7)

mit der Druckschrift (K2) sei die erfinderische Tätigkeit gegeben. Denn die Entgegenhaltung (K2) betreffe keine Druckformerzeugung, sondern die Farbauftragssteuerung bei einer Druckmaschine; sie lehre zwar die farbmetrische Vermessung

einer Bildvorlage, die offenbarte Vorrichtung weise jedoch - wie Entgegenhaltung

(K7) - keine Halbleiter-Empfängermatrix und auch keine Druckbilderzeugungsmatrix auf. Die Druckschrift (D3) betreffe schließlich die Erzeugung eines Druckfilmes,

wobei die Filmerzeugungsvorrichtung keine Halbleiter-Empfängermatrix aufweise.

Die Einsprechenden vertreten insbesondere die Ansicht, die Entgegenhaltung (K7)

nehme die Vorrichtung nach Anspruch 7 des Hauptantrags und nach den korrespondierenden Ansprüchen der Hilfsanträge neuheitschädlich vorweg bzw. sie lege

sie zumindest nahe. Es werde darin eine Vorrichtung zur Herstellung einer

Druckform ausgehend von gerasterten Kopierfilmen beschrieben. Schon der Hinweis auf die Rasterung der Filme weise auf das Vorhandensein einer Empfängermatrix hin, ebenso die Verwendung einer Digitalkamera, die unzweifelhaft über

eine Halbleiter-Empfängermatrix verfüge. Der in Anspruch 7 des Hauptantrags

enthaltene Hinweis auf die „farbmetrische Vermessung von Bildvorlagen“ sei lediglich eine reine Zweckangabe, die keinerlei Anregung auf gegenständliche Vorrichtungsmerkmale enthalte. Es lasse sich überdies schon an Hand der im

Jahr 1985 angemeldeten Entgegenhaltung (K2) oder der im Prüfungsverfahren

entgegenhaltenen DE 36 26 423 A1 (K4), ausweislich der dort aufgeführten Beispiele D und E, belegen, dass die farbmetrische und auch vollflächige Vermessung von Bildvorlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents bereits

Stand der Technik gewesen sei. Die Angaben zum Linsensystem im Anspruch 7

seien schließlich dem Fachwissen zuzurechnen.

Im Übrigen lehre die Druckschrift (D3) die Verwendung von CCD-Bildsensoren,

d. h. einer Halbleiter-Empfängermatrix, in einer hochauflösenden Videokamera,

deren Steuersignale einem Laserdrucker, d. h. einer Druckbilderzeugungsmatrix

zugeleitet würden.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen gemäß

einem der Hilfsanträge I bis III vom 25. April 2007.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der weiteren jeweils rückbezogenen Vorrichtungsansprüche und der nebengeordneten Verfahrensansprüche im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen I und II, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die Einsprüche sind frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen

und somit zulässig.

2. Bezüglich der ursprünglichen Offenbarung der Patentansprüche nach

Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I, II und III bestehen keine Bedenken. Sie

bedarf keiner näheren Erörterung, da die Ansprüche aus Gründen mangelnder

Patentfähigkeit scheitern.

3. Die Neuheit der Vorrichtung gemäß Anspruch 7 des Hauptantrags als auch

nach den gleichlautenden Ansprüchen 3, 5 und 1 nach den Hilfsanträgen I, II und

III gegenüber der aus (K7) bekannten Vorrichtung kann dahingestellt bleiben, da

die Vorrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

4. Aufgabe des Streitpatents ist es, ein Verfahren abzugeben, mit dem auf einfache Weise innerhalb kurzer Zeit eine Bildvorlage (Druckvorlage) beziehungsweise

ein zu kontrollierendes Druckerzeugnis insbesondere vollflächig erfasst und eine

dazugehörige Druckform für einen Offset-Druckprozess korrigiert werden kann.

Ferner soll eine entsprechende Vorrichtung geschaffen werden (Streitpatentschrift

S. 2, Abs. 0005).

Die Aufgabe soll gelöst werden mit einer Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:

1. Vorrichtung zur optoelektronischen Bildabtastung für den

Aufbau einer Druckform einer Druckmaschine in digitalisierter Form,

2. mit einer Bildabtastungsvorrichtung (3) zur farbmetrischen

Vermessung und Erfassung von Bildvorlagen (2),

3. mit einer in einer Bildebene (31) an geordneten, punktweise

abfragbaren Halbleiter-Empfängermatrix (24) mit bekannter und

definierter spektraler Intensitätsempfindlichkeit,

4.

die zwischen einer Objekt- und Bildebene (11, 31) ein optisches Linsensystem (23) aufweist,

5.

in der Objektebene (11) ist ein Bildvorlagenträger (12) angeordnet,

6.

und die von der Halbleiter-Empfängermatrix (24) abgegebenen Signale werden von einer Auswertungseinheit (Rechner

4) verarbeitet und einer Druckbilderzeugungsmatrix der

Druckform zugeleitet.

Als nächstgelegener Stand der Technik ist die Entgegenhaltung (K7) anzusehen.

Sie beschreibt eine Vorrichtung zur optoelektronischen Bildabtastung zur Gestaltung und zur Zuordnung der Farben beim Drucken, d. h. für den Aufbau einer

Druckform einer Druckmaschine in digitalisierter Form nach Merkmal 1 (Sp. 1,

Z. 20 bis 29 i. V. m. Anspr. 12 und 19). Zur Bildabtastung kann gemäß Druckschrift (K7) eine Video-Farbkamera oder eine Digitalkamera eingesetzt werden,

die üblicherweise mit CCD-Bildsensoren, bestehend aus einer Matrix mit lichtempfindlichen Zellen, bestückt sind und damit eine punktweise abfragbare Halbleiter-

Empfängermatrix entsprechend Merkmal 3 darstellen (K7: Sp 6, Z. 45 bis 47

i. V. m. Anspr. 15; D3: Sp. 2, Z. 35 bis 40). Eine Video- oder Digitalkamera weist

unzweifelhaft zwischen Bild- und Objektebene ein optisches Linsensystem, wie im

Merkmal 4 von Anspruch 7 des Hauptantrags angegeben, auf. Als Bildvorlagenträger in der Objektebene dient bei (K7) unter anderem ein Scanner mit einem

Tablett zur Auflage der abzutastenden Bildvorlage (Anspr. 13 i. V. m. Sp. 6, Z. 15

bis 18). Die von der Halbleiter-Empfängermatrix abgegebenen Signale werden von

einer Auswertungseinheit verarbeitet, und es ist schließlich eine Ausgabestation

im Rahmen einer reprographischen Darstellung vorgesehen (Sp. 5, Z. 1 bis 14;

Sp. 6, Z. 38 bis 44). Dabei wird in der (K7) von einem Stand der Technik ausgegangen, bei dem die Methoden der photoelektronischen Umsetzung von Bildvorlagen bis hin zum Aufbau einer Druckform reichen (Sp. 1, Z. 25 bis 29, Z. 34 bis

36 und 49 bis 59).

Die aus (K7) bekannte Vorrichtung unterscheidet sich von der nach Anspruch 7

des Hauptantrags somit lediglich dadurch, dass in (K7) nicht expressis verbis eine

farbmetrische Vermessung und Erfassung der Bildvorlage angegeben wird, um

anschließend die gewonnenen Daten einer Druckbilderzeugungsmatrix der

Druckform zuzuleiten, so dass gewissermaßen nach einer spektralphotometrischen Vermessung der Bildvorlage in der Druckmaschine „in-line“ das Hochfahren

des Druckprozesses auf Grund der Druckformen geregelt werden könnte.

Dieser Unterschied kann die erfinderische Tätigkeit der Vorrichtung gemäß Anspruch 7 des Hauptantrags indessen nicht begründen. Denn die Kenntnis der

densitometrischen Farbdichtemessung und die spektrale Farbmessung gehört

zum Basiswissen und Können eines Fachmannes für die Drucktechnik, wie dies

z. B. auch aus der Entgegenhaltung (K2) hervorgeht (S. 2, Abs. 4 i. V. m.

Anspr. 20), so dass der Fachmann ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, das

nach seiner Erfahrung geeignetste Messprinzip bzw. hierfür geeignete Einrichtungen für die Bildabtastung, hier die farbmetrische Vermessung, für den Aufbau einer Druckform vorsehen wird.

Der Einwand der Patentinhaberin, wonach eine Videokamera, wie sie in (K7) erwähnt werde, nicht in der Lage sei, die farbmetrische Vermessung einer Bildvorlage vorzunehmen und sie in einem Flachbettscanner überdies nicht einsetzbar

sei, weshalb der Fachmann auch keine Anregung zur Ausgestaltung der Vorrichtung nach Anspruch 7 des Hauptantrags aus der (K7) in Verbindung mit seinem

Fachwissen habe erhalten können, kann zur keiner anderen Beurteilung führen.

Denn aus dem Stand der Technik, z. B. aus der (D3), weiß der Fachmann, dass

sich eine Videovorrichtung mit einer hochauflösenden CCD-Aufnahmevorrichtung

trotz der vergleichsweise langen Zeit für das Digitalisieren des Videosignals und

das Erzeugen der Steuerbefehle für die Filmerzeugungsvorrichtung, d. h. für den

Aufbau der Druckform in digitalisierter Form, eignet (Sp. 2, Z. 35 bis 40 i. V. m.

Z. 6 bis 26). Hierzu wird auch in (D3) bereits die Bildvorlage auf einer Vorlagenbühne angeordnet (Sp. 2, letzt. Z. bis Sp. 3, Z. 2). Auch der weitere Einwand, die

gemäß Entgegenhaltung (K7) mittels eines Scanners an gerasterten Flächen erhobenen Daten einer Videokamera könnten nicht so einfach in farbmetrisch vollflächig erhobene Daten umgesetzt werden, ändert nichts, denn in der Druckschrift

(D3) ist insbesondere eine sequentiell abtastende, also wie ein Scanner arbeitende, CCD-Bildwandlervorrichtung als vorteilhaft beschrieben (Sp. 4, Z. 31 bis

37).

Die Vorrichtung gemäß Anspruch 7 des Hauptantrags und nach den inhaltsgleichen Ansprüchen 3, 5 und 1 der Hilfsanträge I bis III beruht demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, die Ansprüche 7, 3, 5 und 1 haben somit keinen Bestand.

Die Ansprüche 1 bis 6 und 8 bis 17 gemäß Hauptantrag, 1, 2 und 4 bis 13 gemäß

Hilfsantrag I, 1 bis 4 und 6 bis 15 gemäß Hilfsantrag II sowie 2 bis 11 nach Hilfsantrag III teilen das Schicksal der Ansprüche 7, 3, 5 und 1 (BGH, „Elektrisches

Speicherheizgerät“, GRUR 1997, 120).

gez.

Unterschriften