Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 14.05.2007 – 15 W (pat) 17/05
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 20 062.5-25
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie der R
ichterin Schwarz-Angele, des Richters
Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler 08.05
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 6, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
1 Seite Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß der DE
101 20 062 A1.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde am 24. April 2001 mit der Bezeichnung
„Fussbodenpaneel“
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung ist am
14. November 2002 erfolgt.
Mit Beschluss vom 26. November 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F
die Patentanmeldung zurückgewiesen. Dem Zurückweisungsbeschluss lagen die
mit Schriftsatz vom 3. April 2002 eingereichten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde.
Der Anspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:
„1. Fussbodenpaneel, das in horizontaler Ebene begrenzt wird,
von einer mit einer Dekorschicht (15) oder dergleichen versehenen Oberseite (16) und einer zur Auflage auf einem
Unterboden vorgesehenen Unterseite (8) und das mit Mitteln
zum lösbaren Verbinden mit weiteren Fussbodenpaneelen
(1, 2) versehen ist, mit
-
einer an einer Längs- oder Querseite vorgesehenen,
von der Oberseite (16) ausgehenden ersten Ausnehmung (3), die in einem im Winkel α zur Oberseite verlaufende Nut (4) übergeht, und
-
einer an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite vorgesehenen, von der Unterseite (8) ausgehenden zweiten Ausnehmung (11), die an ihrem oberen
äußeren Rand begrenzt wird von einem im Winkel α
zur Oberseite (16) verlaufenden Absatz (14), wobei
-
der Nutgrund (6) der zur Oberseite (16) geöffneten
Nut (4) etwa in seiner Mitte einen über die volle Länge
verlaufenden Vorsprung (7) aufweist, und wobei
-
der Absatz (14) an seinen zur Unterseite (8) weisenden Rändern zwei über die volle Länge reichende
Vorsprünge (12, 13) aufweist, die zwischen sich eine
zum Vorsprung (7) der Nut (4) korrespondierende
Vertiefung (17) ausbilden, wobei
-
die Seitenwände der Nut (4) und des Absatzes (14) in
dem gleichen Winkel (α) zu der Oberseite (16) ausgebildet sind.“
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde in der Hauptsache damit begründet, dass das Fußbodenpaneel des Anspruchs 1 gegenüber den Druckschriften
D1
D2
DE 199 33 343 A1 und
DE 200 05 877 U1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Daneben sind im Prüfungsverfahren noch die Entgegenhaltungen DE 198 54 475
A1 (D3) und DE 200 18 760 U1 (D4) in Betracht gezogen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, eingelegt
am 12. Januar 2005, begründet mit Schriftsatz vom 22. September 2006.
Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren auf der
Grundlage der in der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2007 eingereichten
neuen Unterlagen mit drei Patentansprüchen und einer hieran handschriftlich angepassten Beschreibung sowie einem Blatt Zeichnungen mit zwei Figuren weiter.
Die somit geltenden Patentansprüche 1 bis 3 lauten wie folgt:
„1. Fussbodenpaneel, das in horizontaler Ebene begrenzt wird,
von einer mit einer Dekorschicht (15) oder dergleichen versehenen Oberseite (16) und einer zur Auflage auf einem
Unterboden vorgesehenen Unterseite (8) und das mit Mitteln
zum lösbaren Verbinden mit weiteren Fussbodenpaneelen
(1, 2) versehen ist, mit
-
einer an einer Längs- oder Querseite vorgesehenen,
von der Oberseite (16) ausgehenden ersten Ausnehmung (3), die in eine im Winkel α von 45° zur Oberseite verlaufende Nut (4) übergeht, und
-
einer an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite vorgesehenen, von der Unterseite (8) ausgehenden zweiten Ausnehmung (11), die an ihrem oberen
äußeren Rand von einem im Winkel α von 45° zur
Oberseite (16) verlaufenden Absatz (14) begrenzt
wird, wobei
-
der Nutgrund (6) der zur Oberseite (16) geöffneten
Nut (4) etwa in seiner Mitte einen über die volle Länge
verlaufenden Vorsprung (7) aufweist, dessen Symmetrielinie (S) im Winkel α von 45° zur Oberseite (16)
verläuft,
-
der Absatz (14) an seinen zur Unterseite (8) weisenden Rändern zwei über die volle Länge reichende
Vorsprünge (12, 13) aufweist, die zwischen sich eine
zum Vorsprung (7) der Nut (4) korrespondierende
Vertiefung (17) ausbilden, wobei
-
die Seitenwände des Absatzes (14) in dem gleichen
Winkel (α) von 45° zu der Oberseite (16) ausgebildet
sind und
-
die zweite Ausnehmung (11) mit einem Hinterschnitt
(9) zur Unterseite (8) ausgebildet ist und an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite eine zur Unterseite (8) geöffnete Ausnehmung (5) vorgesehen ist, zu
der der durch den Hinterschnitt (9) ausgebildete Vorsprung (10) korrespondiert.
2.
Fussbodenpaneel nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die Vorsprünge (7, 12, 13) gerundet sind.
3.
Fussbodenpaneel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Ausnehmung (3) mit einem Hinterschnitt
(18) zur Oberseite (16) ausgebildet ist.“
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, sie halte das nunmehr weiterverfolgte Patentbegehren für gewährbar. Das beanspruchte Fußbodenpaneel nach geltendem Anspruch 1 sei im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik gemäß
DE 199 33 343 A1 (D1) und DE 200 05 877 U1 (D2) neu. Es werde durch diesen
Stand der Technik auch nicht nahegelegt und beruhe deshalb auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin sieht die Vorteile beim beanspruchten Fußbodenpaneel insbesondere darin, dass durch die symmetrische Ausbildung von Nut und Absatz eine erhebliche Vereinfachung der Herstellung solcher Paneele erreicht werde. Die Ausrichtung der Seitenwände der Nut und des Absatzes im gleichen Winkel α von 45°
zur Oberseite trage dazu bei, dass hohe Zugkräfte in der Verbindung übertragen
werden könnten, ohne dass dazu eine Vorspannung in der Verbindung notwendig
sei. Das Ineinanderfügen der Paneelprofile werde vereinfacht, weil die Außenwände des Absatzes durch einfaches Aneinandervorbeigleiten nur aufgrund der
Schwerkraft an den Wänden der Nut in die Endposition verschoben werden
könnten. Durch die im Winkel von 45° zur Oberfläche des Paneels verlaufenden
Seitenwände der Nut und des Absatzes werde bei der Verbindung zweier Paneele
eine stabile Verriegelung sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung erreicht. Mit der beanspruchten Ausbildung des Fußbodenpaneels könne auf den
technischen Effekt der Vorspannung verzichtet werden, da dieser der Lösung der
erfindungsgemäßen Aufgabe, nämlich dem einfachen Ineinandergleiten zweier
Paneele nur aufgrund der Schwerkraft, entgegenstehe.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 6, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
1 Seite Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß der DE
101 20 062 A1.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Anmeldung erfüllt mit den
nunmehr vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Patents.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig.
Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Ansprüche 1 bis 3 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglich
eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw. daraus herleitbar sind. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 sowie in
der Anmeldebeschreibung auf Seite 5, Zeilen 13/14, 16 bis 18 und 32/33 i. V. m.
den Figuren 1 und 2 offenbart. Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3.
3. Die Neuheit des beanspruchten Fußbodenpaneels ist anzuerkennen, da keine
der aufgegriffenen Druckschriften ein Fußbodenpaneel mit sämtlichen Merkmalen
des Patentanspruchs 1 offenbart, wie sich im Einzelnen auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
4. Das Fußbodenpaneel nach Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Als zuständiger Fachmann ist hier ein Holzingenieur mit Erfahrung in der Entwicklung und industriellen Fertigung von Fertigpaneelen heranzuziehen.
b) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, die sich aus der vorliegenden Anmeldebeschreibung erschließt. Danach waren Fußbodenpaneele, die in horizontaler Ebene begrenzt werden von einer mit
einer Dekorschicht oder dergleichen versehenen Oberseite und einer zur Auflage
auf einem Unterboden vorgesehenen Unterseite, und die mit Mitteln zum lösbaren
Verbinden mit weiteren Paneelen versehen sind, aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0002]). Weiter waren Fußbodenpaneele mit
sog. Klick-Profilen zum Zeitpunkt des Anmeldetages der Patentanmeldung bereits
Stand der Technik (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0003]). Um Dichtigkeit an der
Verbindungsstelle der Oberseite der zu einem Bodenbelag zusammengesetzten
Paneelen zu erreichen, seien die Verrastmittel bisher so ausgebildet worden, dass
zwei ineinander gesteckte Paneele unter Vorspannung ständen. Die Anmelderin
hat es als nachteilig angesehen, dass aufgrund der in einer verrasteten Nut-
/Feder-Verbindung vorhandenen Vorspannung eine relative Bewegung zweier Paneele zueinander nur unter einem entsprechend hohen Kraftaufwand möglich gewesen sei (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0004] bis [0007]). Von dieser Problemstellung ausgehend soll das eingangs erläuterte Fußbodenpaneel verbessert werden (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0008]).
Dem Patentbegehren liegt somit objektiv die Aufgabe zugrunde, Bodenpaneele
mit Profilen bereitzustellen, die sich durch einfaches Ineinandergleiten verlegen
lassen, ohne wesentliche Vorspannung zu einer dichten Verbindung führen und
für einen hochbeanspruchten Bodenbelag verwendet werden können (vgl. DE
101 20 062 A1, Abs. [0004] bis [0005], Abs. [0010] und [0014]).
c) Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Fußbodenpaneel gemäß geltendem Anspruch 1, der mit Gliederungspunkten versehen lautet:
M1
Fußbodenpaneel,
M2
das in horizontaler Ebene begrenzt wird von einer Oberseite (16),
M2a
die mit einer Dekorschicht (15) oder dergleichen versehen
ist,
M3
und einer zur Auflage auf einem Unterboden vorgesehenen Unterseite (8),
M4
und das mit Mitteln zum lösbaren Verbinden mit weiteren
Fußbodenpaneelen (1, 2) versehen ist, mit
M5
einer an einer Längs- oder Querseite vorgesehenen, von
der Oberseite (16) ausgehenden ersten Ausnehmung (3),
M5a
die in eine im Winkel α von 45° zur Oberseite verlaufende
Nut (4) übergeht, und
M6
einer an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite
vorgesehenen, von der Unterseite (8) ausgehenden
zweiten Ausnehmung (11),
M6a
die an ihrem oberen äußeren Rand von einem im Winkel α
von 45° zur Oberseite (16) verlaufenden Absatz (14) begrenzt wird, wobei
M7
der Nutgrund (6) der zur Oberseite (16) geöffneten Nut (4)
etwa in seiner Mitte einen über die volle Länge verlaufenden Vorsprung (7) aufweist,
M7a
dessen Symmetrielinie (S) im Winkel α von 45° zur Oberseite (16) verläuft,
M8
der Absatz (14) an seinen zur Unterseite (8) weisenden
Rändern zwei über die volle Länge reichende Vorsprünge
(12, 13) aufweist,
M8a
die zwischen sich eine zum Vorsprung (7) der Nut (4) korrespondierende Vertiefung (17) ausbilden, wobei
M9
die Seitenwände des Absatzes (14) in dem gleichen Winkel α von 45° zu der Oberseite (16) ausgebildet sind und
M10
die zweite Ausnehmung (11) mit einem Hinterschnitt (9)
zur Unterseite (8) ausgebildet ist und
M10a an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite eine
zur Unterseite (8) geöffnete Ausnehmung (5) vorgesehen ist,
M10b zu der der durch den Hinterschnitt (9) ausgebildete Vorsprung (10) korrespondiert.
d)
Eine derartige Lösung wird durch die DE 199 33 343 A1
(D1) und DE 200 05 877 U1 (D2) nicht nahegelegt.
Der dem Anmeldungsgegenstand nächstliegende Stand der Technik ist in der DE
199 33 343 A1 (D1) beschrieben. Dort ist ein Fußbodenpaneel M1 mit gleichen
Merkmalen M2, M3, M4, M5, M6, M7, M8 und M8a wie das beanspruchte Fußbodenpaneel offenbart.
Wie vor allem aus den Figuren 3 bis 5 der D1 ersichtlich, wird
M1
M2
M3
das Fußbodenpaneel 1,2
in horizontaler Ebene von der Oberseite 20 und
einer zur Auflage auf einem Unterboden vorgesehenen Unterseite 5
begrenzt.
M4
Das Paneel ist mit Mitteln zum lösbaren Verbinden mit weiteren Fußbodenpaneelen versehen (D1, Ansprüche 1 und 5 i.V.m. Spalte 2, Zeilen
41 bis 44).
M5
Von der Oberseite des Paneels geht im Randbereich eine erste Ausnehmung 38 aus (D1, untere Teilfigur 3).
M6
Von der Unterseite des Paneels geht im gegenüberliegenden Randbereich
eine zweite Ausnehmung aus (D1, obere Teilfigur 3).
M7
Der Nutgrund der zur Oberseite geöffneten Nut 27 weist etwa in seiner
Mitte einen über die volle Länge verlaufenden Vorsprung auf (D1, in der
unteren Teilfigur 3 den zur Seitenwand 28 gehörigen Vorsprung).
M8
Der Absatz 30 weist an seinen zur Unterseite weisenden Rändern zwei
über die volle Länge reichende Vorsprünge auf,
M8a
die zwischen sich eine zum Vorsprung der Nut 27 korrespondierende
Vertiefung ausbilden (D1, obere Teilfigur 3 und Figur 4).
Das aus D1 bekannte Fußbodenpaneel unterscheidet sich vom Fußbodenpaneel
gemäß geltendem Anspruch 1 also in den Merkmalen M5a und M6a hinsichtlich
des dort nicht beschriebenen Winkels von 45°, darüber hinaus verfügt es über
keine Dekorschicht oder dergleichen gemäß Merkmal M2a und weist keine Merkmale entsprechend M7a und M9 sowie M10 bis M10b auf.
Der Fachmann vermag der D1 somit keinen Hinweis und keine Anregung zu entnehmen, bei Fußbodenpaneelen der beanspruchten Art, sowohl die Seitenwände
von Nut und Absatz parallel im gleichen Winkel α von 45° zur Oberseite auszurichten (M5a, M6a, M9), als auch den in der Mitte des Nutgrundes angeordneten
Vorsprung so auszubilden, dass dessen Symmetrielinie ebenfalls im Winkel α von
45° zur Oberseite verläuft (M7a). Jedoch ist gerade diese konstruktive Ausgestaltung des Paneelprofils mit der Aufgabe korreliert, denn erst durch die beanspruchte Ausgestaltung der Kontaktflächen ist ein einfaches Ineinandergleiten
zweier Paneele nur aufgrund der Schwerkraft möglich.
In der D1 ist dagegen vorgesehen, Nut und Feder derart zu dimensionieren, dass
beim Einführen der Feder in die Nut die Nutöffnung in einer Parallelen zur Plattenebene in begrenztem Maße aufgeweitet wird. Dadurch liegen die Platten an mindestens zwei Stellen in unterschiedlichen orthogonalen Ebenen zur Plattenebene
aneinander und bleiben in dieser Position. Aufgrund dieser Formgebung wird beim
Einführen der Feder in die Nut eine Kraft in Richtung der Plattenebene erzeugt,
die als Presskraft an Anlageabschnitten in einem der Oberseite der Platten benachbarten Bereich wirkt (D1, Spalte 2, Zeile 67 bis Spalte 3, Zeile 9). Um einen
solchen Effekt der Vorspannung zu erreichen, verlaufen in der D1 die Seitenwände von Nut und Feder in zwei verschiedenen Winkeln zur Oberseite. Der Winkel γ, unter dem die schrägen Seitenwände 29 (Nut) und 32 (Feder) zur Orthogonalen A geneigt verlaufen, beträgt vorzugsweise 15° (D1, Figur 5 i. V. m. Spalte 4,
Zeilen 64 bis 66). Der Winkel, unter dem die gegenüberliegenden Seitenwände
der Nut bzw. der Feder (ohne Bezugszeichen in den Figuren 3 bis 5) zur Orthogonalen A geneigt verlaufen, ist in D1 expressis verbis zwar nicht genannt, lässt sich
aber ohne Weiteres aus dem Winkel β in Figur 3 ableiten. Dort ist für den Randbereich der Feder eine V-förmige Vertiefung 41 mit einem Öffnungswinkel von 90°
gezeigt. Korrespondierend dazu weist der Randbereich der Nut einen trapezförmigen Vorsprung 40 auf, wobei die Seitenflächen der Trapezform im gleichen Winkel
zueinander verlaufen, der dem Winkel der V-Form entspricht (D1, Figur 3 i. V. m.
Spalte 3, Zeilen 24 bis 32). Aufgrund der Symmetrie der V-förmigen Vertiefung
bzw. des trapezförmigen Vorsprungs verlaufen die Seitenwände daher in einem
Neigungswinkel von β/2 = 45°. Die somit in den Winkeln von 15° (M6b) und 45°
(M5b) jeweils unterschiedlich geneigten Seitenwände von Nut und Feder führen
dazu, dass in D1 die Nut zum Nutgrund hin sich erweitert, wohin entsprechend der
federartige Absatz sich zum Absatzgrund verengt. Eine solche konische Ausbildung von Nut und Feder verursacht beim Fügen der Paneele eine Vorspannung,
die erfindungsgemäß aber gerade durch die Merkmale M5a, M6a, M7a und M9
vermieden wird.
Insofern bestand für den Fachmann kein Anlass, die aus D1 bekannte Lehre als
Vorbild zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe heranzuziehen. Vielmehr
verzichtet der Anspruchsgegenstand auf den technischen Effekt der Vorspannung,
da dieser dem einfachen Ineinanderlegen zweier Paneele entgegensteht. Selbst
wenn in den Figuren 3 bis 5 der D1 offenbart ist, die Seitenwände der Nut und Feder mit Winkeln zur Oberseite des Paneels auszubilden, so hat der Fachmann aus
diesen Darstellungen aber keinen Hinweis erhalten, das Profil so auszugestalten,
dass aufgrund parallel verlaufender Seitenwände von Nut und Absatz unter einem
Winkel von 45° zur Oberseite eine spannungsfreie Verlegung mehrerer Paneele
möglich ist. Durch einfaches Aneinandervorbeigleiten der Außenwände des Absatzes an den Wänden der Nut können die Paneele in die Endposition verschoben
werden, wobei eine stabile Verriegelung sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung erreicht wird. Vor dem Hintergrund der D1 war daher die erfindungsgemäße, konstruktive Ausbildung der Kontaktflächen des Bodenpaneels für
einen Fachmann ohne weitere Anregung aus einem Stand der Technik nicht nahegelegt. Darüber hinaus vermittelt die D1 auch keinerlei Anregung zu den Merkmalen M2a und M10 bis M10b.
Diese Lücke kann auch die DE 200 05 877 U1 (D2) nicht schließen, weil dort die
Verbindung zweier Fußbodenpaneele nur aus einem „klassischen Nut- und Federsystem“ ohne Verrastelemente besteht. Allerdings sind auch hier die Wirkflächen
von Nut und Feder unter einem Winkel von mehr als 10° zur Horizontalen geneigt
angeordnet. Nut und Feder sind jeweils mit parallelen Seitenwänden ausgebildet,
jedoch ist die Neigung der Feder mit einem größeren Winkel zur Nutzebene des
Fußbodens ausgeführt als die Neigung der Nut, respektive, der Neigungswinkel
der Nut bezogen auf die Nutzfläche des Paneels ist kleiner als der Neigungswinkel
der Feder (D2, Schutzansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 2, Zeilen 95 bis 97 und
Seite 3, Zeilen 150 bis 154 der Beschreibung sowie Figuren 1 bis 3). Diese unterschiedlichen Neigungswinkel von Nut und Feder bewirken, dass beim Fügen die
Feder leicht nach oben gebogen wird, während die untere Zunge der Nut unter
Ausnutzung der Elastizität des Werkstoffs leicht nach unten aufgebogen wird (D2,
Figur 3 i. V. m. Seite 2, Zeilen 108 bis 110 der Beschreibung). Beim Erreichen der
Endposition liegen Nut und Feder formschlüssig spielfrei ineinander, wobei durch
die Neigung des Nut- und Federsystems eine Verriegelung des Nut- und Federsystems in horizontaler Richtung stattfindet (D2, Figur 4 i. V. m. Seite 3, Zeilen
113 bis 115 der Beschreibung).
Somit offenbart D2 Fußbodenpaneele mit integrierten Kupplungsteilen in Form einer Nut und einer Feder. Die Kupplungsmittel sind derart ausgeführt, dass die Paneele mittels eines Verschiebens aufeinander zu in Form einer spielfreien, unter
Spannung stehenden Verbindung ineinandergefügt werden können. Nach den
Ausführungen in der Beschreibung wird hierdurch ein leichtes Ineinanderfügen,
ein optimales Zusammendrücken der Paneele und die Möglichkeit, die Paneele
wieder auseinander zu nehmen, erreicht (D2, Seite 2, Zeilen 80 bis 86, 99 bis 106,
Seite 3, Zeilen 117 bis 125). Wesentlich dafür ist, dass Feder und Nut so elastisch
sind, dass sie sich verbiegen können. Durch diese im Bereich der Feder bleibende
Verformung werden die Wirkflächen der schrägen Nut und der schrägen Feder
spielfrei aneinander gepresst (D2, Seite 4, Zeilen 167 bis 172 der Beschreibung).
Die beanspruchte Ausbildung des Fußbodenpaneels stellt dagegen keine Verbindung mit einem beim Ineinanderfügen der Paneele sich verbiegbaren Teil als Verriegelungselement dar und verzichtet damit auf den technischen Effekt der Vorspannung.
Für einen Fachmann war es auch bei einer Zusammenschau des aufgezeigten
Standes der Technik nicht möglich, allein mit fachlicher Routine zur Lehre nach
dem Patentanspruch 1 zu gelangen. Dieser Fachmann vermag dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Stand der Technik nach D1 und D2 keinen Hinweis
und keine Anregung in Richtung der Lehre nach dem Patentanspruch 1 zu entnehmen, denn die Fußbodenpaneele der beanspruchten Art erfordern kein verbiegbares Teil mit einer speziellen Kontaktfläche als Verriegelungselement, wie es
bei den aus D1 und D2 bekannten Verbindungen vorgesehen ist. Derartige Kupplungsverbindungen wird der Fachmann somit bei seiner Suche nach einer Lösung
des dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden technischen Problems nicht
in Betracht ziehen.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften DE 198 54 475 A1 (D3) und
DE 200 18 760 U1 (D4) betreffen einen noch entfernter liegenden Stand der
Technik, der weder für sich allein betrachtet noch in Verbindung mit den Druckschriften D1 und D2 zum vorliegenden Gegenstand gemäß Patentanspruch 1
hinführen kann. D3 und D4 können die erfinderische Tätigkeit daher ebenfalls
nicht in Frage stellen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit nicht nur neu, sondern beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch gewährbar ist.
Das gilt ebenso für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3, da diese vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen
des Fußbodenpaneels gemäß Anspruch 1 betreffen.
Kahr
Schwarz-Angele
Maksymiw
Zettler
Na