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BPatG Beschluss vom 14.05.2007 – 15 W (pat) 17/05

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 20 062.5-25

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie der R

ichterin Schwarz-Angele, des Richters

Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler 08.05

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 6, jeweils

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

1 Seite Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß der DE

101 20 062 A1.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde am 24. April 2001 mit der Bezeichnung

„Fussbodenpaneel“

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung ist am

14. November 2002 erfolgt.

Mit Beschluss vom 26. November 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F

die Patentanmeldung zurückgewiesen. Dem Zurückweisungsbeschluss lagen die

mit Schriftsatz vom 3. April 2002 eingereichten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde.

Der Anspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:

„1. Fussbodenpaneel, das in horizontaler Ebene begrenzt wird,

von einer mit einer Dekorschicht (15) oder dergleichen versehenen Oberseite (16) und einer zur Auflage auf einem

Unterboden vorgesehenen Unterseite (8) und das mit Mitteln

zum lösbaren Verbinden mit weiteren Fussbodenpaneelen

(1, 2) versehen ist, mit

-

einer an einer Längs- oder Querseite vorgesehenen,

von der Oberseite (16) ausgehenden ersten Ausnehmung (3), die in einem im Winkel α zur Oberseite verlaufende Nut (4) übergeht, und

-

einer an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite vorgesehenen, von der Unterseite (8) ausgehenden zweiten Ausnehmung (11), die an ihrem oberen

äußeren Rand begrenzt wird von einem im Winkel α

zur Oberseite (16) verlaufenden Absatz (14), wobei

-

der Nutgrund (6) der zur Oberseite (16) geöffneten

Nut (4) etwa in seiner Mitte einen über die volle Länge

verlaufenden Vorsprung (7) aufweist, und wobei

-

der Absatz (14) an seinen zur Unterseite (8) weisenden Rändern zwei über die volle Länge reichende

Vorsprünge (12, 13) aufweist, die zwischen sich eine

zum Vorsprung (7) der Nut (4) korrespondierende

Vertiefung (17) ausbilden, wobei

-

die Seitenwände der Nut (4) und des Absatzes (14) in

dem gleichen Winkel (α) zu der Oberseite (16) ausgebildet sind.“

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde in der Hauptsache damit begründet, dass das Fußbodenpaneel des Anspruchs 1 gegenüber den Druckschriften

D1

D2

DE 199 33 343 A1 und

DE 200 05 877 U1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Daneben sind im Prüfungsverfahren noch die Entgegenhaltungen DE 198 54 475

A1 (D3) und DE 200 18 760 U1 (D4) in Betracht gezogen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, eingelegt

am 12. Januar 2005, begründet mit Schriftsatz vom 22. September 2006.

Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren auf der

Grundlage der in der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2007 eingereichten

neuen Unterlagen mit drei Patentansprüchen und einer hieran handschriftlich angepassten Beschreibung sowie einem Blatt Zeichnungen mit zwei Figuren weiter.

Die somit geltenden Patentansprüche 1 bis 3 lauten wie folgt:

„1. Fussbodenpaneel, das in horizontaler Ebene begrenzt wird,

von einer mit einer Dekorschicht (15) oder dergleichen versehenen Oberseite (16) und einer zur Auflage auf einem

Unterboden vorgesehenen Unterseite (8) und das mit Mitteln

zum lösbaren Verbinden mit weiteren Fussbodenpaneelen

(1, 2) versehen ist, mit

-

einer an einer Längs- oder Querseite vorgesehenen,

von der Oberseite (16) ausgehenden ersten Ausnehmung (3), die in eine im Winkel α von 45° zur Oberseite verlaufende Nut (4) übergeht, und

-

einer an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite vorgesehenen, von der Unterseite (8) ausgehenden zweiten Ausnehmung (11), die an ihrem oberen

äußeren Rand von einem im Winkel α von 45° zur

Oberseite (16) verlaufenden Absatz (14) begrenzt

wird, wobei

-

der Nutgrund (6) der zur Oberseite (16) geöffneten

Nut (4) etwa in seiner Mitte einen über die volle Länge

verlaufenden Vorsprung (7) aufweist, dessen Symmetrielinie (S) im Winkel α von 45° zur Oberseite (16)

verläuft,

-

der Absatz (14) an seinen zur Unterseite (8) weisenden Rändern zwei über die volle Länge reichende

Vorsprünge (12, 13) aufweist, die zwischen sich eine

zum Vorsprung (7) der Nut (4) korrespondierende

Vertiefung (17) ausbilden, wobei

-

die Seitenwände des Absatzes (14) in dem gleichen

Winkel (α) von 45° zu der Oberseite (16) ausgebildet

sind und

-

die zweite Ausnehmung (11) mit einem Hinterschnitt

(9) zur Unterseite (8) ausgebildet ist und an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite eine zur Unterseite (8) geöffnete Ausnehmung (5) vorgesehen ist, zu

der der durch den Hinterschnitt (9) ausgebildete Vorsprung (10) korrespondiert.

2.

Fussbodenpaneel nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die Vorsprünge (7, 12, 13) gerundet sind.

3.

Fussbodenpaneel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Ausnehmung (3) mit einem Hinterschnitt

(18) zur Oberseite (16) ausgebildet ist.“

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, sie halte das nunmehr weiterverfolgte Patentbegehren für gewährbar. Das beanspruchte Fußbodenpaneel nach geltendem Anspruch 1 sei im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik gemäß

DE 199 33 343 A1 (D1) und DE 200 05 877 U1 (D2) neu. Es werde durch diesen

Stand der Technik auch nicht nahegelegt und beruhe deshalb auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmelderin sieht die Vorteile beim beanspruchten Fußbodenpaneel insbesondere darin, dass durch die symmetrische Ausbildung von Nut und Absatz eine erhebliche Vereinfachung der Herstellung solcher Paneele erreicht werde. Die Ausrichtung der Seitenwände der Nut und des Absatzes im gleichen Winkel α von 45°

zur Oberseite trage dazu bei, dass hohe Zugkräfte in der Verbindung übertragen

werden könnten, ohne dass dazu eine Vorspannung in der Verbindung notwendig

sei. Das Ineinanderfügen der Paneelprofile werde vereinfacht, weil die Außenwände des Absatzes durch einfaches Aneinandervorbeigleiten nur aufgrund der

Schwerkraft an den Wänden der Nut in die Endposition verschoben werden

könnten. Durch die im Winkel von 45° zur Oberfläche des Paneels verlaufenden

Seitenwände der Nut und des Absatzes werde bei der Verbindung zweier Paneele

eine stabile Verriegelung sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung erreicht. Mit der beanspruchten Ausbildung des Fußbodenpaneels könne auf den

technischen Effekt der Vorspannung verzichtet werden, da dieser der Lösung der

erfindungsgemäßen Aufgabe, nämlich dem einfachen Ineinandergleiten zweier

Paneele nur aufgrund der Schwerkraft, entgegenstehe.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 6, jeweils

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

1 Seite Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß der DE

101 20 062 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Anmeldung erfüllt mit den

nunmehr vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines

Patents.

2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig.

Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Ansprüche 1 bis 3 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglich

eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw. daraus herleitbar sind. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 sowie in

der Anmeldebeschreibung auf Seite 5, Zeilen 13/14, 16 bis 18 und 32/33 i. V. m.

den Figuren 1 und 2 offenbart. Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3.

3. Die Neuheit des beanspruchten Fußbodenpaneels ist anzuerkennen, da keine

der aufgegriffenen Druckschriften ein Fußbodenpaneel mit sämtlichen Merkmalen

des Patentanspruchs 1 offenbart, wie sich im Einzelnen auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

4. Das Fußbodenpaneel nach Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Als zuständiger Fachmann ist hier ein Holzingenieur mit Erfahrung in der Entwicklung und industriellen Fertigung von Fertigpaneelen heranzuziehen.

b) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, die sich aus der vorliegenden Anmeldebeschreibung erschließt. Danach waren Fußbodenpaneele, die in horizontaler Ebene begrenzt werden von einer mit

einer Dekorschicht oder dergleichen versehenen Oberseite und einer zur Auflage

auf einem Unterboden vorgesehenen Unterseite, und die mit Mitteln zum lösbaren

Verbinden mit weiteren Paneelen versehen sind, aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0002]). Weiter waren Fußbodenpaneele mit

sog. Klick-Profilen zum Zeitpunkt des Anmeldetages der Patentanmeldung bereits

Stand der Technik (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0003]). Um Dichtigkeit an der

Verbindungsstelle der Oberseite der zu einem Bodenbelag zusammengesetzten

Paneelen zu erreichen, seien die Verrastmittel bisher so ausgebildet worden, dass

zwei ineinander gesteckte Paneele unter Vorspannung ständen. Die Anmelderin

hat es als nachteilig angesehen, dass aufgrund der in einer verrasteten Nut-

/Feder-Verbindung vorhandenen Vorspannung eine relative Bewegung zweier Paneele zueinander nur unter einem entsprechend hohen Kraftaufwand möglich gewesen sei (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0004] bis [0007]). Von dieser Problemstellung ausgehend soll das eingangs erläuterte Fußbodenpaneel verbessert werden (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0008]).

Dem Patentbegehren liegt somit objektiv die Aufgabe zugrunde, Bodenpaneele

mit Profilen bereitzustellen, die sich durch einfaches Ineinandergleiten verlegen

lassen, ohne wesentliche Vorspannung zu einer dichten Verbindung führen und

für einen hochbeanspruchten Bodenbelag verwendet werden können (vgl. DE

101 20 062 A1, Abs. [0004] bis [0005], Abs. [0010] und [0014]).

c) Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Fußbodenpaneel gemäß geltendem Anspruch 1, der mit Gliederungspunkten versehen lautet:

M1

Fußbodenpaneel,

M2

das in horizontaler Ebene begrenzt wird von einer Oberseite (16),

M2a

die mit einer Dekorschicht (15) oder dergleichen versehen

ist,

M3

und einer zur Auflage auf einem Unterboden vorgesehenen Unterseite (8),

M4

und das mit Mitteln zum lösbaren Verbinden mit weiteren

Fußbodenpaneelen (1, 2) versehen ist, mit

M5

einer an einer Längs- oder Querseite vorgesehenen, von

der Oberseite (16) ausgehenden ersten Ausnehmung (3),

M5a

die in eine im Winkel α von 45° zur Oberseite verlaufende

Nut (4) übergeht, und

M6

einer an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite

vorgesehenen, von der Unterseite (8) ausgehenden

zweiten Ausnehmung (11),

M6a

die an ihrem oberen äußeren Rand von einem im Winkel α

von 45° zur Oberseite (16) verlaufenden Absatz (14) begrenzt wird, wobei

M7

der Nutgrund (6) der zur Oberseite (16) geöffneten Nut (4)

etwa in seiner Mitte einen über die volle Länge verlaufenden Vorsprung (7) aufweist,

M7a

dessen Symmetrielinie (S) im Winkel α von 45° zur Oberseite (16) verläuft,

M8

der Absatz (14) an seinen zur Unterseite (8) weisenden

Rändern zwei über die volle Länge reichende Vorsprünge

(12, 13) aufweist,

M8a

die zwischen sich eine zum Vorsprung (7) der Nut (4) korrespondierende Vertiefung (17) ausbilden, wobei

M9

die Seitenwände des Absatzes (14) in dem gleichen Winkel α von 45° zu der Oberseite (16) ausgebildet sind und

M10

die zweite Ausnehmung (11) mit einem Hinterschnitt (9)

zur Unterseite (8) ausgebildet ist und

M10a an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite eine

zur Unterseite (8) geöffnete Ausnehmung (5) vorgesehen ist,

M10b zu der der durch den Hinterschnitt (9) ausgebildete Vorsprung (10) korrespondiert.

d)

Eine derartige Lösung wird durch die DE 199 33 343 A1

(D1) und DE 200 05 877 U1 (D2) nicht nahegelegt.

Der dem Anmeldungsgegenstand nächstliegende Stand der Technik ist in der DE

199 33 343 A1 (D1) beschrieben. Dort ist ein Fußbodenpaneel M1 mit gleichen

Merkmalen M2, M3, M4, M5, M6, M7, M8 und M8a wie das beanspruchte Fußbodenpaneel offenbart.

Wie vor allem aus den Figuren 3 bis 5 der D1 ersichtlich, wird

M1

M2

M3

das Fußbodenpaneel 1,2

in horizontaler Ebene von der Oberseite 20 und

einer zur Auflage auf einem Unterboden vorgesehenen Unterseite 5

begrenzt.

M4

Das Paneel ist mit Mitteln zum lösbaren Verbinden mit weiteren Fußbodenpaneelen versehen (D1, Ansprüche 1 und 5 i.V.m. Spalte 2, Zeilen

41 bis 44).

M5

Von der Oberseite des Paneels geht im Randbereich eine erste Ausnehmung 38 aus (D1, untere Teilfigur 3).

M6

Von der Unterseite des Paneels geht im gegenüberliegenden Randbereich

eine zweite Ausnehmung aus (D1, obere Teilfigur 3).

M7

Der Nutgrund der zur Oberseite geöffneten Nut 27 weist etwa in seiner

Mitte einen über die volle Länge verlaufenden Vorsprung auf (D1, in der

unteren Teilfigur 3 den zur Seitenwand 28 gehörigen Vorsprung).

M8

Der Absatz 30 weist an seinen zur Unterseite weisenden Rändern zwei

über die volle Länge reichende Vorsprünge auf,

M8a

die zwischen sich eine zum Vorsprung der Nut 27 korrespondierende

Vertiefung ausbilden (D1, obere Teilfigur 3 und Figur 4).

Das aus D1 bekannte Fußbodenpaneel unterscheidet sich vom Fußbodenpaneel

gemäß geltendem Anspruch 1 also in den Merkmalen M5a und M6a hinsichtlich

des dort nicht beschriebenen Winkels von 45°, darüber hinaus verfügt es über

keine Dekorschicht oder dergleichen gemäß Merkmal M2a und weist keine Merkmale entsprechend M7a und M9 sowie M10 bis M10b auf.

Der Fachmann vermag der D1 somit keinen Hinweis und keine Anregung zu entnehmen, bei Fußbodenpaneelen der beanspruchten Art, sowohl die Seitenwände

von Nut und Absatz parallel im gleichen Winkel α von 45° zur Oberseite auszurichten (M5a, M6a, M9), als auch den in der Mitte des Nutgrundes angeordneten

Vorsprung so auszubilden, dass dessen Symmetrielinie ebenfalls im Winkel α von

45° zur Oberseite verläuft (M7a). Jedoch ist gerade diese konstruktive Ausgestaltung des Paneelprofils mit der Aufgabe korreliert, denn erst durch die beanspruchte Ausgestaltung der Kontaktflächen ist ein einfaches Ineinandergleiten

zweier Paneele nur aufgrund der Schwerkraft möglich.

In der D1 ist dagegen vorgesehen, Nut und Feder derart zu dimensionieren, dass

beim Einführen der Feder in die Nut die Nutöffnung in einer Parallelen zur Plattenebene in begrenztem Maße aufgeweitet wird. Dadurch liegen die Platten an mindestens zwei Stellen in unterschiedlichen orthogonalen Ebenen zur Plattenebene

aneinander und bleiben in dieser Position. Aufgrund dieser Formgebung wird beim

Einführen der Feder in die Nut eine Kraft in Richtung der Plattenebene erzeugt,

die als Presskraft an Anlageabschnitten in einem der Oberseite der Platten benachbarten Bereich wirkt (D1, Spalte 2, Zeile 67 bis Spalte 3, Zeile 9). Um einen

solchen Effekt der Vorspannung zu erreichen, verlaufen in der D1 die Seitenwände von Nut und Feder in zwei verschiedenen Winkeln zur Oberseite. Der Winkel γ, unter dem die schrägen Seitenwände 29 (Nut) und 32 (Feder) zur Orthogonalen A geneigt verlaufen, beträgt vorzugsweise 15° (D1, Figur 5 i. V. m. Spalte 4,

Zeilen 64 bis 66). Der Winkel, unter dem die gegenüberliegenden Seitenwände

der Nut bzw. der Feder (ohne Bezugszeichen in den Figuren 3 bis 5) zur Orthogonalen A geneigt verlaufen, ist in D1 expressis verbis zwar nicht genannt, lässt sich

aber ohne Weiteres aus dem Winkel β in Figur 3 ableiten. Dort ist für den Randbereich der Feder eine V-förmige Vertiefung 41 mit einem Öffnungswinkel von 90°

gezeigt. Korrespondierend dazu weist der Randbereich der Nut einen trapezförmigen Vorsprung 40 auf, wobei die Seitenflächen der Trapezform im gleichen Winkel

zueinander verlaufen, der dem Winkel der V-Form entspricht (D1, Figur 3 i. V. m.

Spalte 3, Zeilen 24 bis 32). Aufgrund der Symmetrie der V-förmigen Vertiefung

bzw. des trapezförmigen Vorsprungs verlaufen die Seitenwände daher in einem

Neigungswinkel von β/2 = 45°. Die somit in den Winkeln von 15° (M6b) und 45°

(M5b) jeweils unterschiedlich geneigten Seitenwände von Nut und Feder führen

dazu, dass in D1 die Nut zum Nutgrund hin sich erweitert, wohin entsprechend der

federartige Absatz sich zum Absatzgrund verengt. Eine solche konische Ausbildung von Nut und Feder verursacht beim Fügen der Paneele eine Vorspannung,

die erfindungsgemäß aber gerade durch die Merkmale M5a, M6a, M7a und M9

vermieden wird.

Insofern bestand für den Fachmann kein Anlass, die aus D1 bekannte Lehre als

Vorbild zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe heranzuziehen. Vielmehr

verzichtet der Anspruchsgegenstand auf den technischen Effekt der Vorspannung,

da dieser dem einfachen Ineinanderlegen zweier Paneele entgegensteht. Selbst

wenn in den Figuren 3 bis 5 der D1 offenbart ist, die Seitenwände der Nut und Feder mit Winkeln zur Oberseite des Paneels auszubilden, so hat der Fachmann aus

diesen Darstellungen aber keinen Hinweis erhalten, das Profil so auszugestalten,

dass aufgrund parallel verlaufender Seitenwände von Nut und Absatz unter einem

Winkel von 45° zur Oberseite eine spannungsfreie Verlegung mehrerer Paneele

möglich ist. Durch einfaches Aneinandervorbeigleiten der Außenwände des Absatzes an den Wänden der Nut können die Paneele in die Endposition verschoben

werden, wobei eine stabile Verriegelung sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung erreicht wird. Vor dem Hintergrund der D1 war daher die erfindungsgemäße, konstruktive Ausbildung der Kontaktflächen des Bodenpaneels für

einen Fachmann ohne weitere Anregung aus einem Stand der Technik nicht nahegelegt. Darüber hinaus vermittelt die D1 auch keinerlei Anregung zu den Merkmalen M2a und M10 bis M10b.

Diese Lücke kann auch die DE 200 05 877 U1 (D2) nicht schließen, weil dort die

Verbindung zweier Fußbodenpaneele nur aus einem „klassischen Nut- und Federsystem“ ohne Verrastelemente besteht. Allerdings sind auch hier die Wirkflächen

von Nut und Feder unter einem Winkel von mehr als 10° zur Horizontalen geneigt

angeordnet. Nut und Feder sind jeweils mit parallelen Seitenwänden ausgebildet,

jedoch ist die Neigung der Feder mit einem größeren Winkel zur Nutzebene des

Fußbodens ausgeführt als die Neigung der Nut, respektive, der Neigungswinkel

der Nut bezogen auf die Nutzfläche des Paneels ist kleiner als der Neigungswinkel

der Feder (D2, Schutzansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 2, Zeilen 95 bis 97 und

Seite 3, Zeilen 150 bis 154 der Beschreibung sowie Figuren 1 bis 3). Diese unterschiedlichen Neigungswinkel von Nut und Feder bewirken, dass beim Fügen die

Feder leicht nach oben gebogen wird, während die untere Zunge der Nut unter

Ausnutzung der Elastizität des Werkstoffs leicht nach unten aufgebogen wird (D2,

Figur 3 i. V. m. Seite 2, Zeilen 108 bis 110 der Beschreibung). Beim Erreichen der

Endposition liegen Nut und Feder formschlüssig spielfrei ineinander, wobei durch

die Neigung des Nut- und Federsystems eine Verriegelung des Nut- und Federsystems in horizontaler Richtung stattfindet (D2, Figur 4 i. V. m. Seite 3, Zeilen

113 bis 115 der Beschreibung).

Somit offenbart D2 Fußbodenpaneele mit integrierten Kupplungsteilen in Form einer Nut und einer Feder. Die Kupplungsmittel sind derart ausgeführt, dass die Paneele mittels eines Verschiebens aufeinander zu in Form einer spielfreien, unter

Spannung stehenden Verbindung ineinandergefügt werden können. Nach den

Ausführungen in der Beschreibung wird hierdurch ein leichtes Ineinanderfügen,

ein optimales Zusammendrücken der Paneele und die Möglichkeit, die Paneele

wieder auseinander zu nehmen, erreicht (D2, Seite 2, Zeilen 80 bis 86, 99 bis 106,

Seite 3, Zeilen 117 bis 125). Wesentlich dafür ist, dass Feder und Nut so elastisch

sind, dass sie sich verbiegen können. Durch diese im Bereich der Feder bleibende

Verformung werden die Wirkflächen der schrägen Nut und der schrägen Feder

spielfrei aneinander gepresst (D2, Seite 4, Zeilen 167 bis 172 der Beschreibung).

Die beanspruchte Ausbildung des Fußbodenpaneels stellt dagegen keine Verbindung mit einem beim Ineinanderfügen der Paneele sich verbiegbaren Teil als Verriegelungselement dar und verzichtet damit auf den technischen Effekt der Vorspannung.

Für einen Fachmann war es auch bei einer Zusammenschau des aufgezeigten

Standes der Technik nicht möglich, allein mit fachlicher Routine zur Lehre nach

dem Patentanspruch 1 zu gelangen. Dieser Fachmann vermag dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Stand der Technik nach D1 und D2 keinen Hinweis

und keine Anregung in Richtung der Lehre nach dem Patentanspruch 1 zu entnehmen, denn die Fußbodenpaneele der beanspruchten Art erfordern kein verbiegbares Teil mit einer speziellen Kontaktfläche als Verriegelungselement, wie es

bei den aus D1 und D2 bekannten Verbindungen vorgesehen ist. Derartige Kupplungsverbindungen wird der Fachmann somit bei seiner Suche nach einer Lösung

des dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden technischen Problems nicht

in Betracht ziehen.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften DE 198 54 475 A1 (D3) und

DE 200 18 760 U1 (D4) betreffen einen noch entfernter liegenden Stand der

Technik, der weder für sich allein betrachtet noch in Verbindung mit den Druckschriften D1 und D2 zum vorliegenden Gegenstand gemäß Patentanspruch 1

hinführen kann. D3 und D4 können die erfinderische Tätigkeit daher ebenfalls

nicht in Frage stellen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit nicht nur neu, sondern beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch gewährbar ist.

Das gilt ebenso für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3, da diese vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen

des Fußbodenpaneels gemäß Anspruch 1 betreffen.

Kahr

Schwarz-Angele

Maksymiw

Zettler

Na