Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 15.05.2007 – 34 W (pat) 342/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 30 018
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper
und Dr.-Ing. Fritze
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 17. Juni 2000 angemeldete und am 30. Januar 2003 veröffentlichte
deutsche Patent 100 30 018 mit der Bezeichnung „Stapelbarer Behälter“ ist am
30. April 2003 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende ist der Auffassung, das Patent sei in vollem Umfang zu
widerrufen, weil es
- eine nicht patentfähige Lehre schütze (PatG §§ 1, 3, 4), und
- die technische Lehre des Anspruchs 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart
sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Zur Begründung hat sie auf druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen und
eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht.
Im Einspruchsverfahren befinden sich folgende Druckschriften:
(E1/E1’)
DE 498 09 141 (Geschmacksmuster),
(E2)
(E3)
(E4)
(E5)
DE 295 15 590 U1,
WO 97/11887 A2,
EP 480 854 B1 und
US 3 938 727.
Die Druckschrift (E2) wurde bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt und
außerdem die Druckschriften:
(P1)
(P2)
DE-OS 15 86 928 und
DE 69 01 422 U.
Zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung hat die Einsprechende
Zeugenbeweis angeboten. Ferner hat sie Untersuchungsunterlagen vorgelegt und
auch hierzu Zeugenbeweis angeboten.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und
beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der Anspruch 1 des angefochtenen Patents lautet:
Stapelbarer Behälter (2),
mit einer sich von seinem Boden (4) aus geneigt nach aussen
erstreckenden Seitenwand (10),
mit einer in der Seitenwand (10) gebildeten schrägen Schulter (16)
zur Auflage aufeinandergestapelter Behälter und
mit
in der Seitenwand (10) parallel zueinander quer zur
Umfangsrichtung im gleichen Abstand zueinander verlaufenden
Riffeln (24, 26),
dadurch gekennzeichnet, dass an beiden Seiten der
Schulter (16) Riffeln angeordnet sind und dass die Riffeln (24) auf
einer Seite der Schulter in Bezug zu den Riffeln (26) auf der
anderen Seite der Schulter in Umfangsrichtung versetzt angeordnet sind und sich mit ihren Enden im Bereich der Schulter (16)
zwischen die Enden der Riffeln (26) auf der anderen Seite der
Schulter erstrecken.
Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4
wird auf die Patentschrift, wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.
Der Senat ist zuständig. Der Einspruch ist vor dem 1. Juli 2006 und damit noch
unter Geltung des PatG § 147 Abs. 3 in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung eingelegt worden. Nach PatG § 147 Abs. 3 ist der Senat zur
Entscheidung über das Patent im Rahmen des Einspruchsverfahrens zuständig.
Diese Zuständigkeit ist zwar am 1. Juli 2006 entfallen. Jedoch besteht nach dem
allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori, der in § 261
Abs. 3 Nr. 2 ZPO Ausdruck gefunden hat und von dem abweichen zu wollen auch
der Gesetzgeber des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nicht hat erkennen
lassen, eine solche vor dem 1. Juli 2006 begründete gerichtliche Zuständigkeit
- entgegen der Auffassung des 11. Senats des Bundespatentgerichts (Beschl. v.
12.4.2007 - 11 W (pat) 383/06) - unbeschadet dessen fort, dass sie infolge der
Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der
Grundlage dieser Vorschrift begründet werden kann (BGH Beschluss vom
27. Juni 2007 - X ZB 6/05).
2.
Der Einspruch hat keinen Erfolg.
Das angefochtene Patent betrifft einen vor seiner Verwendung stapelbaren
Behälter. Bekannte gattungsgemäße Behälter haben eine in der Seitenwand
gebildete, nach außen weisende schräge Schulter, mit der gestapelte ungefüllte
Behälter aufeinander ruhen können, ohne zu klemmen. Damit soll eine gute
Entstapelbarkeit erreicht, die Steifigkeit in Umfangsrichtung der Behälterwand
erhöht und einer Verformung des Behälters beim Aufbördeln eines Deckels
entgegengewirkt werden. Zur weiteren Versteifung der Seitenwand weist der
Behälter Riffeln auf, die sich vom Boden des Behälters aus bis zur Schulter
erstrecken – also quer zur Schulter verlaufen. Als nachteilig wird beim Stand der
Technik angesehen, dass die Schulter nahe am oberen Rand des Behälters
angeordnet werden muss, damit genügend lange Riffel ausgestaltet werden
können, was ungünstig für die Stapelfunktion ist. Um ein Klemmen der Behälter zu
vermeiden, ist auch die Tiefe der Riffel begrenzt, was ungünstig für die Versteifung
der Behälterwand in Riffelrichtung ist.
Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen Behälter zu schaffen, bei
dem die Steifigkeit der Seitenwand sowohl in Richtung der Riffeln als auch in Umfangsrichtung verbessert ist (siehe Abs. 0003 in der PS).
Diese Aufgabe wird durch einen stapelbaren Behälter mit den im Anspruch 1
angegebenen Merkmalen gelöst.
In Anlehnung an die von der Einsprechenden formulierte gegliederte Fassung lautet der Anspruch 1 wie folgt:
Stapelbarer Behälter (2) mit
(a)
(b)
einem Boden (4),
einer sich von seinem Boden (4) aus geneigt nach außen
erstreckenden Seitenwand (10),
(c)
einer in der Seitenwand (10) gebildeten schrägen Schulter (16)
zur Auflage aufeinandergestapelter Behälter,
(d)
in der Seitenwand (10) befindlichen Riffeln (24,26), die
(d1)
(d2)
(d3)
parallel zueinander,
quer zur Umfangsrichtung und
im gleichen Abstand zueinander verlaufen,
dadurch gekennzeichnet, dass
(d4)
an beiden Seiten der Schulter (16) Riffeln (24,26)
angeordnet sind,
(d5)
die Riffeln (24) auf einer Seite der Schulter (16) in
Bezug zu den Riffeln (26) auf der anderen Seite der
Schulter (16) in Umfangsrichtung versetzt angeordnet
sind und
(d6)
die ersteren Riffeln (24) sich mit ihren Enden im
Bereich der Schulter (16) zwischen die Enden der
Riffeln (26) auf der anderen Seite der Schulter
erstrecken.
Der Kern der Erfindung ist in der nach Art einer Verzahnung ineinander greifenden
Anordnung der Riffelenden im Bereich einer Schulter in der Seitenwand des
Behälters zu sehen.
Bezüglich der Offenbarung des Gegenstands des Anspruchs 1 bestehen keine
Bedenken. Er lässt sich ohne weiteres auf den Anspruch 1 in der ursprünglichen
Fassung zurückführen. Ebenso sind die geltenden Ansprüche 2 bis 4 zulässig, da
sie identisch mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 sind.
2.1 Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Die Einsprechende sieht die Lehre des angefochtenen Patents teilweise als nicht
ausführbar an, weil der Anspruch 1 für alle diejenigen Fälle einen inhärenten nicht
auflösbaren Widerspruch enthalte, in denen eines der Merkmale der Ansprüche 3
oder 4 verwirklicht sei.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Eine patentierte Erfindung ist nur dann unzureichend offenbart, wenn ein für das
Gebiet der Erfindung zuständiger Fachmann - vorliegend ein Ingenieur (FH) des
Maschinenbaus, der auf dem Gebiet der Lebensmittelverpackungstechnik tätig ist
und Fachwissen über die Formgebung von metallischen, stapelbaren Behältern
hat - anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in
ausreichendem Maße im gesamten beanspruchten Bereich zu verwirklichen. Dies
ist vorliegend nicht der Fall.
Während im Anspruch 1 keine Angaben zur Tiefe der Riffeln gemacht werden, soll
diese gemäß den Ansprüchen 3 bzw. 4 quer zur Seitenwand entweder so groß
wie oder kleiner als die Ausdehnung der Schulter sein. Die Unteransprüche
betreffen somit – entgegen der Auffassung der Einsprechenden - keine zum
Anspruch 1 im Widerspruch stehenden Ausgestaltungen, sondern ergänzen das in
dieser Hinsicht im Hauptanspruch allgemein gehaltene Merkmal. Zur Auslegung
zieht der Fachmann die übrigen Unterlagen heran, wobei u. a. die Zeichnung an
Hand der Figur 4 die Ausgestaltung der Erfindung gemäß Anspruch 1 unter
Einbeziehung des Merkmals des Anspruchs 3 konkretisiert, wonach quer zur
Seitenwand die Tiefe der Riffeln so groß ist wie die Ausdehnung der Schulter.
Insbesondere bei Hinzunahme der Fig. 2 ist deutlich die durch die Kombination
dieser Merkmale einen schräg zur Seitenwand gewellten, annähernd zickzackförmigen Verlauf annehmende Raumform der oberen Schulter zu erkennen.
Dem entsprechend versteht der Fachmann auch die zusammengenommenen
Merkmale der Ansprüche 1 und 4 ohne weiteres, wobei mit flacher werdenden
Riffeln sich nunmehr die Kontur der Schulter, von der gewellten und zickzackförmigen Form ausgehend, einem in sich ebenen und schräg zur Seitenwand
liegenden Verlauf wieder annähert, wie sie in den übrigen, in Umlaufrichtung stark
gekrümmten Bereichen der Seitenwand des Behälters ausgebildet ist.
Letztlich bereitet die Interpretation des von der Einsprechenden als unklar
angesehenen Ausdrucks „Ausdehnung der Schulter“ dem Fachmann keine
Schwierigkeiten, wenn er ihn im Zusammenhang mit den übrigen Angaben in den
Ansprüchen 3 und 4 liest. Danach ist im jeweils kennzeichnenden Anspruchsteil
klar festgelegt, dass Maße, die sowohl die Tiefe der Riffeln als auch die Ausdehnung der Schulter betreffen, sich in Blickrichtung „quer zur Seitenwand“
erstrecken und dass somit nicht etwa wie von der Einsprechenden vermutet die
Längenausdehnung der Schulter in Vertikalrichtung gemeint ist.
Die Deutlichkeit der Ansprüche und die Ausführbarkeit der Lehre des angefochtenen Patents sind daher nicht zu bemängeln.
2.2 Der Gegenstand des angefochtenen Patents ist patentwürdig.
2.2.1 Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare stapelbare Behälter nach dem
Anspruch 1 ist neu.
Weder der druckschriftlich vorliegende Stand der Technik noch der Gegenstand
der geltend gemachten Vorbenutzung, die der Senat zu Gunsten der Einsprechenden als gegeben ansieht, zeigt und beschreibt einen stapelbaren
Behälter mit sämtlichen im Anspruch 1 des angefochtenen Patents genannten
Merkmalen.
Die Entgegenhaltungen E1 und E1’ betreffen jeweils eine „Metalldose“, die, ohne
weiteres aus den Musterdarstellungen A.1, A.2, B.1, C.1 sowie D.1 und D.2
ersichtlich, die Merkmale (a) bis einschließlich (d4) des Anspruchs 1 aufweist.
Besonders deutlich zeigt Musterdarstellung B.1, dass zwar an beiden Seiten der
Schulter Riffeln angeordnet sind, jedoch nicht in Umfangsrichtung versetzt
zueinander. Auch den übrigen bildlichen Darstellungen ist dieses Merkmal nicht zu
entnehmen. Somit
fehlen das Merkmal (d5) und das damit verbundene
Merkmal (d6). Die Einsprechende vertritt zu dieser Entgegenhaltung selbst schon
die Auffassung, dass die genannten Merkmale in diesem Stand der Technik nicht
verwirklicht seien (siehe S. 3, zweiter Abs. des Schriftsatzes vom 29. April 2003).
Bei dem sowohl
in der Entgegenhaltung E2 als auch E3 offenbarten
„Behälterkörper mit zwei Schultern“ sind gemäß den Figuren 4 bis 9 und der
zugehörigen Beschreibung S. 4, Z. 7 bis 17 und S. 5, Z. 30 bis S. 6, Z. 9 der E2
bzw. gemäß den Fig. 1 bis 6 sowie der Beschreibung S. 3, Z. 4 bis S. 4, Z. 13 der
E3 ebenfalls lediglich die Merkmale (a) bis einschließlich (d4) verwirklicht.
Entgegenhaltung E4 betrifft einen Konservendosenkörper und eine korrespondierende geschlossene Konservendose mit verbesserter Bördelung („Corps de
boîte de conserves et boîte fermée correspondante à sertissage amelioré“). Aus
den Fig. 5 und 6 sowie der Beschreibung Sp. 5, Z. 43 bis Sp. 6, Z. 1 ergeben sich
dort allenfalls die Merkmale (a) bis einschließlich (d3) der gegliederten Fassung
des Anspruchs 1.
Entgegenhaltung E5 betrifft „Wegwerfbare Pappteller“ („Disposale Cardboard
Plates“) und somit zwar dem Wortlaut des Anspruchs 1 entsprechend stapelbare
Behälter. Diese weisen jedoch schon nicht das Merkmal (c) auf, wonach in der
Seitenwand eine Schulter gebildet ist. Deren Seitenwand 13, 16 („side wall“)
erstreckt sich vielmehr durchgängig - ohne
jegliche seitliche Versetzung -
zwischen dem Boden 12,15 („bottom“) und einem Rand 14, 17 („brim“) (siehe
Fig .1 bis 4 sowie Sp. 2, Z. 10 bis 19). Zudem weisen die aus der Druckschrift E5
bekannten Behälter nicht die kennzeichnenden Merkmale (d4) bis (d6) auf.
Der Gegenstand der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung ist identisch
mit der bereits in den Druckschriften E1/E1’ gezeigten „Metalldose“, welche zwar
wie oben bereits ausgeführt die Merkmale (a) bis einschließlich (d4) jedoch keines
der weiteren kennzeichnenden Merkmale aufweist. Dem Beweisangebot hinsichtlich der offenkundigen Vorbenutzung brauchte der Senat angesichts der
Übereinstimmung mit dem Gegenstand der E1/E1’ nicht nachzugehen.
2.2.2 Der stapelbare Behälter gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende erachtet den Gegenstand des angefochtenen Patents als nahe
liegend, weil ausgehend von dem sich nach ihrer Meinung aus der Druckschrift E2
ergebenden nächstliegenden Stand der Technik die demgegenüber unterschiedlichen Merkmale des patentgemäßen Behälters ästhetische Mittel seien, die
der Fachmann aus seinem Formenschatz entnehme. Diesbezüglich hat die
Einsprechende auf die Druckschrift E5 verwiesen, die einen stapelbaren Behälter
offenbare, der bereits eine wohlbekannte Origamiwellung oder Faltung
(„wellknown so-called origamic corrugation or pleat“) aufweise, bei der der Rand
ebenso wie die Seitenwand des Behälters mit abwechselnden Erhöhungen und
Furchen geformt ist und die Erhöhungen des Randes überdeckend mit den
Furchen der Seitenwand angeordnet sind (siehe E5, Fig. 3 i. V. m. Sp. 2, Z. 28
bis 34.
Diese Meinung teilt der Senat nicht.
Die besondere Ausgestaltung der Form des Schulterbereichs des patentgemäßen
Behälters erfolgt mit dem Ziel der Verbesserung der Steifigkeit der Seitenwand
sowohl in Richtung der Riffeln als auch in Umfangsrichtung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Stapelbarkeit und nicht aus ästhetischen Erwägungen heraus.
Soweit sich die Einsprechende in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten
Unterlagen von Untersuchungen - verbunden mit einem Beweisantritt - stützt,
kann der Senat das Ergebnis dieser Untersuchungen als richtig unterstellen.
Daraus würde jedoch allenfalls folgen, dass die Erfindung in einer bestimmten
Ausführungsform, die sich dadurch auszeichnet, dass die Tiefe der Riffeln so groß
ist wie die Ausdehnung der Schulter (Unteranspruch 3) die Aufgabe nicht löst.
Dagegen umfasst der Hauptanspruch eine Vielzahl von Ausführungsformen, bei
denen Riffeltiefe, Riffellänge, Dimensionierung des Schulterbereichs, Materialdicke etc. erheblich differieren können. Solchen Ausführungsformen ist nach
Ansicht des Senats nicht abzusprechen, dass sie die gestellte technische Aufgabe
erfüllen. Mithin geht es entgegen der Auffassung der Einsprechenden hier nicht
um bloß dekorative gestalterische Maßnahmen, die der Fachmann dem
allgemeinen Formenschatz entnehmen kann.
Nun erfolgt zwar auch sowohl bei den aus den Druckschriften E1/E1’, E2 als auch
den aus der Druckschrift E5 bekannten stapelbaren Behältern die Ausgestaltung
mit Riffeln nicht aus ästhetischen Gründen. Der in der Druckschrift E5 gezeigte
und beschriebene wegwerfbare Pappteller wird jedoch offensichtlich sowohl räumlich als auch vom Betrag her ganz anderen mechanischen Beanspruchungen
ausgesetzt als ein Behälter der Gattung, auf deren Ausgestaltung die
Druckschriften E1/E1’, E2 und auch das angefochtene Patent abzielen.
Gattungsgemäße Behälter sind üblicherweise aus Blech hergestellt und müssen
ungleich höheren Kräften als ein Pappteller widerstehen, da sie maschinell verschlossen werden, indem ein Deckel auf den Behälter aufgesetzt und der
Behälterrand nach Umbördeln des Deckelrandes fest und dicht umgriffen wird.
Aus diesem Grunde wird ein Fachmann keine Veranlassung sehen, die
Druckschrift E5 überhaupt zu berücksichtigen.
Sollte der Fachmann die E5 trotzdem heranziehen, erhält er dennoch keine
Anregung zu der patentgemäßen Ausgestaltung des Behälters, denn die daraus
bekannten Teller 10, 11 („plate“) weisen - wie der Neuheitsvergleich bereits
ergeben hat - an keiner Stelle eine Schulter auf. Vielmehr verläuft deren
Seitenwand 13, 16 („side wall“) jeweils von einem Boden 12, 15 („bottom“)
durchgehend bis zu einem Rand 14, 17 („brim“), der ersichtlich nicht mehr Teil der
Seitenwand ist (siehe E5, Sp. 2, Z. 16 bis 19 i. V. m. Fig. 1 bis 4).
Sowohl in der Seitenwand als auch dem Rand sind zwar parallel zueinander quer
zur Umfangsrichtung
im gleichen Abstand verlaufende Riffeln („grooves“)
vorgesehen, die zueinander versetzt angeordnet sind und mit ihren Enden
zahnartig ineinander greifen. An diesen Stellen des bekannten Behälters ist aber
jedenfalls keine Schulter zu erkennen. Vielmehr stoßen der eine schräg und der
andere mehr waagerecht orientierte Bereich der Seitenwand bzw. des Randes
direkt aneinander, so dass dort eine zickzackförmig umlaufende Knicklinie gebildet
wird. Dadurch mag zwar u. a. eine höhere Gestaltfestigkeit des Behälters
insgesamt erreichbar sein, eine Anregung zur Lösung der dem angefochtenen
Patent zu Grunde liegenden Aufgabe, die auf die Verbesserung der Steifigkeit der
Seitenwand in Richtung der Riffeln und in Umfangsrichtung abzielt, durch die im
Anspruch 1 angegebenen Mittel, konnte sich aus der Druckschrift E5 heraus
jedoch nicht ergeben.
Da der gesamte übrige in Betracht gezogene Stand der Technik gleichfalls keines
der Merkmale (d5) und (d6) aufzeigt, konnte auch von dort aus kein Hinweis in
Richtung auf den Patentgegenstand ausgehen.
An diesem Ergebnis würde letztlich die zusätzliche Berücksichtigung der bereits
im Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften P1 und P2 nichts ändern,
die weiter ab liegen und auf die die Einsprechende zurecht nicht mehr eingegangen ist.
Der erteilte Anspruch 1 des angefochtenen Patents hat daher Bestand.
2.2.3 Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bestandsfähig, da sie keine selbstverständlichen Ausgestaltungen des stapelbaren Behälters nach dem Anspruch 1 betreffen.
Das Patent war daher aufrecht zu erhalten.
Dr. Ipfelkofer
Sandkämper
Hövelmann
Dr. Fritze
Me