Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 15.05.2007 – 34 W (pat) 342/03

34. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 30 018

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper

und Dr.-Ing. Fritze

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 17. Juni 2000 angemeldete und am 30. Januar 2003 veröffentlichte

deutsche Patent 100 30 018 mit der Bezeichnung „Stapelbarer Behälter“ ist am

30. April 2003 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende ist der Auffassung, das Patent sei in vollem Umfang zu

widerrufen, weil es

- eine nicht patentfähige Lehre schütze (PatG §§ 1, 3, 4), und

- die technische Lehre des Anspruchs 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart

sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Zur Begründung hat sie auf druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen und

eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht.

Im Einspruchsverfahren befinden sich folgende Druckschriften:

(E1/E1’)

DE 498 09 141 (Geschmacksmuster),

(E2)

(E3)

(E4)

(E5)

DE 295 15 590 U1,

WO 97/11887 A2,

EP 480 854 B1 und

US 3 938 727.

Die Druckschrift (E2) wurde bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt und

außerdem die Druckschriften:

(P1)

(P2)

DE-OS 15 86 928 und

DE 69 01 422 U.

Zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung hat die Einsprechende

Zeugenbeweis angeboten. Ferner hat sie Untersuchungsunterlagen vorgelegt und

auch hierzu Zeugenbeweis angeboten.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und

beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Der Anspruch 1 des angefochtenen Patents lautet:

Stapelbarer Behälter (2),

mit einer sich von seinem Boden (4) aus geneigt nach aussen

erstreckenden Seitenwand (10),

mit einer in der Seitenwand (10) gebildeten schrägen Schulter (16)

zur Auflage aufeinandergestapelter Behälter und

mit

in der Seitenwand (10) parallel zueinander quer zur

Umfangsrichtung im gleichen Abstand zueinander verlaufenden

Riffeln (24, 26),

dadurch gekennzeichnet, dass an beiden Seiten der

Schulter (16) Riffeln angeordnet sind und dass die Riffeln (24) auf

einer Seite der Schulter in Bezug zu den Riffeln (26) auf der

anderen Seite der Schulter in Umfangsrichtung versetzt angeordnet sind und sich mit ihren Enden im Bereich der Schulter (16)

zwischen die Enden der Riffeln (26) auf der anderen Seite der

Schulter erstrecken.

Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4

wird auf die Patentschrift, wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten

wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.

Der Senat ist zuständig. Der Einspruch ist vor dem 1. Juli 2006 und damit noch

unter Geltung des PatG § 147 Abs. 3 in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung eingelegt worden. Nach PatG § 147 Abs. 3 ist der Senat zur

Entscheidung über das Patent im Rahmen des Einspruchsverfahrens zuständig.

Diese Zuständigkeit ist zwar am 1. Juli 2006 entfallen. Jedoch besteht nach dem

allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori, der in § 261

Abs. 3 Nr. 2 ZPO Ausdruck gefunden hat und von dem abweichen zu wollen auch

der Gesetzgeber des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nicht hat erkennen

lassen, eine solche vor dem 1. Juli 2006 begründete gerichtliche Zuständigkeit

- entgegen der Auffassung des 11. Senats des Bundespatentgerichts (Beschl. v.

12.4.2007 - 11 W (pat) 383/06) - unbeschadet dessen fort, dass sie infolge der

Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der

Grundlage dieser Vorschrift begründet werden kann (BGH Beschluss vom

27. Juni 2007 - X ZB 6/05).

2.

Der Einspruch hat keinen Erfolg.

Das angefochtene Patent betrifft einen vor seiner Verwendung stapelbaren

Behälter. Bekannte gattungsgemäße Behälter haben eine in der Seitenwand

gebildete, nach außen weisende schräge Schulter, mit der gestapelte ungefüllte

Behälter aufeinander ruhen können, ohne zu klemmen. Damit soll eine gute

Entstapelbarkeit erreicht, die Steifigkeit in Umfangsrichtung der Behälterwand

erhöht und einer Verformung des Behälters beim Aufbördeln eines Deckels

entgegengewirkt werden. Zur weiteren Versteifung der Seitenwand weist der

Behälter Riffeln auf, die sich vom Boden des Behälters aus bis zur Schulter

erstrecken – also quer zur Schulter verlaufen. Als nachteilig wird beim Stand der

Technik angesehen, dass die Schulter nahe am oberen Rand des Behälters

angeordnet werden muss, damit genügend lange Riffel ausgestaltet werden

können, was ungünstig für die Stapelfunktion ist. Um ein Klemmen der Behälter zu

vermeiden, ist auch die Tiefe der Riffel begrenzt, was ungünstig für die Versteifung

der Behälterwand in Riffelrichtung ist.

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen Behälter zu schaffen, bei

dem die Steifigkeit der Seitenwand sowohl in Richtung der Riffeln als auch in Umfangsrichtung verbessert ist (siehe Abs. 0003 in der PS).

Diese Aufgabe wird durch einen stapelbaren Behälter mit den im Anspruch 1

angegebenen Merkmalen gelöst.

In Anlehnung an die von der Einsprechenden formulierte gegliederte Fassung lautet der Anspruch 1 wie folgt:

Stapelbarer Behälter (2) mit

(a)

(b)

einem Boden (4),

einer sich von seinem Boden (4) aus geneigt nach außen

erstreckenden Seitenwand (10),

(c)

einer in der Seitenwand (10) gebildeten schrägen Schulter (16)

zur Auflage aufeinandergestapelter Behälter,

(d)

in der Seitenwand (10) befindlichen Riffeln (24,26), die

(d1)

(d2)

(d3)

parallel zueinander,

quer zur Umfangsrichtung und

im gleichen Abstand zueinander verlaufen,

dadurch gekennzeichnet, dass

(d4)

an beiden Seiten der Schulter (16) Riffeln (24,26)

angeordnet sind,

(d5)

die Riffeln (24) auf einer Seite der Schulter (16) in

Bezug zu den Riffeln (26) auf der anderen Seite der

Schulter (16) in Umfangsrichtung versetzt angeordnet

sind und

(d6)

die ersteren Riffeln (24) sich mit ihren Enden im

Bereich der Schulter (16) zwischen die Enden der

Riffeln (26) auf der anderen Seite der Schulter

erstrecken.

Der Kern der Erfindung ist in der nach Art einer Verzahnung ineinander greifenden

Anordnung der Riffelenden im Bereich einer Schulter in der Seitenwand des

Behälters zu sehen.

Bezüglich der Offenbarung des Gegenstands des Anspruchs 1 bestehen keine

Bedenken. Er lässt sich ohne weiteres auf den Anspruch 1 in der ursprünglichen

Fassung zurückführen. Ebenso sind die geltenden Ansprüche 2 bis 4 zulässig, da

sie identisch mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 sind.

2.1 Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

Die Einsprechende sieht die Lehre des angefochtenen Patents teilweise als nicht

ausführbar an, weil der Anspruch 1 für alle diejenigen Fälle einen inhärenten nicht

auflösbaren Widerspruch enthalte, in denen eines der Merkmale der Ansprüche 3

oder 4 verwirklicht sei.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

Eine patentierte Erfindung ist nur dann unzureichend offenbart, wenn ein für das

Gebiet der Erfindung zuständiger Fachmann - vorliegend ein Ingenieur (FH) des

Maschinenbaus, der auf dem Gebiet der Lebensmittelverpackungstechnik tätig ist

und Fachwissen über die Formgebung von metallischen, stapelbaren Behältern

hat - anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in

ausreichendem Maße im gesamten beanspruchten Bereich zu verwirklichen. Dies

ist vorliegend nicht der Fall.

Während im Anspruch 1 keine Angaben zur Tiefe der Riffeln gemacht werden, soll

diese gemäß den Ansprüchen 3 bzw. 4 quer zur Seitenwand entweder so groß

wie oder kleiner als die Ausdehnung der Schulter sein. Die Unteransprüche

betreffen somit – entgegen der Auffassung der Einsprechenden - keine zum

Anspruch 1 im Widerspruch stehenden Ausgestaltungen, sondern ergänzen das in

dieser Hinsicht im Hauptanspruch allgemein gehaltene Merkmal. Zur Auslegung

zieht der Fachmann die übrigen Unterlagen heran, wobei u. a. die Zeichnung an

Hand der Figur 4 die Ausgestaltung der Erfindung gemäß Anspruch 1 unter

Einbeziehung des Merkmals des Anspruchs 3 konkretisiert, wonach quer zur

Seitenwand die Tiefe der Riffeln so groß ist wie die Ausdehnung der Schulter.

Insbesondere bei Hinzunahme der Fig. 2 ist deutlich die durch die Kombination

dieser Merkmale einen schräg zur Seitenwand gewellten, annähernd zickzackförmigen Verlauf annehmende Raumform der oberen Schulter zu erkennen.

Dem entsprechend versteht der Fachmann auch die zusammengenommenen

Merkmale der Ansprüche 1 und 4 ohne weiteres, wobei mit flacher werdenden

Riffeln sich nunmehr die Kontur der Schulter, von der gewellten und zickzackförmigen Form ausgehend, einem in sich ebenen und schräg zur Seitenwand

liegenden Verlauf wieder annähert, wie sie in den übrigen, in Umlaufrichtung stark

gekrümmten Bereichen der Seitenwand des Behälters ausgebildet ist.

Letztlich bereitet die Interpretation des von der Einsprechenden als unklar

angesehenen Ausdrucks „Ausdehnung der Schulter“ dem Fachmann keine

Schwierigkeiten, wenn er ihn im Zusammenhang mit den übrigen Angaben in den

Ansprüchen 3 und 4 liest. Danach ist im jeweils kennzeichnenden Anspruchsteil

klar festgelegt, dass Maße, die sowohl die Tiefe der Riffeln als auch die Ausdehnung der Schulter betreffen, sich in Blickrichtung „quer zur Seitenwand“

erstrecken und dass somit nicht etwa wie von der Einsprechenden vermutet die

Längenausdehnung der Schulter in Vertikalrichtung gemeint ist.

Die Deutlichkeit der Ansprüche und die Ausführbarkeit der Lehre des angefochtenen Patents sind daher nicht zu bemängeln.

2.2 Der Gegenstand des angefochtenen Patents ist patentwürdig.

2.2.1 Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare stapelbare Behälter nach dem

Anspruch 1 ist neu.

Weder der druckschriftlich vorliegende Stand der Technik noch der Gegenstand

der geltend gemachten Vorbenutzung, die der Senat zu Gunsten der Einsprechenden als gegeben ansieht, zeigt und beschreibt einen stapelbaren

Behälter mit sämtlichen im Anspruch 1 des angefochtenen Patents genannten

Merkmalen.

Die Entgegenhaltungen E1 und E1’ betreffen jeweils eine „Metalldose“, die, ohne

weiteres aus den Musterdarstellungen A.1, A.2, B.1, C.1 sowie D.1 und D.2

ersichtlich, die Merkmale (a) bis einschließlich (d4) des Anspruchs 1 aufweist.

Besonders deutlich zeigt Musterdarstellung B.1, dass zwar an beiden Seiten der

Schulter Riffeln angeordnet sind, jedoch nicht in Umfangsrichtung versetzt

zueinander. Auch den übrigen bildlichen Darstellungen ist dieses Merkmal nicht zu

entnehmen. Somit

fehlen das Merkmal (d5) und das damit verbundene

Merkmal (d6). Die Einsprechende vertritt zu dieser Entgegenhaltung selbst schon

die Auffassung, dass die genannten Merkmale in diesem Stand der Technik nicht

verwirklicht seien (siehe S. 3, zweiter Abs. des Schriftsatzes vom 29. April 2003).

Bei dem sowohl

in der Entgegenhaltung E2 als auch E3 offenbarten

„Behälterkörper mit zwei Schultern“ sind gemäß den Figuren 4 bis 9 und der

zugehörigen Beschreibung S. 4, Z. 7 bis 17 und S. 5, Z. 30 bis S. 6, Z. 9 der E2

bzw. gemäß den Fig. 1 bis 6 sowie der Beschreibung S. 3, Z. 4 bis S. 4, Z. 13 der

E3 ebenfalls lediglich die Merkmale (a) bis einschließlich (d4) verwirklicht.

Entgegenhaltung E4 betrifft einen Konservendosenkörper und eine korrespondierende geschlossene Konservendose mit verbesserter Bördelung („Corps de

boîte de conserves et boîte fermée correspondante à sertissage amelioré“). Aus

den Fig. 5 und 6 sowie der Beschreibung Sp. 5, Z. 43 bis Sp. 6, Z. 1 ergeben sich

dort allenfalls die Merkmale (a) bis einschließlich (d3) der gegliederten Fassung

des Anspruchs 1.

Entgegenhaltung E5 betrifft „Wegwerfbare Pappteller“ („Disposale Cardboard

Plates“) und somit zwar dem Wortlaut des Anspruchs 1 entsprechend stapelbare

Behälter. Diese weisen jedoch schon nicht das Merkmal (c) auf, wonach in der

Seitenwand eine Schulter gebildet ist. Deren Seitenwand 13, 16 („side wall“)

erstreckt sich vielmehr durchgängig - ohne

jegliche seitliche Versetzung -

zwischen dem Boden 12,15 („bottom“) und einem Rand 14, 17 („brim“) (siehe

Fig .1 bis 4 sowie Sp. 2, Z. 10 bis 19). Zudem weisen die aus der Druckschrift E5

bekannten Behälter nicht die kennzeichnenden Merkmale (d4) bis (d6) auf.

Der Gegenstand der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung ist identisch

mit der bereits in den Druckschriften E1/E1’ gezeigten „Metalldose“, welche zwar

wie oben bereits ausgeführt die Merkmale (a) bis einschließlich (d4) jedoch keines

der weiteren kennzeichnenden Merkmale aufweist. Dem Beweisangebot hinsichtlich der offenkundigen Vorbenutzung brauchte der Senat angesichts der

Übereinstimmung mit dem Gegenstand der E1/E1’ nicht nachzugehen.

2.2.2 Der stapelbare Behälter gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende erachtet den Gegenstand des angefochtenen Patents als nahe

liegend, weil ausgehend von dem sich nach ihrer Meinung aus der Druckschrift E2

ergebenden nächstliegenden Stand der Technik die demgegenüber unterschiedlichen Merkmale des patentgemäßen Behälters ästhetische Mittel seien, die

der Fachmann aus seinem Formenschatz entnehme. Diesbezüglich hat die

Einsprechende auf die Druckschrift E5 verwiesen, die einen stapelbaren Behälter

offenbare, der bereits eine wohlbekannte Origamiwellung oder Faltung

(„wellknown so-called origamic corrugation or pleat“) aufweise, bei der der Rand

ebenso wie die Seitenwand des Behälters mit abwechselnden Erhöhungen und

Furchen geformt ist und die Erhöhungen des Randes überdeckend mit den

Furchen der Seitenwand angeordnet sind (siehe E5, Fig. 3 i. V. m. Sp. 2, Z. 28

bis 34.

Diese Meinung teilt der Senat nicht.

Die besondere Ausgestaltung der Form des Schulterbereichs des patentgemäßen

Behälters erfolgt mit dem Ziel der Verbesserung der Steifigkeit der Seitenwand

sowohl in Richtung der Riffeln als auch in Umfangsrichtung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Stapelbarkeit und nicht aus ästhetischen Erwägungen heraus.

Soweit sich die Einsprechende in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten

Unterlagen von Untersuchungen - verbunden mit einem Beweisantritt - stützt,

kann der Senat das Ergebnis dieser Untersuchungen als richtig unterstellen.

Daraus würde jedoch allenfalls folgen, dass die Erfindung in einer bestimmten

Ausführungsform, die sich dadurch auszeichnet, dass die Tiefe der Riffeln so groß

ist wie die Ausdehnung der Schulter (Unteranspruch 3) die Aufgabe nicht löst.

Dagegen umfasst der Hauptanspruch eine Vielzahl von Ausführungsformen, bei

denen Riffeltiefe, Riffellänge, Dimensionierung des Schulterbereichs, Materialdicke etc. erheblich differieren können. Solchen Ausführungsformen ist nach

Ansicht des Senats nicht abzusprechen, dass sie die gestellte technische Aufgabe

erfüllen. Mithin geht es entgegen der Auffassung der Einsprechenden hier nicht

um bloß dekorative gestalterische Maßnahmen, die der Fachmann dem

allgemeinen Formenschatz entnehmen kann.

Nun erfolgt zwar auch sowohl bei den aus den Druckschriften E1/E1’, E2 als auch

den aus der Druckschrift E5 bekannten stapelbaren Behältern die Ausgestaltung

mit Riffeln nicht aus ästhetischen Gründen. Der in der Druckschrift E5 gezeigte

und beschriebene wegwerfbare Pappteller wird jedoch offensichtlich sowohl räumlich als auch vom Betrag her ganz anderen mechanischen Beanspruchungen

ausgesetzt als ein Behälter der Gattung, auf deren Ausgestaltung die

Druckschriften E1/E1’, E2 und auch das angefochtene Patent abzielen.

Gattungsgemäße Behälter sind üblicherweise aus Blech hergestellt und müssen

ungleich höheren Kräften als ein Pappteller widerstehen, da sie maschinell verschlossen werden, indem ein Deckel auf den Behälter aufgesetzt und der

Behälterrand nach Umbördeln des Deckelrandes fest und dicht umgriffen wird.

Aus diesem Grunde wird ein Fachmann keine Veranlassung sehen, die

Druckschrift E5 überhaupt zu berücksichtigen.

Sollte der Fachmann die E5 trotzdem heranziehen, erhält er dennoch keine

Anregung zu der patentgemäßen Ausgestaltung des Behälters, denn die daraus

bekannten Teller 10, 11 („plate“) weisen - wie der Neuheitsvergleich bereits

ergeben hat - an keiner Stelle eine Schulter auf. Vielmehr verläuft deren

Seitenwand 13, 16 („side wall“) jeweils von einem Boden 12, 15 („bottom“)

durchgehend bis zu einem Rand 14, 17 („brim“), der ersichtlich nicht mehr Teil der

Seitenwand ist (siehe E5, Sp. 2, Z. 16 bis 19 i. V. m. Fig. 1 bis 4).

Sowohl in der Seitenwand als auch dem Rand sind zwar parallel zueinander quer

zur Umfangsrichtung

im gleichen Abstand verlaufende Riffeln („grooves“)

vorgesehen, die zueinander versetzt angeordnet sind und mit ihren Enden

zahnartig ineinander greifen. An diesen Stellen des bekannten Behälters ist aber

jedenfalls keine Schulter zu erkennen. Vielmehr stoßen der eine schräg und der

andere mehr waagerecht orientierte Bereich der Seitenwand bzw. des Randes

direkt aneinander, so dass dort eine zickzackförmig umlaufende Knicklinie gebildet

wird. Dadurch mag zwar u. a. eine höhere Gestaltfestigkeit des Behälters

insgesamt erreichbar sein, eine Anregung zur Lösung der dem angefochtenen

Patent zu Grunde liegenden Aufgabe, die auf die Verbesserung der Steifigkeit der

Seitenwand in Richtung der Riffeln und in Umfangsrichtung abzielt, durch die im

Anspruch 1 angegebenen Mittel, konnte sich aus der Druckschrift E5 heraus

jedoch nicht ergeben.

Da der gesamte übrige in Betracht gezogene Stand der Technik gleichfalls keines

der Merkmale (d5) und (d6) aufzeigt, konnte auch von dort aus kein Hinweis in

Richtung auf den Patentgegenstand ausgehen.

An diesem Ergebnis würde letztlich die zusätzliche Berücksichtigung der bereits

im Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften P1 und P2 nichts ändern,

die weiter ab liegen und auf die die Einsprechende zurecht nicht mehr eingegangen ist.

Der erteilte Anspruch 1 des angefochtenen Patents hat daher Bestand.

2.2.3 Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die unmittelbar oder mittelbar

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bestandsfähig, da sie keine selbstverständlichen Ausgestaltungen des stapelbaren Behälters nach dem Anspruch 1 betreffen.

Das Patent war daher aufrecht zu erhalten.

Dr. Ipfelkofer

Sandkämper

Hövelmann

Dr. Fritze

Me