Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 15.05.2007 – 6 W (pat) 11/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 11/07 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 19 089.1-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der
Sitzung vom 15. Mai 2007 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist am 19. April 2001 unter Inanspruchnahme einer inneren
Priorität (DE 200 20 080.1) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
worden (Az: 101 19 089.1).
Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B hat mit Beschluss vom 21. März 2003 die
Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des (einzigen)
Patentanspruchs beruhe gegenüber dem Inhalt der DE 296 04 855 U1 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 12. Mai 2003 Beschwerde eingelegt.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent mit den am 17. August 2003 eingegangenen neuen
Patentansprüchen 1 und 2, im Übrigen mit den ursprünglichen
Unterlagen zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2007 beantragt er sinngemäß,
über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Neben der von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen DE 296 04 855 U1 war
kein weiterer Stand der Technik ermittelt worden.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Vorrichtung zum Aufstellen von Blumenkasten oder ähnlichen
Ziergegenständen, zur Anbringung an einer Hauswand oder
Fensterbrüstung, welche als Überstandsvergrößerung bzw.
-verbreiterung einer Außenfensterbank dient, mit einer auf die
Außenfensterbank auflegbaren Blechplatte aus rostfreiem Edelstahl, die an einem als Sturzsicherung dienenden Gestänge befestigt ist, das mittels Befestigungsschrauben an die Hauswand
oder die Fensterbrüstung anschraubbar ist“.
Nach dem geltenden Patentanspruch 2 wird beansprucht, dass die Befestigungsschrauben bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 aus Edelstahl bestehen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch
nicht erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung des
ursprünglichen Patentanspruchs 1 mit Merkmalen aus der Beschreibung.
Auch die Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 2 findet sich in der
ursprünglichen Beschreibung.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Er ist gegenüber dem ermittelten Stand der Technik zwar neu, da bei der
„Abschrankung“ nach der den Stand der Technik
repräsentierenden
DE 296 04 855 U1 zumindest die Materialangabe „aus rostfreiem Edelstahl“ für die
Blechplatte der Vorrichtung fehlt. Auch steht die gewerbliche Anwendbarkeit des
Anmeldungsgegenstandes nicht in Zweifel. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Beschreibungseinleitung der DE 296 04 855 U1 ist zu dem dort zugrundeliegenden Stand der Technik eine Vorrichtung („Abschrankung“) zum Aufstellen
von „Blumenkisten und dergleichen … oder Gegenständen aller Art … auf Fenstersimsen“ beschrieben (vgl. dort Seite 1, Abs. 2). Diese weist ein als Sturzsicherung dienendes Gestänge („Schutzgeländer“) auf, das u. a. mittels Befestigungsschrauben an die Hauswand oder die Fensterbrüstung anschraubbar ist (vgl. dort
Seite 1, Abs. 3, wonach das Schutzgeländer „einzementiert oder angeschraubt“
ist). Weiter kann eine derartige Vorrichtung einen „Boden“ aufweisen (s. dort Anspruch 10), welcher der Blechplatte des Anmeldungsgegenstandes entspricht.
Soweit der Anmelder dem widerspricht und geltend macht, a. a. O. sei ein Boden
lediglich in Form von Streben offenbart und daher nicht mit der beanspruchten
Blechplatte gleichzusetzen, verkennt er, dass der Begriff „Boden“ im Wortlaut des
Anspruchs 10 zunächst allgemein beansprucht und die Ausführung als „wenigstens eine sich zwischen den Wangen erstreckende Strebe“ lediglich als Beispiel
angegeben ist. Demnach offenbart der Anspruch 10 der DE 296 04 855 U1 alle
möglichen Formen von Böden, einschließlich dessen Ausbildung als Blechplatte.
Als unterschiedlich zu diesem Stand der Technik verbleiben beim Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 somit die beiden Merkmale, dass die beanspruchte
Vorrichtung als Überstandsvergrößerung bzw. -verbreiterung einer Außenfensterbank dient, und dass die auf die Außenfensterbank auflegbare Blechplatte aus
rostfreiem Edelstahl besteht.
Ersteres Merkmal stellt eine Zweckbestimmung bzw. Wirkungsangabe dar, die
sich in Abhängigkeit von der entsprechenden Abmessung der Außenfensterbank
auch bei der entgegengehaltenen Vorrichtung einstellt. Mangels näherer diesbezüglicher Angaben umfasst der Offenbarungsgehalt der DE 296 04 855 U1 daher
auch die im geltenden Patentanspruch beanspruchte Funktion als Überstandsvergrößerung.
Der einzig verbleibende Unterschied zu diesem Stand der Technik liegt demnach
in der Materialangabe „rostfreier Edelstahl“ für die eingesetzte Blechplatte. Diese
Angabe stellt jedoch schon für den Laien mit durchschnittlichem Allgemeinwissen,
jedenfalls aber für den Fachmann, der sich mit der Witterung ausgesetzten Gegenständen wie Halterungen, Konsolen, Geländern etc. im Außenbereich befasst,
eine selbstverständliche Maßnahme dar, um Korrosionsschäden an derartigen
Konstruktionen vorzubeugen. Es lag daher für den Fachmann nahe, eine Vorrichtung, wie sie gegenständlich aus der DE 296 04 855 U1 bekannt ist, zumindest in
Teilen aus rostfreiem Edelstahl anzufertigen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
3.2 Bei der gegebenen Antragslage ist damit auch der hierauf rückbezogene Patentanspruch 2 nicht gewährbar. Im Übrigen beschränkt sich die dort beanspruchte Ausgestaltung des Anmeldungsgegenstandes auf dieselbe Materialangabe wie in Patentanspruch 1, lediglich für die Befestigungsschrauben, so dass für
die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 2 dasselbe gilt.
gez.
Unterschriften