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BPatG Beschluss vom 15.05.2007 – 6 W (pat) 11/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 11/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 19 089.1-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der

Sitzung vom 15. Mai 2007 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist am 19. April 2001 unter Inanspruchnahme einer inneren

Priorität (DE 200 20 080.1) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht

worden (Az: 101 19 089.1).

Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B hat mit Beschluss vom 21. März 2003 die

Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des (einzigen)

Patentanspruchs beruhe gegenüber dem Inhalt der DE 296 04 855 U1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 12. Mai 2003 Beschwerde eingelegt.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und

das Patent mit den am 17. August 2003 eingegangenen neuen

Patentansprüchen 1 und 2, im Übrigen mit den ursprünglichen

Unterlagen zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2007 beantragt er sinngemäß,

über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Neben der von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen DE 296 04 855 U1 war

kein weiterer Stand der Technik ermittelt worden.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Vorrichtung zum Aufstellen von Blumenkasten oder ähnlichen

Ziergegenständen, zur Anbringung an einer Hauswand oder

Fensterbrüstung, welche als Überstandsvergrößerung bzw.

-verbreiterung einer Außenfensterbank dient, mit einer auf die

Außenfensterbank auflegbaren Blechplatte aus rostfreiem Edelstahl, die an einem als Sturzsicherung dienenden Gestänge befestigt ist, das mittels Befestigungsschrauben an die Hauswand

oder die Fensterbrüstung anschraubbar ist“.

Nach dem geltenden Patentanspruch 2 wird beansprucht, dass die Befestigungsschrauben bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 aus Edelstahl bestehen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch

nicht erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.

2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung des

ursprünglichen Patentanspruchs 1 mit Merkmalen aus der Beschreibung.

Auch die Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 2 findet sich in der

ursprünglichen Beschreibung.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

Er ist gegenüber dem ermittelten Stand der Technik zwar neu, da bei der

„Abschrankung“ nach der den Stand der Technik

repräsentierenden

DE 296 04 855 U1 zumindest die Materialangabe „aus rostfreiem Edelstahl“ für die

Blechplatte der Vorrichtung fehlt. Auch steht die gewerbliche Anwendbarkeit des

Anmeldungsgegenstandes nicht in Zweifel. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Beschreibungseinleitung der DE 296 04 855 U1 ist zu dem dort zugrundeliegenden Stand der Technik eine Vorrichtung („Abschrankung“) zum Aufstellen

von „Blumenkisten und dergleichen … oder Gegenständen aller Art … auf Fenstersimsen“ beschrieben (vgl. dort Seite 1, Abs. 2). Diese weist ein als Sturzsicherung dienendes Gestänge („Schutzgeländer“) auf, das u. a. mittels Befestigungsschrauben an die Hauswand oder die Fensterbrüstung anschraubbar ist (vgl. dort

Seite 1, Abs. 3, wonach das Schutzgeländer „einzementiert oder angeschraubt“

ist). Weiter kann eine derartige Vorrichtung einen „Boden“ aufweisen (s. dort Anspruch 10), welcher der Blechplatte des Anmeldungsgegenstandes entspricht.

Soweit der Anmelder dem widerspricht und geltend macht, a. a. O. sei ein Boden

lediglich in Form von Streben offenbart und daher nicht mit der beanspruchten

Blechplatte gleichzusetzen, verkennt er, dass der Begriff „Boden“ im Wortlaut des

Anspruchs 10 zunächst allgemein beansprucht und die Ausführung als „wenigstens eine sich zwischen den Wangen erstreckende Strebe“ lediglich als Beispiel

angegeben ist. Demnach offenbart der Anspruch 10 der DE 296 04 855 U1 alle

möglichen Formen von Böden, einschließlich dessen Ausbildung als Blechplatte.

Als unterschiedlich zu diesem Stand der Technik verbleiben beim Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1 somit die beiden Merkmale, dass die beanspruchte

Vorrichtung als Überstandsvergrößerung bzw. -verbreiterung einer Außenfensterbank dient, und dass die auf die Außenfensterbank auflegbare Blechplatte aus

rostfreiem Edelstahl besteht.

Ersteres Merkmal stellt eine Zweckbestimmung bzw. Wirkungsangabe dar, die

sich in Abhängigkeit von der entsprechenden Abmessung der Außenfensterbank

auch bei der entgegengehaltenen Vorrichtung einstellt. Mangels näherer diesbezüglicher Angaben umfasst der Offenbarungsgehalt der DE 296 04 855 U1 daher

auch die im geltenden Patentanspruch beanspruchte Funktion als Überstandsvergrößerung.

Der einzig verbleibende Unterschied zu diesem Stand der Technik liegt demnach

in der Materialangabe „rostfreier Edelstahl“ für die eingesetzte Blechplatte. Diese

Angabe stellt jedoch schon für den Laien mit durchschnittlichem Allgemeinwissen,

jedenfalls aber für den Fachmann, der sich mit der Witterung ausgesetzten Gegenständen wie Halterungen, Konsolen, Geländern etc. im Außenbereich befasst,

eine selbstverständliche Maßnahme dar, um Korrosionsschäden an derartigen

Konstruktionen vorzubeugen. Es lag daher für den Fachmann nahe, eine Vorrichtung, wie sie gegenständlich aus der DE 296 04 855 U1 bekannt ist, zumindest in

Teilen aus rostfreiem Edelstahl anzufertigen.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

3.2 Bei der gegebenen Antragslage ist damit auch der hierauf rückbezogene Patentanspruch 2 nicht gewährbar. Im Übrigen beschränkt sich die dort beanspruchte Ausgestaltung des Anmeldungsgegenstandes auf dieselbe Materialangabe wie in Patentanspruch 1, lediglich für die Befestigungsschrauben, so dass für

die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 2 dasselbe gilt.

gez.

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