Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 16.05.2007 – 7 W (pat) 406/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 39 27 205

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

I. Der Antrag auf Übergang ins schriftliche Verfahren oder Vertagung wird abgelehnt.

II. Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Erteilung des Patents 39 27 205 mit der Bezeichnung "Dichtungsanordnung für eine Sanitärarmatur", veröffentlicht am 12. Juni 2003, ist Einspruch

erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung

gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende hat zum Stand der Technik u. a. die Druckschriften

DE 28 45 581 C2 und

DE 32 46 734 A1

genannt und geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem

Stand der Technik zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Sie stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1

bis 5 nach einem Hauptantrag und neue Patentansprüche 1 bis 4 nach einem

Hilfsantrag vor.

Sie stellt den Antrag,

das Patent aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 5

nach Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4

nach Hilfsantrag, jeweils vom 16. Mai 2007, einer noch einzureichenden Beschreibung und den Zeichnungen nach der Patentschrift,

weiter hilfsweise ins schriftliche Verfahren überzugehen bzw.

weiter hilfsweise zu vertagen, falls der Senat entscheidungserheblich von einem anderen Begriff der Einstückigkeit ausgeht als die

Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der entgegengehaltene Stand der

Technik nehme den Patentgegenstand weder neuheitsschädlich vorweg noch lege

er ihn nahe. Die Druckschrift DE 28 45 581 C2 beschreibe lediglich den Gegenstand, von dem die Erfindung gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ausgehe.

Der Inhalt der Druckschrift DE 32 46 734 A1 habe mit dem Sanitärwesen nichts zu

tun, liege daher auf einem anderen Fachgebiet. Es sei in DE 32 46 734 A1 auch

keine Dichtungsanordnung im Sinne des Streitpatents, schon gar nicht eine

einstückige aufgezeigt. Der Fachmann, aus Sicht der Patentinhaberin ein Fachhochschulingenieur der Versorgungstechnik (Sanitärbereich), der einen Dichtungsfachmann zu Rate zieht, würde daher die Lehre der Druckschrift

DE 28 45 581 C2 nicht mit der der Druckschrift DE 32 46 734 A1 verbinden.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„Dichtungsanordnung für eine Sanitärarmatur, welche eine wasserdichte Verbindung zwischen einer Anschlussfläche eines Armaturengehäuses und einer feststehenden Steuerscheibe herstellt, mit einer Dichtungshalterplatte aus starrem, hartem Kunststoffmaterial, die mindestens eine Wasserdurchtrittsöffnung aufweist, mit mindestens einer weichen, elastischen Dichtung, welche

die Wasserdurchtrittsöffnung auf beiden Seiten der Dichtungshalterplatte überstehend umgibt, dadurch gekennzeichnet, dass

jede Dichtung ebenfalls aus Kunststoff hergestellt und derart an

die Dichtungshalterplatte angespritzt ist, dass die Dichtungsanordnung vollständig einstückig aus Kunststoff hergestellt ist, wobei

Dichtungshalterplatte und jede Dichtung nur durch die unterschiedliche Weichheit und Elastizität der jeweils verwendeten

Materialien bestimmt sind, derart, dass die Herstellung der gesamten Dichtungsanordnung in einem Arbeitsschritt erfolgt.“

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag umfasst die Merkmale des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie daran angefügt die Merkmale

„wobei (mitzulesen: die Dichtung und) die Dichtungshalterplatte

aus Kunststoffen derselben grundsätzlichen Zusammensetzung

bestehen, die sich nur in ihrem Gehalt an die Härte und die Elastizität bestimmenden Additive unterscheiden.“

Weiterbildungen der Dichtungsanordnung nach Patentanspruch 1 sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 5 (Hauptantrag) bzw. 2 bis 4 (Hilfsantrag) angegeben.

Die Streitpatentschrift (DE 39 27 205 C2) nennt als Aufgabe der Erfindung, eine

gattungsgemäße Dichtungsanordnung derart auszugestalten, dass sie einfacher

und preiswerter herzustellen ist (Abs. 0007).

II.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung

vom 26. November 2001 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts

zu entscheiden.

Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Armaturenentwicklung für sanitäre

Anlagen befasster Maschinenbauingenieur, der auch Dichtungsanordnungen für

Armaturen gestaltet und sich bedarfsweise Rat bei Fachleuten für Dichtungsmaterialien und deren Verarbeitung einholt.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung

i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

Zum Hauptantrag:

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar

neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Unstreitig

ist der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aus Druckschrift

DE 28 45 581 C2, die in der Streitpatentschrift gewürdigt ist (Abs. 0006), bekannt.

Diese Entgegenhaltung beschreibt eine Dichtungsanordnung für eine Sanitärarmatur (Fig. 1 und 2, Sp. 2 Z. 44/45) mit einer Dichtungshalterplatte 1 aus Kunststoff mit Wasserdurchtrittsöffnungen 2, 3 und 4, wobei der Fachmann aufgrund der

Bezeichnung „Platte“ auf ein relativ hartes Kunststoffmaterial schließt. Die Durchtrittsöffnungen sind beidseits der Dichtungshalterplatte von Nuten umgeben, in

welche Dichtungsringe 5, 6 - bei Sanitärarmaturen üblicherweise relativ weiche

Gummi-Dichtungsringe - eingesetzt sind (Sp. 2 Z. 65 bis 67). Als nachteilig ist

hierzu in der Streitpatentschrift angegeben (StrPS Sp. 1 Z. 58 bis 63), dass die

Dichtungshalterplatte und die Dichtungen als gesonderte Teile herzustellen, auf

Lager zu halten und zu montieren seien, was verhältnismäßig teuer sei.

Um aufgabengemäß die Dichtungsanordnung einfacher und preiswerter herzustellen, lehrt der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gemäß seinem

kennzeichnenden Teil im Kern, die Dichtungsanordnung einstückig und in einem

Arbeitsschritt aus Kunststoff herzustellen, wobei sich die Dichtungshalterplatte von

den Dichtungen durch Weichheit und Elastizität der für sie jeweils verwendeten

Materialien unterscheidet.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die

Kunststoffe der jeweiligen Teile nicht dieselbe grundsätzliche Zusammensetzung

haben müssten. Das werde erst im Anspruch 2 geltend gemacht. Es komme auf

die Einstückigkeit von Dichtungshalterplatte samt Dichtungen an, die sich dadurch

auszeichne, dass nach der Herstellung in einem bzw. nur wenigen Arbeitsschritt(en) zwischen den jeweiligen Kunststoffen von Halterplatte einerseits und

Dichtungen andererseits keine scharfe Phasengrenze vorliege. Demgegenüber

bildeten z. B. Klebeverbindungen zwischen Kunststoffen relativ scharfe Phasengrenzen, aufgrund derer die einzelnen, zweifellos stoffschlüssig verbundenen

Teile an diesen Grenzen voneinander unterscheidbar seien. Dieser Definition der

streitpatentgemäßen Einstückigkeit hat auch die fachkundige Einsprechende zugestimmt.

Das Problem, das mit der Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelöst wird,

betrifft demnach im Kern die einstückige Herstellung einer Dichtungshalterplatte

samt Dichtungen, um Einsparungen bei Lagerhaltung und Montage zu erzielen.

Die Verwendung der Dichtung für eine Sanitärarmatur ist offensichtlich von untergeordneter Bedeutung, spielt allenfalls hinsichtlich der zu verwendenden Materialien eine Rolle. Der Fachmann wird daher im Stand der Technik nach geeigneten

Wegen für die stoffschlüssige Herstellung einer Dichtungsanordnung suchen, unabhängig von der vorgesehenen Verwendung der Dichtungsanordnung.

Fündig wird er in der Druckschrift DE 32 46 734 A1, die eine Metall- bzw. Kunststoffabdeckblende mit auf- oder angespritzter Abdichtung betrifft. Sie liegt zwar

nicht auf dem Gebiet des Sanitärwesens, befasst sich aber mit Abdeckblenden

oder ähnlichen Teilen mit Abdichtfunktionen und ist insoweit als Dichtungsanordnung relevant. Das wird deutlich auch durch die dort beschriebene im Wesentlichen gleiche Problematik wie beim Gegenstand des Streitpatents. So ist in dieser

Entgegenhaltung ausgeführt, dass Abdeckblenden mit losen Dichtungen eine

doppelte Lagerhaltung und zusätzliche Arbeitsgänge erforderten und lose Dichtungen beim Einbau sich verschieben und eine einwandfreie Abdichtung gefährden könnten (S. 3 - handschriftlich -, Abs. 2). Zur Überwindung dieser Nachteile

sind gemäß Ansprüchen 1 bis 3 daher stoffschlüssige Verbindungen zwischen der

Abdeckblende, die zugleich Dichtungshalterplatte ist, und der Dichtung vorgesehen.

In den Patentansprüchen 1 und 3 dieser Druckschrift sind metallische Abdeckblenden als Dichtungshalterplatte vorgegeben, an die ein geeigneter Primer oder

Kleber aufgebracht, anschließend die Abdeckblende in ein Spritzgießwerkzeug

eingelegt und die Kunststoff-Dichtung aufgespritzt wird. Aufgrund der Klebeschicht

ist keine Einstückigkeit von Dichtungshalterplatte und Dichtung im Sinne der patentgemäßen Definition vorhanden.

Patentanspruch 2 geht jedoch von einer Abdeckblende aus Hart-PVC oder anderem Kunststoff aus und sieht ausdrücklich keinen Primer oder Kleber darauf vor.

Vielmehr wird die Abdeckblende im gleichen Schwenk- oder Drehwerkzeug mittels

einer Zweifarben- oder Zweikomponenten-Spritzgießmaschine mit aus z. B.

Weich-PVC oder Elastomeren bestehendem Dichtungsmaterial angespritzt. Der

Wegfall einer Primer- oder Klebschicht und insbesondere die Verwendung von

Kunststoffen gleicher grundsätzlicher Zusammensetzung (z. B. Hart-PVC für die

Platte und Weich-PVC für die Dichtung) legen die Herstellung der Dichtungsanordnung in einem Arbeitsschritt für den Fachmann nahe, wobei der eine Arbeitsschritt sowohl beim Gegenstand des Streitpatents als auch beim Gegenstand der

Druckschrift DE 32 46 734 A1 zumindest Manipulationen zur Bereitstellung der

unterschiedlich zusammengesetzten Kunststoffe umfasst. Der eine Arbeitsschritt,

der in der Streitpatentschrift nicht näher erläutert ist, liefert insoweit keinen sachlichen Überschuss gegenüber dem ebenfalls nicht näher beschriebenen Herstellungsverfahren nach Druckschrift DE 32 46 734 A1.

Zwar ist in DE 32 46 734 A1 der Patentanspruch 2 auf den Patentanspruch 1 und

der Patentanspruch 3 auf den Patentanspruch 2 zurückbezogen. Diese Rückbezüge sind aber offensichtlich unzutreffend bzw. unvereinbar, da Patentanspruch 2

sich nur mit Abdeckblenden aus Kunststoff, die anderen Ansprüche sich nur mit

metallischen Abdeckblenden befassen. Auch die Beschreibung spricht den Einsatz von Haftvermittlern oder Klebern nur in Verbindung mit metallischen Abdeckblenden an (S. 4 Abs. 1 u. 2, S. 6) und stellt den metallischen Abdeckblenden

diejenigen aus Kunststoff ohne jegliche Erwähnung eines Primers oder eines Klebers gegenüber (S. 4 le. Abs.).

Dem Fachmann werden durch die Druckschrift DE 32 46 734 A1 daher zwei alternative stoffschlüssige Verbindungen zur Schaffung einer Dichtungsanordnung

ohne lösbare Einzelteile angeboten, von denen die ohne eine Vermittler- oder

Klebschicht auskommende Variante gemäß Patentanspruch 2 eine einstückige

Dichtungsanordnung im Sinne des Streitpatents ergibt. Geht es um eine wirtschaftliche Herstellung, wird der Fachmann ihr den Vorzug gegenüber den Varianten nach den Patentansprüchen 1 und 3 der DE 32 46 734 A1 geben und ihre

Bauweise auch für die Schaffung einer Dichtungsanordnung bei einem Sanitärventil nach Druckschrift DE 28 45 581 C2 in Betracht ziehen, wenn die Nachteile

der dort beschriebenen mehrteiligen Dichtungsanordnung mit einem wirtschaftlichen Herstellungsaufwand überwunden werden sollen. Aufgrund der Anregung

aus DE 32 46 734 A1 bedurfte es somit keiner erfinderischen Tätigkeit, vor dem

Anmeldetag des Streitpatents die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag aufzufinden.

Dem Hauptantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Zum Hilfsantrag:

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag enthält neben den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag noch die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2, wonach die Dichtung und die Dichtungshalterplatte aus Kunststoffen

derselben grundsätzlichen Zusammensetzung bestehen, die sich nur in ihrem Gehalt an die Härte und die Elastizität bestimmenden Additive unterscheiden.

Wie zum Hauptantrag ausgeführt, lehrt Patentanspruch 2 der vorstehend gewürdigten DE 32 46 734 A1 die Verwendung von Kunststoffen gleicher grundsätzlicher Zusammensetzung, hier beispielsweise PVC, wobei für die Dichtungshalterplatte (Abdeckblende) Hart-PVC und für die an sie angespritzte Dichtung Weich-

PVC wählbar sind. Dem Fachmann ist geläufig, dass die Unterschiede hinsichtlich

Härte und Elastizität der Kunststoffe dabei durch Additive bewirkt werden. Somit

legt der Stand der Technik nach DE 32 46 734 A1 dem Fachmann auch die zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nahe.

Dem Hilfsantrag konnte danach ebenfalls nicht stattgegeben werden.

Dass den Merkmalen der Patentansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag, die den

Merkmalen der erteilten Patentansprüche 3 bis 5 entsprechen, eine selbständige

erfinderische Bedeutung zukommt, hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht

und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.

Zum Antrag auf Übergang ins schriftliche Verfahren oder auf Vertagung:

Diesen Anträgen war nicht stattzugeben, da der Senat seiner Entscheidung die

Definition der Einstückigkeit durch die Patentinhaberin zugrunde gelegt hat.

gez.

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