Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.05.2007 – 8 W (pat) 11/07
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 10 526
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 des Patentamts vom 16. Januar 2003 aufgehoben und das Patent 40 10 526 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 2. April 1990 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom
11. April 1989 (AZ. DE 39 11 825.8) beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 40 10 526 mit der Bezeichnung „Filtermaterial in Form von
flexiblen Blättern oder Bahnen und Verfahren zu seiner Herstellung“ erteilt und die
Erteilung am 7. Dezember 1995 veröffentlicht worden. Nach drei Einsprüchen hat
die Patentabteilung 27 des Patentamts das Patent nach Prüfung der Einsprüche
mit Beschluss vom 16. Januar 2003 beschränkt aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren unter anderen die Druckschriften
D4
: DE 24 44 947 C3 und
D19 : Kindervater, Friederich: Über die Struktur von Kieselsäurefüllstoffen. In: Kautschuk und Gummi, Kunststoffe, 1973,
Heft 1, S. 7 bis 13
in Betracht gezogen worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden II.
Sie hält das Tiefenfilter nach Anspruch 1 und das Verfahren zum Herstellen von
Tiefenfiltermaterial nach Anspruch 13 beide eingegangen am 9. Dezember 2004
für nicht neu, zumindest nicht für erfinderisch und hat vorgetragen, dass insbesondere ein Tiefenfiltermaterial mit einem Filtermedium aus inerten Partikeln in
Form von Agglomeratteilchen nach der zweiten Lösungsvariante des Anspruchs 1
schon
in der US 4 282 261 (D9)
in Verbindung mit der Druckschrift von
F. Kindervater über die Struktur von Kieselsäurefüllstoffen (D19) aufgezeigt sei
und dass diese Lösungsvariante auch der Druckschrift D4 entnehmbar sei, die
zudem ein flexibles, plissierbares Filtermaterial angebe.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
40 10 526 in vollem Umfang zu widerrufen.
Von der – wie angekündigt – zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen
Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin liegt der Antrag vor,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist schriftsätzlich dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und
hat das Patent in der mit dem Einspruchsbeschluss beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung verteidigt.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass das Tiefenfiltermaterial nach dem geltenden Anspruch 1 neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Aus dem
Dokument D4 sei insbesondere kein Filtermedium aus inerten Partikeln in Form
von Agglomeratteilchen bekannt, die eine so feine räumliche Kettenstruktur aufweisen, dass sie sich innerhalb der Matrix des Grundgerüstes gut verteilen
könnten. Die D4 rege auch nicht an, die aus dem Dokument D19 bekannten Kieselsäurefüllstoffe für die Filterherstellung zu verwenden, und die D19 enthalte
auch keinen Hinweis, dass sich die dort beschriebenen Kieselsäurefüllstoffe für
Tiefenfilter eignen könnten. Der Fachmann hätte nicht erkennen können, dass
zunächst eine Deagglomeration der Kieselsäure erfolgen muss, um die Kieselsäure in der Matrix des Grundgerüstes gleichmäßig zu verteilen, da ansonsten die
Beweglichkeit der Kieselsäure-Agglomerate durch die Fasern behindert werden
würde (vgl. Sp. 4, Z. 38 bis 42, der Streitpatentschrift).
Auch die dem nebengeordneten Verfahren zur Herstellung eines Tiefenfiltermaterials nach Anspruch 13 entnehmbaren Mahlgrade und Agglomeratstruktur der Filtermedien seien im Stand der Technik nicht nachweisbar gewesen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Tiefenfiltermaterial mit einem Grundgerüst in Form einer Matrix
aus selbstbindenden Kunststoff- und/ oder Naturfasern, die zumindest teilweise fibrilliert sind und einen Mahlgrad von 5° bis
50° SR besitzen, mit einem in das Grundgerüst eingelagerten,
Trubstoffe aufnehmenden Filtermedium, wobei das Filtermaterial
eine vliesartige Struktur aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
a)
dass das in das Grundgerüst eingelagerte Filtermedium sehr
feinfibrillierten Faserstoff, der einen Mahlgrad von > 60° bis
90° SR aufweist,
b)
und/ oder inerte Partikel in Form von Agglomeratteilchen mit
definierter Teilchengröße zwischen 0,5 und 100 μm aufweist,
wobei die inerten Partikel zumindest teilweise eine in der Matrix des Grundgerüstes verankerte feine räumliche Kettenstruktur bilden, und
c)
dass das Filtermaterial in Form von flexiblen, plissierbaren
Blättern oder Bahnen ausgebildet ist.“
Dem Anspruch 1 sind die erteilten Ansprüche 2 bis 12 untergeordnet.
Der geltende Patentanspruch 13 lautet:
„Verfahren zum Herstellen von Tiefenfiltermaterial nach einem der
Ansprüche 1 bis 12, gekennzeichnet durch die Verfahrensschritte:
a) das Grundgerüst des Filtermaterials bilden die Kunststofffasern und/ oder Naturfasern, welche in der Lage sind, eine
selbstbindende Matrix zu bilden, und die im Nassverfahren
fibrillierend auf 5° bis 50° SR gemahlen werden;
b) dem durch Mahlen der das Grundgerüst bildenden Fasern
gebildeten Faserstoff/Flüssigkeitsgemisch werden 0 bis
40 Gew.-% (bezogen auf den Feststoffgehalt) im Nassverfahren auf einen Mahlgrad von > 60° bis 90° SR gemahlene
Fasern eines Nadelholzzellstoffes und/ oder Baumwollfasern und/ oder Kunststofffasern, vorzugsweise Zelluloseacetatfasern, und/ oder 0 bis 70 Gew.-% (bezogen auf den
Feststoffgehalt) poröse inerte Partikel, in Form von Agglomeratteilchen, vorzugsweise Fällungskieselsäure, beigemischt;
c) die durch dieses Vermischen gebildete Maische wird
mittels eines an sich bekannten Verfilzungsverfahrens zu
einem 0,5 mm bis 5 mm dicken Vlies geformt, das
anschließend getrocknet wird.“
Dem Anspruch 13 sind die erteilten Ansprüche 14 bis 18 untergeordnet.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Patentschrift und wegen
der Einzelheiten im Übrigen auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet.
Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Tiefenfiltermaterial nach dem geltenden
Patentanspruch 1 ist nicht neu.
1. Gegenstand des Patents ist nach dem geltenden Anspruch 1 ein Tiefenfiltermaterial, das eine vliesartige Struktur aufweist und mit einem Grundgerüst in
Form einer Matrix aus selbstbindenden Kunststoff- und/ oder Naturfasern versehen ist, in das ein Trubstoffe aufnehmendes Filtermedium als Filterhilfsstoff eingelagert ist. Die Fasern des Grundgerüstes sind zumindest teilweise fibrilliert und
besitzen einen Mahlgrad von 5° bis 50° SR. Als Filterhilfsstoff ist entweder ein
Filtermedium vorgesehen,
a)
das sehr feinfibrillierten Faserstoff mit einem Mahlgrad von
> 60° bis 90° SR
oder
b)
das inerte Partikel in Form von Agglomeratteilchen mit definierter Teilchengröße zwischen 0,5 und 100 μm aufweist,
wobei die inerten Partikel zumindest teilweise eine in der
Matrix des Grundgerüstes verankerte feine räumliche Kettenstruktur bilden.
Neben diesen zwei verschiedenen Lösungen ist infolge der „und/oder“-Verknüpfung im Anspruch 1 noch als dritte Lösung ein Filtermedium mit sowohl sehr feinfibrilliertem Faserstoff mit einem Mahlgrad von > 60° bis 90° SR nach Merkmal a)
als auch mit inerten Partikeln in Form von Agglomeratteilchen gemäß Merkmal b)
vorgesehen. Somit sind im Anspruch 1 drei verschieden ausgestaltete Tiefenfiltermaterialien angegeben.
Diese Tiefenfiltermaterialien sind entsprechend der Merkmalsgruppe c) des Anspruchs 1 in Form von flexiblen, plissierbaren Blättern oder Bahnen ausgebildet.
Solche Tiefenfiltermaterialien eignen sich auch für den Einsatz in Filterkerzen (vgl.
Sp. 4, Z. 53, 54 der Streitpatentschrift) und lassen sich in unterschiedlichen Porengrößen und mit unterschiedlichen Adsorptionseigenschaften herstellen (vgl. Sp. 3,
Z. 1 bis 3 der Streitpatentschrift).
Dem Patentgegenstand liegt gemäß Spalte 1, Zeilen 48 bis 55 der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, ein flexibles, biegsames Filtermaterial verfügbar zu
machen, das sich jeder geometrischen Form anpassen lässt und in Art eines Tiefenfilters gleiche Trenncharakteristik für Trubstoffe aufweist, wie die bekannten
Tiefenfilterschichten, aber darüber hinaus noch wesentlich bessere Regenerierbarkeit besitzt als die bekannten Tiefenfilterschichten.
2. Ein Tiefenfiltermaterial mit einem Filtermedium gemäß der alternativen Lösung des Merkmals b) nach Anspruch 1
ist
in der Druckschrift D4
(DE 24 44 947 C3) aufgezeigt.
In dieser Druckschrift ist ein Tiefenfiltermaterial beschrieben, das entsprechend
den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 folgende Merkmale aufweist:
-
ein Grundgerüst in Form einer Matrix aus selbstbindenden
Kunststoff- (Polyamid-) und Naturfasern (Cellulosefasern) (vgl.
D4, Anspruch 1, Oberbegriff; Sp. 12, Z. 1 bis 5),
-
die zumindest teilweise fibrilliert sind, vgl. die genannten Cellulosefasern, und einen Mahlgrad von 25° bis 60° SR besitzen
(vgl. Tab. IV, Cellulose-Fasern-Pulpe),
- mit einem in das Grundgerüst eingelagerten, Trubstoffe aufnehmenden Filtermedium (vgl. pulverförmige, anorganische
Adsorbentien im Anspruch 1),
- wobei das Filtermaterial eine vliesartige Struktur aufweist (vgl.
Anspruch 1, Sp. 9, Z. 47 bis 52).
Dort besitzen die Fasern zwar nur einen Mahlgrad von 25° bis 60° SR, aber den
im Anspruch 1 angegebenen etwas niedrigeren Mahlgradbereich von 5° bis
50° SR sieht der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Verfahrenstechnik mit mindestens Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und langjährigen
Erfahrungen auf dem Gebiet der Filtrationstechnik und Herstellung von Filtermaterialien, insbesondere für die Klärfiltration zur Abscheidung von Trubstoffen
und Kolloiden, aufgrund der üblichen Streubreite des Mahlgrades bei der Vermahlung von Fasern als mitumfasst an.
Gemäß Beschreibung der Streitpatentschrift können die die Agglomeratteilchen
bildenden inerten Partikel des Filtermediums aus Fällungskieselsäure bestehen
oder solche Agglomeratteilchen enthalten (vgl. Sp. 2, Z. 22 bis 24 der Streitpatentschrift). Auch in der D4 ist Kieselsäure neben anderen möglichen Filtermedien
genannt, dort als Si-Hydroxid bezeichnet (vgl. D4, Anspruch 1, Sp. 4, Z. 38). In der
D4 ist auch angegeben, dass die Metallverbindungen wie Si-Hydroxide bei sehr
kleinen Partikelgrößen zusätzlich zur Koagulation in der Aufschlämmung neigen,
was für den Fachmann in diesem Fall einer Agglomeration der Partikel gleichkommt (vgl. D4, Sp. 4, Z. 60). Da auch die in D4 als besonders geeignet angegebenen Teilchengrößen im fein zerteilten Zustand von 0,1 bis 100 Mikron die
beanspruchten Teilchengrößen zwischen 0,5 und 100 μm umfasst (vgl. D4, Anspruch 1, Sp. 4, Z. 51 bis 56), ist dort ein in das Grundgerüst eingelagertes
Filtermedium angegeben, das wie im geltenden Anspruch 1, Merkmalsgruppe b).
-
inerte Partikel in Form von Agglomeratteilchen mit definierter
Teilchengröße zwischen 0,5 und 100 μm aufweist.
Diese Partikel aus Si-Hydroxiden sind auch in der Lage, zumindest teilweise eine
in der Matrix des Grundgerüstes verankerte feine räumliche Kettenstruktur zu bilden, da sie sich während der Filterherstellung zwischen den Fasern des Grundgerüstes ebenso vernetzen wie die in einem Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift beschriebenen Agglomeratteilchen aus Kieselsäure (vgl. Sp. 4, Z. 39 bis 51
der Streitpatentschrift).
Die Neigung der Kieselsäurepartikel zur Agglomeration ist z. B. in der entgegengehaltenen Druckschrift D19, die hier als gutachterlicher Nachweis für das allgemeine fachmännische Grundwissen steht, aufgezeigt. Dort ist die Fähigkeit der
Kieselsäure zur Polykondensation - auch von Teilchen zu Teilchen - beschrieben,
die zu der charakteristischen Eigenschaft führt, dass Kieselsäurefüllstoffe als sehr
feinteilige Pulver ausschließlich in agglomeriertem Zustand vorliegen und nur in
diesem Zustand anwendungstechnisch in Erscheinung treten (vgl. D19, S. 7, linke
Spalte, 1. Absatz). Eine weitere Eigenschaft von Kieselsäurefüllstoffen besteht
gemäß D19 darin, dass sie sich während der Herstellung im Zuge der Fällung, Filtration, Trocknung etc. zu voluminösen, mehr oder weniger lockeren Gebilden vereinigen (vgl. D19, S. 7, linke Spalte, 4. Absatz). Dies führt zu einer Kettenbildung
und Gerüststruktur wie sie in dem Bild 1 der D19 ersichtlich ist. In der D19 ist zwar
nicht die Verwendung von Kieselsäurefüllstoffen in Filtern beschrieben, jedoch
wird Si-Hydroxid als Filtermedium in einer Filter-Aufschlämmung während der Filtration und Trocknung dem gleichen Reaktionsmechanismus folgen und sich aneinanderlagern und eine räumliche Kettenstruktur bilden, die sich zumindest teilweise zwischen den Fasern in der Matrix des Grundgerüstes verankert. Demnach
liest der Fachmann die gleiche Wirkung bei dem Tiefenfilter nach der D4 mit, womit auch dort inerte Partikel offenbart sind,
-
die zumindest teilweise eine in der Matrix des Grundgerüstes
verankerte feine räumliche Kettenstruktur bilden.
Dem Einwand der Patentinhaberin, wonach aus der Druckschrift D4 kein Filtermedium aus inerten Partikeln in Form von Agglomeratteilchen, die eine so feine
räumliche Kettenstruktur aufweisen, dass sie sich innerhalb der Matrix des Grundgerüstes gut verteilen können, bekannt sei, kann demnach nicht gefolgt werden,
da die Kieselsäure in D4 dieselbe Neigung zur Agglomeration zeigt wie im Streitpatent. Daher ist es unerheblich, ob der Fachmann anhand der Druckschrift D19
erkennen kann, dass sich Kieselsäurefüllstoffe für Tiefenfilter eigneten.
Die Patentinhaberin hat dazu weiter ausgeführt, dass im Streitpatent eine in der
Matrix des Grundgerüstes sich verankernde räumliche Kettenstruktur der inerten
Partikel erst durch eine vorherige „Deagglomeration“ von gefällter Kieselsäure
ermöglicht werde (vgl. Sp. 4, Z. 38 bis 42), da ansonsten die Beweglichkeit der
Kieselsäure-Agglomerate durch die Fasern behindert oder gar ausgeschlossen
werden würde.
Eine solche vorherige Deagglomeration der Kieselsäure ist zwar in einem Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift genannt, aber nicht als ein erfindungswesentliches Merkmal im geltenden Anspruch 1 enthalten. Diese zusätzliche Maßnahme mag zwar vorteilhaft sein, stellt jedoch keinen die Erfindung tragenden
Unterschied zu dem Tiefenfiltermaterial nach der D4 dar.
Zusammenfassend ist in der D4 ist daher im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin ein Filtermedium offenbart, das der im Anspruch 1 angegebenen
Ausgestaltung nach Merkmal b) entspricht, wonach das in das Grundgerüst eingelagerte Filtermedium
b)
inerte Partikel in Form von Agglomeratteilchen mit definierter
Teilchengröße zwischen 0,5 und 100 μm aufweist, wobei die
inerten Partikel zumindest teilweise eine in der Matrix des
Grundgerüstes verankerte feine räumliche Kettenstruktur bilden.
Desweiteren ist das in der D4 angegebene Filtermaterial genauso wie das im
Anspruch 1 des Streitpatents angegebene Tiefenfiltermaterial in Form von flexiblen, plissierbaren Blättern oder Bahnen ausgebildet. Dort bilden Polyamidfasern
zusammen mit Cellulosefasern in gegenseitiger inniger Verfilzung ein dünnes
blattförmiges tuchartiges Vlies bilden (vgl. D4, Anspruch 1). Die Fasern weisen
unterschiedliche Fasergrößen auf, die Polyamidfasern eine mittlere Dicke von 0,05
bis 10 μm und eine mittlere Faserlänge von 0,5 bis 100 mm und die Cellulosefasern eine mittlere Dicke von 5 bis 50 μm und eine mittlere Faserlänge von 1 bis
100 mm (vgl. D4, Anspruch 1). Für den Fachmann lässt sich aus solchen Fasern
ohne weiteres ein flexibles Vlies bilden, das zudem im Gegensatz zur Auffassung
der Patentinhaberin auch plissierbar ist.
Somit ist in der Entgegenhaltung D4 ein Tiefenfiltermaterial mit allen Merkmalen
des Anspruchs 1 nach der alternativen Ausgestaltung b) aufgezeigt.
Dieses Tiefenfiltermaterial ist demnach nicht mehr neu.
Der Anspruch 1 hat daher mangels Neuheit keinen Bestand.
Der Anspruch 1 in der zweiten alternativen Fassung mit einem Tiefenfiltermaterial
nach der alternativen Ausgestaltung a), wonach das in das Grundgerüst eingelagerte Filtermedium sehr feinfibrillierten Faserstoff mit einem Mahlgrad von > 60°
bis 90° SR aufweist, hat wegen der Antragsbindung ebenfalls keinen Bestand, da
der Anspruch 1 in dieser Fassung nicht mit einem eigenständigen Antrag verteidigt
worden ist.
Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 12 und 14 bis 18 sowie der nebengeordnete
Anspruch 13, der auf ein Verfahren zur Herstellung eines Tiefenfiltermaterials
nach einem der Ansprüche 1 bis 12 gerichtet ist, fallen im Rahmen der Antragsbindung mit dem Anspruch 1. Eine eigene erfinderische Bedeutung dieser Ansprüche ist weder geltend gemacht worden noch ist deren Inhalt zum Gegenstand
eines eigenständigen Antrags erhoben worden.
Das Patent hat daher keinen Bestand.
gez.
Unterschriften