Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 30.05.2007 – 7 W (pat) 391/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 58 613
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Erteilung des Patents 101 58 613 mit der Bezeichnung „Ventil“", veröffentlicht am 30. April 2003, ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit
Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des
Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende hat zum Stand der Technik u. a. die Druckschriften
DE 196 44 356 C2 und
FR-OS 2 729 319,
in der mündlichen Verhandlung auch noch die im Prüfungsverfahren schon berücksichtigte
AT-PS 85911, in der Streitpatentschrift, Spalte 1, Abs. [0003] irrtümlich als DE 85 911 bezeichnet,
genannt.
Sie macht geltend, der Gegenstand des Patents beruhe gegenüber dem Stand der
Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Sie stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten mit dem am 30. Mai 2007 überreichten Patentanspruch 1, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung des Patentanspruchs durch den Stand der Technik nach den entgegengehaltenen Druckschriften dem Fachmann nicht nahe gelegt sei.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Ventil mit einem metallischen Ventilgehäuse, das einen in einem
Durchgang angeordneten, als ursprünglich separates Teil in das
Ventilgehäuse eingegossenen metallischen Sitzring als Gegenstück für ein Schließelement aufweist, wobei der Sitzring auf seiner von der lichten Innenseite abgekehrten Außenseite mit einer
als zumindest teilweise umlaufenden Profilierung ausgebildeten
Haltestruktur versehen ist und die Profilierung mindestens zwei
umlaufende Halteabschnitte aufweist, die an die in Durchflussrichtung liegenden Stirnseiten des Sitzringes angrenzen, wobei die
Profilierung außer den mindestens zwei Halteabschnitten zusätzlich mindestens einen in Durchflussrichtung in der Mitte nach
außen vorstehenden separaten Verbindungsabschnitt aufweist,
dessen von seiner Ansatzstelle am Sitzkörper bis zu seinem freien
Ende reichende Länge um ein Vielfaches länger ist als seine
Stärke, und wobei der Verbindungsabschnitt umlaufend zumindest
in seinem freien Endbereich mit dem angrenzenden Gehäusematerial verschmolzen ist, wobei die Halteabschnitte in Durchflussrichtung eine mindestens so große Ausdehnung besitzen wie quer
zu der Durchflussrichtung und einen rechtwinkligen Übergangsabschnitt oder eine Hinterschneidung im Übergang zu dem angrenzenden Bereich der Außenseite aufweisen, wobei die Halteabschnitte teilweise in das Ventilgehäuse eingegossen sind.“
In der Streitpatentschrift (DE 101 58 613 C1) ist als Aufgabe der Erfindung genannt, bei einem Ventil mit einem metallischen Gehäuse und einem im
(Medium-)Durchgang angeordneten metallischen Sitzring als Gegenstück für ein
Schließelement (Abs. [0001]) eine zuverlässige Funktion bei sicherer Verbindung
von Gehäuse und Sitzring und vereinfachter Herstellung zu gewährleisten
(Abs. [0006]).
II.
Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren
auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der
„perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG
analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung
i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der
mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von
Ventilen besitzt.
Der Gegenstand des geltenden einzigen und als zulässig anzusehenden Patentanspruchs mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch lässt sich in folgende Merkmale gliedern:
1.
2.
Ventil mit einem metallischen Ventilgehäuse und
mit einem metallischen Sitzring,
2.1
der Sitzring ist als ursprünglich separates Teil in das
Ventilgehäuse eingegossen,
2.2
der Sitzring bildet ein Gegenstück für ein Schließelement,
2.3
der Sitzring ist auf seiner von der lichten Innenseite
abgekehrten Außenseite mit einer Haltestruktur versehen, wobei die Haltestruktur als zumindest teilweise umlaufende Profilierung ausgebildet ist,
2.3.1
die Profilierung weist mindestens zwei umlaufende Halteabschnitte auf, die an die in Durchflussrichtung liegenden
Stirnseiten des Sitzringes angrenzen,
2.3.1.1 die Halteabschnitte besitzen in Durchflussrichtung eine
mindestens so große Ausdehnung wie quer zur Durchflussrichtung,
2.3.1.2 die Halteabschnitte weisen einen rechtwinkligen Übergangsabschnitt oder eine Hinterschneidung im Übergang
zu dem angrenzenden Bereich der Außenseite auf,
2.3.1.3 die Halteabschnitte sind teilweise in das Ventilgehäuse
eingegossen,
2.3.2
die Profilierung weist zusätzlich mindestens einen nach
außen vorstehenden separaten Verbindungsabschnitt
auf,
2.3.2.1 der Verbindungsabschnitt befindet sich in Durchflussrichtung in der Mitte des Sitzringes,
2.3.2.2. der Verbindungsabschnitt hat eine Länge, die von seiner
Ansatzstelle am Sitzkörper bis zu seinem freien Ende
reicht und um ein Vielfaches länger ist als seine Stärke,
2.3.2.3 der Verbindungsabschnitt ist umlaufend zumindest in seinem freien Endbereich mit dem angrenzenden Gehäusematerial verschmolzen.
Kern der Lehre des Patentanspruchs ist nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung die Ausbildung einer Haltestruktur am
Außenumfang des Sitzringes in Form einer umlaufenden Profilierung mit an den
beiden axialen Stirnseiten des Sitzringes angrenzenden Halteabschnitten und mit
einem am Sitzring, in der Mitte der Sitzringhöhe, nach radial außen vorstehend
angeordneten - also rippenartigen - Verbindungsabschnitt, dessen radiale Erstreckung um ein Vielfaches größer ist als dessen Dicke, und der zumindest in
seinem freien Endbereich mit dem angrenzenden Gehäusematerial verschmolzen
ist.
Bei Verwendung eines harten Metalls für den Sitzring könne so erreicht werden,
dass durch das heiße Schmelzgut nur der relativ dünne Endbereich des Verbindungsabschnittes mit dem Gehäusematerial verschmelze und für eine umlaufend
dichte Verbindung zwischen Sitzring und Gehäuse sorge, dagegen ein Verschmelzen des Sitzringes mit seinen relativ stabil ausgebildeten Halteabschnitten
aber unterbleibe, so dass der sichere axiale Halt des Sitzringes nicht durch Materialverschmelzung, sondern im Wesentlichen durch Formschluss aufgrund der
belastungsgemäßen geometrischen Ausgestaltung der teilweise in des Ventilgehäuse eingegossenen Halteabschnitte bewirkt werde, nach dem geltenden Anspruch insbesondere dadurch, dass die Halteabschnitte über die radiale Außenseite des Sitzringes rechtwinklig vorstehen oder durch eine Hinterschneidung im
Bereich der Außenseite des Sitzringes gebildet sind und sich in Durchflussrichtung
mindestens so weit erstrecken wie quer dazu.
In der Streitpatentschrift, Spalte 1, Absatz [0002] ist bereits zutreffend ausgeführt,
dass ein Ventil mit den Merkmalen 1. bis 2.3 gemäß vorstehender Gliederung aus
der Druckschrift DE 196 44 356 C2 bekannt sei. Das ist u. a. aus den Ansprüchen
1 und 13 dieser Druckschrift i. V. m. z. B. Figuren 1 und 5 herzuleiten. Gemäß dieser Druckschrift kann bei entsprechender Temperaturführung erreicht werden,
dass während des Gießvorgangs das flüssige Gehäusematerial den Rohling des
Sitzringes benetzt und oberflächlich mit diesem verbäckt, wodurch eine fluiddichte,
stoffschlüssige Verbindung in der Übergangszone zwischen Sitzring und Ventilgehäuse geschaffen wird (Sp. 2 Z. 28 - 34). Nach Anspruch 15 dieser Druckschrift ist
demgegenüber auch ein oberflächliches Anschmelzen des Sitzringes beim Gießvorgang und damit ein Verschmelzen mit dem Gehäusematerial möglich.
Am Außenumfang des bekannten Sitzringes kann zusätzlich eine Profilierung
durch eine oder mehrere umlaufenden Rippen vorgesehen sein (Anspruch 8,
Fig. 1 u. 5, Sp. 3 Z. 47 - 49). Aufgrund der spitzwinkligen Ausbildung der Rippen
gemäß Figur 5 mit einer Länge (Rippenhöhe), die ein Vielfaches ihrer Dicke beträgt, und mit der Anordnung einer der Rippen (35c) in etwa der Mitte des Sitzringhöhe bilden sie Verbindungsabschnitte, die die Merkmale 2.3.2 bis 2.3.2.2 des
angefochtenen Anspruchs erfüllen. Bei nur einer Rippe als Verbindungsabschnitt
liegt im Übrigen die mittige Anordnung auf der Hand (s. a. Fig. 1). Entgegen anderer Ausführungen in dieser Entgegenhaltung, die lediglich auf ein Verbacken abzielen (Sp. 4 Z. 15 - 19; Sp. 5 Z. 33 - 34), lehrt - wie schon erwähnt - diese Druckschrift auch eine oberflächliche Verschmelzung zwischen Sitzring und Gießmaterial (Anspruch 15). Bezogen auf die Profilierung mit Rippen gemäß Figur 5 ergibt
sich danach als bekannt, u. a. die umlaufenden Rippen bzw. die Verbindungsabschnitte mit dem Gehäusematerial zu verschmelzen.
Als unterschiedlich verbleibt beim Patentgegenstand nach dem verteidigten Patentanspruch das Merkmal 2.3.2.3 insoweit, als (nur) der Verbindungsabschnitt
umlaufend, zumindest in seinem freien Endbereich, mit dem angrenzenden Gehäusematerial verschmolzen ist. Nach der Streitpatentschrift ist nämlich kein oberflächliches Anschmelzen, sondern ein Aufschmelzen des Verbindungsabschnittes,
zumindest seines freien Endes, gemeint (Sp. 2 Z. 48 - 53). In der Entgegenhaltung
sind ferner keine Halteabschnitte aufgezeigt, die an den beiden Stirnseiten des
Sitzringes angrenzen (Merkmal 2.3.1) und zugleich nur teilweise in das Ventilgehäuse eingegossen sind (Merkmal 2.3.1.3), in Durchflußrichtung sich mindestens
so weit erstrecken wie quer dazu (Merkmal 2.3.1.1) und einen rechtwinkligen bzw.
hinterschneidenden Übergang zum angrenzenden Außenbereich des Sitzringes
aufweisen (Merkmal 2.3.1.2).
Diese Unterschiede vermögen jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.
Die FR 2 729 319 A1 (insb. Fig. 2 bis 4 und zugehörige Beschreibungsteile) zeigt
und beschreibt einen aus hartem, nichtrostendem Stahl bestehenden Sitzring 4,
der in ein metallisches Ventilgehäuse eingegossen wird. Der Sitzring mit trapezförmigem Querschnitt weist an seiner Innenseite eine geneigt zur Gehäuseachse
verlaufende Ventilsitzfläche 10 und zwei parallele, quer zur Gehäuseachse liegende, die axialen Kräfte eines Schließgliedes aufnehmende Stütz- bzw. Stirnflächen auf, die Halteabschnitte darstellen und ebenso wie die der Sitzfläche gegenüberliegende Außenseite (Mantelfläche) des Sitzrings vom Gehäusematerial
umgossen sind. An der Außenseite des Sitzringes sind etwa in Verlängerung der
beiden axialen Stützflächen zwei zusätzliche Verbindungselemente 8 in Gestalt
dünner, umlaufender Rippen ausgebildet, die derart dimensioniert sind, dass ihre
freien Enden beim Gießvorgang aufschmelzen bzw. mit dem Gießmaterial verschmelzen bis etwa zu einem Abstand d von der Außenseite (Fig. 2 u. 3). Ein An-
oder Aufschmelzen der Halteabschnitte und der Außenseite des Sitzringes wird
auf diese Weise gezielt vermieden. Somit vermittelt die französische Druckschrift
dem Fachmann ein Befestigungskonzept für einen aus Hartmetall bestehenden
Sitzring in einem Ventilgehäuse, bei dem durch Aufschmelzen nur der freien Enden dünner Rippen eine umlaufend fluiddichte stoffschlüssige Verbindung zwischen Sitzring und Ventilgehäuse erreicht, dabei aber ein die Erweichung des
harten Sitzringes fördernder Wärmeeintrag in den massiven Ringkörper und ein
oberflächliches Verschmelzen mit dem Gehäusematerial vermieden wird, und ferner die an den beiden Stirnflächen angrenzenden Halteabschnitte eine lediglich
formschlüssige axiale Abstützung des Sitzringes gewährleisten.
Dieses bekannte Befestigungskonzept auf eine Sitzringanordnung in einem Ventilgehäuse gemäß DE 196 44 356 C2 anzuwenden, bei dem der Sitzring nicht vollständig innerhalb einer Gehäusenut abgestützt ist, liegt nahe, wenn der Fachmann
bei dem aufgezeigten Gegenstand als nachteilig erkennt, dass die oberflächliche
Anschmelzung bei Einsatz eines harten Ringmaterials schwer zu realisieren ist
(StrPS Sp. 1 Z. 27 - 31) und eine Nacharbeitung wie eine erneute Härtung des
Sitzringes im eingebauten Zustand erforderlich ist. Überträgt er das Konzept der
französischen Entgegenhaltung auf den Gegenstand nach Figur 5 der
DE 196 44 356 C2 gelangt er aber noch nicht zur vollständigen Lehre des geltenden Patentanspruchs, da noch die anspruchsgemäßen Ausbildungen der Halteabschnitte fehlen. Derartige Ausgestaltungen liegen jedoch bei fehlenden oder nicht
hinreichend voll umfänglichen Gehäusevorsprüngen im Griffbereich des Fachmannes, wie die AT-PS 85911 (Fig. 1, S. 1 Z. 21 - 24) belegt. Wie in Figur 1 dieser
Schrift zu erkennen ist, weist der Sitzring f an seinem oberen Ende einen über
seine Außenseite kragenförmig vorstehenden Halteabschnitt auf, der, weil er über
das Ventilgehäuse nach oben herausragt, auch nur teilweise in das Ventilgehäuse
eingegossen ist. Welche Maßverhältnisse der Kragen hat, lässt sich der Zeichnung zwar nicht entnehmen. Der Fachmann wird diese aber ohne erfinderisches
Zutun stets den Beanspruchungen gemäß vorgeben. Einen entsprechenden Kragen auch auf der gegenüberliegenden Stirnseite des Sitzringes anzuordnen, liegt
für den Fachmann nahe, wenn eine noch bessere Verankerung des Sitzringes
angestrebt wird. Sie bietet sich ihm auch an zur Vermeidung eines seitenverkehrten Einsetzens des Rings in die Gießform, da hierfür ein höhen-symmetrischer
Aufbau des Sitzringes erforderlich ist.
Nach alledem war die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 dem Fachmann
durch den Stand der Technik nahegelegt.
gez.
Unterschriften