Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 04.06.2007 – 1 Ni 10/06 (EU)

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

1 Ni 10/06 (EU) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 08.05

g e g e n

betreffend das europäische Patent 0 810 962

(DE 596 00 808)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung

am 4. Juni 2007

beschlossen:

1. Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen.

2. Das am 23. Januar 2007 verkündete Urteil ist wirkungslos.

G r ü n d e

Die Klägerin hat am 3. Mai 2007 ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen, weshalb

der Rechtsstreit gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als

nicht anhängig geworden anzusehen ist. Das am 23. Januar 2007 verkündete Urteil, das den Parteien am 26. April 2007 zugestellt worden und somit im Zeitpunkt

der Klagerücknahme noch nicht rechtskräftig gewesen ist, ist durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Auf Antrag der Beklagten sind die genannten Rechtsfolgen der Klagerücknahme

durch Beschluss festzustellen (§ 269 Abs. 4 ZPO).

gez.

Unterschriften