Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 06.06.2007 – 9 W (pat) 15/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 08 542
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des Einspruchs das am 28. Februar 1998 unter Inanspruchnahme der japanischen
Priorität 9-65461 vom 4. März 1997 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
„Verteiler“
mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 widerrufen. Sie ist der Auffassung, dass die
im Verfahren befindliche Offenlegungsschrift DE 195 23 287 A1 (D1) und das
ASME-Paper von C. E. Taylor ea: „A Three-dimensional Photoelastic Study of
Stresses Around Reinforced Outlets in Pressure Vessels“, Amer. Soc. Mech.
Engrs, No. 58-A-148, S. 1 bis 9 (D6) dem Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents den mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstand nahegelegt
haben. Die Veröffentlichung von H. Fessler ea: „Stresses in Branches Pipes Under
Internal Pressure“, Proc. Instn. Mech. Engrs, Vol. 176, No. 29, Pages 771-783, mit
Veröffentlichungsdatum 1962 belege, dass das ohne Veröffentlichungsdatum vorgelegte ASME-Paper noch davor veröffentlicht worden sei, da es dort bereits als
Literaturstelle angegeben sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.
Zur Begründung führt die Patentinhaberin aus, dass es sich beim Streitgegenstand um einen Rohrverteiler handele, der in der Automobilindustrie bei sog.
„Common-Rail-Motoren“ eingesetzt werde. Dabei stehe der Verteiler unter hohem
Druck, typischerweise um 1000 bar und höher. Somit handele es sich um ein
Druckgefäß einer speziellen Art. Der Fachmann würde das vor dem Zeitrang des
Streitpatents bereits seit etwa 35 Jahren bekannte ASME-Paper nicht berücksichtigen, da es einen Dampfkessel und keinen Verteiler im Kraftfahrzeugbereich
betreffe. Außerdem beträfen die von der Einsprechenden angeführten Untersuchungen keine zylindrischen, sondern sphärische Druckkessel, so dass der Fachmann die diesbezüglichen Ergebnisse nicht beachte.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
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Patentansprüche 1 bis 7, mit Schriftsatz vom 16. September 2002 eingegangen am 17. September 2002,
Beschreibung Spalten 1 bis 7 und
Zeichnungen Figuren 1 bis 11,
jeweils gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Einsprechenden ist der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verteiler nicht patentfähig.
Patentanspruch 1 lautet in der geltenden Fassung:
Verteiler
mit wenigstens einer Verzweigungsbohrung (1-2) in einem Umfangs-Wandteil eines Haupt-Rohrverteilers (1) mit einer Durchführungsbohrung (1-1) innerhalb eines axialen Kernes
mit einem Anschlagteil (1-4) und einer Druckaufnahme-Sitzoberfläche (1-3), die mit einem Verzweigungsrohr (2) in Verbindung
steht, welches eine Durchführungsbohrung (2-1) besitzt, die mit
der Verzweigungsbohrung (1-2) in Verbindung steht und zu einem
äußeren Teil offen ist,
wodurch ein Presssitz-Oberflächenteil (2-3), der durch einen Verbindungs-Kopfteil (2-2) gebildet wird und an einem Endteil des
Verzweigungsrohres angeordnet ist in Kontakt und in Eingriff mit
der Druckaufnahme-Sitzoberfläche (1-3) gebracht wird
und einem Verbindungsteil mit einer Mutter (3-1), die in dem Ende
des Anschlagteiles (1-4) angeordnet ist und mit diesem in Eingriff
gelangt, um einen Kragenteil des Verbindungs-Kopfteiles (2-2)
anzupressen und dadurch zu befestigen und zu verbinden,
wobei der Haupt-Rohrverteiler (1) eine Außenumfangsfläche aufweist, die im wesentlichen durch eine Kreisform gebildet wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass wenigstens ein benachbarter Teil (1-5) zu der Verzweigungsbohrung (1-2) an der inneren Umfangsfläche des Umfangs-Wandteils des Haupt-Rohrverteilers (1) geringfügig vorsteht oder abgeflacht ist, um einen vertikalen Querschnitt abweichend von der
vollständig runden Form zu bilden,
wobei der hervorstehende oder abgeflachte Teil (1-5) eine Höhe
von 0,05 bis 2,0 mm besitzt.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich insgesamt 6 rückbezogene Patentansprüche an.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sind Verteiler mit einem
Haupt-Rohrverteiler und einem Verzweigungsrohr, deren Bohrungen miteinander
verbunden sind, mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1
bekannt. Bei diesen Verteilern lägen Beanspruchungskonzentrationen an der
Mündung des Verzweigungsrohres vor, die zu einem Bruch ausgehend von der
Innenseite des Haupt-Rohrverteilers führen könnten (Sp. 2, Z. 26 bis 35, der
Streitpatentschrift).
Mit dem Streitpatent soll daher ein Rohrverteiler geschaffen werden, dessen
Beanspruchungsfestigkeit speziell an der unteren Kante der Verzweigungsbohrung verbessert ist (Sp. 2, Z. 55 bis 58, des Streitpatents).
Im geltenden Patentanspruch 1 ist ein Rohrverteiler beansprucht, der im Sinne
dieser Aufgabenstellung weiterentwickelt ist. Der wesentliche Gedanke besteht
dabei darin, dass auf der inneren Umfangsfläche der Rohrwand im Bereich der
Abzweigung eine Verstärkung der Rohrwand erfolgt, indem dort die Rohrwand, die
an sich die Form eines Kreiszylinders mit konstanter Wanddicke aufweist, nach
innen geringfügig vorsteht oder abgeflacht ist, wobei der hervorstehende oder
abgeflachte Teil eine Höhe von 0,05 bis 2 mm besitzt.
2. Der geltende Patentanspruch 1 ist unstreitig zulässig.
Der im Patentanspruch 1 angegebene Verteiler ist neu. Gegenteiliges hat auch die
Einsprechende nicht ausgeführt.
Der beanspruchte Verteiler ist jedoch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht
patentfähig, da ein Verteiler mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1
dem zuständigen Fachmann durch die DE 195 23 287 A1 und das ASME-Paper in
Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt wird. Die Vorveröffentlichung des
ASME-Paper, die die Einsprechende durch den Hinweis auf die Veröffentlichung
von H. Fessler glaubhaft gemacht hat, wird von der Patentinhaberin nicht bestritten, so dass das ASME-Paper als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen ist.
Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau,
der sich in seiner beruflichen Tätigkeit mit der Konstruktion und Entwicklung von
Verzweigungen von Rohrleitungen, insbesondere von Druckleitungen, beschäftigt.
Denn das Patent betrifft entgegen der Auffassung der Patentinhaberin kein Common-Rail-Einspritzsystem für einen Diesel-Verbrennungsmotor, sondern ganz allgemein eine Druckleitung. Aus keinem der Merkmale des Patentanspruchs 1 geht
nämlich hervor, dass es sich um ein derartiges Hochdrucksystem für Kraftfahrzeuge mit Drücken von über 1000 bar handelt. Die Verbindung des Verzweigungsrohres mit dem Hauptrohr über einen Presssitz gibt dem Fachmann lediglich den
Hinweis, dass es sich nicht um eine drucklose Leitung, sondern um eine Druckleitung handelt. Auch der gesamten Beschreibung ist nicht zu entnehmen, dass
der beanspruchte Verteiler in Common-Rail-Systemen verwendet werden soll. Die
von der Patentinhaberin angeführte Textstelle in Sp. 7, Z. 14 bis 19, gibt lediglich
den Hinweis, dass der Verteiler in Rohrleitungen zur Kraftstoffförderung verwendet
wird. Dies könnten sowohl Benzin- als auch Dieselkraftstoffleitungen sein. Die
noch angeführten Dimensionsangaben des Verteilers nach Fig. 1 der Streitpatentschrift (Sp. 3, Z. 53 bis 61, der Streitpatentschrift) lassen lediglich erkennen, dass
die Verteiler nicht in drucklosen Rohrleitungen verwendet werden, sondern sich
auch für höhere Drücke eignen können. Hinzu kommt, dass diese Angaben lediglich zu Ausführungsbeispielen erfolgen und ihnen somit keinerlei das Verwendungsgebiet beschränkende Funktion zukommt. Aus diesen Gründen wird der
Auffassung der Patentinhaberin, als zuständigen Fachmann einen auf dem Gebiet
der Dieseleinspritzsysteme für Kraftfahrzeuge tätigen Diplom-Ingenieur anzunehmen, nicht gefolgt.
Aus der DE 195 23 287 A1 (D1) ist unstreitig ein Rohrverteiler mit den Merkmalen
des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt (Fig. 1, 2 mit Sp. 3, Z. 37 bis 55,
der D1). Der Haupt-Rohrverteiler (Hauptrohr 1) weist innerhalb eines axialen
Kerns eine Durchführungsbohrung (Durchgang 1’) auf. In einem Umfangs-Wandteil des Haupt-Rohrverteilers 1 ist eine Verzweigungsbohrung (Durchgangsbohrung 2’) angeordnet. Am Haupt-Rohrverteiler 1 sind ein Anschlagteil (Abzweigflansch 4) und eine Druckaufnahme-Sitzoberfläche (Lagerfläche 2) vorgesehen.
Die Druckaufnahme-Sitzoberfläche 2 steht mit einem Verzweigungsrohr (Abzweigrohr 3) in Verbindung, welches eine Durchführungsbohrung (Durchgang 3’’)
besitzt, die mit der Verzweigungsbohrung 2’ in Verbindung steht und die zu einem
äußeren Teil, nämlich zur Druckaufnahme-Sitzoberfläche 2 hin, offen ist. Dadurch
wird ein Presssitz-Oberflächenteil (Konusfläche 6’’), der durch einen Verbindungs-
Kopfteil (Ringflansch 3’) gebildet wird und an einem Ende des Verzweigungsrohres 3 angeordnet ist, in Kontakt und in Eingriff mit der Druckaufnahme-Sitzoberfläche 2 gebracht.
Ein Verbindungsteil mit einer Mutter 5, die in dem Ende des Anschlagteils (Abzweigflansch 4) angeordnet ist und mit diesem in Eingriff gelangt, presst über
einen Kragenteil des Verbindungs-Kopfteils 3’ diesen an, wodurch er befestigt und
die Verbindung hergestellt wird.
Rohre wie der Haupt-Rohrverteiler 1 weisen im Querschnitt üblicherweise einen im
Wesentlichen kreisförmigen Außenumfang auf.
Stellt sich im Betrieb des Rohrverteilers heraus, dass an der Einmündung der Verzweigungsbohrung Risse in der Wand des Haupt-Rohrverteilers entstehen, so
wird sich der Fachmann bei der Suche nach Abhilfe an seine Grundkenntnisse der
Festigkeitslehre erinnern. Danach ist es grundlegendes Fachwissen, Stellen, die
zur Rissbildung neigen, zu verstärken, wobei eine Verstärkung durch Erhöhung
der Wandstärke die erste fachübliche Maßnahme ist. Denn durch diese Maßnahme werden die auftretenden Kräfte auf einen größeren Wandbereich verteilt,
so dass die Spannungen reduziert sind. Ein derartiges Handeln des Fachmanns
räumt die Patentinhaberin auch als fachüblich ein (S. 4, Abs. 2, der Beschwerdebegründung).
Vorschläge für die Ausgestaltung von Verstärkungen an einer Verzweigungsbohrung sind dem ASME-Paper zu entnehmen.
Das ASME-Paper (D6) betrifft eine Untersuchung zur Spannungsverteilung an verstärkten Rohrverteilern in Druckgefäßen, die kugelförmig oder zylindrisch sein
können. In einer Reihe von Untersuchungen wurden unter anderem Verstärkungen auf der Innen- und der Außenseite des Rohrverteilers untersucht. Wie der
Tabelle 5 auf S. 5 der D6 zu entnehmen ist, ergeben sich die geringsten Spannungen an einer Verzweigungsbohrung bei der dort in Fig. 8 dargestellten Verstärkung für das Modell N-6A. Bei diesem Modell ist unmittelbar anschließend an die
Verzweigungsbohrung eine Verstärkung vorgesehen, die von der Wand des
Druckgefäßes geringfügig nach innen vorsteht. Dadurch ergibt sich - im Querschnitt gesehen - eine Abweichung von der runden Form des Druckgefäßes. Die
dort ermittelte erhebliche Reduzierung der Spannungen an der Verzweigungsbohrung legt dem Fachmann nahe, auch beim Verteiler nach der D1 eine derartige
Verstärkung vorzusehen. Die Festlegung der Höhe der Verstärkung ist eine fachübliche Optimierung unter Berücksichtigung zum einen der erforderlichen Reduzierung der Spannungen und zum anderen der damit verbundenen Reduzierung
des Strömungsquerschnitts, die der Fachmann angelehnt an die in Fig. 8 des
ASME-Papers dargestellte Form der Verstärkung in einigen wenigen Versuchen
vornehmen kann. Derartige Optimierungen gehören zur fachüblichen Tätigkeit des
zuständigen Fachmanns, so dass auch der im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Bemessung keine patentbegründende Bedeutung zukommen kann.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist der zuständige Fachmann an
diesen Überlegungen nicht gehindert durch die Tatsache, dass Fig. 8 kein zylindrisches, sondern ein kugelförmiges Druckgefäß betrifft. Denn eine Verstärkung
einer Wand wirkt sich bei beiden Gefäßarten offensichtlich qualitativ ähnlich auf
eine Reduzierung von Spitzenspannungen aus, da unabhängig von der jeweiligen
Gefäßform eine Verteilung der auftretenden Kräfte auf einen größeren Wandbereich erfolgt.
3. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die weiteren Patentansprüche, da sie
Gegenstand desselben Antrags auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents
sind und einem derartigen Antrag nach ständiger Rechtsprechung nur insgesamt
stattgegeben werden kann.
gez.
Unterschriften